Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Gesetz zur Änderung des Bundesschuldenwesengesetzes

Der Deutsche Bundestag hat in seiner 188. Sitzung am 29. Juni 2012 aufgrund der Beschlussempfehlung und des Berichts des Haushaltsausschusses - Drucksachen 17/10126, 17/10172 - den von den Fraktionen der CDU/CSU und FDP eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Bundesschuldenwesengesetzes - Drucksache 17/9049 - mit beigefügten Maßgaben, im Übrigen unverändert angenommen.

Fristablauf: 20.07.12
Initiativgesetz des Bundestages

1. In Artikel 1 Nummer 1 wird § 4e Absatz 1 Satz 5 wie folgt gefasst:

"Die Vorschriften des Buches 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit sind entsprechend anzuwenden."

2. Nach Artikel 2 wird folgender Artikel 2a eingefügt:

,Artikel 2a
Änderung des Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes

In § 9 Absatz 1 des Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes vom 17. Oktober 2008 (BGBl. I S. 1982), das zuletzt durch ... geändert worden ist, werden die Sätze 3 und 4 durch die folgenden Sätze ersetzt:

"Die Aufhebung der Sperre bedarf der Einwilligung des Haushaltsausschusses des Deutschen Bundestages. Soweit nicht nur der Inhalt der Beratung, sondern auch die Tatsache der Beratung und der Beschlussfassung an sich geheim gehalten werden muss, um die Erreichung des Ziels der Finanzmarktstabilisierung nicht von vornherein unmöglich zu machen, bedarf die Aufhebung der Sperre abweichend von Satz 3 der Einwilligung durch das Gremium nach § 10a. Die Bundesregierung kann dieses Erfordernis geltend machen, das Gremium kann der Annahme dieses Erfordernisses unverzüglich mit Mehrheit widersprechen. In diesem Fall entscheidet der Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestages. Sofern gemäß Satz 4 das Gremium nach § 10a über die Einwilligung entscheidet, unterrichtet das Gremium den Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestages nach Fortfall des Grundes für die Geheimhaltung unverzüglich über die Einwilligung." "