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Drucksache 166/20

... Der Entwurf sieht erweiterte Informationspflichten für die Kreditinstitute vor. Die grundlegende Funktionsweise des P-Kontos wird jedoch nicht verändert, so dass die bestehenden - im Wesentlichen informationstechnisch unterstützten - Verfahrensweisen beibehalten werden können. Dabei ist mit einem einmaligen Erfüllungsaufwand von insgesamt etwa 270 000 Euro und einem laufenden Erfüllungsaufwand von etwa 1 200 000 Euro zu rechnen. Bezogen auf die Zahl der derzeit bestehenden etwa 2 000 000 P-Konten bedeutet dies im Durchschnitt einen zusätzlichen Aufwand von etwa 0,60 Euro. Demgegenüber sieht der Entwurf erhebliche verfahrensrechtliche Erleichterungen mit einem Bruttoentlastungsvolumen von etwa 7 500 000 Euro pro Jahr für die Kreditwirtschaft vor. Das Einsparvolumen dürfte den Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft mithin insgesamt weit - in einer Größenordnung von etwa 6 300 000 Euro - jährlich übertreffen.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 166/20




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1
Änderung der Zivilprozessordnung

Abschnitt 4
Wirkungen des Pfändungsschutzkontos

§ 850k
Einrichtung und Beendigung des Pfändungsschutzkontos

§ 850l
Pfändung des Gemeinschaftskontos

Abschnitt 4
Wirkungen des Pfändungsschutzkontos

§ 899
Pfändungsfreier Betrag; Übertragung

§ 900
Moratorium bei Überweisung an den Gläubiger

§ 901
Verbot der Aufrechnung und Verrechnung

§ 902
Erhöhungsbeträge

§ 903
Nachweise über Erhöhungsbeträge

§ 904
Nachzahlung von besonderen Leistungen

§ 905
Festsetzung der Erhöhungsbeträge durch das Vollstreckungsgericht

§ 906
Festsetzung eines abweichenden pfändungsfreien Betrages durch das Vollstreckungsgericht

§ 907
Festsetzung der Unpfändbarkeit von Kontoguthaben auf dem Pfändungsschutzkonto

§ 908
Aufgaben des Kreditinstituts

§ 909
Datenweitergabe; Löschungspflicht

§ 910
Verwaltungsvollstreckung

Artikel 2
Änderung der Insolvenzordnung

Artikel 3
Folgeänderungen

§ 27a
Anwendung des Sozialgesetzbuches

Artikel 4
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs

1. Neustrukturierung der Vorschriften zum Kontopfändungsschutz

2. Neuregelung der Vorschriften zum Kontopfändungsschutz

3. Weiterer Inhalt des Entwurfs

III. Alternativen

IV. Gesetzgebungskompetenz

V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

VI. Gesetzesfolgen

1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

2. Nachhaltigkeitsaspekte

3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

4. Erfüllungsaufwand

a Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

b Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

c Erfüllungsaufwand der Verwaltung

5. Weitere Kosten

6. Weitere Gesetzesfolgen

VII. Befristung; Evaluierung

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Buchstabe a

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 7

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 8

Zu 850k ZPO-E Einrichtung und Beendigung des Pfändungsschutzkontos

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Zu § 850l

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Nummer 9

Zu Nummer 10

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Buchstabe d

Zu Nummer 11

Zu § 899

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu § 900

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu § 901

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu § 902

Zu § 903

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu § 904

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Zu § 905

Zu § 906

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu § 907

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu § 908

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu § 909

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu § 910

Zu Nummer 12

Zu Nummer 13

Zu Artikel 2

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Artikel 3

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Zu Artikel 4


 
 
 


Drucksache 206/20

... "CRD") wird der aufsichtsrechtliche Rahmen für in der Union tätige Kreditinstitute abgesteckt. CRR und CRD wurden nach der Finanzkrise von 2008/2009 erlassen, um die im EU-Finanzsektor tätigen Institute krisenfester zu machen, wobei die mit den internationalen Partnern der EU und insbesondere mit dem Basler Ausschuss für Bankenaufsicht (BCBS) vereinbarten globalen Standards in weiten Teilen als Grundlage dienten.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 206/20




Vorschlag

Begründung

1. Kontext des Vorschlags

- Gründe und Ziele des Vorschlags

- Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich

- Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen

2. Rechtsgrundlage, Subsidiarität und VERHÄLTNISMÄẞIGKEIT

- Rechtsgrundlage

- Subsidiarität bei nicht ausschließlicher Zuständigkeit

- Verhältnismäßigkeit

3. Ergebnisse der EX-POST-BEWERTUNG, der Konsultation der Interessenträger und der Folgenabschätzung

- Grundrechte

4. Auswirkungen auf den Haushalt

5. Weitere Angaben

- Ausführliche Erläuterung einzelner Bestimmungen des Vorschlags

Übergangsbestimmungen zur Verringerung der Auswirkungen von IFRS 9 auf die Eigenmittel

Behandlung öffentlich garantierter Kredite im Rahmen der aufsichtsrechtlichen Letztsicherung für notleidende Kredite

Geltungsbeginn des Puffers bei der Verschuldungsquote

Ausgleich bei Ausschluss bestimmter Risikopositionen aus der Berechnung der Verschuldungsquote

Geltungsbeginn der Freistellung bestimmter Software-Vermögenswerte von der Abzugspflicht

Geltungsbeginn der Sonderbehandlung bestimmter pensions- oder lohnbesicherter Darlehen

Geltungsbeginn des überarbeiteten Faktors zur Unterstützung von KMU und des Faktors zur Unterstützung von Infrastruktur

Vorschlag

Artikel 1
Änderung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

Artikel 500a
Vorübergehende Behandlung öffentlicher Bürgschaften, die mit der COVID-19-Pandemie in Verbindung stehen

Artikel 2
Änderung der Verordnung (EU) Nr. 2019/876

Artikel 3
Inkrafttreten und Geltungsbeginn


 
 
 


Drucksache 379/20

... Im Rahmen der steuerlichen Prüfung von Kreditinstituten werden regelmäßig auch die Existenz und der Umfang sogenannter nachrichtenloser, unbewegter oder auch herrenloser Konten geprüft. Die Begriffe werden dabei synonym verwendet. Es steht zu vermuten, dass in den allermeisten dieser Fälle bislang unbekannte Erben Gläubiger dieser Vermögensansprüche geworden sind. Hintergrund der Prüfungen selbst ist, dass derartige Konten steuerrechtlich nach längerer Frist bei den Kreditinstituten ertrags- und damit steuerwirksam aufzulösen sind.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 379/20




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

1. Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

2. Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

3. Erfüllungsaufwand für die Verwaltung

F. Weitere Kosten

Gesetzesantrag

Entwurf

Artikel 1
Änderung des Einkommensteuergesetzes

Artikel 2
Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuches

§ 2027a
Informationen für unbekannte Erben

Artikel 3
Kosten

Artikel 4
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Anlass und Ziel

II. Wesentlicher Inhalt

III. Alternativen

IV. Gesetzgebungskompetenz

V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

VI. Gesetzesfolgen

1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

2. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

3. Erfüllungsaufwand

Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger:

Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft:

Erfüllungsaufwand für Verwaltung:

4. Weitere Kosten

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Artikel 2

Zu Artikel 3

Zu Artikel 4


 
 
 


Drucksache 48/20

... Durch die Änderung wird die Bundesanstalt als zuständige Behörde bestimmt für die Ahndung von Verstößen der Mitglieder der zuständigen Organe der genannten Kapitalgesellschaften gegen die handelsrechtlichen Rechnungslegungsvorschriften (Fälle des § 334 Absatz 1 HGB). Die Bundesanstalt ist heute schon zuständig für die Ahndung von solchen Verstößen bei Kreditinstituten und Versicherungsunternehmen. Die Änderung trägt dem Umstand Rechnung, dass - dem Grundgedanken der Transparenz-RL folgend - eine vollständige und richtige Rechnungslegung dieser Kapitalmarktunternehmen in besonderer Weise dem Schutz der Anleger und damit transparenten und effizienten Kapitalmärkten dient. So wird außerdem berücksichtigt, dass die Rechnungslegungsunterlagen dieser Unternehmen, soweit sie als WpHG-Inlandsemittenten Wertpapiere begeben, gleichsam an die Stelle des Jahresfinanzberichts treten (§ 114 Absatz 1 Satz 1 WpHG) und die Bundesanstalt bereits für die Sanktionierung von Verstößen gegen die Vorschriften des WpHG über den Jahresfinanzbericht zuständig ist. Bei der Verfolgung kann die Bundesanstalt gegebenenfalls Erkenntnisse aus dort durchgeführten Bilanzkontrollverfahren berücksichtigen, wodurch sich weitere Synergien ergeben. Für die sonstigen (nicht kapitalmarktorientierten) Gesellschaften verbleibt es in den Fällen des § 334 Absatz 1 HGB bei der Zuständigkeit des Bundesamts. Die Zuständigkeiten in den Fällen des § 334 Absatz 2 und 2a bleiben ebenfalls unverändert.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 48/20




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1
Änderung des Handelsgesetzbuchs

Artikel 2
Änderung des Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch

Artikel 3
Änderung des Genossenschaftsgesetzes

§ 172
Übergangsvorschrift zum Gesetz zur weiteren Umsetzung der Transparenzrichtlinie-

Artikel 4
Änderung des Wertpapierhandelsgesetzes

Artikel 5
Änderung des Vermögensanlagengesetzes

Artikel 6
Änderung der Unternehmensregisterverordnung

Artikel 7
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs

III. Alternativen

IV. Gesetzgebungskompetenz

V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

VI. Gesetzesfolgen

1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

2. Nachhaltigkeitsaspekte

3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

4. Erfüllungsaufwand

a Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

b Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

c Erfüllungsaufwand der Verwaltung

5. Weitere Kosten

6. Weitere Gesetzesfolgen

VII. Befristung; Evaluierung

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Nummer 8

Zu Nummer 9

Zu Nummer 10

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Buchstabe d

Zu Buchstabe e

Zu Nummer 11

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 12

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 13

Zu Nummer 14

Zu Nummer 15

Zu Nummer 16

Zu Nummer 17

Zu Nummer 18

Zu Nummer 19

Zu Artikel 2

Zu Artikel 3

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Artikel 4

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Artikel 5

Zu Nummer 1

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Artikel 6

Zu Artikel 7

Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Absatz 1 NKRG: NKR-Nr. 4987, BMJV und BMF: Entwurf eines Gesetzes zur weiteren Umsetzung der Transparenzrichtlinie-Änderungsrichtlinie im Hinblick auf ein einheitliches elektronisches Format für Jahresfinanzberichte

I. Zusammenfassung

II. Im Einzelnen

II.1 Erfüllungsaufwand

5 Wirtschaft

Verwaltung Bund .

II.3 Umsetzung von EU-Recht

II.4 Evaluierung

III. Ergebnis


 
 
 


Drucksache 85/20

... (1) Die Träger der Rentenversicherung können für Berechtigte, bei denen nach Prüfung des Einkommens nach § 97a ein Rentenanteil aus dem Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung geleistet wird, und für deren Ehegatten im Wege des automatisierten Datenabgleichs stichprobenartig das Bundeszentralamt für Steuern ersuchen, bei Kreditinstituten die in § 93b Absatz 1 und 1a der

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 85/20




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1
Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch

§ 76g
Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung

§ 97a
Einkommensanrechnung beim Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung

§ 117a
Besonderheiten beim Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung

§ 151b
Automatisiertes Abrufverfahren beim Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung

§ 151c
Überprüfung von Einkünften aus Kapitalvermögen beim Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung

§ 307e
Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung bei Rentenbeginn in den Jahren 1992 bis 2020

§ 307f
Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung bei Rentenbeginn vor dem 1. Januar 1992

§ 307g
Evaluierung

Artikel 2
Änderungen des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch

Artikel 3
Änderungen des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch

§ 82a
Freibetrag für Personen mit Grundrentenzeiten oder entsprechenden Zeiten aus anderweitigen Alterssicherungssystemen

Artikel 4
Änderung des Bundesversorgungsgesetzes

Artikel 5
Änderung des Wohngeldgesetzes

§ 17a
Freibetrag für zu berücksichtigende Haushaltsmitglieder mit Grundrentenzeiten oder entsprechenden Zeiten aus anderweitigen Alterssicherungssystemen

Artikel 6
Änderung des Einkommensteuergesetzes

Artikel 7
Änderung der Abgabenordnung

Artikel 8
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

Freibetrag beim Wohngeld

II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs

1. Einführung einer Grundrente für langjährige Versicherung

2. Einführung eines Freibetrags im Wohngeldgesetz

3. Einführung eines Freibetrags in der Hilfe zum Lebensunterhalt und in der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung, Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch SGB XII

