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"Sperre"


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0727/1/04
0798/04
0767/04
0720/04
0891/04
0727/04B
0238/04
0722/04
0458/04B
0682/04
0613/04
0441/04
0818/04
Drucksache 143/15 (Beschluss)

... Nach dem vorliegenden Gesetzentwurf sind lediglich Gebiete geschützt, aus denen der gesamte Oberflächenabfluss über Gewässer in einen See oder eine Talsperre gelangt.



Drucksache 395/15 (Beschluss)

... e) Der Bundesrat fordert, im Rahmen des weiteren Gesetzgebungsverfahrens die Aufhebung der Tarifsperre des WissZeitVG zu ermöglichen.



Drucksache 495/15

... § 142 Absatz 2 Satz 2 InsO-E stellt in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts klar, dass die für ein Bargeschäft notwendige Unmittelbarkeit des Austausches im Rahmen von Arbeitsverträgen dann zu bejahen ist, wenn der Zeitraum zwischen dem Beginn der Arbeitsleistung, deren Vergütung in Streit steht, und der Auszahlung des Arbeitsentgelts drei Monate nicht übersteigt. Werden diese zeitlichen Grenzen eingehalten, wird eine Anfechtung von Arbeitsentgeltzahlungen künftig im Regelfall nicht mehr möglich sein, da bei Vorliegen eines Bargeschäfts auch die Anforderungen an die Vorsatzanfechtung erhöht werden (§ 142 Absatz 1 InsO-E). Damit erübrigt sich auch die vom Bundesarbeitsgericht in diesen Fällen erwogene Anfechtungssperre in Höhe des auf den Vergütungszeitraum entfallenden Existenzminimums.



Drucksache 55/15

... Bisher wurde es als ausreichend erachtet, in § 2 UKlaG bei Verstößen gegen Verbraucherschutzgesetze Unterlassungsansprüche vorzusehen, um wirksamen Rechtsschutz zu gewährleisten. Ebenso wie bei Rechtsverletzungen nach § 8 Absatz 1 UWG können auch bei Zuwiderhandlungen gegen Verbraucherschutzgesetze nach § 2 Absatz 1 Satz 1 UKlaG rechtswidrige Zustände andauernder Störung geschaffen werden, die allein durch einen Unterlassungsanspruch nicht beseitigt werden können. Vor allem auch Verstöße gegen datenschutzrechtliche Vorschriften können allein durch Unterlassen nicht immer wirksam beendet werden. Wenn ein Unternehmer Verbraucherdaten unzulässig gespeichert hat, reicht es nicht aus, dass er das Speichern künftig unterlässt. Der Unternehmer muss auch dazu verpflichtet werden können, unzulässig gespeicherte Daten von Verbrauchern zu löschen oder zu sperren. Um dies zu erreichen, soll in § 2 Absatz 1 Satz 1 UKlaG neben dem Unterlassungsanspruch ausdrücklich auch ein Beseitigungsanspruch geregelt werden. Ein solcher Beseitigungsanspruch, der es den anspruchsberechtigten Stellen ermöglicht, das Löschen oder Sperren unzulässig gespeicherter Verbraucherdaten zu verlangen, kann nach geltendem Recht auch schon nach § 8 Absatz 1 UWG bestehen. Für den Beseitigungsanspruch nach § 2 Absatz 1 Satz 1 UKlaG sollen dieselben Voraussetzungen gelten wie für den Beseitigungsanspruch nach § 8 Absatz 1 UWG. Voraussetzung für den Anspruch soll demnach das Herbeiführen einer fortdauernden Störung sein, wobei diese Störung rechtswidrig sein muss. Inhaltlich soll der Beseitigungsanspruch nach § 2 Absatz 1 Satz 1 UKlaG wie die Ansprüche nach § 8 Absatz 1 UWG und § 1004 BGB durch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit begrenzt werden. Es sollen nur solche Maßnahmen zur Beseitigung geschuldet sein, die geeignet und erforderlich sind, die bestehende rechtswidrige Störung zu beseitigen, und die für den Schuldner zumutbar sind. Inhalt und Umfang eines Beseitigungsanspruchs bei Zuwiderhandlungen gegen datenschutzrechtliche Vorschriften nach § 2 Absatz 2 Nummer 11 UKlaG-E richten sich nach den datenschutzrechtlichen Vorschriften über die Berichtigung, Löschung und Sperrung von Daten.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 55/15




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1
Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs

Artikel 2
Änderung des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche

Artikel 3
Änderung des Unterlassungsklagengesetzes

§ 2b
Missbräuchliche Geltendmachung von Ansprüchen

§ 12a
Anhörung der Datenschutzbehörden in Verfahren über Ansprüche nach § 2

Abschnitt 3
Auskunft zur Durchsetzung von Ansprüchen.

Artikel 4
Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb

Artikel 5
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

II. Wesentlicher Inhalt des Gesetzentwurfs

III. Gesetzgebungskompetenz

IV. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

V. Gesetzesfolgen

1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

2. Nachhaltigkeitsaspekte

3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

4. Erfüllungsaufwand

a Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

b Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

c Erfüllungsaufwand der Verwaltung

5. Weitere Kosten

6. Weitere Gesetzesfolgen

VI. Befristung; Evaluation

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Artikel 2

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Artikel 3

Zu Nummer 1

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Doppelbuchstabe bb

Zu Buchstabe c

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Doppelbuchstabe bb

Zu Doppelbuchstabe cc

Zu Doppelbuchstabe dd

Zu Buchstabe d

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 5

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Nummer 6

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 7

Zu Nummer 8

Zu Nummer 9

Zu Buchstabe a

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Doppelbuchstabe bb

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 10

Zu Nummer 11

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Nummer 12

Zu Artikel 4

Zu Nummer 1

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 2

Zu Artikel 5

Zu Satz 1

Zu Satz 2

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 2933: Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der zivilrechtlichen Durchsetzung von verbraucherschützenden Vorschriften des Datenschutzrechts

1. Zusammenfassung

2. Im Einzelnen

2.1. Regelungsinhalt

- Ausweitung der Klagebefugnis

- Änderung der Schriftformklauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen

2.2. Erfüllungsaufwand und sonstige Kosten

a. Bürgerinnen und Bürger:

b. Wirtschaft

- Ausweitung der Klagebefugnis:

- Änderung der Schriftformklauseln in AGBs

- Grundannahmen:

