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"Kreditinstitute"
Drucksache 166/20
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Fortentwicklung des Rechts des Pfändungsschutzkontos und zur Änderung von Vorschriften des Pfändungsschutzes (Pfändungsschutzkonto-Fortentwicklungsgesetz - PKoFoG )
... Der Entwurf sieht erweiterte Informationspflichten für die Kreditinstitute vor. Die grundlegende Funktionsweise des P-Kontos wird jedoch nicht verändert, so dass die bestehenden - im Wesentlichen informationstechnisch unterstützten - Verfahrensweisen beibehalten werden können. Dabei ist mit einem einmaligen Erfüllungsaufwand von insgesamt etwa 270 000 Euro und einem laufenden Erfüllungsaufwand von etwa 1 200 000 Euro zu rechnen. Bezogen auf die Zahl der derzeit bestehenden etwa 2 000 000 P-Konten bedeutet dies im Durchschnitt einen zusätzlichen Aufwand von etwa 0,60 Euro. Demgegenüber sieht der Entwurf erhebliche verfahrensrechtliche Erleichterungen mit einem Bruttoentlastungsvolumen von etwa 7 500 000 Euro pro Jahr für die Kreditwirtschaft vor. Das Einsparvolumen dürfte den Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft mithin insgesamt weit - in einer Größenordnung von etwa 6 300 000 Euro - jährlich übertreffen.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Gesetzentwurf
Entwurf
Artikel 1 Änderung der Zivilprozessordnung
Abschnitt 4 Wirkungen des Pfändungsschutzkontos
§ 850k Einrichtung und Beendigung des Pfändungsschutzkontos
§ 850l Pfändung des Gemeinschaftskontos
Abschnitt 4 Wirkungen des Pfändungsschutzkontos
§ 899 Pfändungsfreier Betrag; Übertragung
§ 900 Moratorium bei Überweisung an den Gläubiger
§ 901 Verbot der Aufrechnung und Verrechnung
§ 902 Erhöhungsbeträge
§ 903 Nachweise über Erhöhungsbeträge
§ 904 Nachzahlung von besonderen Leistungen
§ 905 Festsetzung der Erhöhungsbeträge durch das Vollstreckungsgericht
§ 906 Festsetzung eines abweichenden pfändungsfreien Betrages durch das Vollstreckungsgericht
§ 907 Festsetzung der Unpfändbarkeit von Kontoguthaben auf dem Pfändungsschutzkonto
§ 908 Aufgaben des Kreditinstituts
§ 909 Datenweitergabe; Löschungspflicht
§ 910 Verwaltungsvollstreckung
Artikel 2 Änderung der Insolvenzordnung
Artikel 3 Folgeänderungen
§ 27a Anwendung des Sozialgesetzbuches
Artikel 4 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
1. Neustrukturierung der Vorschriften zum Kontopfändungsschutz
2. Neuregelung der Vorschriften zum Kontopfändungsschutz
3. Weiterer Inhalt des Entwurfs
III. Alternativen
IV. Gesetzgebungskompetenz
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
VI. Gesetzesfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
2. Nachhaltigkeitsaspekte
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
4. Erfüllungsaufwand
a Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
b Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
c Erfüllungsaufwand der Verwaltung
5. Weitere Kosten
6. Weitere Gesetzesfolgen
VII. Befristung; Evaluierung
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Buchstabe a
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu Absatz 5
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 7
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 8
Zu 850k ZPO-E Einrichtung und Beendigung des Pfändungsschutzkontos
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu Absatz 5
Zu § 850l
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Nummer 9
Zu Nummer 10
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Buchstabe d
Zu Nummer 11
Zu § 899
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu § 900
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu § 901
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu § 902
Zu § 903
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu § 904
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu Absatz 5
Zu § 905
Zu § 906
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu § 907
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu § 908
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu § 909
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu § 910
Zu Nummer 12
Zu Nummer 13
Zu Artikel 2
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Artikel 3
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu Absatz 5
Zu Artikel 4
Drucksache 206/20
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 575/2013
und (EU) Nr. 2019/876
aufgrund von Anpassungen infolge der COVID-19-Pandemie - COM(2020) 310 final
... "CRD") wird der aufsichtsrechtliche Rahmen für in der Union tätige Kreditinstitute abgesteckt. CRR und CRD wurden nach der Finanzkrise von 2008/2009 erlassen, um die im EU-Finanzsektor tätigen Institute krisenfester zu machen, wobei die mit den internationalen Partnern der EU und insbesondere mit dem Basler Ausschuss für Bankenaufsicht (BCBS) vereinbarten globalen Standards in weiten Teilen als Grundlage dienten.