4. Einführung eines Freibetrags in der Grundsicherung für Arbeitsuchende, Zweites Buch Sozialgesetzbuch SGB II

5. Einführung eines Freibetrags bei den fürsorgerischen Leistungen der Sozialen Entschädigung

6. Erhöhung des steuerlichen Förderbetrags zur betrieblichen Altersversorgung

7. Zusätzliche Bundesmittel

III. Alternativen

IV. Gesetzgebungskompetenz

V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

VI. Gesetzesfolgen

1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

2. Nachhaltigkeitsaspekte

3. Demografische Auswirkungen

4. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

5. Erfüllungsaufwand

5.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

5 Grundrente

Freibeträge in den Fürsorgesystemen

Freibetrag in der Grundsicherung für Arbeitsuchende

Freibetrag im Wohngeldgesetz WoGG

5.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

5 Grundrente

Freibetrag im Wohngeldgesetz WoGG

5.3 Erfüllungsaufwand für die Verwaltung

5 Grundrente

Freibetrag im Wohngeldgesetz WoGG

6. Weitere Kosten

7. Weitere Gesetzesfolgen

VII. Befristung; Evaluierung

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Buchstabe a

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Zu Absatz 6

Zu Absatz 7

Zu Nummer 7

Zu Nummer 8

Zu Nummer 9

Zu Nummer 11

Zu Nummer 10

§ 151c

Zu Nummer 12

Zu Nummer 13

Zu Nummer 14

§ 307f

§ 307g

Zu Artikel 2

Zu Artikel 3

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

§ 82a

Zu Artikel 4

§ 25d

Zu Artikel 5

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Absatz 2

Absatz 3

Absatz 4

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Artikel 6

Zu Nummer 1

Zu Nummer 32

Zu Artikel 7

Zu Artikel 8

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Absatz 1 NKRG: Entwurf eines Gesetzes zur Einführung der Grundrente für langjährig in der gesetzlichen Rentenversicherung Versicherte mit unterdurchschnittlichem Einkommen und für weitere Maßnahmen zur Erhöhung der Alterseinkommen - Grundrentengesetz (BMAS)

I. Zusammenfassung

II. Im Einzelnen

II.1 Alternativen

II.2 Erfüllungsaufwand

Bürgerinnen und Bürger

5 Wirtschaft

5 Bund

Länder und Kommunen

II.2 Evaluierung

III. Ergebnis

Anlage 2
Stellungnahme der Bundesregierung zu der Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates


 
 
 


Drucksache 387/20

... ersuchen, bei Kreditinstituten die in § 93b Absatz 1 und 1a der Abgabenordnung bezeichneten Daten für den Berechtigten und dessen Ehegatten abzurufen.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 387/20




§ 151b
Automatisiertes Abrufverfahren beim Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung

§ 151c
Auskunftsrechte zur Überprüfung von Einkünften aus Kapitalvermögen beim Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung

§ 307g
Prüfung des Zuschlags an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung

‚Artikel 7 Änderung der Abgabenordnung

‚Artikel 7a Änderung des Finanzverwaltungsgesetzes


 
 
 


Drucksache 166/20 (Beschluss)

... - ZPO-E - erweitert. Und in Nummer 2 wird die Vorschrift des § 309 Absatz 3 AO dergestalt neu formuliert, dass bei Pfändung des Guthabens eines Kontos des Vollstreckungsschuldners bei einem Kreditinstitut die §§ 833a und 910

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 166/20 (Beschluss)




1. Zur Eingangsformel

2. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 811 ZPO , Nummer 3a - neu - § 811a Absatz 1 ZPO , Nummer 3b - neu - § 813 Absatz 3 ZPO

§ 811
Unpfändbare Sachen

Zu Buchstabe a

Zu § 811

Zu § 811

Zu § 811

Zu § 811

Zu § 811

Zu § 811

Zu § 811

Zu § 811

Zu § 811

Zu § 811

Zu § 811

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

3. Zu Artikel 1 Nummer 7 Buchstabe a § 850f Absatz 1 Buchstabe a ZPO

4. Zu Artikel 1 Nummer 11 § 905 Satz 2 ZPO

5. Zu Artikel 1 Nummer 11 § 906 Absatz 2 ZPO

6. Zu Artikel 1 Nummer 11 § 908 Absatz 2 ZPO


 
 
 


Drucksache 213/20

... Damit die Bodenabfertigungsunternehmen ihren in diesem Umfang beispiellosen Tätigkeitseinbruch besser bewältigen können und leichteren Zugang zu den Mitteln erhalten, die sie zur kurzfristigen Deckung ihrer seit März 2020 deutlich über ihren Einnahmen liegenden Fixkosten benötigen, gewähren einige Mitgliedstaaten diesen Unternehmen Garantien für Darlehen, die diese zur Wiederherstellung ihrer Mindestliquiditätsbasis bei Kreditinstituten beantragen können.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 213/20




3 CORRIGENDUM

Vorschlag

Begründung

1. Kontext des Vorschlags

1.1. Änderung der Vorschriften für die Erteilung von Betriebsgenehmigungen an Luftfahrtunternehmen nach der Verordnung EG Nr. 1008/20086

1.2. Modifizierung der Vorschriften für Sofortmaßnahmen nach der Verordnung EG Nr. 1008/2008

1.3. Verlängerung des Zeitraums, in dem Bodenabfertigungsdienstleister nach der Richtlinie 96/67/EG7 an Flughäfen der Union tätig sein dürfen

1.4. Einführung eines Dringlichkeitsverfahrens für die Auswahl von Bodendienstleistern während der COVID-19-Krise

2. Rechtsgrundlage, Subsidiarität und VERHÄLTNISMÄẞIGKEIT

2.1. Rechtsgrundlage

2.2. Subsidiarität bei nicht ausschließlicher Zuständigkeit

2.3. Verhältnismäßigkeit

2.4. Wahl des Instruments

3. Ergebnisse der EX-POST-BEWERTUNG, der Konsultation der Interessenträger und der Folgenabschätzung

3.1. Expost-Bewertung/Eignungsprüfungen bestehender Rechtsvorschriften

3.2. Konsultation der Interessenträger

3.3. Einholung und Nutzung von Expertenwissen

3.4. Folgenabschätzung

3.5. Grundrechte

4. Auswirkungen auf den Haushalt

5. Weitere Angaben

5.1. Durchführungspläne sowie Monitoring-, Bewertungs- und Berichterstattungsmodalitäten

5.2. Ausführliche Erläuterung einzelner Bestimmungen des Vorschlags

Vorschlag

Artikel 1

Artikel 21a
Sofortmaßnahmen im Zusammenhang mit der Covid-19-Pandemie

KAPTIEL IVa BEFRISTETE Vorschriften für BODENABFERTIGUNGSDIENSTE

Artikel 24a

Artikel 25a
Ausübung der Befugnisübertragung

Artikel 25b
Dringlichkeitsverfahren

Artikel 2
Inkrafttreten


 
 
 


Drucksache 166/1/20

... - ZPO-E - erweitert. Und in Nummer 2 wird die Vorschrift des § 309 Absatz 3 AO dergestalt neu formuliert, dass bei Pfändung des Guthabens eines Kontos des Vollstreckungsschuldners bei einem Kreditinstitut die §§ 833a und 910

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 166/1/20




1. Zur Eingangsformel

2. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 811 ZPO , Nummer 3a - neu - § 811a Absatz 1 ZPO , Nummer 3b - neu - § 813 Absatz 3 ZPO

§ 811
Unpfändbare Sachen

Zu Buchstabe a

Zu § 811

Zu § 811

Zu § 811

Zu § 811

Zu § 811

Zu § 811

Zu § 811

Zu § 811

Zu § 811

Zu § 811

Zu § 811

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

3. Zu Artikel 1 Nummer 7 Buchstabe a § 850f Absatz 1 Buchstabe a ZPO

4. Zu Artikel 1 Nummer 11 § 899 Absatz 3 ZPO

5. Zu Artikel 1 Nummer 11 § 905 Satz 2 ZPO

6. Zu Artikel 1 Nummer 11 § 906 Absatz 2 ZPO

7. Zu Artikel 1 Nummer 11 § 908 Absatz 2 ZPO


 
 
 


Drucksache 434/1/20

... /EU genannten Kreditinstitute anzuwenden."

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 434/1/20




1. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 46f Absatz 7a KWG

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

2. Zu Artikel 2 Nummer 4 Buchstabe f - neu - § 2 Absatz 9i - neu - KWG

3. Zu Artikel 2 Nummer 4 § 2 KWG

4. Zu Artikel 2 Nummer 12 § 6d Absatz 1 Satz 3 KWG

5. Zu Artikel 2 Nummer 36 Buchstabe c § 15 Absatz 6 KWG

6. Zu Artikel 2 Nummer 37 Buchstabe a Doppelbuchstabe dd § 24 Absatz 1 Nummer 15 KWG

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

7. Zu Artikel 2 Nummer 39 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa § 25a Absatz 5b Satz 1 KWG

8. Zu Artikel 2 Nummer 42 § 25n KWG

9. Zu Artikel 8 Absatz 1 § 2 Absatz 4 Nummer 7 WpHG

10. Zu Artikel 8 Absatz 1 Nummer 2 § 65b Satz 1 und 2 WpHG

11. Zu Artikel 9 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b, Nummer 1a -neu- § 8a Absatz 5a, § 8b Absatz 2 Satz 1 StFG

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

12. Zu Artikel 9 § 319a Absatz 1 HGB

13. Zum Gesetzentwurf allgemein


 
 
 


Drucksache 325/20

... Da die Unionsvorschriften zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung nicht darauf abzielen, den Zugang zu rechtmäßigen Finanzdienstleistungen zu beschränken, muss mehr Klarheit darüber geschaffen werden, wie die Vorschriften zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung mit den anderen Rechtsvorschriften für den Finanzsektor 23 ineinandergreifen. Geprüft werden sollte auch, ob und unter welchen Umständen Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung dazu führen könnten, dass ein Ausfall oder ein wahrscheinlicher Ausfall festgestellt wird, und möglicherweise die Abwicklung einer Bank im Rahmen der Richtlinie über die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten24 oder die Liquidation im Rahmen eines regulären Insolvenzverfahrens auslösen und die Notwendigkeit einer Einlegerentschädigung zur Folge haben könnten

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 325/20




2 ÜBERMITTLUNGSVERMERK

Mitteilung

I. Einführung

II. Gewährleistung der WIRKSAMEN Umsetzung des bestehenden EU-RAHMENS zur Bekämpfung von GELDWÄSCHE und TERRORISMUSFINANZIERUNG

Gewährleistung der wirksamen Umsetzung und Anwendung der Geldwäscherichtlinie

Monitoring der Kapazitäten der Mitgliedstaaten für die Geldwäscheprävention und die Bekämpfung der Terrorismusfinanzierung

Europäische Bankenaufsichtsbehörde EBA

III. Schaffung eines VERBESSERTEN REGELWERKS

IV. Einführung einer auf Ebene ANGESIEDELTEN Aufsicht zur Bekämpfung von GELDWÄSCHE und TERRORISMUSFINANZIERUNG

Die Aufgaben der auf EU-Ebene angesiedelten Aufsicht für die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung

Anwendungsbereich einer Aufsicht auf EU-Ebene

Art der EU-Einrichtung

V. Einrichtung eines KOORDINIERUNGS-UND UNTERSTÜTZUNGSMECHANISMUS für zentrale MELDESTELLEN

Rolle eines Koordinierungs- und Unterstützungsmechanismus auf EU-Ebene

Die für einen Koordinierungs- und Unterstützungsmechanismus auf EU-Ebene zuständige Einrichtung

VI. DURCHSETZUNG der auf UNIONSEBENE geltenden STRAFRECHTLICHEN Bestimmungen und INFORMATIONSAUSTAUSCH

VII. STÄRKUNG der Internationalen Dimension des Rahmens zur Bekämpfung von GELDWÄSCHE und TERRORISMUSFINANZIERUNG

VIII. die nächsten Schritte: EIN Fahrplan


 
 
 


Drucksache 434/20 (Beschluss)

... /EU genannten Kreditinstitute anzuwenden."

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 434/20 (Beschluss)




1. Zu Artikel 2 Nummer 4 Buchstabe f - neu - § 2 Absatz 9i - neu - KWG

2. Zu Artikel 2 Nummer 4 § 2 KWG

3. Zu Artikel 2 Nummer 12 § 6d Absatz 1 Satz 3 KWG

4. Zu Artikel 2 Nummer 36 Buchstabe c § 15 Absatz 6 KWG

5. Zu Artikel 2 Nummer 37 Buchstabe a Doppelbuchstabe dd § 24 Absatz 1 Nummer 15 KWG

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

6. Zu Artikel 2 Nummer 39 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa § 25a Absatz 5b Satz 1 KWG

7. Zu Artikel 2 Nummer 42 § 25n KWG

8. Zu Artikel 8 Absatz 1 § 2 Absatz 4 Nummer 7 WpHG

9. Zu Artikel 8 Absatz 1 Nummer 2 § 65b Satz 1 und 2 WpHG

10. Zu Artikel 9 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b, Nummer 1a -neu- § 8a Absatz 5a, § 8b Absatz 2 Satz 1 StFG

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

11. Zu Artikel 9 § 319a Absatz 1 HGB

12. Zum Gesetzentwurf allgemein


 
 
 


Drucksache 598/19

... 6. Darlehen zwischen Kreditinstituten zu vermitteln (Geldmaklergeschäfte).

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 598/19




Gesetz

2 Inhaltsübersicht

Artikel 1
Änderung des Geldwäschegesetzes

§ 9
Gruppenweite Pflichten.

§ 11a
Verarbeitung personenbezogener Daten durch Verpflichtete

§ 23a
Meldung von Unstimmigkeiten an die registerführende Stelle

§ 26a
Abruf durch die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen und die Strafverfolgungsbehörden

§ 29
Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen.

