Der Bundesrat hat in seiner 885. Sitzung am 8. Juli 2011 beschlossen, zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen:
1. Zu Artikel 1 (§ 1 Absatz 4 Satz 3 - neu - ProdSG)
In Artikel 1 § 1 ist Absatz 4 folgender Satz anzufügen:
"Abschnitt 6 ist nicht anzuwenden auf Bauprodukte, deren Brauchbarkeit nicht nach der Richtlinie 89/106/EWG des Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über Bauprodukte (Bauproduktenrichtlinie) vom 21. Dezember 1988 (ABl. L 40 vom 11. Februar 1989 S. 12), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 (ABl. L 284 vom 31. Oktober 2003, S. 1) geändert worden ist, nachgewiesen wird, im Hinblick auf bauwerksbezogene Anforderungen."
Begründung:
Der Gesetzentwurf verfolgt ein umfassendes Durchführungskonzept zur Produktsicherheit und insbesondere zur Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über die Vorschriften für Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 des Rates (ABl. L 218 vom 13. August 2008, Seite 30). Dieses Konzept schließt auch alle Bauprodukte ein. Danach ist nicht nur für europäische harmonisierte Bauprodukte aufgrund der Verordnung (EG) Nr. 765/2008, sondern darüber hinaus auch für die nach nationalen technischen Regeln hergestellten Bauprodukte ("nationale Bauprodukte") eine Marktüberwachung durchzuführen, die jedoch von der EU nicht verlangt wird. Die Verpflichtung für eine Marktüberwachung von "nationalen Bauprodukten" ist also neu hinzugekommen, aber nicht notwendig und deshalb abzulehnen. Die Herstellung aller bauaufsichtlich relevanten "nationalen Bauprodukte" unterliegt der Überwachung und Zertifizierung bauaufsichtlich anerkannter Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstellen (PÜZ-Stellen). Anders als bei harmonisierten Bauprodukten aus dem europäischen Wirtschaftsraum oder aus Drittstaaten haben die Bauaufsichtsbehörden deshalb über die PÜZ-Stellen Einfluss auf die ordnungsgemäße Herstellung der "nationalen Bauprodukte". Im Normalfall reichen die Instrumentarien aus, um für regelkonforme Bauprodukte im Markt zu sorgen. Eine Marktüberwachung zusätzlich zu den bestehenden Kontrollen bei der Herstellung der Bauprodukte führte daher zu überflüssigen Doppelprüfungen und damit zu nutzlosem bürokratischem Aufwand. Dafür müsste erhebliches zusätzliches Personal vorgehalten werden. Die Erforderlichkeit des damit verbundenen Kostenaufwands wäre nicht vermittelbar.
Deshalb sind die "nationalen Bauprodukte" - das sind alle diejenigen Bauprodukte, deren Brauchbarkeit nicht nach der Bauproduktenrichtlinie (in Deutschland umgesetzt durch das Bauproduktengesetz) nachgewiesen wird - aus dem Anwendungsbereich des Abschnitts 6 (Marktüberwachung) des Gesetzes auszunehmen. Dies wird mit der Anfügung des neuen Satzes 3 an § 1 Absatz 4 ProdSG-E erreicht. Die bisher nach dem Geräte- und Produktsicherheitsgesetz und dem Bauproduktengesetz getroffene Unterscheidung bei den harmonisierten Bauprodukten, dass die Überprüfung der Anforderungen an die allgemeine Produktsicherheit bezüglich des Verbraucher- und Arbeitsschutzes Aufgabe der Gewerbeaufsicht im Rahmen der Marktüberwachung ist, während die Bauaufsichtsbehörden nach näherer Maßgabe des Bauordnungsrechts der Länder über die Einhaltung der bauwerksbezogenen Anforderungen wachen, wird - auch für die "nationalen Bauprodukte" - beibehalten. Es wird klargestellt, dass die Zuständigkeit der Marktüberwachung von "nationalen Bauprodukten" im Hinblick auf die allgemeine Produktsicherheit (Verbraucher-, Arbeitsschutz) unberührt bleibt.