- Aufwand für erforderliche Maßnahmen nach Schritt 1

- Aufwand für erforderliche Maßnahmen nach Schritt 2

c. Verwaltung/Gerichte

2.3. Evaluation

3. Bewertung durch den NKR

Anlage 2
Stellungnahme der Bundesregierung zu der Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates zum Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der zivilrechtlichen Durchsetzung von verbraucherschützenden Vorschriften des Datenschutzrechts (NKR-Nr. 2933)


 
 
 


Drucksache 136/3/15

Erste Verordnung zur Änderung der Gorleben-Veränderungssperren-Verordnung



Drucksache 102/14 (Beschluss)

... Aus der Sicht des Bundesrates kommt hierbei beispielsweise die Einführung einer Widerspruchsmöglichkeit für die betroffenen Personen in Betracht, die zur Folge hat, dass im Melderegister eine bereichsspezifische Übermittlungssperre eingetragen werden kann, die die Übermittlung von Daten betreffend die Tatsache des Führens einer Ehe oder Lebenspartnerschaft in § 42 BMG sowohl zum Kirchenmitglied als auch zu dem oder der Familienangehörigen bzw. zu der Lebenspartnerin oder zu dem Lebenspartner gegenüber den kirchlichen Datenempfängern unterbindet.



Drucksache 102/14

... in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3866; 2003 I S. 61), die zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 18. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4318) geändert worden ist, werden die Wörter "Übermittlungssperren nach dem



Drucksache 618/14

... bbb) nach den Wörtern "Flammensperren nach Abschnitt 1.2.1" die Angabe "ADN" gestrichen und



Drucksache 265/14

... "Abweichend von Satz 1 Nummer 2 können Krankenkassen die rechtmäßig gespeicherten ärztlichen Abrechnungsdaten für Zwecke der Weiterentwicklung und Durchführung des Risikostrukturausgleichs länger aufbewahren; sie sind nach spätestens vier Jahren zu sperren und spätestens nach den in der Rechtsverordnung genannten Fristen zu löschen."



Drucksache 430/14 (Beschluss)

... Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren dafür Sorge zu tragen, dass Unfallversicherungen mit garantierter Beitragsrückerstattung von den Regelungen der Ausschüttungssperre ausgenommen werden.



Drucksache 419/14

... Um den Bedürfnissen der kommunalen Planungshoheit Rechnung zu tragen, sieht Satz 2 vor, dass Verfahren zur Änderung von Bebauungsplänen bereits vor dem Inkrafttreten der übrigen Vorschriften dieses Gesetzes eingeleitet werden können. Insbesondere können auch entsprechende Veränderungssperren beschlossen werden.



Drucksache 290/1/14

... 6. Der Bundesrat befürchtet, dass die geplante Ausschüttungssperre bei Versicherungs-Aktiengesellschaften durch Gewinnabführungsverträge innerhalb von Konzernstrukturen unterlaufen werden kann. Der Bundesrat bittet aus diesem Grund die Bundesregierung, unverzüglich Maßnahmen zu ergreifen, um diese Regelungslücke zu schließen.



Drucksache 102/1/14

... Aus der Sicht des Bundesrates kommt hierbei beispielsweise die Einführung einer Widerspruchsmöglichkeit für die betroffenen Personen in Betracht, die zur Folge hat, dass im Melderegister eine bereichsspezifische Übermittlungssperre eingetragen werden kann, die die Übermittlung von Daten betreffend die Tatsache des Führens einer Ehe oder Lebenspartnerschaft in § 42 BMG sowohl zum Kirchenmitglied als auch zu dem oder der Familienangehörigen bzw. zu der Lebenspartnerin oder zu dem Lebenspartner gegenüber den kirchlichen Datenempfängern unterbindet.



Drucksache 419/1/14

... Um den Bedürfnissen der kommunalen Planungshoheit Rechnung zu tragen, ist zum einen vorgesehen, dass die Länder die Geltung des Artikel 1 § 2 Absatz 4 nur aufschiebend befristet bestimmen können. Das gibt den Gemeinden hinreichend Zeit, auf die Gesetzesänderung im Rahmen ihrer Planungshoheit zu reagieren. Länder, die dem § 246 Absatz 5 des Baugesetzbuches unterfallen, können insoweit eine abweichende Geltungsregelung treffen. Zum anderen ist vorgesehen, dass Verfahren zur Änderung von Bebauungsplänen bereits vor dem Inkrafttreten des Landesgesetzes eingeleitet werden können. Insbesondere können auch entsprechende Veränderungssperren beschlossen werden.



Drucksache 430/1/14

... Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren dafür Sorge zu tragen, dass Unfallversicherungen mit garantierter Beitragsrückerstattung von den Regelungen der Ausschüttungssperre ausgenommen werden.



Drucksache 339/1/14

... Gerade Glücksspiele, die über das Internet zugänglich sind, bergen ein hohes Gefährdungspotenzial. Es muss sichergestellt werden, dass technische Maßnahmen auf hohem Niveau umgesetzt werden, die einen Missbrauch, also die pathologische Nutzung dieser Angebote erschweren, rechtzeitig einen Zugang sperren auf Hilfsangebote hinweisen. und



Drucksache 394/1/14

... Es ist nicht auszuschließen, dass die mit Artikel 1 Nummer 5 des Gesetzentwurfs vorgesehenen Wiedereinreisesperren in ihrer Reichweite gegen Artikel 15 Absatz 3 der Freizügigkeitsrichtlinie verstoßen. Der Gesetzentwurf enthält auch in seiner Begründung hierzu keine Aussagen.



Drucksache 238/14

... 9. Auskunftssperren nach § 51 BMG 1801,



Drucksache 238/14 (Beschluss)

... Der Bundesrat bittet die Bundesregierung zu prüfen, welche Maßnahmen zu ergreifen sind, um sicherzustellen, dass für Personen, für die nach § 51 BMG aufgrund einer Gefahr für Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder ähnlicher schutzwürdiger Interessen eine Auskunftssperre ins Melderegister eingetragen worden ist, auch nach der Datenübermittlung an die Datenempfänger nach den §§ 4 bis 7 und § 10 der 2. BMeldDÜV eine Beeinträchtigung schutzwürdiger Interessen der Betroffenen entsprechend der Vorgaben des § 41 BMG ausgeschlossen werden kann.



Drucksache 238/1/14

... Der Bundesrat bittet die Bundesregierung zu prüfen, welche Maßnahmen zu ergreifen sind, um sicherzustellen, dass für Personen, für die nach § 51 BMG aufgrund einer Gefahr für Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder ähnlicher schutzwürdiger Interessen eine Auskunftssperre ins Melderegister eingetragen worden ist, auch nach der Datenübermittlung an die Datenempfänger nach den §§ 4 bis 7 und § 10 der 2. BMeldDÜV eine Beeinträchtigung schutzwürdiger Interessen der Betroffenen entsprechend der Vorgaben des § 41 BMG ausgeschlossen werden kann.