§ 51a
Verarbeitung personenbezogener Daten durch Aufsichtsbehörden

Artikel 2
Änderung des Kreditwesengesetzes

§ 64y
Übergangsvorschriften zum Gesetz zur Umsetzung der Änderungsrichtlinie zur Vierten EU-Geldwäscherichtlinie

Artikel 3
Änderung des Anlegerentschädigungsgesetzes

Artikel 4
Änderung des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes

Unterabschnitt 5a
Technische Infrastrukturleistungen

§ 58a
Zugang zu technischen Infrastrukturleistungen bei der Erbringung von Zahlungsdiensten oder dem Betreiben des E-Geld-Geschäfts

Artikel 5
Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes

Artikel 6
Änderung des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes

Artikel 7
Änderung der Strafprozessordnung

Artikel 8
Änderung der Verordnung über den Betrieb des Zentralen Staatsanwaltschaftlichen

Artikel 9
Änderung der Abgabenordnung

Artikel 10
Änderung der Prüfungsberichteverordnung

Abschnitt 8a
Vorkehrungen zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung

§ 43a
Zeitpunkt der Prüfung

§ 43b
Darstellung und Beurteilung der getroffenen Vorkehrungen zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung

Artikel 11
Änderung der Grundbuchordnung

Artikel 12
Änderung der Grundbuchverfügung

Artikel 13
Änderung der Verordnung über die Erhebung von Gebühren und die Umlegung von Kosten nach dem Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz

Artikel 14
Änderung der Bundesrechtsanwaltsordnung

Artikel 15
Änderung des Steuerberatungsgesetzes

Artikel 16
Änderung der Patentanwaltsordnung

Artikel 17
Änderung des Außenwirtschaftsgesetzes

Artikel 18
Änderung des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes

§ 26
Sperrfrist

Artikel 19
Folgeänderungen

Artikel 20
Inkrafttreten

Anhang
Zu Artikel 10 Nummer 3

Anlage
(zu § 43b Absatz 9) Erfassungsbogen für die Darstellung und Beurteilung der getroffenen Vorkehrungen zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung

A. Angaben zu folgenden Risikofaktoren anhand der aktuellen und vollständigen uriternehmenseidenen Risikoanalyse l 43b Abs. 8 PrüfV :

B. Klassifizierung von Prüfungsfeststellungen die Klassifizierung von Prüfungsfeststellungen ist der Prüfungsleiter vor Ort verantwortlich.


 
 
 


Drucksache 661/19

... Bei der Umsetzung in EU-Recht sollte allerdings das für die nationale Ebene vorgesehene Wahlrecht zwischen einer Gesamtbetrachtung des Darlehens (wholeloanapproach) und einer Aufteilung in Tranchen (Realsplitting) auf die Ebene der Kreditinstitute verlagert werden, um den bankspezifischen Risiken im Zusammenwirken mit der Aufsicht Rechnung tragen zu können.



Drucksache 352/19 (Beschluss)

... Dementsprechend sollte die Tendenz dazu, dass bei erlaubnispflichtigen Geschäftsmodellen um Kryptowerte oft auf externe Anbieter für die Verwahrung, Verwaltung oder Sicherung zurückgegriffen wird (so in der Gesetzesbegründung zu § 32 KWG ausgeführt), in einem so jungen, dynamischen Marktsegment kein Maßstab sein. Zudem liegen dem Bundesrat keine Hinweise für die Ausführungen in der Gesetzesbegründung vor, nach denen das Kryptoverwahrgeschäft für Kreditinstitute und Finanzdienstleister mit stark erhöhten IT-Risiken verbunden wäre, die auf andere Geschäftsfelder übergreifen könnten. Vielmehr ist der Umgang mit sensiblen Daten Alltagsgeschäft für Finanzinstitute. Vor diesem Hintergrund bedarf die vorgesehene, separate Erlaubnispflicht für Kryptoverwahrgeschäfte (§ 32 Absatz 1g KWG) einer Überprüfung.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 352/19 (Beschluss)




1. Zu Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe c § 1 Absatz 9 GwG

2. Zu Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe d § 1 Absatz 11 GwG

3. Zu Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe h § 1 Absatz 26 - neu - GwG

4. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe ff § 2 Absatz 1 Nummer 8 GwG

5. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe gg § 2 Absatz 1 Nummer 10 GwG

6. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe ii Nummer 35 Buchstabe c Nummer 42 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa § 2 Absatz 1 Nummer 12, § 50 Nummer 7a, § 56 Absatz 5 Satz 1 GwG

7. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe ii1 § 2 Absatz 1 Nummer 15 GwG

8. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe J § 2 Absatz 1 Nummer 16 Satz 2 - neu - GwG

9. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe c § 2 Absatz 4 Satz 1 und 2 GwG

10. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe c § 2 Absatz 3 GwG

11. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe c § 2 Absatz 4 Satz 5 - neu - GwG

12. Zu Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe b Doppelbuchstabe dd § 3 Absatz 3 Nummer 6 GwG

13. Zu Artikel 1 Nummer 5 Buchstabe a § 4 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 GwG

14. Zu Artikel 1 Nummer 5 Buchstabe b § 4 Absatz 5 Nummer 1 Buchstabe b GwG , Nummer 9 Buchstabe f § 10 Absatz 6a Nummer 1 Buchstabe b GwG

15. Zu Artikel 1 Nummer 6 Buchstabe a § 6 Absatz 1 Satz 4 - neu - GwG

16. Zu Artikel 1 Nummer 8 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa § 9 Absatz 1 GwG

17. Zu Artikel 1 Nummer 8 Buchstabe e Nummer 42 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb § 9 Absatz 5 und 6 - neu - § 56 Absatz 1 Nummer 15b GWG

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

18. Zu Artikel 1 Nummer 10 Buchstabe d § 11 Absatz 6 Satz 1, Satz 1 Satz 5 - neu - GwG

19. Zu Artikel 1 Nummer 18 Buchstabe a0 - neu - § 20 Absatz 1 Satz 1 GwG

20. Zu Artikel 1 Nummer 18 Buchstabe c § 20 Absatz 3 Satz 4 - neu - GwG

21. Zu Artikel 1 Nummer 21 § 23a Absatz 1 Satz 1 GwG

22. Zu Artikel 1 Nummer 22 § 24 Absatz 2 Satz 3 - neu - GwG

23. Zu Artikel 1 Nummer 26 Buchstabe a Doppelbuchstabe dd § 31 Absatz 4 Satz 4 GwG , Doppelbuchstabe ff § 31 Absatz 4 Satz 6 GwG

24. Zu Artikel 1 Nummer 26 Buchstabe b § 31 Absatz 4a GwG , Artikel 8 Nummer 1 § 4 Absatz 2 Nummer 7 ZStVBetrV

25. Zu Artikel 1 Nummer 31 § 43 GwG

26. Zu Artikel 1 Nummer 34, Nummer 35a - neu - und Nummer 39 Buchstabe c § 49 Absatz 5, § 50a - neu - und § 53 Absatz 5a GwG

§ 50a
Zentrale Beschwerdestelle des Bundes

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

27. Zu Artikel 1 Nummer 35 Buchstabe a Doppelbuchstabe cc - neu - § 50 Nummer 1 Buchstabe j - neu - GwG

Zu Artikel 1 Nummer 36

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Doppelbuchstabe bb

29. Zu Artikel 1 Nummer 39 Buchstabe a § 53 Absatz 1 Satz 2 GwG

30. Zu Artikel 1 Nummer 42 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa0 - neu - § 56 Absatz 1 GwG

31. Zu Artikel 1 Nummer 42 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb1 - neu - § 56 Absatz 1 Nummer 16 GwG

32. Zu Artikel 1 Nummer 42 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa, Doppelbuchstabe bb1 - neu -, Buchstabe c -neu-

33. Zu Artikel 1 Nummer 43 Buchstabe b § 57 Absatz 1 Satz 3 - neu -, 4 - neu - GwG

34. Zu Artikel 1 Nummer 43 Buchstabe c - neu - § 57 Absatz 1 Satz 3 - neu - GwG

35. Zu Artikel 2 Nummer 1 Buchstabe a, Buchstabe b Doppelbuchstabe aa Dreifachbuchstabe ccc § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 6, Absatz 11 Satz 1 Nummer 10 KWG

36. Zu Artikel 2 Nummer 1 Buchstabe a § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 6 KWG

37. Zu Artikel 2 Nummer 4 § 32 Absatz 1g KWG


 
 
 


Drucksache 4/19 (Beschluss)

... Der Bundesrat bittet, im weiteren Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens zu prüfen, ob analog den Übergangsbestimmungen in Artikel 6 Nummer 6 für Kreditinstitute (§ 53b Absatz 12 KWG) oder Artikel 7 Nummer 2 (§ 66a VAG) auch für im Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland ansässige Erbringer von Zahlungsdiensten und des E-Geld-Geschäfts entsprechende Übergangsregelungen im Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz verankert werden können.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 4/19 (Beschluss)




1. Zu Artikel 4

Artikel 4a
Änderung des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes

2. Zu Artikel 5 Nummer 1 bis 3 - neu - und Nummer 4 § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1, § 13 Absatz 1 Satz 2, § 20 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe d, § 49 Absatz 3 und 4 PfandBG

Artikel 5
Änderung des Pfandbriefgesetzes

3. Zu Artikel 7 Nummer 2 § 66a Absatz 1 Satz 2 VAG

4. Zum Gesetzentwurf allgemein


 
 
 


Drucksache 4/19

... 1. Institute, die eine der Bedingungen gemäß Artikel 6 Absatz 4 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 des Rates vom 15. Oktober 2013 zur Übertragung besonderer Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute auf die Europäische Zentralbank (ABl. L 287 vom 29.10.2013, S. 63; L 218 vom 19.8.2015, S. 82) erfüllen,

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 4/19




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Gesetzentwurf

Entwurf

2 Inhaltsübersicht

Artikel 1
Änderung des Einkommensteuergesetzes

Artikel 2
Änderung des Körperschaftsteuergesetzes

Artikel 3
Änderung des Umwandlungssteuergesetzes

Artikel 4
Änderung des Außensteuergesetzes

Artikel 5
Änderung des Pfandbriefgesetzes

Artikel 6
Änderung des Kreditwesengesetzes

§ 25a
Besondere organisatorische Pflichten, Bestimmungen für Risikoträger; Verordnungsermächtigung.

§ 25n
Einstufung als bedeutendes Institut

§ 64m
Übergangsvorschrift zum Brexit-Steuerbegleitgesetz

Artikel 7
Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes

§ 66a
Entsprechende Anwendung des EU-Passregimes

Artikel 8
Änderung des Gesetzes über Bausparkassen

Artikel 9
Änderung der Anlageverordnung

Artikel 10
Änderung der Pensionsfonds-Aufsichtsverordnung

Artikel 11
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs

III. Alternativen

IV. Gesetzgebungskompetenz

V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

VI. Gesetzesfolgen

1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

2. Nachhaltigkeitsaspekte

3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

4. Erfüllungsaufwand

5. Weitere Kosten

6. Weitere Gesetzesfolgen

VII. Befristung; Evaluierung

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Artikel 2

Zu Artikel 3

Zu Artikel 4

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Artikel 5

Zu Artikel 6

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 4

§ 25n
Die eingefügte Vorschrift entspricht dem § 17 InstVergV.

Zu Nummer 5

§ 49
Maßnahmen nach dem neuen § 53b Absatz 12 KWG (siehe Begründung zu Nummer 2.) werden nur dann immer die gewünschte Wirkung haben, wenn sie von Gesetzes wegen sofort vollziehbar sind. In diesem Sinne ist § 49 KWG zu ergänzen.

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Artikel 7

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Artikel 8

Zu Artikel 9

Zu Artikel 10

Zu Artikel 11


 
 
 


Drucksache 4/1/19

... Der Bundesrat bittet, im weiteren Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens zu prüfen, ob analog den Übergangsbestimmungen in Artikel 6 Nummer 6 für Kreditinstitute (§ 53b Absatz 12 KWG) oder Artikel 7 Nummer 2 (§ 66a VAG) auch für im Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland ansässige Erbringer von Zahlungsdiensten und des E-Geld-Geschäfts entsprechende Übergangsregelungen im Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz verankert werden können.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 4/1/19




1. Zu Artikel 4

Artikel 4a
Änderung des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes

2. Zu Artikel 5 Nummer 1 bis 3 - neu - und Nummer 4 § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1, § 13 Absatz 1 Satz 2, § 20 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe d, § 49 Absatz 3 und 4 PfandBG

Artikel 5
Änderung des Pfandbriefgesetzes

3. Zu Artikel 7 Nummer 2 § 66a Absatz 1 Satz 2 VAG

4. Zum Gesetzentwurf allgemein


 
 
 


Drucksache 605/19

... aa) In Satz 1 wird das Wort "Kreditinstitute" durch das Wort "Intermediäre" ersetzt.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 605/19




Gesetz

Artikel 1
Änderung des Aktiengesetzes

§ 67a
Übermittlung von Informationen über Unternehmensereignisse; Begriffsbestimmungen

§ 67b
Übermittlung von Informationen durch Intermediäre an die Aktionäre

§ 67c
Übermittlung von Informationen durch Intermediäre an die Gesellschaft; Nachweis des Anteilsbesitzes

§ 67d
Informationsanspruch der Gesellschaft gegenüber Intermediären

§ 67e
Verarbeitung und Berichtigung personenbezogener Daten der Aktionäre

§ 67f
Kosten; Verordnungsermächtigung

§ 87a
Vergütungssystem börsennotierter Gesellschaften

§ 111a
Geschäfte mit nahestehenden Personen

§ 111b
Zustimmungsvorbehalt des Aufsichtsrats bei Geschäften mit nahestehenden Personen

§ 111c
Veröffentlichung von Geschäften mit nahestehenden Personen

§ 120
Entlastung.