2. Zu Artikel 1 (§ 2 Satz 1 Nummer 20 ProdSG)
In Artikel 1 § 2 Satz 1 ist Nummer 20 wie folgt zu fassen:
"20. ist notifizierte Stelle eine Konformitätsbewertungsstelle,
- a) der die Befugnis erteilende Behörde die Befugnis erteilt hat, Konformitätsbewertungsaufgaben nach den Rechtsverordnungen nach § 8 Absatz 1, die erlassen wurden, um Rechtsvorschriften der Europäischen Union umzusetzen oder durchzuführen, wahrzunehmen und die von der Befugnis erteilenden Behörde der Europäischen Kommission und den übrigen Mitgliedstaaten notifiziert worden ist, oder
- b) die der Europäischen Kommission und den übrigen Mitgliedstaaten von einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum auf Grund eines europäischen Rechtsaktes als notifizierte Stelle mitgeteilt worden ist,"
Begründung:
Die in § 2 Nummer 20 ProdSG-E formulierte Definition des Begriffes der notifizierten Stelle, spiegelt nicht das tatsächliche Verhältnis von Befugniserteilung und Notifizierung wider. Die Feststellung, dass eine Konformitätsbewertungsstelle die rechtliche Befähigung erhält, bestimmte Konformitätsbewertungsaufgaben ausführen zu dürfen, steht am Ende des Prozesses der Bewertung der Kompetenz der Stelle. In der nach dem Beschluss 768/2008/EG der Befugnis erteilenden Behörde zugewiesenen Aufgabentrias ist diese Bewertung zeitlich der Notifizierung vorgelagert (nach erfolgreicher Notifizierung folgt sodann die Überwachung der Stelle durch die Befugnis erteilende Behörde). Eine Befugniserteilung nach erfolgter Notifizierung findet jedoch keine Grundlage in den europarechtlichen Vorgaben des Beschlusses 768/2008/EG. Dort sieht Anhang I, Artikel R23 Absatz 5 ausdrücklich vor, dass eine Konformitätsbewertungsstelle die Aufgaben einer notifizierten Stelle dann wahrnehmen darf, wenn weder die Europäische Kommission noch die übrigen Mitgliedstaaten innerhalb der näher bezeichneten Fristen Einwände erhoben haben. Eine Befugniserteilung kann demnach im Anschluss an die Notifizierung keine rechtliche Relevanz mehr für die Tätigkeit als notifizierte Stelle haben.
Zur korrekten Darstellung des Verhältnisses von Befugniserteilung und Notifizierung ist deshalb die Reihenfolge in der Begriffsbestimmung richtig zu stellen. Konsequenterweise ist auch die Regelung in § 15 ProdSG-E anzupassen. Im Zusammenhang mit der hier relevanten Thematik wird daher auf die Begründung der Empfehlung zu § 15 ProdSG-E verwiesen.
Bezüglich der Darstellung der notifizierten Stellen, die von einem anderen Staat als solche der Europäischen Kommission gemeldet werden, ist unter Buchstabe b die Ergänzung vorzunehmen, dass diese Notifizierung auch den anderen Mitgliedstaaten gegenüber erfolgt (vgl. Artikel R13 in Anhang I des Beschlusses 768/2008/EG).
3. Zu Artikel 1 (§ 2 Satz 1 Nummer 28 ProdSG)
In Artikel 1 § 2 Satz 1 Nummer 28 ist das Wort "Fehlanwendung" durch das Wort "Verwendung" zu ersetzen.
Folgeänderungen:
In Artikel 1 § 3 Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 2 Satz 1 ist jeweils das Wort "Fehlanwendung" durch das Wort "Verwendung" zu ersetzen.
Begründung:
Die EU-Rechtsetzung im Bereich der Produktsicherheit (Verordnung (EG) Nr. 765/2008, Spielzeug-Richtlinie, Maschinen-Richtlinie, allgemeine Produktsicherheitsrichtlinie, usw.) kennt den Begriff der Fehlanwendung nicht, sondern spricht von der Verwendung oder dem Gebrauch. Die Verordnung (EG) Nr. 765/2008 legt in Artikel 16 fest, dass die Marktüberwachung sicher stellt, dass Produkte, die bei bestimmungemäßer Verwendung oder bei einer Verwendung, die nach vernünftigem Ermessen vorhersehbar ist, die Gesundheit oder Sicherheit der Benutzer gefährden können, vom Markt genommen werden.
Die Novelle des GPSG sollte für eine längst überfällige Korrektur des ausschließlich im deutschen Produktsicherheitsrechts verwandten Begriffs der "Fehlanwendung" genutzt werden. Dies würde helfen, Unsicherheiten bei den Wirtschaftsakteuren, aber auch im Vollzug abzubauen.
4. Zu Artikel 1 (§ 2 Satz 1 Nummer 31 - neu -, § 24 Absatz 2 und 3 ProdSG)
Artikel 1 ist wie folgt zu ändern:
Begründung:
In § 24 ProdSG-E werden die Marktüberwachungsbehörden zur Zusammenarbeit mit den für die Kontrolle der Außengrenze zuständigen Behörden gemäß Kapitel III Abschnitt 3 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 verpflichtet.
In der Verordnung wird jedoch von den "für die Kontrolle der Außengrenzen zuständigen Behörden" gesprochen. Aus diesem Grund ist es richtig, auch im ProdSG von den "für die Kontrolle der Außengrenze zuständigen Behörden" zu sprechen und unter den Begriffsbestimmungen zu erläutern, wer das in Deutschland ist.
Da es verschiedene, für die Kontrolle der deutschen Außengrenze zuständige Behörden gibt, wie die Bundespolizei oder die Zollbehörden, ist die Bestimmung der Behörde, die im Sinne des Gesetzentwurfs gemeint ist, erforderlich.
