Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches sowie anderer Vorschriften

A. Problem und Ziel

Mit dem Gesetzentwurf wird in Umsetzung des Aktionsplans Verbraucherschutz in der Futtermittelkette eine Meldepflicht für private Laboratorien vorgeschrieben, bedenkliche Mengen an gesundheitlich nicht erwünschten Stoffen, die sie in untersuchten Lebensmitteln oder Futtermitteln festgestellt haben, an die zuständigen Behörden zu melden (Nr. 4 des Aktionsplans). Ferner werden Lebensmittel- und Futtermittelunternehmer verpflichtet, Ergebnisse über Eigenkontrollen hinsichtlich Dioxine und Furane sowie dioxinähnlicher und nichtdioxinähnlicher polychlorierter Biphenyle an die zuständigen Behörden zu melden (Nr. 8 des Aktionsplans).

Durch die - Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 über Lebensmittelzusatzstoffe,

Mit dem vorliegenden Gesetz sollen die im Hinblick auf die genannten Rechtsakte der Union erforderlichen Anpassungen des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches, darunter insbesondere der Straf- und Bußgeldvorschriften, vorgenommen werden.

Durch die Verordnung (EG) Nr. 767/2009 über das Inverkehrbringen und die Verwendung von Futtermitteln, die nach ihrem Artikel 33 Absatz 2 ab dem 1. September 2010 gilt, werden vier Rats- und drei Kommissionsrichtlinien über den Verkehr mit Futtermitteln in einer Verordnung zusammengefasst. Die bisherigen Bestimmungen werden dabei modernisiert und vereinfacht, wobei die wesentlichen Elemente der bisherigen Regelungen weitergeführt werden. Das Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch soll an diese Regelungen angepasst werden.

Vor dem Hintergrund der Ablösung der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 durch die Verordnung (EG) Nr. 470/2009 über die Schaffung eines Gemeinschaftsverfahrens für die Festsetzung von Höchstmengen für Rückstände pharmakologisch wirksamer Stoffe in Lebensmitteln tierischen Ursprungs soll § 10 LFGB aktualisiert werden.

Das Gesetz sieht ferner auch Regelungen vor, die die Zusammenarbeit der nach diesem Gesetz für die Lebensmittel- und Futtermittelüberwachung zuständigen Behörden der Länder mit den Dienststellen des Zolls in Fällen der risikoorientierten Einfuhrkontrolle von Lebensmitteln und Futtermitteln aus Drittländern und mit dem Bundeszentralamt für Steuern in Fällen der Kontrolle des Internethandels auf eine tragfähige Grundlage stellen.

Besonders eilbedürftige Vorlage gemäß Artikel 76 Absatz 2 Satz 4 GG.
Fristablauf: 18.03.11

B. Lösung

Der vorliegende Gesetzentwurf enthält die notwendigen Vorschriften, um die vorgenannte Zielsetzung zu erreichen.

C. Alternativen

Keine.

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand

Es ist nicht ersichtlich, dass durch das Gesetz für die öffentlichen Haushalte Mehrkosten (ohne Vollzugsaufwand) entstehen werden.

2. Vollzugsaufwand

Es ist nicht ersichtlich, dass durch das Gesetz für die öffentlichen Haushalte Mehrkosten wegen erhöhten Vollzugsaufwands entstehen werden.

E. Sonstige Kosten

Der Wirtschaft, hier insbesondere den mittelständischen Unternehmen, entstehen durch die Regelungen keine Kosten. Auswirkungen auf die Einzelpreise sind nicht zu erwarten. Auswirkungen auf das allgemeine Preisniveau und das Verbraucherpreisniveau können somit ausgeschlossen werden.

F. Bürokratiekosten

Es werden zwei neue Informationspflichten eingeführt. Diese sind zum Schutz der Gesundheit erforderlich. Der Aufwand für die Informationspflichten wird als geringfügig eingestuft, da die Angaben bereits vorliegen und eine Meldung auf elektronischem Weg möglich ist.

Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches sowie anderer Vorschriften

Bundesrepublik Deutschland Berlin, den 4. Februar 2011
Die Bundeskanzlerin

An die Präsidentin des Bundesrates
Frau Ministerpräsidentin
Hannelore Kraft

Sehr geehrte Frau Präsidentin,
hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 Satz 4 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches sowie anderer Vorschriften mit Begründung und Vorblatt.

Der Gesetzentwurf ist besonders eilbedürftig. Im Sinne des vorsorgenden Verbraucherschutzes ist der Aktionsplan Verbraucherschutz in der Futtermittelkette möglichst schnell umzusetzen.

Federführend ist das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz.
Fristablauf: 18.03.11

Besonders eilbedürftige Vorlage gemäß Artikel 76 Absatz 2 Satz 4 GG.

Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Absatz 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.

Mit freundlichen Grüßen
Dr. Angela Merkel

Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches sowie anderer Vorschriften1)

Vom ...

1) Das Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2008/112/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 zur Änderung der Richtlinien 76/768/EWG, 88/378/EWG und 1999/13/EG des Rates sowie der Richtlinien 2000/53/EG, 2002/96/EG und 2004/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zwecks ihrer Anpassung an die Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen (ABl. L 345 vom 23.12.2008, S. 68).

Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches

Das Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Juli 2009 (BGBl. I S. 2205), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 9. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1934) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

2. § 1 wird wie folgt geändert:

3. § 2 wird wie folgt geändert:

4. § 3 wird wie folgt geändert:

"12. Einzelfuttermittel: Einzelfuttermittel im Sinne des Artikels 3 Absatz 2 Buchstabe g der Verordnung (EG) Nr. 767/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über das Inverkehrbringen und die Verwendung von Futtermitteln, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 79/373/EWG des Rates, 80/511/EWG der Kommission, 82/471/EWG des Rates, 83/228/EWG des Rates, 93/74/EG des Rates, 93/113/EG des Rates und 96/25/EG des Rates und der Entscheidung 2004/217/EG der Kommission (ABl. L 229 vom 1.9.2009, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 939/2010 (ABl. L 277 vom 21.10.2010, S. 4) geändert worden ist,

5. § 4 wird wie folgt geändert:

6. § 6 wird wie folgt geändert:

7. § 7 wird wie folgt geändert:

8. In § 8 Absatz 2 Nummer 1 und 2 werden jeweils die Wörter " § 1 Absatz 1 oder 2, jeweils auch in Verbindung mit Absatz 3," durch die Wörter " § 1 Absatz 1 Nummer 1 oder 2, jeweils auch in Verbindung mit § 1 Absatz 3," ersetzt.

9. In § 9 Absatz 2 Nummer 1 und 2 werden jeweils die Wörter "in Verbindung mit Absatz 3" durch die Wörter "in Verbindung mit § 1 Absatz 3" ersetzt.

10. § 10 wird wie folgt geändert:

11. In § 12 Absatz 3 wird die Angabe "Verordnung (EG) Nr. 109/2008 (ABl. L 39 vom 13.2.2008, S. 14)" durch die Angabe "Verordnung (EU) Nr. 116/2010 (ABl. L 37 vom 10.2.2010, S. 16)" ersetzt.

12. § 13 wird wie folgt geändert:

13. § 14 wird wie folgt geändert:

14. In § 17 Absatz 2 Nummer 2 und 3 werden:

15. § 18 wird wie folgt geändert:

16. § 19 wird wie folgt gefasst:

" § 19 Verbote zum Schutz vor Täuschung"

"Es ist verboten, Futtermittel, deren Kennzeichnung oder Aufmachung den Anforderungen des Artikels 11 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 767/2009 nicht entspricht, in den Verkehr zu bringen oder für solche Futtermittel allgemein oder im Einzelfall zu werben."

17. § 20 wird wie folgt geändert:

18. § 21 wird wie folgt geändert:

19. § 23 wird durch folgende §§ 23 und 23a ersetzt:

" § 23 Weitere Ermächtigungen zum Schutz der Gesundheit

Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es zur Erfüllung der in § 1 Absatz 1 Nummer 1, 2, 3 Buchstabe b oder Nummer 4, jeweils auch in Verbindung mit § 1 Absatz 3, genannten Zwecke erforderlich ist,

" § 23a Ermächtigungen zum Schutz der tierischen Gesundheit und zur Förderung der tierischen Erzeugung

Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es zur Erfüllung der in § 1 Absatz 1 Nummer 2, 3 Buchstabe b oder Nummer 4, jeweils auch in Verbindung mit § 1 Absatz 3, genannten Zwecke erforderlich ist,

20. In § 25 im einleitenden Satzteil, § 28 Absatz 1, § 29 Absatz 1 und 2 Nummer 1 und 2, § 31 Absatz 2, § 32 Absatz 1, § 33 Absatz 2, § 34 Satz 1, § 36 Satz 1, § 37 Absatz 1, § 47 Absatz 1 im einleitenden Satzteil und § 54 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 werden jeweils die Wörter "in Verbindung mit Absatz 3" durch die Wörter "in Verbindung mit § 1 Absatz 3" ersetzt.