Drucksache 400/14

... (2) Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, dass Beschäftigte und andere Personen bei einem Unfall oder bei einem Notfall unverzüglich gerettet und ärztlich versorgt werden können. Dies schließt die Bereitstellung geeigneter Zugänge zu den Arbeitsmitteln und in diese sowie die Bereitstellung erforderlicher Befestigungsmöglichkeiten für Rettungseinrichtungen an und in den Arbeitsmitteln ein. Im Notfall müssen Zugangssperren gefahrlos selbsttätig öffnen oder über eine besonders gekennzeichnete Notentriegelung leicht zu öffnen sein. Besteht die Möglichkeit, in ein Arbeitsmittel eingezogen zu werden, muss die Rettung eingezogener Personen möglich sein.



Drucksache 400/14 (Beschluss)

... "Ist dies nicht möglich, müssen Zugangssperren über eine Notentriegelung leicht zu öffnen sein, wobei an der Notentriegelung und an der Zugangssperre auf die noch bestehenden Gefahren besonders hingewiesen werden muss."



Drucksache 165/2/14

... 12. Die derzeitigen Vorgaben des Richtlinienvorschlags zur Kapitalausstattung der SUP hält der Bundesrat für unzulänglich. Wird lediglich ein Mindestkapital von einem Euro (bzw. einer Einheit der Landeswährung) vorgesehen (Artikel 16 Absatz 1 des Richtlinienvorschlags) und besteht zugleich keine Kapitalansparpflicht (Artikel 16 Absatz 4 des Richtlinienvorschlags), bedeutet dies den dauerhaften Verzicht auf eine Haftungsmasse, die den Gläubigern der SUP als Ausgleich für die Haftungsbeschränkung zur Verfügung gestellt wird. Mit der vorgesehenen Ausschüttungssperre (Solvenztest) wird diesem Defizit nicht abgeholfen.



Drucksache 419/14 (Beschluss)

... Um den Bedürfnissen der kommunalen Planungshoheit Rechnung zu tragen, ist zum einen vorgesehen, dass die Länder die Geltung des Artikel 1 § 2 Absatz 4 nur aufschiebend befristet bestimmen können. Das gibt den Gemeinden hinreichend Zeit, auf die Gesetzesänderung im Rahmen ihrer Planungshoheit zu reagieren. Länder, die dem § 246 Absatz 5 des Baugesetzbuches unterfallen, können insoweit eine abweichende Geltungsregelung treffen. Zum anderen ist vorgesehen, dass Verfahren zur Änderung von Bebauungsplänen bereits vor dem Inkrafttreten des Landesgesetzes eingeleitet werden können. Insbesondere können auch entsprechende Veränderungssperren beschlossen werden.



Drucksache 400/1/14

... "Ist dies nicht möglich, müssen Zugangssperren über eine Notentriegelung leicht zu öffnen sein, wobei an der Notentriegelung und an der Zugangssperre auf die noch bestehenden Gefahren besonders hingewiesen werden muss."



Drucksache 88/13

... des Rates vom 27. Mai 2002 über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit dem Al-Kaida-Netzwerk in Verbindung stehen6. Mit dem gleichen Ziel wurden darüber hinaus Maßnahmen ergriffen, die darauf abzielen, das Finanzsystem vor der Durchleitung von Geldern und anderen wirtschaftlichen Ressourcen für terroristische Zwecke zu schützen. Die Richtlinie [xxxx/yyyy] des Europäischen Parlaments und des Rates zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung7 enthält eine Reihe solcher Maßnahmen. Allerdings versperren diese Maßnahmen Terroristen und anderen Straftätern nicht gänzlich den Zugang zu Zahlungssystemen und berauben sie nicht gänzlich der Möglichkeit, auf diesem Wege ihre Gelder zu transferieren.



Drucksache 113/13

... a) außenseitige Bekleidungen oder Verschalungen, Feuchtigkeitssperren oder Drainagen angebracht oder erneuert werden,



Drucksache 150/13

... 18. über die Sperre

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 150/13




Gesetz

Abschnitt 1
Allgemeines

§ 1
Anwendungsbereich

§ 2
Begriffsbestimmungen

§ 3
Allgemeine Pflichten des Tierhalters

Abschnitt 2
Maßnahmen zur Vorbeugung vor Tierseuchen und zu deren Bekämpfung

§ 4
Anzeigepflicht

§ 5
Maßnahmen zur Ermittlung einer Tierseuche

§ 6
Ermächtigungen zur Vorbeugung vor und Bekämpfung von Tierseuchen

§ 7
Mittel und Verfahren zur Desinfektion

Abschnitt 3
Besondere Schutzmaßnahmen

§ 8
Schutzgebiete, Tiergesundheitsstatus

§ 9
Tierseuchenfreiheit

§ 10
Monitoring

Abschnitt 4
Immunologische Tierarzneimittel, Invitro-Diagnostika

§ 11
Inverkehrbringen und Anwendung

§ 12
Herstellung

Abschnitt 5
Innergemeinschaftliches Verbringen, Einfuhr, Ausfuhr, Durchfuhr

§ 13
Verbringungs- und Einfuhrverbote

§ 14
Rechtsverordnungen zur Regelung des innergemeinschaftlichen Verbringens, der Einfuhr, Ausfuhr, Durchfuhr

Abschnitt 6
Entschädigung für Tierverluste

§ 15
Grundsatz der Entschädigung

§ 16
Höhe der Entschädigung

§ 17
Ausschluss der Entschädigung

§ 18
Entfallen der Entschädigung

§ 19
Teilweise Entschädigung

§ 20
Entschädigungspflichtiger

§ 21
Entschädigungsberechtigter, Forderungsübergang

§ 22
Ergänzende Bestimmungen

Abschnitt 7
Datenerhebung

§ 23
Datenerhebung

Abschnitt 8
Überwachung, zuständige Behörden

§ 24
Überwachung

§ 25
Überwachung bestimmter Veranstaltungen und Einrichtungen

§ 26
Rechtsverordnungen zur Überwachung

§ 27
Friedrich-Loeffler-Institut

§ 28
Durchführung bei Bundeswehr, Kliniken und Instituten

§ 29
Mitwirkung der Zolldienststellen

§ 30
Bereitstellung von Tierimpfstoffen; Tierseuchenbekämpfungszentren

Abschnitt 9
Straf- und Bußgeldvorschriften

§ 31
Strafvorschriften

§ 32
Bußgeldvorschriften

§ 33
Einziehung

Abschnitt 10
Weitere Befugnisse, Schlussvorschriften

§ 34
Aufgabenübertragung

§ 35
Amtshilfe, gegenseitige Unterrichtung

§ 36
Schiedsverfahren

§ 37
Anfechtung von Anordnungen

§ 38
Rechtsverordnungen und Anordnungsbefugnisse in bestimmten Fällen

§ 39
Weitergehende Maßnahmen

§ 40
Verkündung von Rechtsverordnungen

§ 41
Verhältnis zu anderen Vorschriften

§ 42
Gebühren

§ 43
Übergangsvorschriften

§ 44
Änderung weiterer Vorschriften

§ 45
Inkrafttreten, Außerkrafttreten


 
 