§ 120a
Votum zum Vergütungssystem und zum Vergütungsbericht

§ 129
Geschäftsordnung; Verzeichnis der Teilnehmer; Nachweis der Stimmzählung.

§ 134a
Begriffsbestimmungen; Anwendungsbereich

§ 134b
Mitwirkungspolitik, Mitwirkungsbericht, Abstimmungsverhalten

§ 134c
Offenlegungspflichten von institutionellen Anlegern und Vermögensverwaltern

§ 134d
Offenlegungspflichten der Stimmrechtsberater

§ 162
Vergütungsbericht

Artikel 2
Änderung des Einführungsgesetzes zum Aktiengesetz

Artikel 3
Änderung des Handelsgesetzbuchs

Artikel 4
Änderung des Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch

Artikel 5
Änderung des Wertpapierhandelsgesetzes

Artikel 6
Änderung der Wertpapierdienstleistungs-Prüfungsverordnung

Artikel 7
Änderung der Verordnung über den Ersatz von Aufwendungen der Kreditinstitute

Artikel 8
Änderung der Aktionärsforumsverordnung

Artikel 9
Änderung des SE-Ausführungsgesetzes

Artikel 10
Änderung des Kreditwesengesetzes

Artikel 11
Änderung der Prüfungsberichtsverordnung

Artikel 12
Änderung des Kapitalanlagegesetzbuchs

Artikel 13
Änderung der Kapitalanlage-Prüfungsberichte-Verordnung

Artikel 14
Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes

Artikel 15
Änderung des Publizitätsgesetzes

Artikel 16
Inkrafttreten


 
 
 


Drucksache 84/19

... 1. Institute, die eine der Bedingungen gemäß Artikel 6 Absatz 4 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 des Rates vom 15. Oktober 2013 zur Übertragung besonderer Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute auf die Europäische Zentralbank (ABl. L 287 vom 29.10.2013, S. 63; L 218 vom 19.8.2015, S. 82) erfüllen,

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 84/19




Gesetz

2 Inhaltsübersicht

Artikel 1
Änderung des Einkommensteuergesetzes

Artikel 2
Änderung des Körperschaftsteuergesetzes

Artikel 3
Änderung des Umwandlungssteuergesetzes

Artikel 4
Änderung des Außensteuergesetzes

Artikel 5
Änderung des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes

Artikel 6
Änderung des Grunderwerbsteuergesetzes

Artikel 7
Änderung des Pfandbriefgesetzes

Artikel 8
Änderung des Kreditwesengesetzes

§ 25a
Besondere organisatorische Pflichten, Bestimmungen für Risikoträger; Verordnungsermächtigung.

§ 25n
Einstufung als bedeutendes Institut

§ 64m
Übergangsvorschrift zum Brexit-Steuerbegleitgesetz

Artikel 9
Änderung des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes

Artikel 10
Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes

§ 66a
Entsprechende Anwendung des EU-Passregimes

Artikel 11
Änderung des Gesetzes über Bausparkassen

Artikel 12
Änderung des Wertpapierhandelsgesetzes

Artikel 13
Änderung der Anlageverordnung

Artikel 14
Änderung der Pensionsfonds-Aufsichtsverordnung

Artikel 15
Inkrafttreten


 
 
 


Drucksache 352/1/19

... Dementsprechend sollte die Tendenz dazu, dass bei erlaubnispflichtigen Geschäftsmodellen um Kryptowerte oft auf externe Anbieter für die Verwahrung, Verwaltung oder Sicherung zurückgegriffen wird (so in der Gesetzesbegründung zu § 32 KWG ausgeführt), in einem so jungen, dynamischen Marktsegment kein Maßstab sein. Zudem liegen dem Bundesrat keine Hinweise für die Ausführungen in der Gesetzesbegründung vor, nach denen das Kryptoverwahrgeschäft für Kreditinstitute und Finanzdienstleister mit stark erhöhten IT-Risiken verbunden wäre, die auf andere Geschäftsfelder übergreifen könnten. Vielmehr ist der Umgang mit sensiblen Daten Alltagsgeschäft für Finanzinstitute. Vor diesem Hintergrund bedarf die vorgesehene, separate Erlaubnispflicht für Kryptoverwahrgeschäfte (§ 32 Absatz 1g KWG) einer Überprüfung.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 352/1/19




1. Zu Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe b § 1 Absatz 5 Satz 2, 3 - neu -, 4 - neu - GwG

2. Zu Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe c § 1 Absatz 9 GwG

3. Zu Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe d § 1 Absatz 11 GwG

4. Zu Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe h § 1 Absatz 26 - neu - GwG

5. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe ff § 2 Absatz 1 Nummer 8 GwG

6. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe gg Dreifachbuchstabe aaa0 - neu - und Doppelbuchstabe kk - neu - § 2 Absatz 1 Nummer 10 einleitender Satzteil und Nummer 17 - neu - GwG

7. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe gg § 2 Absatz 1 Nummer 10 GwG

8. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe ii Nummer 35 Buchstabe c Nummer 42 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa § 2 Absatz 1 Nummer 12, § 50 Nummer 7a, § 56 Absatz 5 Satz 1 GwG

9. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe ii1 § 2 Absatz 1 Nummer 15 GwG

10. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe jj § 2 Absatz 1 Nummer 16 Satz 2 - neu - GwG

11. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe c § 2 Absatz 4 Satz 1 und 2 GwG

12. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe c § 2 Absatz 3 GwG

13. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe c § 2 Absatz 4 Satz 5 - neu - GwG

14. Zu Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe b Doppelbuchstabe dd § 3 Absatz 3 Nummer 6 GwG

15. Zu Artikel 1 Nummer 5 Buchstabe a § 4 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 GwG

16. Zu Artikel 1 Nummer 5 Buchstabe b § 4 Absatz 5 Nummer 1 Buchstabe b GwG , Nummer 9 Buchstabe f § 10 Absatz 6a Nummer 1 Buchstabe b GwG

17. Zu Artikel 1 Nummer 6 Buchstabe a § 6 Absatz 1 Satz 4 - neu - GwG

18. Zu Artikel 1 Nummer 8 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa § 9 Absatz 1 GwG

19. Zu Artikel 1 Nummer 10 Buchstabe d § 11 Absatz 6 Satz 1, Satz 1 Satz 5 - neu - GwG

20. Zu Artikel 1 Nummer 18 Buchstabe a0 - neu - § 20 Absatz 1 Satz 1 GwG

21. Zu Artikel 1 Nummer 18 Buchstabe c § 20 Absatz 3 Satz 4 - neu - GwG

22. Zu Artikel 1 Nummer 21 § 23a Absatz 1 Satz 1 GwG

23. Zu Artikel 1 Nummer 22 § 24 Absatz 2 Satz 3 - neu - GwG

24. Zu Artikel 1 Nummer 26 Buchstabe a Doppelbuchstabe dd § 31 Absatz 4 Satz 4 GwG , Doppelbuchstabe ff § 31 Absatz 4 Satz 6 GwG

25. Zu Artikel 1 Nummer 26 Buchstabe b § 31 Absatz 4a GwG , Artikel 8 Nummer 1 § 4 Absatz 2 Nummer 7 ZStVBetrV

26. Zu Artikel 1 Nummer 31 § 43 GwG

27. Zu Artikel 1 Nummer 34, Nummer 35a - neu - und Nummer 39 Buchstabe c § 49 Absatz 5, § 50a - neu - und § 53 Absatz 5a GwG

§ 50a
Zentrale Beschwerdestelle des Bundes

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

28. Zu Artikel 1 Nummer 35 Buchstabe a Doppelbuchstabe cc - neu - § 50 Nummer 1 Buchstabe j - neu - GwG

29. Zu Artikel 1 Nummer 36 Buchstabe b § 51 Absatz 3 Satz 2 GwG *

30. Zu Artikel 1 Nummer 36 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb - neu - § 51 Absatz 3 Satz 5 - neu - GwG *

31. Zu Artikel 1 Nummer 39 Buchstabe a § 53 Absatz 1 Satz 2 GwG

32. Zu Artikel 1 Nummer 42 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa0 - neu - § 56 Absatz 1 GwG

33. Zu Artikel 1 Nummer 42 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb1 - neu - § 56 Absatz 1 Nummer 16 GwG

34. Zu Artikel 1 Nummer 42 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa, Doppelbuchstabe bb1 - neu -, Buchstabe c -neu- § 56 Absatz 5 Satz 1, Satz 3, Absatz 6 GwG

35. Zu Artikel 1 Nummer 43 Buchstabe b § 57 Absatz 1 Satz 3 - neu -, 4 - neu - GwG

36. Zu Artikel 1 Nummer 43 Buchstabe c - neu - § 57 Absatz 1 Satz 3 - neu - GwG

37. Zu Artikel 2 Nummer 1 Buchstabe a, Buchstabe b Doppelbuchstabe aa Dreifachbuchstabe ccc § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 6, Absatz 11 Satz 1 Nummer 10 KWG

38. Zu Artikel 2 Nummer 1 Buchstabe a § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 6 KWG

39. Zu Artikel 2 Nummer 4 § 32 Absatz 1g KWG


 
 
 


Drucksache 372/18 (Beschluss)

... Die BTG ist eine mittelständische Beteiligungsgesellschaft. Gesellschafter sind am Bankenplatz Hamburg ansässige Kreditinstitute und die Handelskammer Hamburg. Gegenstand der Gesellschaft sind der Erwerb und die Verwaltung von Beteiligungen und zwar insbesondere an technologisch orientierten, innovatorisch ausgerichteten mittleren und kleinen Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft sowie Unternehmen, die in Norddeutschland, insbesondere Hamburg, ihren Firmen- oder Betriebssitz haben oder für Hamburg von wirtschaftlicher Bedeutung sind. Der Beteiligungserwerb erfolgt ausschließlich aus Eigenmitteln der Gesellschaft sowie aus öffentlichen Mitteln und öffentlichen Refinanzierungsprogrammen.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 372/18 (Beschluss)




1. Zu Artikel 1 Nummer 01 - neu - und Nummer 1

2. Zu Artikel 2 Nummer 2 Buchstabe a § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 und 3 EStG

4. Zu Artikel 2 Nummer 2 § 6 Absatz 1 Nummer 4 EStG

6. Zu Artikel 3 Nummer 1 Buchstabe a - neu - § 3 Nummer 15 EStG , Nummer 1a - neu - § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 Satz 7 - neu - EStG *

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

7. Zu Artikel 3 Nummer 1 Buchstabe a - neu - und b - neu - § 3 Nummer 26 Satz 1 und Nummer 26a Satz 1 EStG ∗

8. Zu Artikel 3 Nummer 1a - neu - und Nummer 7 Buchstabe a0 - neu - § 6 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 2a, § 52 Absatz 12 Satz 4 - neu -, Satz 7 und 8 - neu - EStG

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

9. Zu Artikel 3 Nummer 3 Buchstabe a und Nummer 6 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb § 34d Nummer 4 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb und § 49 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe e Doppelbuchstabe cc EStG

10. Zu Artikel 3 Nummer 6 Buchstabe b § 49 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe f Satz 3 EStG

11. Zu Artikel 6 Nummer 1 § 14 Absatz 2 Satz 4 - neu - KStG

12. Zu Artikel 7 Nummer 1 § 15 KStG

13. Zum Körperschaftsteuergesetz

14. Zu Artikel 8 Nummer 1 Buchstabe b - neu - § 3 Nummer 24 GewStG ∗

15. Zu Artikel 8 Nummer 1 Buchstabe b - neu - und Nummer 2 § 3 Nummer 24 und § 36 Absatz 2 Satz 3 - neu - und Satz 4 - neu - GewStG ∗

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

16. Zu Artikel 8a - neu - und Inhaltsübersicht § 19a Absatz 5 Satz 2, § 28 Absatz 1 Satz 6 und Absatz 3 Satz 5 und Satz 6 - neu - sowie § 37 Absatz 16 ErbStG *

Artikel 8a
Änderung des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes

17. Zu Artikel 8a - neu - § 28a Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 Satz 3 und Nummer 4 bis 6 - neu - und Absatz 6 Satz 2 - neu - sowie § 37 Absatz 16 ErbStG *

Zu Absatz 4

Zu Absatz 6

18. Zu Artikel 8b - neu - und Inhaltsübersicht § 22 Absatz 1 Satz 6 Nummer 6 und Absatz 2 Satz 6 UmwStG Artikel 16 Absatz 3 Inkrafttreten

Artikel 8b
Änderung des Umwandlungssteuergesetzes

19. Zu Artikel 9 Umsatzsteuergesetz

20. Zu Artikel 9 Nummer 7 und Nummer 8 § 22f Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 1 und 2 und Absatz 3 Satz 1 sowie § 25e Absatz 3 Satz 1 UStG

21. Zu Artikel 9 Nummer 7 § 22f UStG

22. Zu Artikel 9 Nummer 7 und 8 § 22f Absatz 1 Satz 6 UStG

23. Zu Artikel 9 Nummer 7 § 22f Absatz 1 Satz 7 UStG

24. Zu Artikel 9 Nummer 8 § 25e Absatz 4 Satz 5 - neu - und Satz 6 - neu - UStG

1. Zu § 25e Absatz 1 UStG

2. Fallgestaltungen des § 25e Absatz 2 UStG

4. Rechtsfolgen des § 25e Absatz 4 UStG

25. Zur Änderung der Abgabenordnung

26. Zu Artikel 13 Nummer 3a - neu - § 51 Absatz 5 Satz 2 - neu - InvStG

27. Zu Artikel 13 Nummer 4 Buchstabe d - neu - § 56 Absatz 6 Satz 4 und 5 InvStG

28. Zu Artikel 15a - neu - und Inhaltsübersicht Artikel 6 Absatz 2 Gesetz über schädliche Steuerpraktiken im Zusammenhang mit Rechteüberlassungen

Artikel 15a
Änderung des Gesetzes gegen schädliche Steuerpraktiken im Zusammenhang mit Rechteüberlassungen

29. Zum Gesetz gegen schädliche Steuerpraktiken im Zusammenhang mit Rechteüberlassungen


 
 
 


Drucksache 374/18

... über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen (ABl. L 347 vom 28.12.2017, S. 1) und die Verordnung (EU) Nr.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 374/18




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1
Änderung des Kreditwesengesetzes

§ 36
Maßnahmen gegen Geschäftsleiter und Mitglieder des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans

§ 48
Maßnahmen bei Verstößen gegen die Verordnung (EU) Nr. 2017/2402

Artikel 2
Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes

§ 308c
Maßnahmen bei Verstößen gegen die Verordnung (EU) Nr. 2017/2402

§ 319a
Bekanntmachung von Maßnahmen und Sanktionen wegen Verstößen gegen die Verordnung (EU) Nr. 2015/2365 , die Verordnung (EU) Nr. 2016/1011 oder die Verordnung (EU) Nr. 2017/2402 .