21. In § 26 Satz 1 Nummer 2 und Satz 2 wird jeweils das Wort "Zubereitungen" durch das Wort "Gemische" ersetzt.

22. § 35 wird wie folgt geändert:

23. Nach § 38 wird folgender § 38a eingefügt:

" § 38a Übermittlung von Daten über den Internethandel

24. § 39 wird wie folgt geändert:

25. § 41 wird wie folgt geändert:

26. § 42 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

27. In § 43 Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter "in Rechtsverordnungen" durch die Wörter "in unmittelbar geltenden Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union oder in Rechtsverordnungen" ersetzt.

28. § 44 wird wie folgt geändert:

29. Nach § 44 wird folgender § 44a eingefügt:

" § 44a Mitteilungs- und Übermittlungspflichten über Untersuchungsergebnisse zu gesundheitlich nicht erwünschten Stoffen

30. § 46 wird wie folgt geändert:

31. § 49 wird wie folgt geändert:

32. § 56 wird wie folgt geändert:

33. § 57 wird wie folgt geändert:

34. § 58 wird wie folgt geändert:

35. § 59 wird wie folgt geändert:

36. § 60 wird wie folgt geändert:

37. In § 64 Absatz 2 Satz 1 werden nach den Wörtern "amtliche Sammlung" die Wörter "von Verfahren zur Probenahme und" eingefügt.

38. § 68 wird wie folgt geändert:

39. § 69 wird wie folgt geändert:

40. § 70 wird wie folgt geändert:

41. In § 71 Satz 2 wird die Angabe "70 Absatz 1 bis 3 und 5 bis 7" durch die Angabe "70 Absatz 1 bis 3 und 5 bis 9" ersetzt.

42. Nach § 74 wird folgender § 75 angefügt:

" § 75 Übergangsregelungen

Artikel 2
Änderung des Gesetzes über den Übergang auf das neue Lebensmittel- und Futtermittelrecht

§ 1 des Gesetzes über den Übergang auf das neue Lebensmittel- und Futtermittelrecht vom 1. September 2005 (BGBl. I S. 2618, 2653), das durch Artikel 3c des Gesetzes vom 13. April 2006 (BGBl. I S. 855) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Absatz 1 wird wie folgt geändert:

2. Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:

Artikel 3
Änderung des BVL-Gesetzes

§ 2 Absatz 1 Nummer 4 des BVL-Gesetzes vom 6. August 2002 (BGBl. I S. 3082, 3084), das zuletzt durch das Gesetz vom ... *) (BGBl. I S. ...) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

"4. Aufbereitung, Zusammenfassung, Dokumentation und Berichterstattung im Hinblick auf die bei der Durchführung der Lebensmittel- und Futtermittelüberwachung und des Monitorings nach den §§ 50 bis 52 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches sowie die im Rahmen der Mitteilungen über gesundheitlich nicht erwünschte Stoffe übermittelten oder erhaltenen Daten und Ergebnisse,".

Artikel 4
Aufhebung der Bundesamt-Futtermittel-Gebührenverordnung

Die Bundesamt-Futtermittel-Gebührenverordnung vom 22. März 1996 (BGBl. I S. 533), die zuletzt durch § 3 Absatz 23 des Gesetzes vom 1. September 2005 (BGBl. I S. 2618, 2653) geändert worden ist, wird aufgehoben.

Artikel 5
Änderung der Futtermittelverordnung

Die Futtermittelverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Mai 2007 (BGBl. I S. 770), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 2010 (BGBl. I S. .) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 24b Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe " § 21 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe c" durch die Angabe " § 21 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b" ersetzt.

2. § 34a wird aufgehoben.

Artikel 6
Neubekanntmachungserlaubnis

Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz kann den Wortlaut des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches in der vom xx.xx.xx... [einsetzen: Datum des Inkrafttretens dieses Gesetzes] an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.

Artikel 7
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Begründung:

A. Allgemeiner Teil

I. Gründe für die Gesetzesänderung

In Umsetzung des Aktionsplans Verbraucherschutz in der Futtermittelkette wird eine Meldepflicht für private Laboratorien vorgeschrieben, bedenkliche Mengen an gesundheitlich nicht erwünschten Stoffen, die sie in untersuchten Lebensmitteln oder Futtermitteln festgestellt haben, an die zuständigen Behörden zu melden. Ferner werden Lebensmittel- und Futtermittelunternehmer verpflichtet, Ergebnisse über Eigenkontrollen hinsichtlich Dioxine und Furane sowie dioxinähnlicher und nicht dioxinähnlicher polychorierter Biphenyle an die zuständigen Behörden zu melden.

Durch die - Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16.12.2008 über Lebensmittelzusatzstoffe (ABl. L 354 vom 31.12.2008, S. 16),

hat die Europäische Union2 die von den Verordnungen erfassten Bereiche des Lebensmittelrechts in jedem Mitgliedstaat unmittelbar geltenden Rechtsvorschriften unterworfen.

Mit dem vorliegenden Gesetz sollen die im Hinblick auf die genannten Rechtsakte der Union erforderlichen Anpassungen des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches, darunter insbesondere der Straf- und Bußgeldvorschriften, vorgenommen werden.

Durch die Verordnung (EG) Nr. 767/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über das Inverkehrbringen und die Verwendung von Futtermitteln, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 79/373/EWG des Rates, 80/511/EWG der Kommission, 82/471/EWG des Rates, 83/228/EWG des Rates, 93/74/EG des Rates, 93/113/EG des Rates und 96/25/EG des Rates und der Entscheidung 2004/217/EG der Kommission (ABl. L 229 vom 1.9.2009, S. 1), die nach ihrem Artikel 33 Absatz 2 ab dem 1. September 2010 gilt, werden vier Rats- und drei Kommissionsrichtlinien über den Verkehr mit Futtermitteln in einer Verordnung zusammengefasst. Die bisherigen Bestimmungen werden dabei modernisiert und vereinfacht, wobei die wesentlichen Elemente der bisherigen Regelungen weitergeführt werden. Das Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch soll an diese Regelungen angepasst werden.

Vor dem Hintergrund der Ablösung der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 durch die Verordnung (EG) Nr. 470/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai 2009 über die Schaffung eines Gemeinschaftsverfahrens für die Festsetzung von Höchstmengen für Rückstände pharmakologisch wirksamer Stoffe in Lebensmitteln tierischen Ursprungs, zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 des Rates und zur Änderung der Richtlinie 2001/82/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 152 vom 16.6.2009, S. 11) soll § 10 LFGB aktualisiert werden.

Das Gesetz sieht ferner auch Regelungen vor, die die Zusammenarbeit der nach diesem Gesetz für die Lebensmittelüberwachung zuständigen Behörden der Länder mit den Dienststellen des Zolls in Fällen der risikoorientierten Einfuhrkontrolle von Lebensmitteln und Futtermitteln aus Drittländern und mit dem Bundeszentralamt für Steuern in Fällen der Kontrolle des Internethandels auf eine tragfähige Grundlage stellen.

II. Gesetzgebungskompetenz

Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes ergibt sich hinsichtlich der Strafvorschriften aus Artikel 74 Absatz 1 Nummer 1 des Grundgesetzes und hinsichtlich Lebensmitteln, kosmetischen Mitteln, sonstigen Bedarfsgegenständen und Futtermitteln aus Artikel 74 Absatz 1 Nummer 20 des Grundgesetzes (Recht der Lebensmittel, Recht der Bedarfsgegenstände).

Soweit der Bund von seiner Gesetzgebungskompetenz nach Artikel 74 Absatz 1 Nummer 20 des Grundgesetzes Gebrauch gemacht hat, ist eine bundeseinheitliche Regelung im Sinne des Artikels 72 Absatz 2 des Grundgesetzes erforderlich. Bundesgesetzliche Regelungen sind zur Wahrung der Wirtschaftseinheit erforderlich, da insbesondere die notwendigen Anpassungen in diesem Gesetz hinsichtlich der Vorschriften für Lebensmittelzusatzstoffe, -enzyme und - aromen an die hierzu erlassenen Verordnungen der Union sowie die Klarstellung bezüglich der den Lebensmittelzusatzstoffen gleichgestellten Stoffe wie bisher für alle Wirtschaftsbeteiligten im Bundesgebiet gleichermaßen gelten müssen.

Eine Befristung des Gesetzes kommt nicht in Betracht, da die vorgesehenen Regelungen auf Dauer angelegt sind.

III. Kosten

Es ist nicht ersichtlich, dass durch das Gesetz für die öffentlichen Haushalte Mehrkosten (ohne Vollzugsaufwand) entstehen werden.

Der Wirtschaft, hier insbesondere den mittelständischen Unternehmen, entstehen durch die Regelungen keine Kosten. Auswirkungen auf die Einzelpreise sind nicht zu erwarten. Auswirkungen auf das allgemeine Preisniveau und das Verbraucherpreisniveau können somit ausgeschlossen werden.