 


Drucksache 689/1/13

... es macht deutlich, dass die von der Kommission vorgeschlagenen Regelungen unvollständig sind und nicht alle regelungsbedürftigen Aspekte im Verhältnis zwischen den Anbietern elektronischer Kommunikation und den Kunden erfassen. Beispielsweise fehlt das Recht, bestimmte Rufnummernbereiche oder die Identifizierung des Mobilfunkanschlusses über die sogenannte WAP-Schnittstelle zu sperren. Auch ist unklar, ob im Falle einer vollharmonisierenden Regelung der Schutz der Kunden vor kostenpflichtigen Warteschleifen weiter aufrechterhalten werden kann. Sollte trotz der dargelegten Bedenken an einer Vollharmonisierung festgehalten werden, bedarf es der Klarstellung, dass sich diese auf die tatsächlich geregelten Aspekte beschränkt und darüber hinaus keinerlei Sperrwirkung entfaltet.



Drucksache 267/13

... Beschäftigungsverhältnisse vor, die auf Grundlage des Wissenschaftszeitvertragsgesetzes geschlossen werden. In der Qualifizierungsphase soll während der Promotion das Qualifizierungsziel der Beschäftigung durch eine entsprechende Betreuungsvereinbarung gesichert werden. Nach der Promotion sollen nur in begründeten Fällen Befristungslaufzeiten von 24 Monaten unterschritten werden können. Für Befristungen aufgrund der überwiegenden Drittmittelfinanzierung soll künftig gelten, dass die Laufzeit der Arbeitsverträge den Bewilligungszeitraum der Drittmittel nicht unterschreiten darf, bei längeren Bewilligungslaufzeiten jedoch mindestens 24 Monate. Diese Voraussetzung soll auch für das nichtwissenschaftliche oder nichtkünstlerische Personal gelten. Deren Befristung auf Grundlage der Drittmittelfinanzierung soll überhaupt nur zulässig sein, wenn deren Notwendigkeit dargelegt wird und an der jeweiligen Einrichtung das nichtwissenschaftliche oder nichtkünstlerische Personal insgesamt überwiegend unbefristet beschäftigt wird. Bei der Anrechnung von studienbegleitend angefallenen befristeten Arbeitszeiten wird klargestellt, dass nur diejenigen Zeiten weiterhin nicht auf die erlaubte Gesamtdauer für die Qualifizierungsphase angerechnet werden, die vor einem ersten Bachelor-Abschluss sowie im Rahmen eines ersten, konsekutiven Master-Studiums angefallen sind. In Anspruch genommene Elternzeiten, Betreuungs- und Pflegezeiten u.a. werden in keinem Fall auf die zulässigen Befristungsgrenzen angerechnet. Zur Sicherung der Tarifautonomie auch in der Wissenschaft wird die Tarifsperre aus dem Gesetz gestrichen.



Drucksache 266/13 (Beschluss)

... Die Bekämpfung des Dopings im Sport durch die Verbände und durch den Staat ergänzt sich gegenseitig. Beide Ansätze haben ihre Vorteile. So können die Verbände Sportler, die ihrer Organisation unterliegen, veranlassen, sich verdachtsunabhängigen Kontrollen zu unterwerfen. Im Falle eines positiven Befunds können sie den Betroffenen die Darlegungs- und Beweislast dafür auferlegen, dass es sich nicht um einen Dopingverstoß handelt. Sie können sehr rasch mit Sperren als Sanktion reagieren, die für die Betroffenen als faktisches Berufsverbot sehr belastend sind. Die staatliche Dopingbekämpfung erfasst in ihrer Wirkung alle Rechtsunterworfenen und nicht nur diejenigen, die sich freiwillig unter das Regime der Sportverbände begeben haben. Mit dem Strafrecht steht dem Staat ein durchsetzungsstarkes, wirksames und allgemein anerkanntes Mittel zur Verfügung, um in hohem Maße sozialwidriges oder schädliches Verhalten als Unrecht zu kennzeichnen, zu verfolgen und zu sanktionieren. Nur der Staat verfügt über Zwangsbefugnisse zur Aufklärung eines Verdachts.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 266/13 (Beschluss)




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Gesetzentwurf

Anlage
Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der strafrechtlichen Dopingbekämpfung

Artikel 1
Änderung des Arzneimittelgesetzes

Artikel 2
Änderung des Strafgesetzbuches

Artikel 3
Änderung der Strafprozessordnung

Artikel 4
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Anlass und Zielsetzung des Gesetzentwurfs

II. Gesetzgebungskompetenz

III. Gesetzesfolgen

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu § 6a

Zu § 6a

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu den Buchstabe n

Zu Buchstabe c

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Doppelbuchstabe bb

Zu Buchstabe d

Zu Buchstabe e

Zu Nummer 5

Zu Artikel 2

Zu Artikel 3

Zu Artikel 4


 
 
 


Drucksache 23/13

... Prüfung und Erteilung der Typzulassung eines Anschlusses und die Zulassung von Probeentnahmeeinrichtungen nach Abschnitt 1.2.1 Begriffsbestimmung „Probeentnahmeeinrichtung (geschlossen)" und „Probeentnahmeeinrichtung (teilweise geschlossen)" und von Flammensperren nach Abschnitt 1.2.1 ADN Begriffsbestimmung „Probeentnahmeöffnung".



