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Regelwerk

WSVSeeKostV - Kostenverordnung für Amtshandlungen der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes auf dem Gebiet der Seeschifffahrt

Vom 22. September 2004
(BGBl. I S. 2363, 2804; 06.05.2010 S. 573 10; 07.08.2013 S. 3154 13; 13a ; 13.08.2014 S. 1371 14; 01.03.2016 S. 329 16; 02.06.2016 S. 1257 16a; 18.07.2016 S. 1666 * 16b)
Gl.-Nr.: 9510-29



*) Die Änderung BGBl. I vom 07.08.2013 Seite 3154 wurde wiederum geändert durch BGBl. I vom 18.07.2016 S .1666 Artikel 2

(Gültig bis zum 01.10.2021)

Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen verordnet auf Grund

jeweils in Verbindung mit dem 2. Abschnitt des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821) im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und auf Grund des § 32 Abs. 4 des Seesicherheits-Untersuchungs-Gesetzes vom 16. Juni 2002 (BGBl. I S. 1815, 1817) in Verbindung mit dem 2. Abschnitt des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821):

§ 1 Gebühren und Auslagen 13 16a

(1) Für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes auf dem Gebiet der Seeschifffahrt werden Gebühren nach dem Gebührenverzeichnis der Anlage zu dieser Verordnung erhoben. Betreffen individuell zurechenbare öffentliche Leistungen Schiffe oder schwimmende Geräte, die für Arbeiten beim Ausbau oder bei der Unterhaltung der Bundeswasserstraßen eingesetzt sind, werden Gebühren nicht erhoben. Dies gilt auch für den Umtausch und die Verlängerung von Patenten der nautischen Bediensteten der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung, die im schifffahrtspolizeilichen Bereich tätig sind.

(2) Auslagen werden gesondert erhoben. Für Auslagen nach § 10 Absatz 1 Nummer 1 des Verwaltungskostengesetzes in der bis zum 14. August 2013 geltenden Fassung kann ein Mindestpauschalsatz von 5 Euro erhoben werden.

(3) Erfordert eine individuell zurechenbare öffentliche Leistung ein Tätigwerden der Behörde außerhalb der Dienstzeit, so kann ein dem entstehenden Aufwand entsprechender Betrag bis zur Höhe der doppelten Gebühr erhoben werden.

§ 2 Allgemeine Gebührengrundsätze 13

(1) Soweit im Gebührenverzeichnis Rahmengebühren vorgesehen sind, ist die im Einzelfall zu erhebende Gebühr nach Maßgabe des § 23 Absatz 4 Satz 2 und 3 des Bundesgebührengesetzes zu bemessen Die Mindestgebühr ist nur dann zu erheben, wenn eine formularmäßige Bearbeitung möglich ist.

(2) Die nach den Nummern 2 bis 7 und 49 bis 53 des Gebührenverzeichnisses zu erhebenden Gebühren sind um 50 Prozent zu erhöhen, sofern eine Dauergenehmigung erteilt wird. Für schifffahrtspolizeiliche Genehmigungen, für die

  1. eine Sperrung des Fahrwassers oder
  2. umfangreiche Überwachungs- und Verkehrslenkungsmaßnahmen durch die Schifffahrtspolizeibehörde erforderlich sind, ist die doppelte Gebühr zu erheben. Ein Zuschlag nach § 1 Abs. 3 bleibt hiervon unberührt.

(3) Werden Gebühren nach der Schiffsgröße erhoben, so ist die im amtlichen Schiffsmessbrief ausgewiesene Bruttoraumzahl (BRZ) zugrunde zu legen.

§ 3 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2004 in Kraft.

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Gebührenverzeichnis Anlage 13
(zu § 1 Abs. 1)


Nr. Gebührentatbestand Rechtsgrundlage Gebühr Euro
1 Schriftlich erlassene schifffahrtspolizeiliche Verfügungen § 56 Abs. 1 der Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung
§ 11 Abs. 1 der Verordnung zur Einführung der Schifffahrtsordnung Emsmündung
58 bis 650
2 Genehmigung des Verkehrs außergewöhnlich großer Fahrzeuge, Luftkissen-, Tragflächen-, Bodeneffekt- und Hochgeschwindigkeitsfahrzeuge sowie von Wasserflugzeugen und Flugbooten § 57 Abs. 1 Nr. 1 der Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung
Artikel 28 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 1a der Schifffahrtsordnung Emsmündung

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