IV. Bürokratiekosten

Es werden zwei neue Informationspflichten eingeführt. Diese sind zum Schutz der Gesundheit erforderlich. Die neu eingeführte Meldepflicht für die privaten Laboratorien ist erforderlich, um die Überwachung in diesem Bereich nachhaltig zu verbessern. Außerdem sollen zukünftig alle Untersuchungsergebnisse zu Dioxinen und Furanen sowie dioxinähnlichen und nicht dioxinähnlichen polychlorierten Biphenylen in Lebensmitteln und Futtermitteln unter Einbeziehungen der Ergebnisse der Eigenkontrollen der Wirtschaft in der gemeinsamen DIOXIN-Datenbank des Bundes und der Länder zusammengeführt werden. Auf dieser Basis soll ein Frühwarnsystem eingerichtet werden, um Probleme eher zu erkennen und Gegenmaßnahmen schneller einleiten zu können.

Der Aufwand für die Informationspflichten wird als geringfügig eingestuft, da die Angaben bereits vorliegen und eine Meldung auf elektronischem Weg eröffnet ist.

V. Gleichstellungspolitische Bedeutung

Das Gesetzesvorhaben wurde darauf hin überprüft, ob Auswirkungen von gleichstellungspolitischer Bedeutung zu erwarten sind. Spezifische Auswirkungen auf die Lebenssituation von Frauen und Männern sind nach dem Ergebnis dieser Prüfung nicht zu erwarten, da das Gesetz ausschließlich sachbezogenen Regelungen enthält.

VI. Nachhaltigkeitsprüfung

Durch die Gesetzesänderung erfolgt eine Anpassung an die zuvor genannten unionsrechtlichen Bestimmungen. Diese zielen auf das reibungslose Funktionieren des Binnenmarktes bei gleichzeitiger Gewährleistung eines hohen Niveaus des Gesundheits- und Täuschungsschutzes der Verbraucherinnen und Verbraucher ab. Damit entspricht die Gesetzesänderung einer nachhaltigen Regelung.

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1 (Inhaltsübersicht)

Redaktionelle Anpassungen der Inhaltsübersicht.

Zu Nummer 2 (§ 1)

Artikel 14 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Buchstabe b und Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 sieht für Lebensmittel, die aufgrund stofflicher Veränderung für den Verzehr durch den Menschen ungeeignet sind, Regelungen vor. Ähnliches gilt auch für Materialien und Gegenstände im Sinne des Artikels 1 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1935/2004. Artikel 3 Absatz 1 dieser Verordnung sieht sinngemäß vor, dass zur Verwendung ungeeignete Materialien und Gegenstände nicht hergestellt werden dürfen. Mit der Ergänzung in § 1 Absatz 1 Nummer 2 wird das Unionsrecht nachvollzogen.

Mit der Änderung in Absatz 3 wird die erforderliche Anpassung an Unionsrecht vorgenommen.

Zu Nummer 3 Buchstabe a (§ 2)

Die Schreibweise des Begriffs der Lebensmittelzusatzstoffe in der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16.12.2008 über Lebensmittelzusatzstoffe (ABl. L 354 vom 31.12.2008, S. 16) soll im Rahmen der Definition der Lebensmittelzusatzstoffe in § 2 Absatz 3 Satz 1 LFGB berücksichtigt werden. Als Folgeänderung soll die Schreibweise im gesamten LFGB angepasst werden.

Zu Nummer 3 Buchstabe b Unterbuchstabe aa (§ 2)

§ 2 Absatz 3 Satz 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches setzt die Begriffsbestimmung für Lebensmittelzusatzstoffe des Artikels 1 Absatz 2 der Richtlinie 89/107/EWG in deutsches Recht um. Mit Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 ist diese Definition nunmehr als unmittelbar geltendes Recht geregelt worden. Durch den neuen § 2 Absatz 3 Satz 1 erfolgt deshalb eine Verweisung auf diese Unionsvorschrift.

Zu Nummer 3 Buchstabe b Unterbuchstabe cc (§ 2)

Der bisher geltende Wortlaut des § 2 Absatz 3 Satz 3 kann im Hinblick auf Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 über Lebensmittelzusatzstoffe entfallen.

Zu Nummer 3 Buchstabe c (§ 2)

§ 2 Absatz 5 setzt die Begriffsbestimmung für kosmetische Mittel des Artikels 1 der Richtlinie 76/768/EWG in deutsches Recht um. Artikel 1 Nummer 1 der Richtlinie 2008/112/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 zur Änderung der Richtlinien 76/768/EWG, 88/378/EWG und 1999/13/EG des Rates sowie der Richtlinien 2000/53/EG, 2002/96/EG und 2004/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zwecks ihrer Anpassung an die Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen (ABl. L 345 vom 23.12.2008, S. 68) sieht vor, dass im gesamten Text der Richtlinie 76/768/EWG die Bezeichnung "Zubereitung" durch die Bezeichnung "Gemisch" ersetzt wird. Das LFGB soll dementsprechend angepasst werden.

Zu Nummer 3 Buchstabe d (§ 2)

Es handelt sich um eine redaktionelle Anpassung an die nunmehr übliche Zitierweise von Unionsvorschriften und um eine erforderliche Anpassung an Unionsrecht.

Zu Nummer 4 (§ 3)

Durch die Verordnung (EG) Nr. 767/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über das Inverkehrbringen und die Verwendung von Futtermitteln, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 79/373/EWG des Rates, 80/511/EWG der Kommission, 82/471/EWG des Rates, 83/228/EWG des Rates, 93/74/EG des Rates, 93/113/EG des Rates und 96/25/EG des Rates und der Entscheidung 2004/217/EG der Kommission (ABl. L 229 vom 1.9.2009, S. 1), die nach ihrem Artikel 33 Absatz 2 ab dem 1. September 2010 gilt, werden vier Rats- und drei Kommissionsrichtlinien über den Verkehr mit Futtermitteln in einer Verordnung zusammengefasst. Die bisherigen Bestimmungen werden dabei modernisiert und vereinfacht, wobei die wesentlichen Elemente der bisherigen Regelungen weitergeführt werden.

In § 3 Nummern 12 und 13 sollen nunmehr die Begriffsbestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 767/2009 für Einzelfuttermittel und Mischfuttermittel als Begriffsbestimmungen auch im Sinne des LFGB bestimmt werden. Dies ist auch vor dem Hintergrund der Begriffsbestimmungen für diese Erzeugnisse in der Richtlinie 2002/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Mai 2002 über unerwünschte Stoffe in der Tierernährung (ABl. L 140 vom 30.5.2002, S. 10) möglich, da diese Begriffsbestimmungen mit denen in der Verordnung (EG) Nr. 767/2009 inhaltlich übereinstimmen.

Nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe g der Verordnung (EG) Nr. 767/2009 werden "Einzelfuttermittel" definiert als Erzeugnisse pflanzlichen oder tierischen Ursprungs, die vorrangig zur Deckung des Ernährungsbedarfs von Tieren dienen, im natürlichen Zustand, frisch oder haltbar gemacht, und Erzeugnisse ihrer industriellen Verarbeitung sowie organische oder anorganische Stoffe, mit Futtermittelzusatzstoffen oder ohne Futtermittelzusatzstoffe, die zur Tierernährung durch orale Fütterung bestimmt sind, sei es unmittelbar als solche oder in verarbeiteter Form, für die Herstellung von Mischfuttermitteln oder als Trägerstoff für Vormischungen.

"Mischfuttermittel" sind nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe h der Verordnung (EG) Nr. 767/2009 eine Mischung aus mindestens zwei Einzelfuttermitteln, mit Futtermittelzusatzstoffen oder ohne Futtermittelzusatzstoffe, die zur oralen Fütterung in Form eines Alleinfuttermittels oder Ergänzungsfuttermittels bestimmt sind.

Im Rahmen der Definition der Futtermittelzusatzstoffe in § 3 Nummer 15 soll die Schreibweise des Begriffs der Futtermittelzusatzstoffe im LFGB an die Schreibweise dieses Begriffs in der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 angeglichen und die letzte Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 berücksichtigt werden.

Zu Nummer 5 Buchstabe a Unterbuchstabe aa (§ 4) Redaktionelle Folgeänderung.

Zu Nummer 5 Buchstabe a Unterbuchstabe bb (§ 4)

Mit Artikel 1 Nummer 1 der Richtlinie 2008/112/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 zur Änderung der Richtlinien 76/768/EWG, 88/378/EWG und 1999/13/EG des Rates sowie der Richtlinien 2000/53/EG, 2002/96/EG und 2004/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zwecks ihrer Anpassung an die Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen (ABl. L 345 vom 23.12.2008, S. 68) wurde in der gesamten Richtlinie 76/768/EWG die Bezeichnung "Zubereitung" durch die Bezeichnung "Gemisch" ersetzt. Aufgrund der Änderung in § 2 Absatz 5 LFGB und in Anlehnung an die Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 soll § 4 Absatz 1 Nummer 3 LFGB entsprechend angepasst werden.

Zu Nummer 5 Buchstabe b Unterbuchstabe aa (§ 4)

Zur Verbesserung der Lesbarkeit wird die Angabe " § 1" eingefügt.

Zu Nummer 5 Buchstabe b Unterbuchstabe bb (§ 4)

Redaktionelle Folgeänderung.

Zu Nummer 6 Buchstabe a (§ 6) Redaktionelle Folgeänderung.