Drucksache 483/1/13

... /EG bereits bei Tierseuchenverdacht, der zumindest eine Sperre des betreffenden Betriebes umfasst, zu gewähren.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 483/1/13




Zu Artikel 1

Zu Artikel 5

Zu Artikel 6

Zu Artikel 7

Zu Artikeln 13


 
 
 


Drucksache 465/13

... "Die Androhung der Unterbrechung ist klar und verständlich, in hervorgehobener Weise, unter Bezugnahme auf den Grund der Sperre sowie mit dem Hinweis auf den gemäß Satz 1 zulässigen Zeitpunkt für die Durchführung zu formulieren."

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 465/13




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

E. Sonstige Kosten

Verordnung

Entwurf

Artikel 1
Änderung der Stromgrundversorgungsverordnung

Artikel 2
Änderung der Gasgrundversorgungsverordnung

Artikel 3
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

a Änderung des § 19 Absatz 2

b Einfügen eines neuen § 19 Absatz 2a

Zu Artikel 2

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

a Änderung des § 19 Absatz 2

b Einfügen eines neuen § 19 Absatz 2a


 
 
 


Drucksache 547/13

... es oder eine Sperre nach § 69a Absatz 1 Satz 3 des

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 547/13




Anlage Viertes
Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und anderer Gesetze

1. Zum Titel des Gesetzes

2. Zu Artikel 1 Nummer 4 § 4 Absatz 1 Satz 2 -neu-, Satz 4, Absatz 2 Satz 2, Absatz 3 Satz 4, Absatz 5, Absatz 6, Absatz 7a Satz 1, 2 und 4, Absatz 8 Satz 1, Absatz 9, Absatz 10, Absatz 11 Satz 4 StVG ,

3. Zu Artikel 2 Nummer 1 Buchstabe a Inhaltsübersicht FahrlG

4. Zu Artikel 9 Absatz 1 Inkrafttreten


 
 
 


Drucksache 466/13

... "Die Androhung der Unterbrechung ist klar und verständlich, in hervorgehobener Weise, unter Bezugnahme auf den Grund der Sperre sowie mit dem Hinweis auf den gemäß Satz 1 zulässigen Zeitpunkt der Durchführung zu formulieren."

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 466/13




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

E. Sonstige Kosten

Verordnung

Entwurf

Artikel 1
Änderung der Niederspannungsanschlussverordnung

Artikel 2
Änderung der Niederdruckanschlussverordnung

Artikel 3
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Artikel 2

a Änderung des § 24 Absatz 2

b Einfügen eines neuen § 24 Absatz 2a


 
 
 


Drucksache 568/13

... Maßnahmen des öffentlichen Hochwasserschutzes sind insbesondere Deich- und Dammbauten, gesteuerte Flutpolder, Notentlastungsräume, Hochwasserrückhaltebecken, Talsperren oder Maßnahmen zur Steigerung der natürlichen Retention durch Aufweitung von Flussräumen. Der Begriff Maßnahmen des öffentlichen Hochwasserschutzes erfasst somit nicht nur bauliche Maßnahmen, sondern auch jede gewässerverändernde Maßnahme mit positiven Auswirkungen des Ablaufs der Hochwasserwelle, wie z.B. die Aufweitung von Flussräumen.



Drucksache 151/2/13

... Diese Betriebe dürfen so lange nicht vermarkten, bis durch eine Beprobung die Sicherheit ihrer Produkte einwandfrei festgestellt wurde. Die betroffenen Tierhalter erleiden durch die Betriebssperre in der Regel unverschuldet z.T. erhebliche Einkommensverluste.



Drucksache 483/13 (Beschluss)

... /EG bereits bei Tierseuchenverdacht, der zumindest eine Sperre des betreffenden Betriebes umfasst, zu gewähren.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 483/13 (Beschluss)




Zu Artikel 1

Zu Artikel 5

Zu Artikel 6

Zu Artikel 7

Zu Artikeln 13


 
 
 


Drucksache 755/13 (Beschluss)

... Aus Sicht des Bundesrates ist es erforderlich, dass auch in der deutschen Fassung der Richtlinie zum Ausdruck kommt, dass sich die Regelung nur auf leichte Kunststofftragetaschen bzw. -tüten bezieht. Leichte Kunststofftüten, die beim Verkauf unverpackter Ware angeboten werden und die eine Funktion beispielsweise als hygienischer Schutz oder als Feuchtigkeitssperre haben, sind vom Regelbereich auszuschließen.



Drucksache 689/13 (Beschluss)

... 10. Ein Vergleich mit den kundenbezogenen Schutzvorschriften des deutschen Telekommunikationsgesetzes macht deutlich, dass die von der Kommission vorgeschlagenen Regelungen unvollständig sind und nicht alle regelungsbedürftigen Aspekte im Verhältnis zwischen den Anbietern elektronischer Kommunikation und den Kunden erfassen. Beispielsweise fehlt das Recht, bestimmte Rufnummernbereiche oder die Identifizierung des Mobilfunkanschlusses über die sogenannte WAP-Schnittstelle zu sperren. Auch ist unklar, ob im Falle einer vollharmonisierenden Regelung der Schutz der Kunden vor kostenpflichtigen Warteschleifen weiter aufrechterhalten werden kann. Sollte trotz der dargelegten Bedenken an einer Vollharmonisierung festgehalten werden, bedarf es der Klarstellung, dass sich diese auf die tatsächlich geregelten Aspekte beschränkt und darüber hinaus keinerlei Sperrwirkung entfaltet.



Drucksache 755/1/13

... Aus Sicht des Bundesrates ist es erforderlich, dass auch in der deutschen Fassung der Richtlinie zum Ausdruck kommt, dass sich die Regelung nur auf leichte Kunststofftragetaschen bzw. -tüten bezieht. Leichte Kunststofftüten, die beim Verkauf unverpackter Ware angeboten werden und die eine Funktion beispielsweise als hygienischer Schutz oder als Feuchtigkeitssperre haben, sind vom Regelbereich auszuschließen.



Drucksache 144/13

... (1) Bei Melderegisterauskünften nach § 44 zu gewerblichen Zwecken und bei Melderegisterauskünften nach den §§ 45 und 46 sowie bei Vorliegen einer Auskunftssperre nach § 51 Absatz 1 darf der Empfänger die Daten nur für die Zwecke verwenden, zu deren Erfüllung sie ihm übermittelt wurden. Danach sind die Daten zu löschen.



Drucksache 151/13 (Beschluss)

... Diese Betriebe dürfen so lange nicht vermarkten, bis durch eine Beprobung die Sicherheit ihrer Produkte einwandfrei festgestellt wurde. Die betroffenen Tierhalter erleiden durch die Betriebssperre in der Regel unverschuldet z.T. erhebliche Einkommensverluste.