5. Zu Artikel 1 ( § 15 Absatz 1 ProdSG)
In Artikel 1 § 15 ist Absatz 1 wie folgt zu fassen:
- (1) Hat die Befugnis erteilende Behörde festgestellt, dass eine Konformitätsbewertungsstelle die Anforderungen des § 13 erfüllt, so erteilt sie dieser die Befugnis, Konformitätsbewertungsaufgaben nach den Rechtsverordnungen nach § 8 Absatz 1, die erlassen wurden, um Rechtsvorschriften der Europäischen Union umzusetzen oder durchzuführen, wahrzunehmen und notifiziert diese anschließend mit Hilfe des elektronischen Notifizierungsinstruments, das von der Europäischen Kommission entwickelt und verwaltet wird. Diese Konformitätsbewertungsstelle darf die Aufgaben einer notifizierten Stelle nur dann wahrnehmen, wenn nach der Notifizierung
- 1. innerhalb von zwei Wochen, sofern eine Akkreditierungsurkunde nach § 12 Absatz 2 vorliegt, oder
- 2. innerhalb von zwei Monaten, sofern keine Akkreditierungsurkunde nach § 12 Absatz 2 vorliegt, weder die Europäische Kommission noch die übrigen Mitgliedstaaten Einwände erhoben haben.
Die Befugnis nach Satz 1 ist durch die Befugnis erteilende Behörde unter der Bedingung zu erteilen, dass die Konformitätsbewertungsstelle unter der jeweils zutreffenden in Satz 2 genannten Voraussetzung die Aufgaben einer notifizierten Stelle wahrnehmen darf."
Folgeänderung:
In Artikel 1 § 15 Absatz 3 ist Satz 1 zu streichen.
Begründung:
Die in § 15 Absatz 1 und 3 ProdSG-E vorgesehene Regelung verkennt das Verhältnis von Befugniserteilung und Notifizierung. Die Erteilung der rechtlichen Befugnis, bestimmte Konformitätsbewertungsaufgaben wahrnehmen zu dürfen, steht am Ende des durch die Befugnis erteilende Behörde durchzuführenden Verfahrens der Bewertung der Kompetenz einer Konformitätsbewertungsstelle. Die derzeit vorgesehene Einordnung der Befugniserteilung nach bereits erfolgter Notifizierung und nach Ablauf der Frist für etwaige Einwände durch die Europäische Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten verlagert die Entscheidung über das rechtliche Dürfen hingegen auf einen Zeitpunkt, zu dem sie bereits stattgefunden haben muss. Dies resultiert aus der Vorgabe des Artikel R13 in Anhang I des Beschlusses 768/2008/EG, in dem es heißt, dass die notifizierende Behörde nur diejenigen Stellen notifiziert, die befugt sind, Konformitätsbewertungsaufgaben durchzuführen. Die Befugnis der Stelle muss demnach bereits durch die notifizierende Behörde positiv festgestellt worden sein, bevor die Notifizierung erfolgen kann.
Um sicherzustellen, dass deutsche Konformitätsbewertungsstellen europaweit tätig werden können, ist die der Notifizierung bei der Europäischen Kommission und bei den anderen Mitgliedstaaten vorangehende Befugniserteilung unter der gleichen Bedingung zu erteilen, wie sie der Beschluss 768/2008/EG für die Wahrnehmung der Aufgaben einer notifizierten Stelle vorsieht. Im Verwaltungsverfahren ist dieses Vorgehen dergestalt umsetzbar, dass die Befugnis erteilende Behörde der Konformitätsbewertungsstelle zusammen mit der Befugniserteilung die Mitteilung über die vorgenommene Notifizierung übersendet und die rechtliche Wirksamkeit der Befugniserteilung unter die Bedingung des Fristablaufes ohne Einwände stellt und bzgl. der Notifizierung nochmals auf die ohnehin kraft Gesetzes geltende Fristen von zwei Wochen bzw. zwei Monaten hinweist. Zur Absicherung dieses Verfahrens und zur Vermeidung von Unsicherheiten bei den Stellen bzgl. des Zeitpunktes, ab dem sie tätig werden dürfen, ist eine entsprechende Formulierung im neuen Satz 3 vorgesehen. Nach dieser Regelung hat die Befugnis erteilende Behörde die Befugnis unter der Bedingung zu erteilen, dass die im neuen Satz 2 enthaltenen und in Artikel R23 Absatz 5 in Anhang I des Beschlusses 768/2008/EG für den Beginn der Tätigkeit als notifizierte Stelle abzuwartenden Fristen, in denen die Europäische Kommission oder die anderen Mitgliedstaaten Einwände gegen die Notifizierung erheben können, abgelaufen sind. Auf diese Weise wird ein zeitlicher Gleichlauf von Befugniserteilung und Notifizierung sichergestellt.
6. Zu Artikel 1 (§ 22 Absatz 5 Satz 2 - neu - ProdSG)
In Artikel 1 § 22 ist Absatz 5 folgender Satz anzufügen:
"Er hat die Prüfung nach Satz 1 zu dokumentieren, bevor er das Produkt in den Verkehr bringt; die Dokumentation muss mindestens das Datum der Prüfung nach Satz 1, den Namen der GS-Stelle, die die Bescheinigung nach § 21 Absatz 2 ausgestellt hat, sowie die Nummer der Bescheinigung über die Zuerkennung des GS-Zeichens enthalten."