§ 356
Übergangsvorschrift zu § 35 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 bis 8

Artikel 3
Änderung des Kapitalanlagegesetzbuchs

Artikel 4
Weitere Änderungen des Kapitalanlagegesetzbuchs

§ 12
Meldungen der Bundesanstalt an die Europäische Kommission, an die Europäischen Aufsichtsbehörden und an den Betreiber des Bundesanzeigers.

Artikel 5
Änderungen des Wertpapierhandelsgesetzes

Artikel 6
Änderung der Solvabilitätsverordnung

Artikel 7
Änderung der Prüfungsberichtsverordnung

§ 31
Berichterstattung über das Kreditgeschäft und das Verbriefungsgeschäft.

§ 37
Sorgfaltspflichten für institutionelle Anleger in Bezug auf Verbriefungspositionen

Artikel 8
Änderung der Kapitalanlage-Verhaltens- und -Organisationsverordnung

Artikel 9
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs

III. Alternativen

IV. Gesetzgebungskompetenz

V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

VI. Gesetzesfolgen

1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

2. Nachhaltigkeitsaspekte

3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

4. Erfüllungsaufwand

4.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

4.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

4.3 Erfüllungsaufwand für die Verwaltung

5. Weitere Kosten

VII. Befristung; Evaluierung

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Absatz 27

Zu Absatz 35

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Absatz 4

Zu Absatz 6

Zu Nummer 7

Zu Nummer 8

Zu Nummer 9

Zur Überschrift

Zu Absatz 2

Zu Nummer 10

Zu den Absätzen 1 und 2

Zu Absatz 3

Zu Nummer 11

Zu Absatz 1b

Zu Nummer 12

Zu Nummer 13

Zu Absatz 5

Zu Absatz 5b

Zu Nummer 14

Zu Absatz 6

Zu Artikel 2

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Nummer 8

Zu Nummer 9

Zu Artikel 3

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer n

Zu Nummer 6

Zu Artikel 4

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Nummer 8

Zu Nummer 9

Zu Nummer 10

Zu Nummer 11

Zu Artikel 5

Zu Artikel 6

Zu Artikel 7

Zu Artikel 8

Zu Artikel 9


 
 
 


Drucksache 74/18 (Beschluss)

... 1. Der Bundesrat begrüßt das Paket der Kommission zur Mindestharmonisierung gedeckter Schuldverschreibungen, das einen prinzipienbasierten Ansatz verfolgt und sich an bereits funktionierenden Märkten orientiert. Das Paket bietet eine Chance in allen Teilen der EU, den Kreditinstituten mit gedeckten Schuldverschreibungen ein Refinanzierungsmittel zu eröffnen und somit die Finanzierung der Realwirtschaft zu fördern.



Drucksache 75/18 (Beschluss)

... 1. Der Bundesrat begrüßt das Paket der Kommission zur Mindestharmonisierung gedeckter Schuldverschreibungen, das einen prinzipienbasierten Ansatz verfolgt und sich an bereits funktionierenden Märkten orientiert. Das Paket bietet eine Chance in allen Teilen der EU, den Kreditinstituten mit gedeckten Schuldverschreibungen ein Refinanzierungsmittel zu eröffnen und somit die Finanzierung der Realwirtschaft zu fördern.



Drucksache 312/18

... /EU /EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 338; L 208 vom 2.8.2013, S. 73; L 20 vom 25.1.2017, S. 1), die zuletzt durch die Richtlinie (EU) Nr.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 312/18




Gesetz

Artikel 1
Änderung des Wertpapierprospektgesetzes

§ 3a
Wertpapier-Informationsblatt; Verordnungsermächtigung

§ 3b
Übermittlung des Wertpapier-Informationsblatts an die Bundesanstalt; Frist und Form der Veröffentlichung

§ 3c
Einzelanlageschwellen für nicht qualifizierte Anleger

§ 22a
Haftung bei fehlerhaftem Wertpapier-Informationsblatt

§ 23a
Haftungsausschluss bei fehlerhaftem Wertpapier-Informationsblatt

§ 24a
Haftung bei fehlendem Wertpapier-Informationsblatt

Artikel 2
Änderung der Wertpapierprospektgebührenverordnung

Artikel 3
Änderung des Handelsgesetzbuches

Artikel 4
Änderung des Wertpapierhandelsgesetzes

Artikel 5
Weitere Änderungen des Wertpapierhandelsgesetzes

§ 65a
Selbstauskunft bei der Vermittlung des Vertragsschlusses über Wertpapiere im Sinne des § 3c des Wertpapierprospektgesetzes

Artikel 6
Änderung des Vermögensanlagengesetzes

Artikel 7
Änderung des Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes

Artikel 8
Änderung des Kreditwesengesetzes

Artikel 9
Änderung des Kapitalanlagegesetzbuchs

§ 338b
Geldmarktfonds

Artikel 10
Änderung des Geldwäschegesetzes

Artikel 11
Änderung des DSL Bank-Umwandlungsgesetzes

Artikel 12
Änderung des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie über die Vergleichbarkeit von Zahlungskon-toentgelten, den Wechsel von Zahlungskonten sowie den Zugang zu Zahlungskonten mit grundlegenden Funktionen

Artikel 13
Folgeänderungen

Artikel 14
Inkrafttreten


 
 
 


Drucksache 75/18

... Gedeckte Schuldverschreibungen sind Schuldverschreibungen, die von Kreditinstituten begeben werden und durch einen abgegrenzten Pool von Vermögenswerten besichert sind, auf den die Inhaber der Schuldverschreibungen als bevorrechtigte Gläubiger direkt zugreifen können. Zudem können die Schuldverschreibungsinhaber auch weiterhin als einfache Gläubiger Forderungen gegenüber dem emittierenden Unternehmen geltend machen. Dieser Mechanismus des doppelten Forderungsanspruchs gegenüber dem Deckungspool und dem Emittenten wird als "Doppelbesicherung" bezeichnet.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 75/18




Vorschlag

Begründung

1. Kontext des Vorschlags

- Gründe und Ziele des Vorschlags

- Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich

- Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen

2. Rechtsgrundlage, Subsidiarität und Verhältnismässigkeit

- Rechtsgrundlage

- Subsidiarität bei nicht ausschließlicher Zuständigkeit

- Verhältnismäßigkeit

- Wahl des Instruments

3. Ergebnisse der EX-POST-BEWERTUNG, der Konsultation der Interessenträger und der Folgenabschätzung

- Ex-post-Bewertung/Eignungsprüfungen bestehender Rechtsvorschriften

Konsultation der Interessenträger

- Einholung und Nutzung von Expertenwissen

- Folgenabschätzung

- Effizienz der Rechtsetzung und Vereinfachung

- Grundrechte

4. Auswirkungen auf den Haushalt

5. Weitere Angaben

- Durchführungspläne sowie Monitoring-, Bewertungs- und Berichterstattungsmodalitäten

- Ausführliche Erläuterung einzelner Bestimmungen des Vorschlags

Strukturelle Merkmale von gedeckten Schuldverschreibungen

5 Gütesiegel

Bezug zum Abwicklungsrahmen

5 Drittlandsregelung

Änderung anderer Richtlinien

Vorschlag

Titel I
Gegenstand, Anwendungsbereich und Definitionen

Artikel 1
Gegenstand

Artikel 2
Anwendungsbereich

Artikel 3
Begriffsbestimmungen

Titel II
STRUKTURELLE Merkmale GEDECKTER SCHULDVERSCHREIBUNGEN

Kapitel 1
Doppelbesicherung und Insolvenzferne

Artikel 4
Doppelbesicherung

Artikel 5
Insolvenzferne gedeckter Schuldverschreibungen

Kapitel 2
Deckungspool und Deckung

Abschnitt I
ANERKENNUNGSFÄHIGE VERMÖGENSWERTE

Artikel 6
Anerkennungsfähige Vermögenswerte

Artikel 7
Außerhalb der Union belegene Vermögenswerte

Artikel 8
Gruppeninterne Strukturen gepoolter gedeckter Schuldverschreibungen

Artikel 9
Gemeinsame Finanzierungen

Artikel 10
Zusammensetzung des Deckungspools

Artikel 11
Derivatekontrakte im Deckungspool

Artikel 12
Trennung von Vermögenswerten im Deckungspool

Artikel 13
Treuhänder zur Überwachung des Deckungspools

Artikel 14
Anlegerinformationen

Abschnitt II
DECKUNGS-UND LIQUIDITÄTSANFORDERUNGEN

Artikel 15
Deckungsanforderungen

Artikel 16
Anforderung eines Liquiditätspuffers für den Deckungspool

Artikel 17
Bedingungen für verlängerbare Fälligkeitsstrukturen

Titel III
öffentliche Aufsicht über GEDECKTE SCHULDVERSCHREIBUNGEN

Artikel 18
Öffentliche Aufsicht über gedeckte Schuldverschreibungen

Artikel 19
Erlaubnis für Programme gedeckter Schuldverschreibungen

Artikel 20
Öffentliche Aufsicht über gedeckte Schuldverschreibungen im Falle von Insolvenz oder Abwicklung

Artikel 21
Berichterstattung an die zuständigen Behörden

Artikel 22
Befugnisse der zuständigen Behörden für die Zwecke der öffentlichen Aufsicht über gedeckte Schuldverschreibungen

Artikel 23
Verwaltungsrechtliche Sanktionen und Abhilfemaßnahmen

Artikel 24
Öffentliche Bekanntmachung verwaltungsrechtlicher Sanktionen und Abhilfemaßnahmen

Artikel 25
Verpflichtung zur Zusammenarbeit

Artikel 26
Offenlegungspflichten

Titel IV
GÜTESIEGEL

Artikel 27
Gütesiegel

Titel V
änderung ANDERER Richtlinien

Artikel 28
Änderung der Richtlinie 2009/65/EG /EG

Artikel 29
Änderung der Richtlinie 2014/59/EU /EU

Titel VI
Schlussbestimmungen

Artikel 30
Übergangsmaßnahmen

Artikel 31
Überprüfungen und Berichte

Artikel 32
Umsetzung

Artikel 33
Inkrafttreten

Artikel 34
Adressaten Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet. Geschehen zu Brüssel am [...]


 
 
 


Drucksache 103/1/18

... 3. Auch er sieht NPLs als Problem in Bankbilanzen, da sie den Ertrag schmälern und durch Verluste das Kapital eines Kreditinstituts vermindern können. Im Extremfall droht die Insolvenz des Instituts, unter Umständen mit Auswirkungen auf die Finanzstabilität. Letztlich können NPLs auch dazu führen, dass Banken gezwungen sind, weniger Kredite zu vergeben.



Drucksache 67/1/18

... - Eine Einbeziehung von Klimarisiken in die Risikomanagementsysteme von Kreditinstituten, die ungeachtet der damit verbundenen großen konzeptionellen Schwierigkeiten zu einer Ausweitung der Melde- und Offenlegungspflichten der Banken und damit zur Entstehung weiterer bürokratischer Belastungen führen würde, sollte vermieden werden.



