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SUG - Seesicherheits-Untersuchungs-Gesetz
Gesetz zur Verbesserung der Sicherheit der Seefahrt durch die Untersuchung von Seeunfällen und anderen Vorkommnissen
Vom 1. März 2012
(BGBl. I Nr. 12 vom 06.03.2012 S. 390; 08.03.2012 S. 483 12; 07.08.2013 S. 3154 13 13a; 19.10.2013 S. 3836 13b; 31.08.2015 S. 1474 15; 24.05.2016 S. 1217 16; 18.07.2016 S. 1666 16; 10.03.2017 S. 410 17; 20.11.2019 S. 1626 19; 23.10.2024 Nr. 323 24)
Gl.-Nr.: 9510-28
Abschnitt 1
Anwendungsbereich
§ 1 Zielsetzung und Geltungsbereich des Gesetzes
(1) Dieses Gesetz dient dazu, die Vorsorge für die Sicherheit der Seefahrt einschließlich des damit untrennbar im Zusammenhang stehenden Arbeitsschutzes von Beschäftigten auf Seeschiffen und des Umweltschutzes auf See durch Untersuchung von Seeunfällen oder sonstigen Vorkommnissen im Seeverkehr (Seeunfällen) unter Einhaltung der darauf bezogenen geltenden internationalen Untersuchungsregelungen zu verbessern.
(2) Dieses Gesetz gilt für die gesamte Seefahrt. Sie umfasst bei Seeschiffen auch Verkehrsvorgänge von, nach und in den an den Seeschifffahrtsstraßen des Bundes gelegenen Häfen.
(3) Unbeschadet der Verpflichtungen aus Artikel 94 Absatz 7 des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 (BGBl. 1994 II S. 1798) gilt dieses Gesetz nicht für Seeunfälle mit ausschließlicher Beteiligung von
Im Übrigen wird für die Sicherheitsuntersuchung von Seeunfällen, an denen ein militärisches Schiff beteiligt ist und durch die überwiegend militärische Belange berührt werden, zwischen dem Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung und dem Bundesministerium der Verteidigung eine geeignete Regelung getroffen.
(4) Abweichend von Absatz 3 ist Abschnitt 3 auf Seeunfälle in deutschen Hoheitsgewässern und in der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone mit ausschließlicher Beteiligung der in Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 oder 3 genannten Schiffe und Fahrzeuge anzuwenden, sofern im Zusammenhang mit dem Betrieb des Schiffes oder Fahrzeuges ein Seeunfall im Sinne des § 1a Nummer 1 eingetreten ist und
Eine Sicherheitsuntersuchung im Sinne des Satzes 1 unterbleibt, soweit sie nicht durchführbar ist oder Anhaltspunkte dafür gegeben sind, dass die Untersuchung nicht durchführbar sein könnte.
§ 1a Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Gesetzes sind
(Stand: 06.11.2024)
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