Begründung:
Es muss für die zuständige Marktüberwachungsbehörde überprüfbar sein, dass der Einführer seiner Pflicht nach § 22 Absatz 5 Satz 1 ProdSG-E nachgekommen ist.
Die Nichterfüllung der Dokumentationspflicht bildet zugleich den Anknüpfungspunkt für einen Bußgeldtatbestand.
7. Zu Artikel 1 (§ 23 Absatz 1 Satz 1 ProdSG)
In Artikel 1 § 23 Absatz 1 Satz 1 sind nach dem Wort "GS-Stelle" die Wörter "für einen bestimmten Aufgabenbereich" einzufügen.
Begründung:
§ 23 Absatz 1 Satz 1 ProdSG-E enthält die bisher in § 11 Absatz 2 GPSG enthaltene Regelung. Nach letztgenannter Vorschrift kann eine GS-Stelle nur für einen bestimmten Aufgabenbereich anerkannt werden. Da mit der Neufassung keine Änderung der Rechtslage verbunden ist, sollte zur Vermeidung von Rechtsunsicherheiten diese Formulierung - wie es auch bei § 23 Absatz 5 Satz 1 ProdSG-E (vgl. § 11 Absatz 3 Satz 1 GPSG) geschehen ist - beibehalten werden.
8. Zu Artikel 1 ( § 25 Absatz 2 ProdSG)
In Artikel 1 § 25 Absatz 2 ist das Wort "Länder" durch das Wort "Marktüberwachungsbehörden" zu ersetzen.
Begründung:
Nach § 25 Absatz 1 ProdSG-E haben die Marktüberwachungsbehörden auf der Grundlage eines Überwachungskonzepts Marktüberwachungsprogramme aufzustellen, durchzuführen und regelmäßig zu aktualisieren.
Abgesehen davon, dass Marktüberwachungsbehörden sowohl Landes- als auch Bundesbehörden sind, sollte nicht den Ländern, sondern den Marktüberwachungsbehörden selbst die Durchführung der Veröffentlichung ihrer Programme zugewiesen werden.
Der diesbezügliche Einfluss der Länder auf ihre Marktüberwachungsbehörden ist über die Fachaufsicht in ausreichendem Maß gegeben.
9. Zu Artikel 1 (§ 26 Absatz 1 Satz 4 - neu -, Anlage 2 - neu - (ProdSG)
Artikel 1 ist wie folgt zu ändern:
Begründung:
§ 26 Absatz 1 ProdSG-E beschreibt die Verpflichtung der Marktüberwachungsbehörden, die Produkte auf Übereinstimmung mit den Anforderungen dieses Gesetzes "anhand angemessener Stichproben" zu überprüfen. Die Verwendung des unbestimmten Rechtsbegriffs "angemessen" lässt jedoch einen weiten Spielraum bezüglich der Anzahl der durchzuführenden Marktüberwachungsaktionen zu und kann zu einem Ungleichgewicht bei den Kontrollen auf den Ländermärkten führen. Um die sich daraus möglicherweise ergebenen Wettbewerbsverzerrungen zu vermeiden, wird ein Richtwert von 0,5 Stichproben je 1 000 Einwohner vorgeschlagen.
Zur Konkretisierung der durch den Richtwert betroffenen Produkte wird eine neue Anlage 2 mit einer Aufzählung der anzuwendenden Rechtsvorschriften angefügt. Der Richtwert gilt nur für Stichproben, mit denen die in den Verordnungen oder der Richtlinie gemäß Anlage 2 beschriebenen Anforderungen überwacht werden sollen.
Auch die ASMK hat sich bereits auf der 86. Sitzung im November 2009 für den o.g. Richtwert ausgesprochen.
10. Zu Artikel 1 (§ 33 Absatz 2 Nummer 2 ProdSG)
In Artikel 1 § 33 Absatz 2 Nummer 2 ist das Wort "sonstige" durch das Wort "andere" zu ersetzen.
Begründung:
Diese Änderung dient der sprachlichen Anpassung des § 33 Absatz 2 Nummer 2 ProdSG-E an die Überschrift des § 5 ProdSG-E.
11. Zu Artikel 1 (§ 39 Absatz 1 Nummer 10a - neu - ProdSG)
In Artikel 2 § 39 Absatz 1 ist nach Nummer 10 folgende Nummer einzufügen:
"10a. entgegen § 22 Absatz 5 Satz 2 eine Prüfung nicht oder nicht ausreichend dokumentiert,"
Begründung:
Die Änderung dient der Stärkung des GS-Zeichens. Die zuständige Marktüberwachungsbehörde muss die Möglichkeit erhalten, Bußgelder auch gegenüber Importeuren zu verhängen, die ihre Pflichten in Bezug auf das GS-Zeichen mindestens fahrlässig nicht vollständig erfüllen.