Drucksache 233/13

... § 14 Abs. 1 Satz 2 Sperre bei Nichtlöschung

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 233/13




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

F. Weitere Kosten

Verordnung

Verordnung

Abschnitt 1
Inhalt der Datei

§ 1
Inhalt der Datensätze

§ 2
Visa-Warndateinummer

§ 3
Berichtigung eines Datensatzes

Abschnitt 2
Datenübermittlung an das Bundesverwaltungsamt

§ 4
Allgemeine Regelungen der Datenübermittlung an das Bundesverwaltungsamt

§ 5
Verfahren der Datenübermittlung an das Bundesverwaltungsamt

§ 6
Speicherung mit Einwilligung einer Person

Abschnitt 3
Datenübermittlung durch das Bundesverwaltungsamt

§ 7
Übermittlungsersuchen

§ 8
Allgemeine Regelungen der Datenübermittlung durch das Bundesverwaltungsamt

§ 9
Zulassung zum Abruf von Daten im automatisierten Verfahren

Abschnitt 4
Auskunft an die betroffene Person

§ 10
Voraussetzungen und Verfahren der Auskunftserteilung

Abschnitt 5
Protokollierung bei Datenübermittlungen, Sperrung und Löschung von Daten

§ 11
Protokollierung bei Datenübermittlungen

§ 12
Sperrung von Daten

Anlage
Daten, die in der Datei gespeichert werden, übermittelnde Stellen, Übermittlungsempfänger

a Verurteilung nach dem Aufenthaltsge setz

b Verurteilung nach SchwarzArbG

c Verurteilung nach StGB

d Verurteilung nach BtMG

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Problem

II. Lösung

III. Verordnungsfolgen

1. Finanzielle Auswirkungen

2. Erfüllungsaufwand

3. Weitere Kosten

4. Gleichstellungspolitische Gesetzesfolgenabschätzung

5. Nachhaltigkeit

B. Im Einzelnen

Zu § 1

Zu § 2

Zu § 3

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu § 4

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Zu Absatz 6

Zu § 5

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Zu Absatz 6

Zu § 6

Zu Absatz 1

Zu Absatz 5

Zu Absatz 6

Zu § 7

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu § 8

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu § 9

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu § 10

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Zu § 11

Zu § 12

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 2326: Verordnung zur Durchführung des Visa-Warndateigesetzes (VWDG-Durchführungsverordnung - VWDG-DV) und Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Visa-Warndateigesetz (VWDG) und zur Verordnung zur Durchführung des Visa-Warndateigesetzes (VWDG-Durchführungsverordnung)

I. Zusammenfassung

II. Im Einzelnen


 
 
 


Drucksache 31/13

... Unterschiedliche Regelungen zu den Rechtsfolgen auf Grund des Wegfalls der Kabotagebeschränkungen für Bulgarien und Rumänien sowie zu einer Kabotagesperre für Kroatien bergen die konkrete Gefahr einer nicht hinnehmbaren Rechtszersplitterung:



Drucksache 45/12

... "Die Kreditermächtigung ist in Höhe von 30 Milliarden Euro gesperrt. Die Aufhebung der Sperre bedarf der Einwilligung des Gremiums nach § 10a. Das Gremium unterrichtet den Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestages unverzüglich." ‘



Drucksache 472/12

... geregelte Anwendungssperre nach Sinn und Zweck der Vorschrift auf den freigegebenen Teil keine Anwendung findet. In der Praxis ist die Handhabung bei den Gewerbebehörden der Länder unterschiedlich.



Drucksache 557/12

... "(6a) Die Sperrsumme ist ein eindeutiges Merkmal, das aus dem Sperrkennwort, dem Familiennamen, den Vornamen und dem Tag der Geburt eines Ausweisinhabers errechnet wird. Es dient der Übermittlung einer Sperrung vom Sperrnotruf oder einer Personalausweisbehörde an den Sperrlistenbetreiber. Mit Hilfe der Sperrsumme ermittelt der Sperrlistenbetreiber anhand der Referenzliste den Sperrschlüssel eines zu sperrenden



Drucksache 517/1/12

... Für diese Gebühren und Auslagen besteht aber ein unmittelbarer Anspruch des beigeordneten Rechtsanwalts gegen seine Partei, weil die Forderungssperre aus § 122 Absatz 1 Nummer 3



Drucksache 472/1/12

... Ein "personenungebundenes" Identifikationsmittel (zum Beispiel Spielerkarte) wird den Anforderungen an einen wirksamen Jugend- und Spielerschutz nicht gerecht. Insbesondere ist ein solches Identifikationsmittel beliebig weitergabefähig. Aus diesem Grund sind auch wirksame Ausgabe- und Rücknahmekontrollen sowie personenbezogene Verlustbeschränkungen und Spielunterbrechungen nicht möglich. Zudem können sich Spielerinnen und Spieler unschwer mehrere Identifikationsmittel verschaffen. Wesentliche Ziele zur Verbesserung von Spieler- und Jugendschutz, wie der sichere Ausschluss Jugendlicher von der Geldspielgerätenutzung, die Verhinderung der gleichzeitigen Bespielung mehrerer Geräte sowie eine personenbezogene Nutzungsbeschränkung ("Spielersperre"), können mit einem personenungebundenen Identifikationsmittel nicht erreicht werden.



Drucksache 799/12

... Vereinfachung durch die Schaffung eines Kategoriensystems mit ein, zwei und drei Punkten (ein Punkt: verkehrssicherheitsbeeinträchtigende Ordnungswidrigkeiten, zwei Punkte: besonders verkehrssicherheitsbeeinträchtigende Ordnungswidrigkeiten und Straftaten ohne Entziehung der Fahrerlaubnis bzw. ohne Anordnung einer isolierten Sperre, drei Punkte: Straftaten mit Entziehung der Fahrerlaubnis bzw. mit Anordnung einer isolierten Sperre).