Drucksache 173/18

... (7) Im Bereich der Finanzdienstleistungen hat der Unionsgesetzgeber den Mehrwert des Hinweisgeberschutzes bereits anerkannt. Nach der Finanzkrise, die schwerwiegende Mängel bei der Durchsetzung der geltenden Vorschriften ans Licht gebracht hat, wurden in einer Vielzahl von einschlägigen Rechtsinstrumenten Maßnahmen zum Schutz von Hinweisgebern eingeführt.34 Innerhalb des für Kreditinstitute und Wertpapierfirmen geltenden Aufsichtsrahmens sorgt insbesondere die Richtlinie

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 173/18




Begründung

1. Kontext des Vorschlags

- Gründe und Ziele des Vorschlags

- Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich

- Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen

2. Rechtsgrundlage, Subsidiarität und Verhältnismässigkeit

- Rechtsgrundlage

- Subsidiarität

- Verhältnismäßigkeit

- Wahl des Instruments

3. Ergebnisse der EX-POST-BEWERTUNG25, der Konsultation der Interessenträger und der Folgenabschätzung

- Konsultation der Interessenträger

- Einholung und Nutzung von Expertenwissen

- Folgenabschätzung

- Effizienz der Rechtsetzung und Vereinfachung

- Grundrechte

4. Auswirkungen auf den Haushalt

5. Weitere Angaben

- Umsetzungspläne sowie Monitoring-, Bewertungs- und Berichterstattungsmodalitäten

- Ausführliche Erläuterung einzelner Bestimmungen des Vorschlags

Vorschlag

Kapitel I
Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen

Artikel 1
Sachlicher Anwendungsbereich

Artikel 2
Persönlicher Anwendungsbereich

Artikel 3
Begriffsbestimmungen

Kapitel II
INTERNE MELDUNGEN und Folgemassnahmen

Artikel 4
Pflicht zur Einrichtung interner Kanäle und Verfahren für Meldungen und Folgemaßnahmen

Artikel 5
Verfahren für interne Meldungen und Folgemaßnahmen

Kapitel III
EXTERNE MELDUNGEN und Folgemassnahmen

Artikel 6
Pflicht zur Einrichtung externer Meldekanäle und Ergreifung geeigneter Folgemaßnahmen

Artikel 7
Gestaltung geeigneter externer Meldekanäle

Artikel 8
Zuständige Mitarbeiter

Artikel 9
Verfahrensvorschriften für externe Meldungen

Artikel 10
Informationen über die Entgegennahme von Meldungen und deren Weiterverfolgung

Artikel 11
Dokumentation eingehender Meldungen

Artikel 12
Überprüfung der Verfahren durch die zuständigen Behörden

Kapitel IV
Schutz von HINWEISGEBERN und Betroffenen Personen

Artikel 13
Bedingungen für den Schutz von Hinweisgebern

Artikel 14
Verbot von Repressalien gegen Hinweisgeber

Artikel 15
Maßnahmen zum Schutz von Hinweisgebern vor Repressalien

Artikel 16
Maßnahmen zum Schutz betroffener Personen

Artikel 17
Sanktionen

Artikel 18
Verarbeitung personenbezogener Daten

Kapitel V
Schlussbestimmungen

Artikel 19
Günstigere Behandlung

Artikel 20
Umsetzung

Artikel 21
Berichterstattung, Bewertung und Überprüfung

Artikel 22
Inkrafttreten

Artikel 23
Adressaten

ANNEX 1 Anhang des Vorschlags für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden

Anhang

Teil I

A. Artikel 1 Buchstabe a Ziffer i - Öffentliches Auftragswesen:

B. Artikel 1 Buchstabe a Ziffer ii - Finanzdienstleistungen sowie Verhütung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung:

C. Artikel 1 Buchstabe a Ziffer iii - Produktsicherheit:

D. Artikel 1 Buchstabe a Ziffer iv - Verkehrssicherheit:

E. Artikel 1 Buchstabe a Ziffer v - Umweltschutz:

F. Artikel 1 Buchstabe a Ziffer vi - Kerntechnische Sicherheit:

G. Artikel 1 Buchstabe a Ziffer vii - Lebensmittel- und Futtermittelsicherheit, Tiergesundheit und Tierschutz:

H. Artikel 1 Buchstabe a Ziffer viii - Öffentliche Gesundheit:

I. Artikel 1 Buchstabe a Ziffer ix - Verbraucherschutz: Verbraucherrechte und Verbraucherschutzvorschriften nach Maßgabe der

J. Artikel 1 Buchstabe a Ziffer x - Schutz der Privatsphäre und personenbezogener Daten sowie Sicherheit von Netz- und Informationssystemen:

Teil II
Artikel 1 Absatz 2 der Richtlinie bezieht sich auf folgende Rechtsvorschriften der Union:

A. Artikel 1 Buchstabe a Ziffer ii - Finanzdienstleistungen sowie Verhütung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung:

1. Finanzdienstleistungen:

2. Verhütung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung:

B. Artikel 1 Buchstabe a Ziffer iv - Verkehrssicherheit:

C. Artikel 1 Buchstabe a Ziffer v - Umweltschutz:


 
 
 


Drucksache 217/18

... (26) Das Amt sollte über die nötigen Mittel verfügen, um Erträgen aus Straftaten nachspüren und so die typischen Vorgehensweisen bei einer Vielzahl von betrügerischen Handlungen aufdecken zu können. Das Amt kann in einigen Mitgliedstaaten im Rahmen der Zusammenarbeit mit den nationalen Behörden und mit deren Unterstützung für seine Untersuchungstätigkeit relevante Bankinformationen von Kreditinstituten einholen. Um ein wirksames Vorgehen in allen Mitgliedstaaten der Union zu gewährleisten, sollte in der Verordnung die Pflicht der zuständigen nationalen Behörden verankert werden, dem Amt im Rahmen ihrer allgemeinen Pflicht zu dessen Unterstützung Informationen über Bank- und Zahlungskonten zur Verfügung zu stellen. Diese Zusammenarbeit sollte im Regelfall über die mitgliedstaatlichen Zentralstellen für Geldwäsche-Verdachtsanzeigen erfolgen. Bei einer solchen Unterstützung des Amtes sollten die nationalen Behörden nach Maßgabe der einschlägigen verfahrensrechtlichen Bestimmungen ihres nationalen Rechts verfahren.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 217/18




Vorschlag

Begründung

1. Kontext des Vorschlags

Gründe und Ziele des Vorschlags

2. Rechtsgrundlage, Subsidiarität und Verhältnismässigkeit

4 Rechtsgrundlage

4 Subsidiarität

4 Verhältnismäßigkeit

Wahl des Instruments

3. Ergebnisse der EX-POST-BEWERTUNG, der Konsultation der Interessenträger und der Folgenabschätzung

Evaluierung der Verordnung Nr. 883/2013

Konsultation der Interessenträger

4 Folgenabschätzung

4 Grundrechte

4. Auswirkungen auf den Haushalt

5. Weitere Angaben

Durchführungspläne sowie Monitoring-, Bewertungs- und Berichterstattungsmodalitäten

Ausführliche Erläuterung einzelner Bestimmungen des Vorschlags

I. Beziehungen zur EUStA

Allgemeine Grundsätze

Bericht

Vermeidung von Doppeluntersuchungen, Unterstützung für die EUStA und Durchführung ergänzender Untersuchungen

Sonstige Bestimmungen

II. Verbesserung der Wirksamkeit der Untersuchungstätigkeit des OLAF

Kontrollen und Überprüfungen vor Ort und Unterstützung durch nationale Behörden

4 Bankkontoinformationen

4 Mehrwertsteuer

Zulässigkeit der vom OLAF zusammengetragenen Beweise

Koordinierungsstellen für die Betrugsbekämpfung

4 Koordinierungstätigkeiten

III. Präzisierungen und Vereinfachungen

Vorschlag

Artikel 1

Artikel 3
Externe Untersuchungen

Artikel 12a
Koordinierungsstellen für die Betrugsbekämpfung in den Mitgliedstaaten

Artikel 12b
Koordinierungstätigkeiten

Artikel 12c
Meldung von Straftaten, bezüglich der die EUStA ihre Befugnisse ausüben könnte, an die EUStA

Artikel 12d
Vermeidung von Doppeluntersuchungen

Artikel 12e
Unterstützung der EUStA durch das Amt

Artikel 12f
Ergänzende Untersuchungen

Artikel 12g
Arbeitsvereinbarungen und Informationsaustausch mit der EUStA

Artikel 2


 
 
 


Drucksache 96/18

... iii) Die dritte Kategorie von Forderungen sind Barmittel, die einem Konto bei einem Kreditinstitut (z.B. einer Bank) gutgeschrieben wurden, wobei der Kontoinhaber (z.B. ein Verbraucher) der Gläubiger und das Kreditinstitut der Schuldner ist.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 96/18




Vorschlag

Begründung

1. Kontext des Vorschlags

- Gründe und Ziele des Vorschlags

Beispiel für Verbriefung

Warum ist Rechtssicherheit wichtig?

Rechtliches Risiko

Zusätzlicher Nutzen einheitlicher Vorschriften

Was ist eine Forderung?

Was ist die Übertragung einer Forderung?

Entwicklung der Kollisionsnormen für Forderungsübertragungen

- Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich

- Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen

2. Rechtsgrundlage, Subsidiarität und Verhältnismässigkeit

- Rechtsgrundlage

- Subsidiarität

- Verhältnismäßigkeit

- Wahl des Instruments

3. Ergebnisse der Konsultation der Interessenträger und der Folgenabschätzung

- Konsultation der Interessenträger und Einholung und Nutzung von Expertenwissen

- Folgenabschätzung

Option 1: Recht des Übertragungsvertrags

Option 2: Recht des gewöhnlichen Aufenthalts des Zedenten

Option 3: Recht der übertragenen Forderung

Option 4: Gemischter Ansatz: Kombination von Recht des gewöhnlichen Aufenthalts des Zedenten und Recht der übertragenen Forderung

Option 5: Gemischter Ansatz: Kombination von Recht der übertragenen Forderung und Recht des gewöhnlichen Aufenthalts des Zedenten

- Grundrechte

4. Auswirkungen auf den Haushalt

5. Weitere Angaben

- Durchführungspläne sowie Monitoring-, Bewertungs- und Berichterstattungsmodalitäten

- Ausführliche Erläuterung einzelner Bestimmungen des Vorschlags

Artikel 1
: Anwendungsbereich

Artikel 2
: Begriffsbestimmungen

Artikel 3
: Universelle Anwendung

Artikel 4
: Anzuwendendes Recht

Artikel 6
: Eingriffsnormen/Artikel 7: Öffentliche Ordnung (ordre public)

Artikel 8 bis 12
: Allgemeine Aspekte der Anwendung von Kollisionsnormen

Artikel 10
: Verhältnis zu anderen Vorschriften des Unionsrechts

Vorschlag

Kapitel I
Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen

Artikel 1
Anwendungsbereich

Artikel 2
Begriffsbestimmungen

Kapitel II
EINHEITLICHE KOLLISIONSNORMEN

Artikel 3
Universelle Anwendung

Artikel 4
Anzuwendendes Recht

Artikel 5
Regelungsbereich des anzuwendenden Rechts

Artikel 6
Eingriffsnormen

Kapitel III
Sonstige Vorschriften

Artikel 7
Öffentliche Ordnung (ordre public)

Artikel 8
Ausschluss der Rück- und Weiterverweisung

Artikel 9
Staaten ohne einheitliche Rechtsordnung

Artikel 10
Verhältnis zu anderen Vorschriften des Unionsrechts

Artikel 11
Verhältnis zu bestehenden internationalen Übereinkünften

Artikel 12
Verzeichnis der Übereinkünfte

Artikel 13
Überprüfungsklausel

Artikel 14
Zeitliche Geltung

Artikel 15
Inkrafttreten und Geltungsbeginn


 
 
 


Drucksache 326/18

... Dieser Vorschlag bildet gemeinsam mit dem Vorschlag über die Beaufsichtigung von Wertpapierfirmen (COM(2017) 791 final) einen umfassenden Rahmen zur Festlegung überarbeiteter, geeigneter Kapitalanforderungen sowie anderer Anforderungen an Wertpapierfirmen in der gesamten Union. Diese Anforderungen tragen den Geschäftsmodellen und Risiken von Wertpapierfirmen angemessen Rechnung. Angesichts der von diesen Firmen eingegangenen und ausgehenden Risiken tragen die Anforderungen zum Schutz der Kunden und zur Wahrung der Finanzstabilität bei. Als Teil der Maßnahmen der Kommission zur Vertiefung der Kapitalmärkte in der Union schaffen die beiden Vorschläge einen soliden und angemessenen Aufsichtsrahmen für die Tätigkeit von Wertpapierfirmen, der die Lenkung der Investitionsflüsse im Binnenmarkt erleichtert. Zudem stärken sie die Bankenunion, indem die aufsichtsrechtlichen Vorschriften und die Beaufsichtigung von systemrelevanten Wertpapierfirmen an jene von Kreditinstituten von vergleichbarer Größe angeglichen werden.



Drucksache 103/18

... des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 103/18




Vorschlag

Begründung

1. Kontext des Vorschlags

- Gründe und Ziele des Vorschlags

- Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich

- Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen

2. Rechtsgrundlage, Subsidiarität und Verhältnismässigkeit

- Rechtsgrundlage

- Subsidiarität bei nicht ausschließlicher Zuständigkeit

- Verhältnismäßigkeit

- Wahl des Instruments

3. Ergebnisse der EX-POST-BEWERTUNG, der Konsultation der Interessenträger und der Folgenabschätzung

- Konsultation der Interessenträger

- Einholung und Nutzung von Expertenwissen

- Folgenabschätzung

- Effizienz der Rechtsetzung und Vereinfachung

- Grundrechte

4. Auswirkungen auf den Haushalt

5. Weitere Angaben

Artikel 1
Änderung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

Artikel 47a
Notleidende Risikopositionen

Artikel 47b
Stundungsmaßnahmen

Artikel 47c
Abzug für notleidende Risikopositionen

Artikel 159
Behandlung erwarteter Verlustbeträge

Artikel 469a
Ausnahme von den Abzügen von Posten des harten Kernkapitals für notleidende Risikopositionen

Artikel 2
Inkrafttreten


 
 
 


Drucksache 74/1/18

... 1. Der Bundesrat begrüßt das Paket der Kommission zur Mindestharmonisierung gedeckter Schuldverschreibungen, das einen prinzipienbasierten Ansatz verfolgt und sich an bereits funktionierenden Märkten orientiert. Das Paket bietet eine Chance in allen Teilen der EU, den Kreditinstituten mit gedeckten Schuldverschreibungen ein Refinanzierungsmittel zu eröffnen und somit die Finanzierung der Realwirtschaft zu fördern.