12. Zu Artikel 1 ( § 39 Absatz 2 ProdSG)
In Artikel 1 § 39 Absatz 2 ist die Angabe "fünfzigtausend" durch die Angabe "dreihunderttausend" und die Angabe "zehntausend" durch die Angabe "dreißigtausend" zu ersetzen.
Begründung:
Artikel 41 der Verordnung (EG) Nummer 765/2008 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 9. Juli 2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 des Rates (ABl. L 218 vom 13. August 2008, S. 30) erfordert Sanktionen, die für die Wirtschaftsakteure spürbar, verhältnismäßig und abschreckend sind.
Durch die Erhöhung des oberen Bußgeldrahmens auf dreihunderttausend Euro wird gewährleistet, dass bei gewichtigen Ordnungswidrigkeiten, insbesondere bei Verletzung von sicherheitsrelevanten Pflichten und der Nichteinhaltung grundlegender Sicherheitsanforderungen, den jeweiligen Fallgestaltungen angemessene und abschreckende Geldbußen verhängt werden können.
Insbesondere sollen Verstöße gegen sicherheitsrelevante Anforderungen, die mit mittlerer und grober Fahrlässigkeit begangen werden und das Leben und/oder die Gesundheit von Menschen gefährden, dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit folgend geahndet werden können.
Bei den Ordnungswidrigkeiten, bei denen die obere Grenze der Geldbuße auf dreißigtausend Euro angehoben wird, dient die Erhöhung dazu, Verstöße in sehr unterschiedlichen Fallgestaltungen und Situationen jeweils angemessen sanktionieren zu können und eine hinreichend abschreckende Wirkung bei den betroffenen Unternehmen zu erzielen.
Zudem ist bei der Bemessung des Bußgeldrahmens zu berücksichtigen, dass außerordentlich hohe Gewinnmargen erzielt werden.
Maßgeblich ist das Gesamtgefüge in Europa. Andere Mitgliedstaaten haben zum Teil einen noch wesentlich höheren Bußgeldrahmen im Produktverantwortungsbereich. Unter Berücksichtigung der europäischen Verordnung (EG) Nummer 765/2008 ist in Deutschland eine Erhöhung des Bußgeldrahmens notwendig, will man nicht Gefahr laufen, im europäischen Binnenmarkt zu einem Einfallstor für nicht rechtskonforme Produkte zu werden. Dies gilt für alle Rechtsbereiche, in denen Produktanforderungen gestellt werden. Eine womöglich alleinige statische Betrachtung des nationalen Rechts ist im europäischen Binnenmarkt nicht mehr zielführend und würde in Wirtschaftskreisen keine Akzeptanz finden. So wird auch eine drastische Erhöhung des Bußgeldrahmens in Wirtschaftskreisen befürwortet.
13. Zu Artikel 2 Nummer 4 (§ 13 Überschrift und Absatz 1 - neu - BauPG)
In Artikel 2 Nummer 4 ist § 13 wie folgt zu ändern:
- a) Die Überschrift ist wie folgt zu fassen:
" § 13 Marktüberwachung; Informations- und Meldepflichten"
- b) Dem bisherigen Text sind die Absatzbezeichnung "(2)" und folgender Absatz voranzustellen:
(1) Auf die Marktüberwachung im Hinblick auf die sich aus der Richtlinie 89/106/EWG ergebenden Anforderungen sind die §§ 4, 5, 9 bis 23, 24 Absatz 1 Satz 3 sowie 32 bis 38 des Produktsicherheitsgesetzes nicht anzuwenden."
Begründung:
Die Überschrift des § 13 BauPG wird an den neuen Inhalt der Vorschrift angepasst.
Die Aufgabenverteilung ist für die Überprüfung der Anforderungen an harmonisierte Bauprodukte im Rahmen der Marktüberwachung beizubehalten. Dies sichert der neue Absatz 1. Andernfalls wären die Marktüberwachungsbehörden des Baubereichs wegen § 24 Absatz 1 Satz 3 ProdSG-E bei den Bauprodukten auch für die Überprüfung der Anforderungen an die allgemeine Produktsicherheit sowie anderer sektorspezifischer Anforderungen, die in den Rechtsverordnungen zum Produktsicherheitsgesetz geregelt sind (wie der Maschinenverordnung), zuständig. Dafür haben die Marktüberwachungsbehörden des Baubereichs weder die erforderliche fachliche Kompetenz noch steht das entsprechende Personal zur Verfügung.
14. Zu Artikel 5 Nummer 2a - neu - (§ 12 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 BetrSichV)
In Artikel 5 ist nach Nummer 2 folgende Nummer einzufügen:
'2a. In § 12 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 werden die Wörter " § 3 Abs. 1 des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes" durch die Wörter " § 8 Absatz 1 des Produktsicherheitsgesetzes" ersetzt.'
Begründung:
Die vorgenommene Änderung trägt der Tatsache Rechnung, dass das geltende GPSG aufgehoben worden ist und die entsprechenden Vorschriften in das ProdSG überführt worden sind.