Zu Nummer 6 Buchstabe b (§ 6)

Nach Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 dürfen nur die im Anhang II aufgeführten Lebensmittelzusatzstoffe als solche in den Verkehr gebracht und nach Maßgabe dieses Anhangs verwendet werden. Nach Artikel 4 Absatz 2 dieser Verordnung dürfen nur die im Anhang III aufgeführten Lebensmittelzusatzstoffe nach Maßgabe dieses Anhangs in Lebensmittelzusatzstoffen, -enzymen und -aromen verwendet werden.

Nach Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 darf ferner niemand einen Lebensmittelzusatzstoff oder ein Lebensmittel, in dem ein Lebensmittelzusatzstoff vorhanden ist, in den Verkehr bringen, wenn die Verwendung des Lebensmittelzusatzstoffs nicht mit dieser Verordnung in Einklang steht. "Inverkehrbringen" ist nach Artikel 3 Absatz 8 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 u.a. das Bereithalten von Lebensmitteln für Verkaufszwecke einschließlich des Anbietens zum Verkauf oder jeder anderen Form der Weitergabe, gleichgültig, ob unentgeltlich oder nicht, sowie den Verkauf, den Vertrieb oder andere Formen der Weitergabe selbst.

Die Artikel 4 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 enthalten damit eigenständige, den gesamten Bereich des Verwendens und Inverkehrbringens abdeckende Vorschriften für die hiervon erfassten Lebensmittel und Lebensmittelzusatzstoffe.

Die Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 gilt nicht für Stoffe, die anderen als technologischen Gründen dienen.

Mit der Verordnung (EG) Nr. 1332/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über Lebensmittelenzyme und zur Änderung der Richtlinie 83/417/EWG des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates, der Richtlinie 2000/13/EG, der Richtlinie 2001/112/EG des Rates sowie der Verordnung (EG) Nr. 258/97 (ABl. L 354 vom 31.12.2008, S. 7) wird der Bereich der Enzyme, die einem Lebensmittel aus technologischen Gründen zugesetzt werden, einem eigenständigen Regelungssystem unterworfen. Nach Artikel 4 dieser Verordnung dürfen nur die in der Gemeinschaftsliste aufgeführten Lebensmittelenzyme als solche in den Verkehr gebracht und in Lebensmitteln unter spezifischen Voraussetzungen verwendet werden.

Die Verordnung gilt nicht für Enzyme, die aus anderen als technologischen Gründen verwendet werden. Für solche Enzyme soll die bisherige Regelung, wonach Enzyme vom Verbot mit Erlaubnisvorbehalt nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a LFGB ausgenommen sind, weiter fortgeführt werden.

Mikroorganismenkulturen, die als Lebensmittelzusatzstoffe verwendet werden, unterliegen den Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008. Sofern diese Verordnung nicht greift, soll bei Mikroorganismenkulturen ebenfalls die bisherige Regelung, wonach Mikroorganismenkulturen vom Verbot mit Erlaubnisvorbehalt nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a LFGB ausgenommen sind, weiter fortgeführt werden.

Mit dem Buchstaben b wird deklaratorisch klargestellt, dass das Verbot des § 6 LFGB nicht greift, sobald und soweit dieses von den genannten Rechtsakten der Union überlagert wird und diese ihre Wirksamkeit in materiell rechtlicher Hinsicht entfalten.

Solange beispielsweise die Gemeinschaftsliste in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 nicht rechtswirksam ist, läuft Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 ins Leere. Insoweit gilt das nationale Verkehrsverbot für Lebensmittelzusatzstoffe bis auf Weiteres unverändert fort.

Zu Nummer 7 (§ 7)

Redaktionelle Folgeänderungen. Im Übrigen wird auf die Begründung zu Nummer 5 Buchstabe b Unterbuchstabe aa verwiesen.

Zu Nummer 8, 9 und 12 (§§ 8, 9 und 13)

Auf die Begründung zu Nummer 5 Buchstabe b Unterbuchstabe aa wird verwiesen.

Zu Nummer 10 (§ 10)

Vor dem Hintergrund der Ablösung der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 durch die Verordnung (EG) Nr. 470/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai 2009 über die Schaffung eines Gemeinschaftsverfahrens für die Festsetzung von Höchstmengen für Rückstände pharmakologisch wirksamer Stoffe in Lebensmitteln tierischen Ursprungs, zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 des Rates und zur Änderung der Richtlinie 2001/82/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 152 vom 16.6.2009, S. 11) soll § 10 Absatz 1 und 2 neu gefasst werden.

Absatz 1 Satz 1 sieht ein Verbot vor, vom Tier gewonnene Lebensmittel, in oder auf denen Stoffe mit pharmakologischer Wirkung oder deren Umwandlungsprodukte vorhanden sind, in den Verkehr zu bringen. Dieses Verbot soll dann nicht gelten, wenn in § 10 Absatz 1 Satz 2 LFGB etwas anderes bestimmt ist.

Absatz 1 Satz 2 nennt die Fälle, in denen das Verbot des Satzes 1 nicht gilt. Nummer 1 nimmt dabei die Fälle aus, in denen für die in Satz 1 genannten Stoffe oder deren Umwandlungsprodukte in einem unmittelbar geltenden Rechtsakt der Europäischen Union festgelegten Höchstmengen nicht überschritten werden.

Solche Höchstmengen sind insbesondere im Anhang der Verordnung (EU) Nr. 037/2010 der Kommission vom 22. Dezember 2009 über pharmakologisch wirksame Stoffe und ihre Einstufung hinsichtlich der Rückstandshöchstmengen in Lebensmitteln tierischen Ursprungs (ABl. L 15 vom 20.1.2010, S. 1), die auf die Verordnung (EG) Nr. 470/2009 gestützt ist, festgelegt. Die Höchstmengen werden insbesondere für pharmakologisch wirksame Stoffe festgelegt, die zur Verwendung als Tierarzneimittel bestimmt sind; sie können u.a. darüber hinaus nach dem in Artikel 10 Absatz 2 dieser Verordnung vorgesehenen Verfahren für bei in der Tierhaltung verwendeten Biozid-Produkten festgelegt werden.

Nach Artikel 9 Absatz 7 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 werden, wenn sich die Rückstandsmenge eines Zusatzstoffs in Lebensmitteln, die von mit diesem Zusatzstoff gefütterten Tieren stammen, nachteilig auf die menschliche Gesundheit auswirken könnte, in die sog. Zulassungsverordnung Höchstmengen für Rückstände des Wirkstoffs oder seiner Metaboliten in den entsprechenden Lebensmitteln tierischen Ursprungs aufgenommen. Eine solche Höchstmenge wurde beispielsweise festgelegt in der

Es ist zu erwarten, dass weitere Höchstmengenfestsetzungen erfolgen werden.

§ 10 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 nimmt Bezug auf diejenigen Stoffen, für die das Fehlen des Erfordernisses der Festsetzung einer Rückstandshöchstmenge festgestellt wurde.

Nach Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 470/2009 kann die Kommission, wenn dies für die reibungslose Durchführung der Kontrollen von eingeführten oder in Verkehr gebrachten Lebensmitteln tierischen Ursprungs im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 notwendig erscheint, Referenzwerte für Maßnahmen in Bezug auf Rückstände pharmakologisch wirksamer Stoffe festlegen, die keiner Einstufung gemäß Artikel 14 Absatz 2 Buchstaben a, b oder c dieser Verordnung unterliegen.

Nach Artikel 23 Unterabsatz 1 Buchstabe b dieser Verordnung gelten Lebensmittel tierischen Ursprungs, die Rückstände eines pharmakologisch wirksamen Stoffes enthalten, der nicht gemäß Artikel 14 Absatz 2 Buchstaben a, b oder c eingestuft ist, als nicht den Unionsvorschriften entsprechend, es sei denn, es wurde für diesen Stoff nach dieser Verordnung ein Referenzwert für Maßnahmen festgesetzt und die Rückstandsmenge liegt unter diesem Referenzwert für Maßnahmen. Dieser Fallgestaltung trägt die Nummer 3 Rechnung.

Mit dem neuen § 10 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 wird der bisherigen Fallgestaltung in § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 - alt - Rechnung getragen, wonach nationale Höchstmengen nicht überschritten werden dürfen.

Im Übrigen sieht auch Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Februar 2005 über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs und zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates (ABl. L 70 vom 16.3.2005, S. 1) für Pestizidrückstände nach Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 einen Auffangwert von 0,01 mg/kg vor, soweit kein spezifischer Rückstandshöchstgehalt oder unter Berücksichtigung der verfügbaren routinemäßigen Analysemethoden unterschiedliche Standardwerte für einen Wirkstoff festgelegt wurden. In den Fällen, in denen es um einen Stoff geht, der sowohl als Pflanzenschutzmittel als auch als Tierarzneimittel eingesetzt werden kann und in denen nicht festgestellt werden kann, ob der Stoff als Tierarzneimittel eingesetzt worden ist, kommt aufgrund des weiten, wirkstoffbezogenen Pestizidbegriffs des Artikels 3 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 die Auffangregelung des Artikels 18 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 zur Anwendung, wenn für den Stoff weder gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 470/2009 eine spezifische Höchstmenge, ein Verwendungsverbot oder Referenzwert noch in der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 eine spezifische Höchstmenge festgesetzt worden ist. Nach § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 LFGB ist es verboten, Lebensmittel in den Verkehr zu bringen, die den Anforderungen nach Artikel 18 Absatz 1, auch in Verbindung mit Artikel 20 Absatz 1, der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 nicht entsprechen.