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 799/12




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

4 Bund

4 Länder/Kommunen

F. Weitere Kosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1
Änderung des Straßenverkehrsgesetzes

§ 4
Fahreignungs-Bewertungssystem

§ 4a
Fahreignungsseminar

Artikel 2
Änderung des Fahrlehrergesetzes

§ 31a
Erfordernis, Inhalt und Voraussetzung der Seminarerlaubnis Verkehrspädagogik

§ 31b
Voraussetzungen für die Durchführung von Einweisungslehrgängen nach § 31a Absatz 2 Satz 1 Nummer 4

§ 31c
Voraussetzungen für die Durchführung von Einführungsseminaren für Lehrgangsleiter

Artikel 3
Änderung des Gesetzes über die Errichtung eines Kraftfahrt-Bundesamtes

Artikel 4
Änderung des Kraftfahrsachverständigengesetzes

Artikel 5
Änderung des Atomgesetzes

Artikel 6
Änderung der Gewerbeordnung

Artikel 7
Änderung der Strafprozessordnung

Artikel 8
Änderung des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten

Artikel 9
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeines

1. Änderung des Straßenverkehrsgesetzes StVG

a Ziele der Neuregelungen

aa Verbesserung der Verkehrssicherheit

bb Transparenz

cc Vereinfachung

b Auswirkungen

c Neue Begriffe

d Neuregelungen über die Speicherung im Fahreignungsregister

e Neue Bestimmungen über die Führung des Fahreignungsregisters

f Regelungen des Fahreignungs-Bewertungssystems

g Neuregelungen zum Fahreignungsseminar

2. Änderung weiterer Gesetze

3. Gesetzgebungskompetenz des Bundes

4. Gleichstellungspolitische Gesetzesfolgenabschätzung

5. Vereinbarkeit mit der Nationalen Nachhaltigkeitsstrategie

B. Kosten/Einnahmen

1. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

2. Erfüllungsaufwand

a Bürgerinnen und Bürger

b Wirtschaft

c Verwaltung

3. Weitere Kosten

a Gebührenermittlung

b Sonstige Auswirkungen

C. Zu den einzelnen Vorschriften

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Absatz 7

Zu Absatz 9

Zu Absatz 16

Zu Nummer 2

Zu Absatz 2

Zu Absatz 5

Zu Absatz 7

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Zu Absatz 6

Zu Absatz 7

Zu Absatz 8

Zu Absatz 9

Zu Absatz 10

Zu Absatz 11

Zu Nummer 5

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Zu Absatz 6

Zu Absatz 7

Zu Absatz 8

Zu Nummer 6

Zu Absatz 1

Zu Absatz 1

Zu Absatz 1

Zu Absatz 1

Zu Nummer 7

Zu Nummer 8

Zur Überschrift und zu den Absätzen 1, 2 und 6

Zu Absatz 3

Zu Nummer 9

Zu Nummer 10

Zu Absatz 1

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Zu Absatz 6

Zu Absatz 7

Zu Nummer 11

Zu Absatz 4b

Zu Absatz 8

Zu Absatz 10

Zu Nummer 12

Zu Absatz 1

Zu Absatz 5

Zu Nummer 13

Zu Nummer 14

Zu Nummer 15

Zu Nummer 16

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Zu Absatz 6

Zu Absatz 7

Zu Absatz 8

Zu Absatz 9

Zu Absatz 10

Zu Absatz 11

Zu Absatz 12

Zu Absatz 3

Zu Absatz 3

Zu Absatz 3

Zu Absatz 3

Zu Absatz 3

Zu Absatz 3

Zu Absatz 3

Zu Artikel 2

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu § 31a

Zu § 31b

Zu § 31c

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Nummer 8

Zu Nummer 9

Zu Nummer 10

Zu Nummer 11

Zu Nummer 12

Zu Absatz 12

Zu Absatz 17

Zu Artikel 3

Zu Artikel 4

Zu Artikel 5

Zu Artikel 6

Zu Artikel 7

Zu Artikel 8

Zu Artikel 9

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 2362: Entwurf eines vierten Gesetzes zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und anderer Gesetze (BMVBS)

2 Zusammenfassung

Im Einzelnen


 
 
 


Drucksache 327/12

... Ein weiteres System ist beispielsweise das Schlüsselverfahren. Dafür werden die Einfahrten in einen zu schützenden Streckenabschnitt so ausgerüstet, dass die Einfahrt in diesen Abschnitt nur möglich ist, wenn mit einem nur einmal vorhandenen Schlüssel eine Sperreinrichtung freigeschaltet werden kann. Das bedeutet, es ist technisch sichergestellt, dass nur jeweils der Zug in den Streckenabschnitt einfahren kann, dessen Zugführer im Besitz des Schlüssels ist. Bei Zugkreuzungen wird der Schlüssel im Kreuzungsbahnhof an den Zugführer des Gegenzuges übergeben. Technisch kann das Schlüsselverfahren beispielsweise durch Einrichtungen zur Zugbeeinflussung oder Schutzweichen realisiert werden, die nur mit dem jeweils einzig vorhandenen Schlüssel bedient werden können.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 327/12




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

4 Bund

Länder und Gemeinden

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand für die Verwaltung

F. Weitere Kosten

Verordnung

Sechste Verordnung

Artikel 1
Änderung der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung

§ 3a
Grenzbetriebsstrecken und Durchgangsstrecken

§ 65
Übergangsregelung

Artikel 2
Änderung der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung für Schmalspurbahnen

§ 15
Zugbeeinflussung

Artikel 3
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

4 Bund

Länder und Gemeinden

4 Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

1. Nachrüstungspflicht mit Zugbeeinflussung der Funktionalität PZB 90 von Hauptbahnen, auf denen weniger als 100 km/h zugelassen sind, § 15 Absatz 2 linke Hälfte der Seite EBO

2. Ausrüstungspflicht mit Zugbeeinflussung der Funktionalität PZB 90 von Nebenbahnen, auf denen mehr als 80 km/h zugelassen sind, § 15 Absatz 2 Satz 1 rechte Hälfte der Seite EBO

3. Ausrüstungspflicht mit Zugbeeinflussung von Nebenbahnen, auf denen eine Geschwindigkeit von bis zu 80 km/h zugelassen ist, § 15 Absatz 2 Satz 2 EBO

4. Ausrüstungspflicht mit technischen Einrichtungen von Nebenbahnen mit Zugleitbetrieb, § 15 Absatz 2 Satz 3 EBO

5. Ausrüstungspflicht von Fahrzeugen mit der entsprechenden Zugbeeinflussungseinrichtung, § 28 Absatz 1 Nummer 4a und 4b EBO

6. Instandhaltungskosten

E.3 Erfüllungsaufwand für die Verwaltung

Weitere Kosten

Auswirkungen auf die Nachhaltigkeit

Auswirkungen von gleichstellungspolitischer Bedeutung

B. Besonderer Teil - zu den Einzelvorschriften

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Artikel 2

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Artikel 3

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 2035: Sechste Verordnung zur Änderung eisenbahnrechtlicher Vorschriften


 
 
 


Drucksache 226/12

... Die Haftung der Banken für die Ausführung des EuBvKpf (Artikel 26) ist ein ähnlich sensibles Thema. Eine Bank, der ein EuBvKpf zugestellt wurde, ist verpflichtet, den Beschluss unverzüglich auszuführen und einen Betrag zu sperren, der dem im Beschluss angegebenen Betrag entspricht. Gelder des Antragsgegners, die den in dem EuBvKpf genannten Betrag übersteigen, dürfen nicht angetastet werden. Durch diese Einschränkung wird die Verhältnismäßigkeit der Maßnahme gewährleistet.