15. Zu den Artikeln 10 und 11 (Änderung des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes und des Batteriegesetzes)
Begründung:
Zu Buchstabe a:
Die o.g. Anforderungen gehören zu den EU-Binnenmarktvorschriften. Zur einheitlichen Durchführung dieser Vorschriften in den EU-Mitgliedstaaten wurde die Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 des Rates (ABl. L 218 vom 13. August 2008, S. 30) erlassen. Artikel 41 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 legt fest, dass Sanktionen für Verstöße gegen Binnenmarktanforderungen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein müssen. Dies ist bei den bisherigen Bußgeldregelungen nicht gegeben. Vielmehr bedarf es deutlich höherer und für die Wirtschaftsakteure wirklich spürbarer Sanktionsmöglichkeiten. Dementsprechend sollte der Bußgeldrahmen auf 300 000 Euro bzw. 30 000 Euro festgesetzt werden.
Maßgeblich ist das Gesamtgefüge in der EU. Andere Mitgliedstaaten haben zum Teil einen noch wesentlich höheren Bußgeldrahmen im Produktverantwortungsbereich. Unter Berücksichtigung der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 ist in Deutschland eine Erhöhung des Bußgeldrahmens notwendig, will man nicht Gefahr laufen, im europäischen Binnenmarkt zu einem Einfallstor für nicht rechtskonforme Produkte zu werden. Dies gilt für alle Rechtsbereiche, in denen Produktanforderungen gestellt werden. Eine womöglich alleinige statische Betrachtung des nationalen Rechts ist im europäischen Binnenmarkt nicht mehr zielführend und würde in Wirtschaftskreisen keine Akzeptanz finden. So wird auch eine drastische Erhöhung des Bußgeldrahmens in Wirtschaftskreisen befürwortet.
Um Verstöße gegen Binnenmarktvorschriften möglichst gleich behandeln zu können, sollten die Bußgeldgrenzen auch in anderen Rechtsbereichen gelten; eine entsprechende Forderung wurde bereits in das Rechtsetzungsverfahren zur Neuordnung des Kreislaufwirtschafts- und Abfallrechts (BR-Drucksache 216/11(B) , Ziffer 63) eingebracht und vom Bundesrat am 27. Mai 2011 beschlossen.
Dass die Bußgeldrahmen für die Inverkehrbringensvorschriften die ansonsten übliche Höhe überschreitet, ist auch darin begründet, dass diese Regelungen mit dem gesamten EU-Raum ein größeres Gebiet betreffen als die nationalen Regelungen, damit auch ein größeres wirtschaftliches Potenzial erfassen. Der Bußgeldrahmen für Verstöße gegen Vorschriften, die "lediglich" nationaler Natur sind, kann daher niedriger festgelegt werden.
Zu Buchstabe b:
Das Elektro- und Elektronikgerätegesetz enthält derzeit keinen Bußgeldtatbestand für Verstöße gegen Kennzeichnungsanforderungen. Da jedoch gemäß Artikel 41 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 Sanktionsmöglichkeiten bei Verstößen gegen Binnenmarktregelungen vorhanden sein müssen und es sich bei den Kennzeichnungen um solche Binnenmarktregelung handelt, ist ein entsprechender Bußgeldtatbestand aufzunehmen. Hierzu wäre es z.B. möglich, in § 23 Absatz 1 ElektroG nach Nummer 5 eine neue Nummer aufzunehmen:
"entgegen § 7 nicht oder nicht richtig kennzeichnet,".
Falls dieser Vorschlag aus rechtlichen Gründen nicht konkret genug ist, müsste eine andere Formulierung gefunden werden, beispielsweise eine, welche die einzelnen Tatbestände des § 7 ElektroG spezifisch benennt.
16. Zu Artikel 16 Nummer 5 Buchstabe b (§ 5 Absatz 4 der 8. ProdSV)
In Artikel 16 Nummer 5 Buchstabe b § 5 Absatz 4 sind nach dem Wort "Hersteller" die Wörter "oder sein Bevollmächtigter" einzufügen.
Begründung:
Die Änderung trägt der Tatsache Rechnung, dass die Verpflichtungen des Herstellers in vielen Fällen vom Bevollmächtigten, der im Europäischen Wirtschaftsraum ansässig und Ansprechpartner der zuständigen Marktüberwachungsbehörde ist, erfüllt werden.
17. Zu Artikel 19 Nummer 4 Buchstabe a1 und b1 - neu - (§ 3 Absatz 1 und 2 der 9. ProdSV)
In Artikel 19 ist Nummer 4 wie folgt zu ändern:
- a) Nach Buchstabe a ist folgender Buchstabe einzufügen:
'a1) In Absatz 1 werden die Wörter "in den Verkehr bringen" durch die Wörter "auf dem Markt bereitstellen" ersetzt.'
- b) Nach Buchstabe b ist folgender Buchstabe einzufügen:
'b1) In Absatz 2 werden die Wörter "dem Inverkehrbringen" durch die Wörter "der Bereitstellung einer Maschine auf dem Markt" ersetzt.'