Sofern anderweitige unmittelbar geltende Rechtsakte der Europäischen Union für bestimmte Stoffe mit pharmakologischer Wirkung oder deren Umwandlungsprodukte divergierende Regelungen (z.B. verschiedene Höchstgehalte) vorsehen sollten, ist im konkreten Einzelfall auszulegen, welche Regelung greift.

In § 10 Absatz 2 Nummer 1 wird der Verweis auf Artikel 5 Unterabsatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 durch den Verweis auf die im Anhang der Verordnung (EU) Nr. 037/2010 der Kommission vom 22. Dezember 2009 über pharmakologisch wirksame Stoffe und ihre Einstufung hinsichtlich der Rückstandshöchstmengen in Lebensmitteln tierischen Ursprungs (ABl. L 15 vom 20.1.2010, S.1) aufgeführten verbotenen Stoffe ersetzt.

Die bisherige Regelung in § 10 Absatz 2 Nummer 3 Buchstabe b soll nicht fortgeführt werden. Die Fallgestaltung, dass ein zugelassener Stoff in zu hohen Dosen verabreicht oder angewendet worden ist, wird von Absatz 2 Nummer 2, der sich auf Arzneimittel bezieht, nicht erfasst. Aus rechtssystematischen Gründen sollte dies auch im Rahmen der Nummer 3 unberücksichtigt bleiben.

§ 10 Absatz 4 Nummer 1 Buchstabe d ermöglicht es, Vermarktungsverbote oder -beschränkungen in unmittelbar geltenden Rechtsakten der Europäischen Union zu bewehren, oder, sollten solche Verbote oder Beschränkungen nicht bewehrbar sein, entsprechende nationale Vorschriften zu schaffen und zu bewehren.

§ 10 Absatz 4 Nummer 1 Buchstabe e ermöglicht es, beispielsweise Vermischungsverbote in unmittelbar geltenden Rechtsakten der Europäischen Union zu bewehren, oder, sollten solche Verbote nicht bewehrbar sein, entsprechende nationale Vorschriften zu schaffen und zu bewehren.

Im Übrigen wird auf die Begründung zu Nummer 5 Buchstabe b Unterbuchstabe aa verwiesen.

Zu Nummer 11 (§ 12)

Mit der Änderung in Absatz 3 wird die erforderliche Anpassung an Unionsrecht vorgenommen.

Zu Nummer 13 (§ 14)

Auf die Begründung zu Nummer 5 Buchstabe b Unterbuchstabe aa wird verwiesen. Im Übrigen handelt es sich um eine redaktionelle Änderung.

Zu Nummer 14 (§ 17)

Nach Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 767/2009 gelten die in Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 genannten Anforderungen entsprechend für Futtermittel für nicht der Lebensmittelgewinnung dienende Tiere. Nach Artikel 15 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 erster Spiegelstrich der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 dürfen

Futtermittel, die u.a. deshalb nicht sicher sind, weil sie die Gesundheit von Tieren beeinträchtigen können, nicht in den Verkehr gebracht und nicht verfüttert werden. Die entsprechenden nationalen Verbote in § 17 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe a und Nummer 3 Buchstabe a sind daher aufzuheben.

Zu Nummer 15 (§ 18)

Es handelt sich um eine redaktionelle Anpassung an die nunmehr übliche Zitierweise von Unionsvorschriften. Im Übrigen wird auf die Begründung zu Nummer 5 Buchstabe b Unterbuchstabe aa verwiesen.

Zu Nummer 16 (§ 19)

Nach Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 767/2009 dürfen die Kennzeichnung und Aufmachung von Futtermitteln den Verwender nicht irreführen, insbesondere

25.

Diese Regelung ist nicht straf- oder bußgeldbewehrbar, da sie kein Handlungsgebot oder -verbot normiert, sondern lediglich einen bestimmten Zustand verbietet. § 19 LFGB, der deshalb auch nach dem Geltungsbeginn der Verordnung (EG) Nr. 767/2009 weiter anzuwenden war, sollte auf diese Vorschrift Bezug nehmen, um die Irreführungstatbestände des Artikels 11 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 767/2009 stärker in den Blick zu rücken. Vorsätzliche Verstöße dagegen werden in § 59 Absatz 1 Nummer 11 LFGB strafbewehrt. Bei fahrlässigen Verstößen kommt § 60 Absatz 1 Nummer 2 zur Anwendung.

Der bisherige § 19 Absatz 2 LFGB ist vor dem Hintergrund des Artikels 4 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 767/2009 aufzuheben. Danach stellen die Futtermittelunternehmer, die Futtermittel in Verkehr bringen, sicher, dass diese Futtermittel unverdorben, echt, unverfälscht, zweckgeeignet und von handelsüblicher Beschaffenheit sind. Damit bleibt kein Raum mehr für eine Regelung, wonach Futtermittel, die diese Anforderungen nicht erfüllen, nur mit einer ausreichenden Kenntlichmachung in den Verkehr gebracht werden dürfen.

Zu Nummer 17 (§ 20)

Nach Artikel 13 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 767/2009 darf durch die Kennzeichnung oder Aufmachung von Einzelfuttermitteln und Mischfuttermitteln nicht behauptet werden, dass sie

§ 20 LFGB ist daher entsprechend anzupassen.

Zu Nummer 18 (§ 21)

Die bisherigen Absätze 1 und 2 des § 21 LFGB werden nicht weitergeführt, weil sie von den Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 767/2009 und damit von unmittelbar geltendem Unionsrecht überlagert werden.

Nach Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 767/2009 darf ein Futtermittel für besondere Ernährungszwecke (= Diätfuttermittel im Sinne des § 3 Nummer 14 LFGB) als solches nur in den Verkehr gebracht werden, wenn der vorgesehene Verwendungszweck in das Verzeichnis der vorgesehenen Verwendungszwecke gemäß Artikel 10 dieser Verordnung aufgenommen wurde und es die wichtigsten Ernährungsmerkmale des entsprechenden besonderen Ernährungszwecks gemäß dem genannten Verzeichnis erfüllt. Der bisherige § 21 Absatz 1 LFGB kann damit entfallen.

Die Richtlinie 82/471/EWG wurde durch Artikel 30 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 767/2009 aufgehoben; damit ist die Zulassungspflicht für die in dieser Richtlinie aufgeführten Erzeugnisse entfallen. Im vierzehnten Erwägungsgrund der Verordnung (EG) Nr. 767/2009 ist dazu folgendes ausgeführt:

"Mit der Richtlinie 82/471/EWG soll die Versorgung mit als direkte und indirekte Proteinquelle dienenden Futtermitteln in der Gemeinschaft verbessert werden. Nach der genannten

Richtlinie ist vor dem Inverkehrbringen ein Zulassungsverfahren für Bioproteine jeglicher Art vorgeschrieben. Allerdings wurden bislang nur sehr wenige neue Zulassungen erteilt, und der Mangel an proteinreichen Futtermitteln besteht nach wie vor. Die allgemeine Vorschrift über die Zulassung vor Inverkehrbringen hat sich also als Hindernis herausgestellt, und Sicherheitsrisiken könnten auch durch Marktüberwachung anstatt durch Verbot riskanter Produkte angegangen werden. Falls eine Risikobewertung eines Bioproteins negativ ausfiel oder ausfällt, sollte dessen Inverkehrbringen oder Verwendung verboten werden. Die besondere Vorschrift, dass für Bioproteine ein allgemeines Zulassungsverfahren vor Inverkehrbringen durchzuführen ist, sollte abgeschafft werden, so dass für diese Erzeugnisse das gleiche Sicherheitssystem wie für alle anderen Einzelfuttermittel gilt. Die bestehenden Beschränkungen bzw. Verbote für bestimmte Bioproteine sollten davon nicht betroffen sein."

Der bisherige § 21 Absatz 2 LFGB ist damit nicht weiterzuführen. Im Übrigen handelt es sich um Folgeänderungen.

Zu Nummer 19 (§§ 23, 23a)

Der neue § 23 LFGB entspricht dem bisherigen § 23 Nummer 1 Buchstabe a und Nummern 13 bis 15 LFGB und damit den Ermächtigungen des bisherigen § 23 LFGB, die auch zur Erfüllung des in § 1 Absatz 1 Nummer 1 LFGB genannten Zwecks dienen. Der neue § 23a LFGB überführt die übrigen Ermächtigungen des bisherigen § 23 LFGB. Nicht überführt wird allerdings die Ermächtigung in dem bisherigen § 23 Nr. 5 LFGB, da diese Ermächtigung vor dem Hintergrund entbehrlich ist, dass durch die Verordnung (EG) Nr. 767/2009 die Richtlinie 82/471/EWG aufgehoben und gleichzeitig die Zulassungspflicht der unter diese Richtlinie fallenden Erzeugnisse entfallen ist.