Drucksache 404/12

... "Die Aufhebung der Sperre bedarf der Einwilligung des Haushaltsausschusses des Deutschen Bundestages. Soweit nicht nur der Inhalt der Beratung, sondern auch die Tatsache der Beratung und der Beschlussfassung an sich geheim gehalten werden muss, um die Erreichung des Ziels der Finanzmarktstabilisierung nicht von vornherein unmöglich zu machen, bedarf die Aufhebung der Sperre abweichend von Satz 3 der Einwilligung durch das Gremium nach § 10a. Die Bundesregierung kann dieses Erfordernis geltend machen, das Gremium kann der Annahme dieses Erfordernisses unverzüglich mit Mehrheit widersprechen. In diesem Fall entscheidet der Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestages. Sofern gemäß Satz 4 das Gremium nach § 10a über die Einwilligung entscheidet, unterrichtet das Gremium den Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestages nach Fortfall des Grundes für die Geheimhaltung unverzüglich über die Einwilligung." ‘

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 404/12




,Artikel 2a Änderung des Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes


 
 
 


Drucksache 31/12

... (2) Die abfragende Behörde darf im Falle eines Treffers unmittelbar auf die erweiterten Grunddaten zugreifen, wenn dies aufgrund bestimmter Tatsachen zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für Leib, Leben, Gesundheit oder Freiheit einer Person oder für Sachen von erheblichem Wert, deren Erhaltung im öffentlichen Interesse geboten ist, unerlässlich ist und die Datenübermittlung aufgrund eines Ersuchens nicht rechtzeitig erfolgen kann (Eilfall). Ob ein Eilfall vorliegt, entscheidet der Behördenleiter oder ein von ihm besonders beauftragter Beamter des höheren Dienstes. Die Entscheidung und ihre Gründe sind zu dokumentieren. Der Zugriff ist unter Hinweis auf die Entscheidung nach Satz 3 zu protokollieren. Die Behörde, die die Daten eingegeben hat, muss unverzüglich um nachträgliche Zustimmung ersucht werden. Wird die nachträgliche Zustimmung verweigert, ist die weitere Verwendung dieser Daten unzulässig. Die abfragende Behörde hat die Daten unverzüglich zu löschen oder nach § 12 Absatz 3 zu sperren. Sind die Daten einem Dritten übermittelt worden, ist dieser unverzüglich darauf hinzuweisen, dass die weitere Verwendung der Daten unzulässig ist.



Drucksache 330/12

... Der Gesetzentwurf sieht deswegen die Einführung gesetzlicher Mindestquoten für die Besetzung von Aufsichtsräten mit Frauen und Männern vor. Dabei gewährleisten lange Übergangsfristen und eine zweistufige Einführung von zunächst 20% und 40% in der Endstufe die Möglichkeit breiter Akzeptanz auf Seiten der betroffenen Unternehmen: einerseits haben sie aufgrund eines Zeitraumes von elf Jahren eine großzügige Frist zur Vorbereitung und Rekrutierung geeigneter weiblicher Führungskräfte. Andererseits sieht der Gesetzentwurf eine milde, lediglich finanziell wirkende Sanktionierung vor, die die Handlungsfähigkeit der betroffenen Unternehmen möglichst wenig einschränkt und Rechtsunsicherheiten praktisch ausschließt. Darüberhinaus gewährleistet ein Berichts- und Informationsmechanismus die Wahrnehmung der Entwicklungen durch eine breite Öffentlichkeit und ermöglicht auch das Bekanntwerden solcher Unternehmen, die sich einem ausgeglichenen zahlenmäßigen Verhältnis von Frauen und Männern in ihren Führungsgremien versperren. Die Einführung der so genannten "Grundstruktur" sorgt dafür, dass das Gesetz übersichtlich und für den Rechtsanwender einfach zu handhaben ist, weil eine konkrete Sitzvorgabe nach Köpfen für kleine Gremien gleichbleibend auf unterschiedlich strukturierte Gremien und Teilgremien anwendbar ist. Dieser Mechanismus, der auf Gremien mit einer Größe von bis zu acht Mitgliedern Anwendung findet, verhindert außerdem eine unverhältnismäßige Beeinträchtigung der Wahlfreiheit kleiner Gremien, die sich aufgrund rechnerischer Schwierigkeiten bei der Umsetzung von Mindestquoten anderenfalls ergäbe. Schließlich erlaubt eine eng auszulegende Härtefallklausel ein Unterschreiten der Mindestquoten in den Fällen, in denen ein berechtigtes Interesse hierzu besteht, weil geeignete Führungskräfte des unterrepräsentierten Geschlechts trotz entsprechender ernsthafter Bemühungen ausnahmsweise nicht verfügbar sind. Die Pflicht zur Einhaltung der Quoten richtet sich sowohl an die Anteilseigner, als auch an die Arbeitnehmervertreter in den Aufsichtsräten. Dadurch, dass jedes dieser Teilgremien die Mindestquote ungeachtet der jeweils anderen Seite erfüllen muss, ist sichergestellt, dass sich die Verantwortung für die Herstellung einer gleichberechtigten Teilhabe auf alle an der Überwachung der Unternehmensführung Beteiligten gleichmäßig verteilt.



Drucksache 502/12

... 21. fordert die Mitgliedstaaten auf, die Wirksamkeit der restriktiven Maßnahmen gegen Belarus zu prüfen und in Erwägung zu ziehen, die Sanktionen auszuweiten, indem die Liste der belarussischen Amtsträger erweitert wird, für die eine Visumsperre besteht und deren Vermögenswerte eingefroren sind;



Drucksache 489/12 (Beschluss)

... "(1) Bei Melderegisterauskünften nach § 44 zu gewerblichen Zwecken und bei Melderegisterauskünften nach den §§ 45 und 46 sowie bei Vorliegen einer Auskunftssperre nach § 51 Absatz 1 darf der Empfänger die Daten nur für den Zweck verwenden, zu dessen Erfüllung sie ihm übermittelt wurden. Danach sind die Daten zu löschen.



Drucksache 16/12

... - Talsperren und Deichen - Nassbaggerei



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