Begründung:
Weitere Anpassungen redaktioneller Art, die durch die Neufassung des GPSG notwendig geworden sind.
18. Zu Artikel 21 Nummer 2 Buchstabe b - neu - (§ 1 Absatz 2 Nummer 4 der 11. ProdSV)
In Artikel 21 ist Nummer 2 wie folgt zu fassen:
'2. § 1 wird wie folgt geändert:
- a) In Absatz 1 werden < ... weiter wie Vorlage ... >
- b) In Absatz 2 Nummer 4 wird das Wort "Gerätesicherheitsgesetz" durch das Wort "Produktsicherheitsgesetz" ersetzt.'
Begründung:
Die vorgenommene Änderung trägt der Tatsache Rechnung, dass das geltende GPSG aufgehoben worden ist und die entsprechenden Vorschriften in das ProdSG überführt worden sind.
19. Zu Artikel 28 Einleitungssatz, Nummer 2 (§ 12 Absatz 1 Satz 1 GGVSEB ), Nummer 3 (Anlage 2 Nummer 2.1 Buchstabe b GGVSEB)
Artikel 28 ist wie folgt zu ändern:
- a) Im Einleitungssatz ist vor dem Wort "durch" das Wort "zuletzt" einzufügen.
- b) Nummer 2 ist wie folgt zu fassen:
'2. In § 12 Satz 1 wird die Angabe " § 17 Absatz 5 des GPSG" durch die Angabe " § 37 Absatz 5 des ProdSG" ersetzt.'
- c) Nummer 3 ist wie folgt zu fassen:
'3. In Anlage 2 Nummer 2.1 Buchstabe b werden die Wörter "technische Arbeitsmittel oder überwachungsbedürftige Anlage dem Geräte- und Produktsicherheitsgesetz" durch die Wörter "Produkte oder überwachungsbedürftige Anlage dem Produktsicherheitsgesetz" ersetzt.'
Begründung:
Zu Buchstabe a:
Redaktionelle Änderung. Die zitierte Verordnung vom 4. März 2011 war bereits die zweite Änderung der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt (GGVSEB).
Zu Buchstabe b:
Redaktionelle Änderung zur korrekten Angabe der Fundstellen.
Zu Buchstabe c:
Redaktionelle Änderung. In Anlage 2 Nummer 2.1 Buchstabe b GGVSEB ist der Verweis auf das Geräte- und Produktsicherheitsgesetz durch einen Verweis auf das neue Produktsicherheitsgesetz zu ersetzen.
20. Zum Gesetzentwurf insgesamt - weiterer Regelungsbedarf
Der Bundesrat bittet die Bundesregierung noch in dieser Legislaturperiode die Regelungen zu den überwachungsbedürftige Anlagen (Abschnitt 9 in Artikel 1 des Gesetzes über die Bereitstellung von Produkten auf dem Markt (Produktsicherheitsgesetz - ProdSG)) einschließlich der zugehörigen Begriffsbestimmungen und Straf- und Bußgeldvorschriften aus dem Produktsicherheitsgesetz nach Möglichkeit in das "Gesetz über die Durchführung von Maßnahmen des Arbeitsschutzes zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Beschäftigten bei der Arbeit" (Arbeitsschutzgesetz - ArbSchG) vom 7. August 1996 (BGBl. I S. 1246) zuletzt geändert durch Artikel 15 Absatz 89 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160), unter Berücksichtigung folgender Zielrichtungen zu überführen:
- a) Adressat für die Bestimmungen für die überwachungsbedürftigen Anlagen ist neben dem Arbeitgeber wie bisher auch der Betreiber von überwachungsbedürftigen Anlagen.
- b) Der Drittschutz bei den überwachungsbedürftigen Anlagen bleibt unverändert erhalten.
- c) Die Definition für überwachungsbedürftige Anlagen wird so gestaltet, dass ohne Änderung des Gesetzes entsprechend dem technischen Fortschritt und der Entwicklung neuer Anlagenarten auch neue Anlagen den Anforderungen für überwachungsbedürftige Anlagen durch Rechtsverordnung unterworfen werden können.
- d) Soweit die überwachungsbedürftigen Anlagen europäischen Vorschriften für das Inverkehrbringen unterliegen, werden die Beschaffenheitsanforderungen für diese Anlagen gestrichen.
- e) Die Prüfung von überwachungsbedürftigen Anlagen durch zugelassene Überwachungsstellen wird grundsätzlich beibehalten.
Begründung:
Die Bestimmungen für überwachungsbedürftige Anlagen wurden Im Rahmen der Rechtsbereinigung 1993 aus der Gewerbeordnung in das "Gesetz über technische Arbeitsmittel" eingefügt. Aufgrund der laufenden Rechtsänderungen hat sich dieses Gesetz von einem Arbeitsschutzgesetz zu einem Produktsicherheitsgesetz gewandelt. Durch die Entwicklungen im europäischen Recht hat sich dabei das Recht zum Inverkehrbringen von Produkten und zum Betrieb von Anlagen bezüglich der Normadressaten und der anzuwendenden Verwaltungsverfahren auseinander entwickelt.