Zu Nummer 20 (§§ 25, 28, 29, 31, 32, 33, 34, 36, 37, 47 und 54)

Auf die Begründung zu Nummer 5 Buchstabe b Unterbuchstabe aa wird verwiesen.

Zu Nummer 21 (§ 26)

Mit Artikel 1 Nummer 1 der Richtlinie 2008/112/EG wurde in der gesamten Richtlinie 76/768/EWG die Bezeichnung "Zubereitung" durch die Bezeichnung "Gemisch" ersetzt.

Aufgrund der Änderung in § 2 Absatz 5 LFGB und in Anlehnung an die Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 soll § 26 LFGB entsprechend angepasst werden.

Zu Nummer 22 (§ 35)

Nach Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 1332/2008, Artikel 26 der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 bzw. Artikel 19 der Verordnung 1334/2008 hat der Hersteller oder Verwender bestimmte Mitteilungspflichten. Mit der neuen Ermächtigung wird eröffnet, dass diese Verpflichtungen erforderlichenfalls auch sachgerecht erfüllt und auch Verstöße hiergegen auf der Grundlage des § 62 in Verbindung mit der Änderung des § 60 Absatz 2 Nummer 26 Buchstabe a LFGB (vgl. Begründung zu Nummer 33 Buchstabe a Unterbuchstabe cc) geahndet werden können.

Im Übrigen wird auf die Begründung zu Nummer 5 Buchstabe b Unterbuchstabe aa verwiesen.

Zu Nummer 23 (§ 38a)

Der Internethandel mit Lebensmitteln und sonstigen dem Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch unterliegenden Erzeugnissen gewinnt zunehmend an Bedeutung. Immer mehr Verbraucherinnen und Verbraucher beziehen solche Erzeugnisse auch über das Internet. Die im Internet gehandelten Erzeugnisse müssen dieselben rechtlichen Anforderungen erfüllen wie herkömmlich gehandelte Erzeugnisse. Sie unterliegen ferner ebenso der amtlichen Überwachung.

Um die amtliche Überwachung in die Lage zu versetzen, ihrer Verpflichtung zur Kontrolle der im Internet angebotenen Erzeugnisse auf Einhaltung der einschlägigen nationalen und unionsrechtlichen Vorschriften effizient nachzukommen, ist es geboten, eine Regelung zu schaffen, nach der das Bundeszentralamt für Steuern bei ihm bereits vorliegende Daten über Unternehmen einer gemeinsamen Stelle der Länder auf deren Anforderung übermittelt bzw. bis zur Errichtung einer solchen gemeinsamen Stelle an das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit. Bei diesen Daten handelt es sich um solche, die das Bundeszentralamt für Steuern im Verfahren nach § 5 Absatz 1 Nummer 17 des Finanzverwaltungsgesetzes allein nach steuerlichen Kriterien ermittelt. Eine auf Unternehmen, die o.g. Erzeugnisse anbieten, beschränkte Teilmenge dieser Daten wird den für die Überwachung zuständigen Behörden in einem zweiten Schritt in einem automatisierten Verfahren übermittelt. Diese Regelung stellt eine nach § 30 Absatz 4 Nummer 2 der Abgabenordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3866; 2003 I S. 61), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 30. Juli 2009 (BGBl. I S. 2474) geändert worden ist, zulässige Durchbrechung des Steuergeheimnisses dar. Gestützt auf die neu eingeführte Ermächtigungsgrundlage können Einzelheiten des Verfahrens der Datenübermittlung geregelt werden.

Zu Nummer 24 (§ 39)

Auf die Begründung Nummer 5 Buchstabe b Unterbuchstabe aa wird verwiesen.

Mit den Änderungen in Absatz 2 Satz 3 und Absatz 8 Satz 1 werden die erforderlichen Anpassungen an Unionsrecht vorgenommen.

Mit der Änderung in Absatz 4 wird der Verweis präzisiert.

Absatz 6 wird allgemeiner gefasst, so dass er sowohl die nationale Festsetzung von Höchstgehalten an unerwünschten Stoffen und Aktionsgrenzwerte als auch solche Festsetzungen durch EU-Recht erfasst.

Zu Nummer 25 Buchstabe a (§ 41)

Vor dem Hintergrund der Ablösung der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 durch die Verordnung (EG) Nr. 470/2009 und hierauf gestützter Verordnungen ist § 41 Absatz 3 Nummer 1 LFGB entsprechend anzupassen.

Zu Nummer 25 Buchstabe b (§ 41)

Die Richtlinie 93/99/EWG des Rates vom 29. Oktober 1993 über zusätzliche Maßnahmen im Bereich der amtlichen Lebensmittelüberwachung (ABl. EG (Nr. ) L 290 S. 14) wurde mit Artikel 61 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz (ABl. L 165 vom 30.4.2004, S. 1) aufgehoben. Der Verweis in § 41 Absatz 6 LFGB ist daher zu aktualisieren.

Zu Nummer 26 (§ 42)

Zu den Befugnissen bei der Durchführung der Überwachung der Einhaltung der lebensmittelrechtlichen Vorschriften gehört nicht die Bildaufnahme bzw. Bildaufzeichnung von personenbezogenen Daten. Dieser grundsätzliche Ausschluss hat sich als zu streng erwiesen. Bislang war es nicht möglich von einem Dokument mit Namensangabe ein Photo zu machen, wenn kein Kopierer vorhanden war, obwohl eine Kopie des Dokumentes nach geltendem Recht gemäß § 42 Absatz 2 Nr. 3 zulässig ist. Zur Beweissicherung bzw. zur Aufgabenerfüllung soll es zulässig sein, bestimmte personenbezogene Daten aufzunehmen oder aufzuzeichnen.

Zu Nummer 27 (§ 43)

Mit der Änderung wird Artikel 11 Absatz 6, 2. Halbsatz der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 Rechnung getragen.

Zu Nummer 28 (§ 44)

Nach Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 767/2009 erfüllen die Futtermittelunternehmen die Verpflichtungen gemäß den Artikeln 18 und 20 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 für nicht der Lebensmittelgewinnung dienende Tiere.

Dies sollte im Rahmen des § 44 Absatz 3, 5 und 6 berücksichtigt werden.

Mit der neu eingefügten Nummer 3 wird die Regelung in § 44 Absatz 6 Satz 1 entsprechend auf eine Übermittlung nach Artikel 17 Absatz 2 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 erstreckt.

Nach dem derzeitigen Unionsrecht sind Lebensmittel- und Futtermittelunternehmer, die Grund zu den Annahme haben, dass ein von ihnen hergestelltes, behandeltes oder in den Verkehr gebrachtes Erzeugnis den Anforderungen an die Lebensmittel- oder Futtermittelsicherheit nicht entspricht, verpflichtet, den zuständigen Behörden dies mitzuteilen. Diese Meldeverpflichtung erfasst nur Lebensmittel- und Futtermittelunternehmer. Dies ist nicht weitgehend genug. Es ist notwendig den Kreis der Meldepflichtigen zu erweitern auf die Verantwortlichen von Laboratorien, die Analysen von Futtermitteln oder Lebensmitteln durchführen. Damit wird ein Personenkreis durch Absatz 4a und 5a in die Melderpflicht einbezogen, der an der Herstellung, dem Behandeln oder dem Vertrieb des untersuchten Futtermittels nicht beteiligt ist und damit keine eigenen wirtschaftlichen Interessen verfolgt.

Die Streichung der Wörter "für die Überwachung" in Absatz 4 Satz 1 und Absatz 5 Satz 1 erfolgt im Hinblick auf Artikel 84 Absatz 1 Satz 7 GG.

Zu Nummer 29 (§ 44a) und Nummer 42 (§ 75 Absatz 4)

In Deutschland werden seit Jahren Daten zu Gehalten an Dioxinen, Furanen sowie dioxinähnlichen und nicht dioxinähnlichen polychlorierten Biphenylen in Lebensmitteln und Futtermitteln erhoben. Zukünftig sollen alle diese Daten in einem gemeinsamen Datenpool im Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit zusammengeführt werden. In den gemeinsamen Datenpool sollen zukünftig auch die Ergebnisse aus den Eigenkontrollen der Wirtschaft einfließen. Um eine hohe Aktualität und bessere Transparenz der Untersuchungsergebnisse von Dioxinen in Lebens- und Futtermitteln zu erzielen, soll das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit zukünftig alle drei Monate die von den Ländern an das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit übermittelten Daten in Form von Quartalsmeldungen auswerten. Probleme könnten so früher erkannt und Gegenmaßnahmen schneller eingeleitet werden Zudem können Auffälligkeiten in den Kongenerenmustern, die auf Verunreinigungen hindeuten, so früher erkannt werden. Im Übrigen wird das Bundesministerium ermächtigt, die Regelung auf weitere nicht erwünschte Stoffe auszudehnen. Die Definition der nicht erwünschten Stoffe richtet sich nach der bereits in § 50 des Gesetzes enthaltenen Begriffsbestimmung.