Drucksache 103/18 (Beschluss)

... 1. Der Bundesrat begrüßt die Zielsetzung des Verordnungsvorschlags, durch einen Abbau der hohen Bestände an notleidenden Krediten (non-performing loans, NPLs) und durch Vorkehrungen gegen eine künftige Anhäufung neuer notleidender Kredite die Risiken im Bankensystem zu verringern. Auch er sieht NPLs als Problem in Bankbilanzen, da sie den Ertrag schmälern und durch Verluste das Kapital eines Kreditinstituts vermindern können. Im Extremfall droht die Insolvenz des Instituts, unter Umständen mit Auswirkungen auf die Finanzstabilität. Letztlich können NPLs auch dazu führen, dass Banken gezwungen sind, weniger Kredite zu vergeben.



Drucksache 435/18

... Die Deutsche Bundesbank übermittelt dem Statistischen Bundesamt folgende Daten hinsichtlich der zu den Wirtschaftsklassen 64.19-Kreditinstitute und 64.92-Spezialkreditinstitute gehörenden Institute nach Anhang I der Verordnung (EG) Nr.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 435/18




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1
Änderung des Verwaltungsdatenverwendungsgesetzes

§ 3a
Daten der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht

§ 3b
Daten der Deutschen Bundesbank

Artikel 2
Gesetz zur Regelung von Übermittlungen von Einzelangaben zur Prüfung und Verbesserung der Qualität der Behandlung von multinationalen Unternehmensgruppen in den Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen (Qualität-VGR-Gesetz f QVG)

§ 1
Übermittlungsbefugnis

Artikel 3
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelung

II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs

III. Alternativen

IV. Gesetzgebungskompetenz

V. Vereinbarkeit mit dem Recht der EU und völkerrechtlichen Verträgen

VI. Gesetzesfolgen

1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

2. Nachhaltigkeitsaspekte

3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

4. Erfüllungsaufwand

1. Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

2. Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

3. Erfüllungsaufwand der Verwaltung

5. Weitere Kosten

6. Weitere Gesetzesfolgen

VII. Befristung; Evaluierung

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1f

Zu Artikel 1

Zu Artikel 1

Zu Artikel 1

Zu Artikel 1

Zu Artikel 2

Zu Artikel 2

Zu Artikel 3

Zu Artikel 3

Zu Artikel 3


 
 
 


Drucksache 76/18

... 6. Richtlinie 2001/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. April 2001 über die Sanierung und Liquidation von Kreditinstituten ("Liquidationsrichtlinie") (ABl. L 125 vom 5.5.2001, S. 15).

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 76/18




1. Einleitung

2. WIE IST die RECHTSLAGE auf EU-EBENE?

3. MEHR KLARHEIT IM geltenden Unionsrecht

3.1 Gibt es einen Bedeutungsunterschied zwischen geführt werden und sich befinden?

3.2 Bestimmung des Orts, an dem sich das Konto oder Register befindet bzw. geführt wird

4. Schlussfolgerung


 
 
 


Drucksache 75/1/18

... 1. Der Bundesrat begrüßt das Paket der Kommission zur Mindestharmonisierung gedeckter Schuldverschreibungen, das einen prinzipienbasierten Ansatz verfolgt und sich an bereits funktionierenden Märkten orientiert. Das Paket bietet eine Chance in allen Teilen der EU, den Kreditinstituten mit gedeckten Schuldverschreibungen ein Refinanzierungsmittel zu eröffnen und somit die Finanzierung der Realwirtschaft zu fördern.



Drucksache 65/17

... -Vollstreckungsgesetz und nach den Verwaltungsvollstreckungsgesetzen der Länder zuständigen Behörden dürfen zur Durchführung der Vollstreckung das Bundeszentralamt für Steuern ersuchen, bei den Kreditinstituten die in § 93b Absatz 1 bezeichneten Daten abzurufen, wenn

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 65/17




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1
Änderung des Verwaltungs-Vollstreckungsgesetzes

§ 5a
Ermittlung des Aufenthaltsorts des Vollstreckungsschuldners

§ 5b
Auskunftsrechte der Vollstreckungsbehörde

Artikel 2
Änderung des Aufenthaltsgesetzes

Artikel 3
Änderung der Abgabenordnung

Artikel 4
Änderungen des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch

§ 74a
Übermittlung für die Durchführung eines Vollstreckungsverfahrens.

Artikel 5
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs

III. Alternativen

IV. Gesetzgebungskompetenz

V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen

VI. Gesetzesfolgen

1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

2. Nachhaltigkeitsaspekte

3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

4. Erfüllungsaufwand

1. Jährlicher Erfüllungsaufwand Bund

2. Jährlicher Erfüllungsaufwand Länder und Kommunen

3. Einmaliger Erfüllungsaufwand Bund und Länder

5. Weitere Kosten

6. Weitere Gesetzesfolgen

VII. Zustimmungsbedürftigkeit

VIII. Befristung; Evaluation

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu § 5a

Zu Absatz 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu § 5b

Zu Absatz 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Absatz 2

Zu Nummer 2

Zu Artikel 2

Zu Artikel 3

Zu Artikel 4

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 3

Zu Artikel 5

I. Zusammenfassung

II. Im Einzelnen

II.1 Erfüllungsaufwand

Verwaltung Bund jährlich

Verwaltung Länder jährlich

Bund und Länder einmalig

II.2 Erwägungen zur Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

III. Zusammenfassung


 
 
 


Drucksache 182/17 (Beschluss)

... Beim Bezahlvorgang mittels Kreditkarte kann auf der Grundlage der derzeit bestehenden Prozesse nicht überprüft werden, ob die Kreditkarte auf den Namen des Spielers ausgegeben wurde. Bei der Bezahlung wird anhand der Kreditkartennummer, der Gültigkeit der Karte sowie der Prüfnummer vom Kreditkartenprovider überprüft und bestätigt, ob die Kreditkartenzahlung autorisiert ist. Der Name des Karteninhabers wird dem Verpflichteten jedoch nicht übermittelt. Daher ist eine Zuordnung der Kreditkarte zum Spieler grundsätzlich nicht möglich. Ebenso wenig lässt sich in allen Fällen mittels einer Ein-Cent-Überweisung und Übermittlung eines Transaktionscodes an das vom Spieler angegebene Kreditkartenkonto sicherstellen, dass der Spieler verfügungsbefugt über das Konto ist, weil nicht alle Kreditinstitute im Online-Banking die hierfür erforderliche Darstellung der Kontoumsätze anbieten.

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Drucksache 182/17 (Beschluss)




1. Zu Artikel 1 Kurzbezeichnung - neu - GwG

2. Zu Artikel 1 § 1 Absatz 8 GwG

3. Zu Artikel 1 § 1 Absatz 9 GwG

4. Zu Artikel 1 § 1 Absatz 11 GwG

5. Zu Artikel 1 § 1 Absatz 16 i.V.m. § 9 GwG

6. Zu Artikel 1 § 1 Absatz 20, Eingangssatz und Nummer 1 GwG

7. Zu Artikel 1 § 2 Absatz 1 Nummer 6 GwG

8. Zu Artikel 1 § 2 Absatz 1 Nummer 6 GwG

9. Zu Artikel 1 § 2 Absatz 1 Nummer 15 Buchstabe a GwG

10. Zu Artikel 1 § 2 Absatz 1 Nummer 15 Buchstabe b GwG

11. Zu Artikel 1 § 2 Absatz 2, § 12 Absatz 3, § 13 Absatz 2, § 14 Absatz 4, § 15 Absatz 10, § 45 Absatz 4 GwG

12. Zu Artikel 1 § 6 Absatz 4 Satz 3 - neu - GwG

13. Zu Artikel 1 § 6 Absatz 7 Satz 1 und 2 GwG

14. Zu Artikel 1 § 7 Absatz 3 Satz 2 GwG

15. Zu Artikel 1 § 7 Absatz 3 GwG

16. Zu Artikel 1 § 10 Absatz 1 Nummer 4 GwG

17. Zu Artikel 1 § 11 Absatz 2 GwG

18. Zu Artikel 1 § 14 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 GwG

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

19. Zu Artikel 1 § 16 Absatz 4 Satz 2 - neu - GwG

20. Zu Artikel 1 § 16 Absatz 6 Satz 2 - neu - GwG

21. Zu Artikel 1 § 17 Absatz 1 Satz 1 GwG

22. Zu Artikel 1 § 18 GwG

23. Zu Artikel 1 § 23 Absatz 1 und 5 und § 56 Absatz 1 GWG-E

24. Zu Artikel 1 §§ 27 bis 42 GwG

25. Zu Artikel 1 § 32 GwG

26. Zu Artikel 1 § 32 Absatz 1, 2 Satz 3 GwG

27. Zu Artikel 1 § 32 Absatz 3 Satz 1, Absatz 4 Satz 1 GwG

28. Zu Artikel 1 § 41 Überschrift und Absatz 2 Satz 4 - neu - GwG

29. Zu Artikel 1 § 48 Absatz 1 GwG

30. Zu Artikel 1 § 50 Nummer 1 Buchstabe In Artikel 1 ist dem § 50 Nummer 1 folgender Buchstabe anzufügen: j Finanzunternehmen nach § 1 Absatz 3 des Kreditwesengesetzes,.

31. Zu Artikel 1 § 51 Absatz 4 GwG

32. Zu Artikel 1 § 51 Absatz 5 Satz 1 GwG

33. Zu Artikel 1 § 51 Absatz 9 - neu - GWG-E

34. Zu Artikel 1 § 53 Absatz 1 GwG

35. Zu Artikel 1 § 56 GwG

36. Zu Artikel 14 Nummer 3 Buchstabe c § 40 Absatz 4 GmbHG Artikel 14 Nummer 3 Buchstabe c ist wie folgt zu fassen:

37. Zu Artikel 14 Nummer 3 Buchstabe c § 40 Absatz 5 GmbHG Artikel 14 Nummer 3 Buchstabe c ist wie folgt zu fassen:


 
 
 


Drucksache 1/2/17

... 18. Aus Sicht des Bundesrates sollte der in Artikel 6 Absatz 4 des Richtlinienvorschlags vorgesehene Höchstzeitraum für das Moratorium im Ausgangspunkt nicht mehr als drei Monate betragen. Eine Verlängerung über diesen Zeitraum hinaus sollte im Regelfall nur möglich sein, wenn das Gericht noch über einen innerhalb der Drei-Monats-Frist gestellten Antrag auf Planbestätigung nach Artikel 10 oder 11 des Richtlinienvorschlags entscheiden muss. Sorgfältige Unternehmen werden das gerichtliche Verfahren vorbereiten, um eine unerwünschte Publizität zu vermeiden und den gerichtlichen Teil der Restrukturierung zügig abzuschließen. Eine klare Begrenzung der Dauer des Moratoriums würde den Anreiz schaffen, im Sinne des angestrebten Frühwarnmechanismus rechtzeitig und sorgfältig eine Sanierung vorzubereiten und damit möglichst viele Schritte vor Beantragung des Moratoriums einzuleiten. Zudem würde das Unternehmen motiviert, die durch das Moratorium gewährte Verhandlungszeit überlegt und effektiv zu nutzen. Eine zu lange Dauer würde dagegen Anreize schaffen, die Verhandlungen erst nach dem Beginn des Moratoriums ernsthaft zu betreiben. Durch eine Dauer von mehr als drei Monaten wird außerdem die Akzeptanz des Restrukturierungsverfahrens durch Kreditinstitute gefährdet, die der "Capital Requirements Regulation" (CRR) unterliegen. Solche Kreditinstitute könnten sich bei länger dauernden Moratorien zu einer Beendigung des Kreditengagements gezwungen sehen. Die in das Ermessen der Mitgliedstaaten gestellte Verlängerungsmöglichkeit nach Artikel 6 Absatz 5 des Richtlinienvorschlags sollte daher nur in Ausnahmefällen zum Tragen kommen.



Drucksache 775/17 (Beschluss)

... 2. Er begrüßt ferner die Absicht der Kommission, für Wertpapierfirmen einen aufsichtsrechtlichen Rahmen zu schaffen, der auf diese Firmen genau zugeschnitten und nicht lediglich aus dem Aufsichtsrahmen für Kreditinstitute abgeleitet ist. Er teilt dabei die Einschätzung der Kommission, dass ein solcher passgenauer Aufsichtsrahmen deutlich besser als bisher eine Balance zwischen dem Aufsichtsaufwand und -ertrag Finanzstabilität und Anlegerschutz herstellt. Diese Neuregelung erfordert richtigerweise auch Bestimmungen zur Höhe des Anfangskapitals, der tatsächlichen Durchführung der Aufsicht und der damit verbundenen Pflichten (BR-Drucksache 776/17).



Drucksache 89/17 (Beschluss)

... 37. Der Bundesrat bekräftigt im Rückblick auf die Finanz- und Wirtschaftskrise von 2008/2009, welche gravierenden Auswirkungen eine Immobilienblase und die Insolvenzen großer Kreditinstitute auf die Finanzmärkte und die Weltwirtschaft haben können. Vor diesem Hintergrund werden die von der Bundesregierung im Jahreswirtschaftsbericht 2017 dargelegten Maßnahmen zur Weiterentwicklung des Ordnungsrahmens für die Finanzmärkte begrüßt. Diese Maßnahmen können wesentlich zur Finanzmarktstabilität beitragen, die auch eine Voraussetzung für nachhaltiges und inklusives Wirtschaftswachstum ist.