Die Anforderungen für den betrieblichen Arbeitsschutz werden durch das Arbeitsschutzgesetz umgesetzt. Den Arbeits- und in geringem Umfang auch Drittschutz regelt das Arbeitsschutzgesetz. Von daher sollten die Bestimmungen für die überwachungsbedürftigen Anlagen in das Arbeitsschutzgesetz überführt werden. Bei dieser Rechtsänderung sollten die bestehenden Regeln zum Recht der überwachungsbedürftigen Anlagen überprüft und ggf. notwendige Änderungen vorgenommen werden. So ist der jetzige abgeschlossene Katalog der überwachungsbedürftigen Anlagen im Produktsicherheitsgesetz in einen offenen Katalog zu ändern. Dadurch kann das Ergebnis, welches zurzeit von der vom BMAS eingesetzten Arbeitsgruppe zur Ermittlung zukünftiger überwachungsbedürftiger Anlagen erarbeitet wird, als abgeschlossener Katalog in die ebenfalls zu ändernde Betriebssicherheitsverordnung aufgenommen werden. Da damit zu rechnen ist, dass das Ergebnis der Arbeitsgruppe 2013 vorliegt, sollte die Rechtsänderung im Arbeitsschutzgesetz zu diesem Zeitpunkt abgeschlossen sein. Durch diese Forderungen wird das jetzige Gesetzgebungsverfahren durch die noch notwendigen Beratungen für die angestrebte Gesetzesänderung nicht aufgehalten.
21. Zum Gesetzentwurf insgesamt - § 18 Absatz 1 Satz 2 ArbSchG
Der Bundesrat bittet die Bundesregierung zu prüfen, ob das "Gesetz über die Durchführung von Maßnahmen des Arbeitsschutzes zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Beschäftigten bei der Arbeit" (Arbeitsschutzgesetz - ArbSchG) unter Berücksichtigung folgender Zielrichtungen geändert werden kann:
Die Verordnungsermächtigung gemäß § 18 Absatz 1 Satz 2 ArbSchG soll dahingehend erweitert werden, dass sie den Schutz Dritter umfasst, sofern durch die im Tätigkeitsbereich auftretenden Gefährdungen in vergleichbarer Weise dort Beschäftigte sowie auch Dritte in ihrer Sicherheit und Gesundheit geschädigt werden können und ihr Schutz vor diesen Gefährdungen durch Maßnahmen des Arbeitsschutzes erreicht werden kann.
Begründung:
Bislang gelten die Regelungen des Arbeitsschutzgesetzes für Beschäftigte und andere Personen; diese sind beispielsweise ehrenamtlich Tätige oder Schüler und Studenten, die im Tätigkeitsbereich arbeiten, bei denen die Beschäftigteneigenschaft jedoch zweifelhaft sein kann.
Es ist allerdings notwendig, dass Maßnahmen zum Schutz der Beschäftigten im Bereich der biologischen Arbeitsstoffe auch für Personen gelten, die nicht vom Tätigkeitsbereich entsprechend § 1 Absatz 1 ArbSchG erfasst werden. Denkt man an hochpathogene Erreger, so ist es erforderlich, dass hierfür beispielsweise Einschlussmaßnahmen (Verhindern des Freiwerdens gefährlicher biologischer Arbeitsstoffe in die Umwelt) sowohl dem Schutz von Beschäftigten als auch dem Schutz von Personen außerhalb des Tätigkeitsbereiches (Dritter) dienen.
Dabei ist nicht daran gedacht, einen umfassenden Drittschutz zu regeln, sondern dass die Maßnahmen des Arbeitsschutzes gleichermaßen auch den Schutz Dritter berücksichtigen. Daher ist ein Erfassen Dritter im Anwendungsbereich des Arbeitsschutzgesetzes notwendig.
Ende der 90er Jahre war die BioStoffV nicht nur auf das ArbSchG sondern auch auf das ChemG gestützt. Der Drittschutz konnte dadurch geregelt werden. Mittlerweile ist durch Änderung der Ermächtigungsgrundlage in § 19 ChemG eine Regelung des Drittschutzes für Stoffe, Zubereitungen und Erzeugnisse, die erfahrungsgemäß Krankheitserreger übertragen können (Geltungsbereich BioStoffV) entfallen. Somit ist eine Regelung hinsichtlich Dritter auf Basis des ChemG nicht mehr möglich.
Die fehlende Ermächtigungsgrundlage zum Schutz Dritter führt im Bereich der Biostoffe zu einer Regelungslücke. Drittschutzregelungen finden sich beispielsweise im Infektionsschutzgesetz und Gentechnikrecht mit jeweils spezifischen Aspekten.
Da die BioStoffV jedoch umfassend den Umgang mit biologischen Arbeitsstoffen regelt, unabhängig davon ob Krankheitserreger übertragen werden oder Materialen gentechnisch verändert sind, erscheint es notwendig, den Drittschutz auch dort zu regeln, insbesondere weil in der BiostoffV alle Freisetzungswege erfasst werden.