Zu Nummer 30 Buchstabe a (§ 46)

Bei bestimmten Probenahmen - wie z.B. der Mykotoxinkontrolle - muss mit Blick auf die Gleichgewichtigkeit der Probe eine Gesamtprobe genommen werden. Hier ist es daher nicht möglich, im herkömmlichen Sinne eine Zweitprobe zurückzulassen. Mit den erweiterten Ermächtigungen wird die Möglichkeit eröffnet, eine andere Art der Probenahme und die Einzelheiten des Verfahrens hierfür sowie eine Unterrichtung auch in solchen Fallkonstellationen vorzuschreiben.

In Anlehnung an Artikel 11 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 wird ergänzend die Möglichkeit eröffnet, dass auch für andere lebensmittelrechtlich Verantwortliche als Hersteller (z.B. Einführer von Drittlandserzeugnissen) eine Unterrichtung vorgeschrieben werden kann.

Zu Nummer 30 Buchstabe b Unterbuchstabe aa und bbb (§ 46)

Mit der erweiterten Ermächtigung wird die Möglichkeit eröffnet, vorzuschreiben, dass in Anlehnung an die Regelung in § 46 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe b nicht nur für Erzeugnisse, sondern auch für zu ihrer Herstellung oder Behandlung bestimmte Stoffe Buch zu führen ist und die zugehörigen Unterlagen aufzubewahren sind.

Im Übrigen handelt es sich um eine redaktionelle Änderung des Verweises.

Zu Nummer 30 Buchstabe b Unterbuchstabe ddd und bb (§ 46)

Die Ermächtigungsgrundlage ermöglicht, das Inverkehrbringen von bestimmten Erzeugnissen zur Sicherung einer ausreichenden und gleichmäßigen Überwachung von einer Anzeige abhängig zu machen und das Verfahren hierfür zu regeln. Ergänzend hierzu wird die Möglichkeit eröffnet, das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit als zuständige Behörde für das Anzeigeverfahren zu bestimmen und vorzuschreiben, dass das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit die Anzeige an die Behörden der Länder und das Bundesministerium weiterzuleiten hat. Verstöße gegen die Anzeigepflicht sind nach § 60 Absatz 2 Nummer 26 Buchstabe a LFGB bußgeldbewehrbar.

Zu Nummer 30 Buchstabe c (§ 46)

Aufgrund der Änderung des § 44 LFGB ist die in § 46 Absatz 3 LFGB geregelte Ermächtigungsgrundlage nicht mehr erforderlich und daher aufzuheben.

Zu Nummer 31 Buchstabe a (§ 49)

Die Viehverkehrsverordnung in der Fassung Bekanntmachung vom 24. März 2003 (BGBl. I S. 381), die zuletzt durch Artikel 411 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, wurde durch die Viehverkehrsverordnung vom 6. Juli 2007 (BGB. I S. 1274) abgelöst und nachfolgend durch Bekanntmachung vom 3. März 2010 (BGBl. I S. 203) neugefasst. Der Verweis auf die Viehverkehrsverordnung muss daher entsprechend aktualisiert werden.

Zu Nummer 31 Buchstabe b (§ 49)

Nach Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 hat die zuständige Behörde regelmäßige amtliche Kontrollen der Futtermittel und Lebensmittel nicht tierischen Ursprungs, die nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie 97/78/EG fallen und in die in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 genannten Gebiete eingeführt werden, durchzuführen. Die Kontrollen müssen auf der Grundlage des mehrjährigen nationalen Kontrollplans unter Berücksichtigung der potentiellen Risiken der Erzeugnisse organisiert werden und sich auf alle Aspekte des Futtermittel- und Lebensmittelrechts erstrecken.

Zur Erfüllung dieser unionsrechtlichen Anforderungen ist es geboten, den Zollstellen die Möglichkeit zu eröffnen, diejenigen bei ihnen vorhandenen Daten an die zuständigen Behörden zu übermitteln, die diese zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben benötigen (z.B. über die Menge, den Ursprung, das Herkunftsland, den Einführer, den Hersteller und das Eintreffen eines Erzeugnisses).

Zu Nummer 32 (§ 56)

Durch die Ergänzung wird die Möglichkeit eröffnet, die in § 56 Absatz 3 Satz 2 LFGB genannten Stellen im elektronischen Bundesanzeiger bekannt zu geben.

Im Übrigen wird auf die Begründung zu Nummer 5 Buchstabe b Unterbuchstabe aa verwiesen.

Zu Nummer 33 (§ 57)

Es handelt sich um notwendige Anpassungen infolge der Änderungen der §§ 23 und 23a.

Zu Nummer 34 Buchstabe a Unterbuchstabe aa und cc (§ 58)

Es handelt sich um notwendige Anpassungen der Strafvorschriften infolge der Änderungen des § 10 LFGB.

Zu Nummer 34 Buchstabe a Unterbuchstabe bb (§ 58)

In § 39 Absatz 2 Satz 3 LFGB wird klargestellt, dass Artikel 54 Absatz 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 über Maßnahmen im Fall eines Verstoßes unberührt bleibt. Nach Artikel 54 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 trifft die zuständige Behörde, wenn sie einen Verstoß feststellt, die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass der Unternehmer Abhilfe schafft, wobei sie die Art des Verstoßes und das bisherige Verhalten des Unternehmers im Hinblick auf Verstöße berücksichtigt. Absatz 2 nennt bestimmte Maßnahmen, die die Behörde treffen kann.

Soweit eine vollziehbare Anordnung, die der Durchführung bestimmter Verbote dient, unmittelbar nach Artikel 54 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 ergeht, sollte dies im Rahmen des § 58 Absatz 1 Nummer 17 berücksichtigt werden.

Zu Nummer 34 Buchstabe b und c (§ 58)

Nach Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 767/2009 gelten die in Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 genannten Anforderungen entsprechend für Futtermittel für nicht der Lebensmittelgewinnung dienende Tiere. Dies sollte im Rahmen der Bewehrung des entsprechenden Verbots in § 58 Absatz 2 Nummer 2 Berücksichtigung finden.

Unmittelbar im Gesetz bewehrt werden sollen auch bestimmte Verstöße gegen die Verordnung (EG) Nr. 1334/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über Aromen und bestimmte Lebensmittelzutaten mit Aromaeigenschaften zur Verwendung in und auf Lebensmitteln sowie zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1601/91 des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 2232/96 und (EG) Nr. 110/2008 und der Richtlinie 2000/13/EG (ABl. L 354 vom 31.12.2008, S. 34 ).

Nach Artikel 1 Absatz 1 Unterabsatz 1 Verordnung (EG) Nr. 124/2009 der Kommission vom 10. Februar 2009 zur Festlegung von Höchstgehalten an Kokzidiostatika und Histomonostatika, die in Lebensmitteln aufgrund unvermeidbarer Verschleppung in Futtermittel für Nichtzieltierarten vorhanden sind (ABl. L 40 vom 11.2.2009, S. 7) dürfen die im Anhang dieser Verordnung aufgeführten Lebensmittel nicht in den Verkehr gebracht werden, wenn sie einen der im Anhang aufgeführten Kontaminanten mit einem Anteil enthalten, der mehr als die im Anhang festgelegten Höchstgehalte ausmacht. Verstöße dagegen sollen im Rahmen des § 58 LFGB bewehrt werden.

Zu Nummer 35 Buchstabe a (§ 59)

Mit Nummer 35 Buchstabe a Unterbuchstabe bb sollen entsprechend der bisherigen Regelung vorsätzliche Verstöße gegen das Verbot, ein Futtermittel unter einer irreführenden Bezeichnung in den Verkehr zu bringen oder für solche Futtermittel allgemein oder im Einzelfall zu werben, mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe geahndet werden.

Nummer 35 Buchstabe a Unterbuchstabe dd: Die Einstufung von Verstößen gegen auf § 13 Absatz 1 Nummer 3 gestützte Regelungen als Straftat erscheint unverhältnismäßig im Hinblick auf § 14 Absatz 1 Nummer 2 LFGB, die in § 60 Absatz 2 Nummer 26 Buchstabe b als Ordnungswidrigkeit eingestuft sind. Künftig sollen Verstößen gegen auf § 13 Absatz 1 Nummer 3 gestützte Regelungen ebenfalls nur als Ordnungswidrigkeit geahndet werden.

Im Übrigen handelt es sich um Folgeänderungen.

Zu Nummer 35 Buchstabe b (§ 59)

Mit Nummer 35 Buchstabe b werden bestimmte Verstöße gegen Unionsvorschriften im Bereich der Aromen, Enzyme und Lebensmittelzusatzstoffe, die nach § 59 LFGB zu ahnden sind, geregelt.

Zu Nummer 36 Buchstabe a Unterbuchstaben aa und cc (§ 60) Es handelt sich um Folgeänderungen.

Zu Nummer 36 Buchstabe a Unterbuchstabe bb (§ 60)

Enthält die erforderliche Bewehrung der neu eingeführten Meldepflichten nach § 44 Absatz 4a und Absatz 5a sowie nach § 44a Absatz 1, auch in Verbindung mit § 75 Absatz 4.

Zu Nummer 36 Buchstabe a Unterbuchstaben dd - (§ 60)

Nummer 36 Buchstabe a Unterbuchstabe dd sieht vor, dass Verstöße gegen Verordnungen,

die auf der Grundlage des neuen § 35 Nummer 5 LFGB erlassen werden, als Ordnungswidrigkeit geahndet werden können (vgl. Begründung zu Nummer 22). Außerdem sollen künftig Verstößen gegen auf § 13 Absatz 1 Nummer 3 gestützte Regelungen insgesamt als Ordnungswidrigkeit geahndet werden (vgl. Begründung zu Nummer 35 Buchstabe a Unterbuchstabe dd.