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Drucksache 89/17 (Beschluss)




Projektion der Bundesregierung zur wirtschaftlichen Entwicklung

Gute Rahmenbedingungen für unternehmerische Initiative - breite Teilhabe an Innovationen in Wirtschaft und Gesellschaft

Arbeitswelt zeitgemäß und fair ausgestalten

Soziale Sicherung zielgerichtet und kostenbewusst gestalten

Für ein Europa der Bürgerinnen und Bürger: Die Herausforderungen meistern

Internationale Wirtschaftsbeziehungen weiterentwickeln


 
 
 


Drucksache 1/1/17

... 18. Aus Sicht des Bundesrates sollte der in Artikel 6 Absatz 4 des Richtlinienvorschlags vorgesehene Höchstzeitraum für das Moratorium im Ausgangspunkt nicht mehr als drei Monate betragen. Eine Verlängerung über diesen Zeitraum hinaus sollte im Regelfall nur möglich sein, wenn das Gericht noch über einen innerhalb der Drei-Monats-Frist gestellten Antrag auf Planbestätigung nach Artikel 10 oder 11 des Richtlinienvorschlags entscheiden muss. Sorgfältige Unternehmen werden das gerichtliche Verfahren vorbereiten, um eine unerwünschte Publizität zu vermeiden und den gerichtlichen Teil der Restrukturierung zügig abzuschließen. Eine klare Begrenzung der Dauer des Moratoriums würde den Anreiz schaffen, im Sinne des angestrebten Frühwarnmechanismus rechtzeitig und sorgfältig eine Sanierung vorzubereiten und damit möglichst viele Schritte vor Beantragung des Moratoriums einzuleiten. Zudem würde das Unternehmen motiviert, die durch das Moratorium gewährte Verhandlungszeit überlegt und effektiv zu nutzen. Eine zu lange Dauer würde dagegen Anreize schaffen, die Verhandlungen erst nach dem Beginn des Moratoriums ernsthaft zu betreiben. Durch eine Dauer von mehr als drei Monaten wird außerdem die Akzeptanz des Restrukturierungsverfahrens durch Kreditinstitute gefährdet, die der "Capital Requirements Regulation" (CRR) unterliegen. Solche Kreditinstitute könnten sich bei länger dauernden Moratorien zu einer Beendigung des Kreditengagements gezwungen sehen[, da der Kredit nach 90 Tagen als so genannter "nonperforming loan" einzustufen ist. Ein Kreditinstitut wird in diesen Fällen versuchen, den Kredit zu kündigen oder diesen an andere Finanzmarktteilnehmer, unter Umständen auch Hedgefonds oder "Bad Banks" zu verkaufen. In solchen Fällen ist die Restrukturierung des Unternehmens nahezu aussichtslos]. Die in das Ermessen der Mitgliedstaaten gestellte Verlängerungsmöglichkeit nach Artikel 6 Absatz 5 des Richtlinienvorschlags sollte daher nur in Ausnahmefällen zum Tragen kommen [und sich auf eine Gesamthöchstdauer von sechs Monaten beschränken. Zudem muss Voraussetzung der Verlängerung sein, dass nochmals eine Bescheinigung eines unabhängigen Experten mit Aussagen zur nicht drohenden Zahlungsunfähigkeit für die nächsten drei Monate vorgelegt wird].

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Drucksache 1/1/17




2 Allgemeines

Zur Rechtsgrundlage

Zum Richtlinienvorschlag im Allgemeinen

Zur Einführung eines Rahmens für frühzeitige Umstrukturierungen

Zur zweiten Chance für Unternehmer

Zur Effizienz insolvenzrechtlicher Verfahren

Direktzuleitung an die Kommission


 
 
 


Drucksache 750/1/17

... /EU /EU vom 15. Mai 2014 für die Sanierung und die Abwicklung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen und der dort vorgesehenen Haftungskaskade (vorrangig Eigentümer und Anleihegläubiger der betroffenen Bank) in allen Mitgliedstaaten sichergestellt sein muss (vergleiche BR-Drucksache 543/17(B), Ziffer 84).



Drucksache 87/1/17

... 2. Der Bundesrat begrüßt die Absicht der Kommission, im Rahmen der Überarbeitung der europäischen Bankenregulierung darauf hinzuwirken, dass der bestehende Rahmen mit größerer Verhältnismäßigkeit angewendet wird, insbesondere mit Rücksicht auf die Situation kleinerer [oder] bzw. {und} weniger komplexer Institute. Kleine [oder] bzw. {und} mittelständische Sparkassen, Genossenschaftsbanken und Privatbanken stellen nach wie vor eine tragende Säule der Mittelstandsfinanzierung dar. Damit diese Institute diese Funktion auch zukünftig uneingeschränkt erfüllen können, ist neben einer adäquaten Risikogewichtung von Krediten an mittelständische Unternehmen eine proportionale Regulierung von hoher Bedeutung, die unverhältnismäßige, die Kreditvergabemöglichkeiten unnötig beschränkende Belastungen kleiner [oder] bzw. {und} mittelständischer Kreditinstitute vermeidet. Dies betrifft insbesondere folgende Bereiche:

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Drucksache 87/1/17




Zu Artikel 281

5. Zu Artikel 325a

6. Zu Artikel 325ai

7. Zu Artikel 392 und 395

Zu Artikel 428a

8. Zu Artikel 429a

a Zu Absatz 1 Buchstabe d

b Zu Absatz 2 Buchstabe e


 
 
 


Drucksache 456/17

... "Die Aufsichtsbehörde kann im Einzelfall Darlehensaufnahmen bei Kreditinstituten zur Finanzierung des Erwerbs von Grundstücken für Eigeneinrichtungen nach § 140 sowie der Errichtung, der Erweiterung oder des Umbaus von Gebäuden für Eigeneinrichtungen nach § 140 genehmigen."

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Drucksache 456/17




Gesetz

Artikel 1
Änderung des Arzneimittelgesetzes

§ 142b
Übergangsvorschrift aus Anlass des Gesetzes zur Fortschreibung der Vorschriften für Blut- und Gewebezubereitungen und zur Änderung anderer Vorschriften

Artikel 2
Änderung des Transplantationsgesetzes

Artikel 3
Änderung des Transfusionsgesetzes

§ 21a
Deutsches Hämophilieregister, Verordnungsermächtigung

§ 34
Übergangsregelung aus Anlass des Gesetzes zur Fortschreibung der Vorschriften für Blut- und Gewebezubereitungen und zur Änderung anderer Vorschriften

Artikel 4
Änderung der Arzneimittel- und Wirkstoffherstellungsverordnung

Abschnitt 5c
Sondervorschriften für Einrichtungen mit einer Erlaubnis nach § 13 des Arzneimittelgesetzes oder § 72 des Arzneimittelgesetzes

Abschnitt 5c
Sondervorschriften für Einrichtungen mit einer Erlaubnis nach § 13 des Arzneimittelgesetzes oder § 72 des Arzneimittelgesetzes

§ 41e
Ergänzende Anforderungen an die Gewebevigilanz

Artikel 5
Änderung der Verordnung über radioaktive oder mit ionisierenden Strahlen behandelte Arzneimittel

Artikel 6
Änderung der Transfusionsgesetz-Meldeverordnung

§ 2
Angaben im Rahmen des koordinierten Meldewesens

§ 4
Übergangsvorschrift aus Anlass des Gesetzes zur Fortschreibung der Vorschriften für Blut- und Gewebezubereitungen und zur Änderung anderer Vorschriften

Artikel 6a
Änderung des HIV-Hilfegesetzes

§ 2
Mittel für finanzielle Hilfe

Artikel 7
Änderung des Medizinproduktegesetzes

Artikel 7a
Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch

§ 120
Übergangsregelung zur Änderung der Wählbarkeitsvoraussetzungen

Artikel 8
Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch

Artikel 8a
Änderung der Schiedsamtsverordnung

Artikel 9
Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch

Artikel 9a
Einschränkung eines Grundrechts

Artikel 10
Inkrafttreten


 
 
 


Drucksache 365/17

... "(1a) Kreditinstitute haben für Kontenabrufersuchen nach § 93 Absatz 7 oder 8 zusätzlich zu den in § 24c Absatz 1 des

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Drucksache 365/17




Artikel 1
Änderung der Abgabenordnung

§ 138b
Mitteilungspflicht Dritter über Beziehungen inländischer Steuerpflichtiger zu Drittstaat-Gesellschaften

§ 138c
Verordnungsermächtigung

Artikel 2
Änderung des Kreditwesengesetzes

Artikel 3
Änderung des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung

§ 26
Kontenabrufmöglichkeit und Kontenwahrheit.

§ 32
Mitteilungspflicht über Beziehungen zu Drittstaat-Gesellschaften

Artikel 4
Änderung des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes

Artikel 5
Änderung des Steuerberatungsgesetzes

§ 3c
Befugnis juristischer Personen und Vereinigungen zu vorübergehender und gelegentlicher Hilfeleistung in Steuersachen

§ 77b
Ehrenamtliche Tätigkeit des Vorstandes

Artikel 6
Änderung des Einkommensteuergesetzes

Artikel 7
Weitere Änderung des Einkommensteuergesetzes

§ 69
Datenübermittlung an die Familienkassen

Artikel 8
Änderung des Bundeskindergeldgesetzes

Artikel 9
Änderung des Gesetzes zur Umsetzung der Änderungen der EU-Amtshilferichtlinie und von weiteren Maßnahmen gegen Gewinnkürzungen und -verlagerungen

Artikel 10
Änderung des Investmentsteuerreformgesetzes

Artikel 11
Inkrafttreten


 
 
 


Drucksache 47/1/17

... /EU /EU in Bezug auf die Verlustabsorptions- und Rekapitalisierungsfähigkeit von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Richtlinien 98/26/EG, 2002/47/EG,



Drucksache 46/17 (Beschluss)

Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 in Bezug auf die Verlustabsorptions- und Rekapitalisierungsfähigkeit von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen - COM(2016) 851 final



Drucksache 1/17 (Beschluss)

... 18. Aus Sicht des Bundesrates sollte zudem der in Artikel 6 Absatz 4 des Richtlinienvorschlags vorgesehene Höchstzeitraum für das Moratorium im Ausgangspunkt nicht mehr als drei Monate betragen. Eine Verlängerung über diesen Zeitraum hinaus sollte im Regelfall nur möglich sein, wenn das Gericht noch über einen innerhalb der Drei-Monats-Frist gestellten Antrag auf Planbestätigung nach Artikel 10 oder 11 des Richtlinienvorschlags entscheiden muss. Sorgfältige Unternehmen werden das gerichtliche Verfahren vorbereiten, um eine unerwünschte Publizität zu vermeiden und den gerichtlichen Teil der Restrukturierung zügig abzuschließen. Eine klare Begrenzung der Dauer des Moratoriums würde den Anreiz schaffen, im Sinne des angestrebten Frühwarnmechanismus rechtzeitig und sorgfältig eine Sanierung vorzubereiten und damit möglichst viele Schritte vor Beantragung des Moratoriums einzuleiten. Zudem würde das Unternehmen motiviert, die durch das Moratorium gewährte Verhandlungszeit überlegt und effektiv zu nutzen. Eine zu lange Dauer würde dagegen Anreize schaffen, die Verhandlungen erst nach dem Beginn des Moratoriums ernsthaft zu betreiben. Durch eine Dauer von mehr als drei Monaten wird außerdem die Akzeptanz des Restrukturierungsverfahrens durch Kreditinstitute gefährdet, die der "Capital Requirements Regulation" (CRR) unterliegen. Solche Kreditinstitute könnten sich bei länger dauernden Moratorien zu einer Beendigung des Kreditengagements gezwungen sehen, da der Kredit nach 90 Tagen als so genannter "non-performing loan" einzustufen ist. Ein Kreditinstitut wird in diesen Fällen versuchen, den Kredit zu kündigen oder diesen an andere Finanzmarktteilnehmer, unter Umständen auch Hedgefonds oder "Bad Banks" zu verkaufen. In solchen Fällen ist die Restrukturierung des Unternehmens nahezu aussichtslos. Die in das Ermessen der Mitgliedstaaten gestellte Verlängerungsmöglichkeit nach Artikel 6 Absatz 5 des Richtlinienvorschlags sollte daher nur in Ausnahmefällen zum Tragen kommen und sich auf eine Gesamthöchstdauer von sechs Monaten beschränken. Zudem muss Voraussetzung der Verlängerung sein, dass nochmals eine Bescheinigung eines unabhängigen Experten mit Aussagen zur nicht drohenden Zahlungsunfähigkeit für die nächsten drei Monate vorgelegt wird.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 1/17 (Beschluss)




2 Allgemeines

Zur Rechtsgrundlage

Zum Richtlinienvorschlag im Allgemeinen

Zur Einführung eines Rahmens für frühzeitige Umstrukturierungen

Zur zweiten Chance für Unternehmer

Zur Effizienz insolvenzrechtlicher Verfahren

Direktzuleitung an die Kommission


 
 
 


>> Weitere Fundstellen >>

Suchbeispiele:


Informationssystem - umwelt-online
Internet

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Mit dem Lizenzerwerb wird die Nutzungsberechtigung des umwelt-online Informationssystems und die Nutzung des individuellen umwelt-online Rechtskatasters zum Nachweis der Rechtskonformität des Umweltmanagementsystems gemäß der DIN ISO 14001 bzw. der Ökoauditverordnung (EG)1221/2009, des Arbeitsschutzmanagementsystems gemäß OHSAS 18001 sowie des Energiemanagementsystems gemäß DIN ISO 50001 erworben.