Im Übrigen handelt es sich um Folgeänderungen.

Zu Nummer 36 Buchstabe b (§ 60)

Nach Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 767/2009 erfüllen die Futtermittelunternehmen die Verpflichtungen gemäß den Artikeln 18 und 20 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 für nicht der Lebensmittelgewinnung dienende Tiere.

Dies sollte im Rahmen des § 60 Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe b, c, e, f und g LFGB berücksichtigt werden.

Zu Nummer 37 (§ 64)

In Anlehnung an § 64 Absatz 1 LFGB ist die Berücksichtigung der Probenahme angezeigt, da die Futtermittel-Probenahme- und Analyseverordnung neben den Analysemethoden auch Probenahmeverfahren beinhaltet. Darüber hinaus umfasst die Verordnung (EG) Nr. 152/2009 neben den Analysemethoden ebenfalls Probenahmeverfahren.

Zu Nummer 38 (§ 68)

§ 68 Absatz 2 Nummer 5 LFGB soll aufgehoben werden, da § 21 Absatz 2 LFGB nicht fortgeführt wird und die übrigen in § 68 Absatz 2 Nummer 5 genannten Vorschriften, von denen Ausnahmen zugelassen werden können, keine praktische Bedeutung mehr haben.

Zu Nummer 39 (§ 69)

Nach Artikel 21 Absatz 8 der Verordnung (EG) Nr. 767/2009 können die Mitgliedstaaten abweichend von den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 767/2009 nationale Bestimmungen über Futtermittel für Tiere anwenden, die zu wissenschaftlichen Zwecken oder Versuchszwecken gehalten werden, sofern dieser Zweck eindeutig auf dem Etikett angegeben wird. Die nach Landesrecht zuständigen Behörden sollten in die Lage versetzt werden, von dieser Möglichkeit Gebrauch machen zu können.

Zu Nummer 40 (§ 70)

Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz sollte, soweit es zur besseren Lesbarkeit erforderlich ist, ermächtigt werden, auf Grund des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches erlassene Rechtsverordnungen neu zu erlassen und dabei neu durch zu nummerieren und die Gliederungseinheiten anzupassen. Es wird klargestellt, dass inhaltliche Änderungen dabei nicht vorgenommen werden dürfen.

Entsprechend der dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz in den Absätzen 6 bis 8 eingeräumten vereinfachten Anpassungsbefugnis wird mit der Ergänzung des § 70 LFGB um den Absatz 9 der federführenden Zuständigkeit des Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit in Bezug auf die nach § 13 Absatz 5 oder § 62 Absatz 2 LFGB erlassenen Rechtsverordnungen Rechnung getragen.

Zu Nummer 41 (§ 71) Redaktionelle Anpassung.

Zu Nummer 42 (§ 75)

Absatz 1 stellt sicher, dass für die Verfolgung von Straftaten, die vor den dort genannten Stichtagen begangen worden sind, die bisher geltenden Vorschriften des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches weiter anzuwenden sind.

Mit Absatz 2 wird die bisherige Regelung des § 2 Absatz 3 Satz 3 Nummer 2 LFGB betreffend die künstlichen Aromastoffe fortgeführt. Dies ist erforderlich, da die Gemeinschaftsliste für Aromen erst zu einem späteren - derzeit noch nicht bestimmbaren - Zeitpunkt greifen wird.

Die Verordnung (EG) Nr. 1334/2008 über Aromen und bestimmte Lebensmittelzutaten mit Aromaeigenschaften zur Verwendung in und auf Lebensmitteln, die Verordnung (EG) Nr. 1332/2008 über Lebensmittelenzyme und die Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 über Lebensmittelzusatzstoffe sehen für einzelne Vorschriften spezifische, in der Zukunft liegende Inkrafttretens- bzw. Anwendungsvorschriften vor. Der Anwendungsbeginn der sich hierauf beziehenden nationalen Sanktionsregelungen muss daher dem Unionsrecht entsprechend geregelt werden.

Aus Gründen der Rechtsklarheit wird das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz verpflichtet, den Anwendungsbeginn der nationalen Sanktionsvorschriften bekannt zu machen.

Zu Artikel 2

Nach Abschluss der Neuordnung des EU-Lebensmittelhygienerechts durch unmittelbar geltende Rechtsakte und dem Erlass der erforderlichen nationalen Durchführungsvorschriften auf Grund von Ermächtigungen des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches ist aus Gründen der Rechtsklarheit zu bestimmen, dass auch diejenigen Vorschriften des Fleischhygienegesetzes und des Geflügelfleischhygienegesetzes, deren weitere Anwendung nach Aufhebung der genannten Gesetze sich aus § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 und 5 des Gesetzes über den Übergang auf das neue Lebensmittel- und Futtermittelrecht ergibt, nicht mehr anzuwenden sind. Da einigen dieser Vorschriften weder durch unmittelbar geltende Vorschriften der Europäischen Gemeinschaft bzw. der Europäischen Union getroffene inhaltsgleichen Regelungen gegenüberstehen noch diese Vorschriften der Umsetzung inzwischen aufgehobenen EG-Rechts dienten und damit die Voraussetzungen der Ermächtigung des § 1 Absatz 4 Nummer 2 des Gesetzes über den Übergang auf das neue Lebensmittel- und Futtermittelrecht nicht erfüllt sind, kommt eine entsprechende Regelung im Verordnungswege nicht in Betracht. Die Beendigung der weiteren Anwendbarkeit muss daher durch eine entsprechende Änderung des Gesetzes über den Übergang auf das neue Lebensmittel- und Futtermittelrecht erfolgen.

Allerdings gilt es zu vermeiden, dass den gerichtlichen Verfahren, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eingeleitet wurden, die Grundlage entzogen wird. Daher sieht der neue Absatz 1a eine entsprechende Übergangsregelung vor.

Die in den Nummern 1, 3 und 7 sowie Satz 2 aufgeführten Regelungen wurden zwischenzeitlich durch neue Regelungen aufgrund des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches abgelöst.

Zu Artikel 3

Die Änderung des BVL-Gesetzes trägt dem erweiterten Tätigkeitsspektrum des Bundesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit nach Artikel 1 Nummer 29 Rechnung.

Zu Artikel 4

Die Bundesamt-Futtermittel-Gebührenverordnung ist aufzuheben, da ihr Anwendungsbereich nach der Aufhebung des § 68 Absatz 2 Nummer 5 LFGB entfallen ist.

Zu Artikel 5

Nachdem § 68 Absatz 2 Nummer 5 LFGB durch Artikel 1 aufgehoben wird, ist als Folgeänderung auch § 34a der Futtermittelverordnung aufzuheben. Im Übrigen redaktionelle Anpassung.

Zu Artikel 6

Mit Artikel 6 wird das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz ermächtigt, den Wortlaut des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches in der ab dem Datum des Inkrafttretens geltenden Fassung neu bekannt zu machen.

Zu Artikel 7

Artikel 7 regelt das Inkrafttreten.

Anlage

Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 1630:
Zweites Gesetz zur Änderung des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches

Der Nationale Normenkontrollrat hat den Entwurf des oben genannten Regelungsvorhabens auf Bürokratiekosten, die durch Informationspflichten begründet werden, geprüft.

Mit dem Regelungsvorhaben werden zwei Informationspflichten der Wirtschaft neu eingeführt. Das Ressort hat die Informationspflichten und daraus resultierenden Bürokratiekosten der Wirtschaft darstellt.

Danach werden Verantwortliche eines Labors, das Analysen bei Lebensmitteln durchführt, verpflichtet, bedenkliche Mengen an unerwünschten Stoffen, die sie an untersuchten Lebensmitteln oder Futtermitteln festgestellt haben, an die zuständigen Behörden zu melden. Ferner werden Lebensmittel- und Futtermittelunternehmer verpflichtet, Ergebnisse über Eigenkontrollen hinsichtlich des Gehalts an Dioxinen und Furanen sowie dioxinähnlichen und nicht dioxinähnlichen polychlorierten Biphenylen in Lebensmitteln und Futtermitteln den für die Überwachung zuständigen Behörden mitzuteilen.

Der daraus resultierende bürokratische Aufwand wird als marginal eingeschätzt, da die zu meldenden Daten bereits in den Unternehmen vorliegen und auch auf elektronischem Wege übermittelt werden können.

Mit Blick auf das beabsichtigte Regelungsziel - insbesondere von unabhängigen Dritten - Anhaltspunkte für bedenkliche Mengen an unerwünschten Stoffen in Lebensmitteln und Futtermitteln zu erhalten, liegen keine kostengünstigeren Regelungsalternativen vor. Der Nationale Normenkontrollrat hat daher im Rahmen seines gesetzlichen Prüfauftrags keine Bedenken gegen das Regelungsvorhaben.

Dr. Ludewig Catenhusen
Vorsitzender Berichterstatter