Vorschlag
Begründung
1. Kontext des Vorschlags
- Gründe und Ziele des Vorschlags
- Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich
- Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen
2. Rechtsgrundlage, Subsidiarität und VERHÄLTNISMÄẞIGKEIT
- Rechtsgrundlage
- Subsidiarität bei nicht ausschließlicher Zuständigkeit
- Verhältnismäßigkeit
3. Ergebnisse der EX-POST-BEWERTUNG, der Konsultation der Interessenträger und der Folgenabschätzung
- Grundrechte
4. Auswirkungen auf den Haushalt
5. Weitere Angaben
- Ausführliche Erläuterung einzelner Bestimmungen des Vorschlags
Übergangsbestimmungen zur Verringerung der Auswirkungen von IFRS 9 auf die Eigenmittel
Behandlung öffentlich garantierter Kredite im Rahmen der aufsichtsrechtlichen Letztsicherung für notleidende Kredite
Geltungsbeginn des Puffers bei der Verschuldungsquote
Ausgleich bei Ausschluss bestimmter Risikopositionen aus der Berechnung der Verschuldungsquote
Geltungsbeginn der Freistellung bestimmter Software-Vermögenswerte von der Abzugspflicht
Geltungsbeginn der Sonderbehandlung bestimmter pensions- oder lohnbesicherter Darlehen
Geltungsbeginn des überarbeiteten Faktors zur Unterstützung von KMU und des Faktors zur Unterstützung von Infrastruktur
Vorschlag
Artikel 1 Änderung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013
Artikel 500a Vorübergehende Behandlung öffentlicher Bürgschaften, die mit der COVID-19-Pandemie in Verbindung stehen
Artikel 2 Änderung der Verordnung (EU) Nr. 2019/876
Artikel 3 Inkrafttreten und Geltungsbeginn
Drucksache 379/20
Gesetzesantrag des Landes Niedersachsen
Entwurf eines Gesetzes zur Veröffentlichung von Informationen über Geld- und Wertpapiervermögen Verstorbener zugunsten unbekannter Erben
... Im Rahmen der steuerlichen Prüfung von Kreditinstituten werden regelmäßig auch die Existenz und der Umfang sogenannter nachrichtenloser, unbewegter oder auch herrenloser Konten geprüft. Die Begriffe werden dabei synonym verwendet. Es steht zu vermuten, dass in den allermeisten dieser Fälle bislang unbekannte Erben Gläubiger dieser Vermögensansprüche geworden sind. Hintergrund der Prüfungen selbst ist, dass derartige Konten steuerrechtlich nach längerer Frist bei den Kreditinstituten ertrags- und damit steuerwirksam aufzulösen sind.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
1. Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
2. Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
3. Erfüllungsaufwand für die Verwaltung
F. Weitere Kosten
Gesetzesantrag
Entwurf
Artikel 1 Änderung des Einkommensteuergesetzes
Artikel 2 Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuches
§ 2027a Informationen für unbekannte Erben
Artikel 3 Kosten
Artikel 4 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Anlass und Ziel
II. Wesentlicher Inhalt
III. Alternativen
IV. Gesetzgebungskompetenz
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
VI. Gesetzesfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
2. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
3. Erfüllungsaufwand
Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger:
Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft:
Erfüllungsaufwand für Verwaltung:
4. Weitere Kosten
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Artikel 2
Zu Artikel 3
Zu Artikel 4
Drucksache 48/20
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur weiteren Umsetzung der Transparenzrichtlinie-Änderungsrichtlinie im Hinblick auf ein einheitliches elektronisches Format für Jahresfinanzberichte
... Durch die Änderung wird die Bundesanstalt als zuständige Behörde bestimmt für die Ahndung von Verstößen der Mitglieder der zuständigen Organe der genannten Kapitalgesellschaften gegen die handelsrechtlichen Rechnungslegungsvorschriften (Fälle des § 334 Absatz 1 HGB). Die Bundesanstalt ist heute schon zuständig für die Ahndung von solchen Verstößen bei Kreditinstituten und Versicherungsunternehmen. Die Änderung trägt dem Umstand Rechnung, dass - dem Grundgedanken der Transparenz-RL folgend - eine vollständige und richtige Rechnungslegung dieser Kapitalmarktunternehmen in besonderer Weise dem Schutz der Anleger und damit transparenten und effizienten Kapitalmärkten dient. So wird außerdem berücksichtigt, dass die Rechnungslegungsunterlagen dieser Unternehmen, soweit sie als WpHG-Inlandsemittenten Wertpapiere begeben, gleichsam an die Stelle des Jahresfinanzberichts treten (§ 114 Absatz 1 Satz 1 WpHG) und die Bundesanstalt bereits für die Sanktionierung von Verstößen gegen die Vorschriften des WpHG über den Jahresfinanzbericht zuständig ist. Bei der Verfolgung kann die Bundesanstalt gegebenenfalls Erkenntnisse aus dort durchgeführten Bilanzkontrollverfahren berücksichtigen, wodurch sich weitere Synergien ergeben. Für die sonstigen (nicht kapitalmarktorientierten) Gesellschaften verbleibt es in den Fällen des § 334 Absatz 1 HGB bei der Zuständigkeit des Bundesamts. Die Zuständigkeiten in den Fällen des § 334 Absatz 2 und 2a bleiben ebenfalls unverändert.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Gesetzentwurf
Entwurf
Artikel 1 Änderung des Handelsgesetzbuchs
Artikel 2 Änderung des Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch
Artikel 3 Änderung des Genossenschaftsgesetzes
§ 172 Übergangsvorschrift zum Gesetz zur weiteren Umsetzung der Transparenzrichtlinie-
Artikel 4 Änderung des Wertpapierhandelsgesetzes
Artikel 5 Änderung des Vermögensanlagengesetzes
Artikel 6 Änderung der Unternehmensregisterverordnung
Artikel 7 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
III. Alternativen
IV. Gesetzgebungskompetenz
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
VI. Gesetzesfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
2. Nachhaltigkeitsaspekte
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
4. Erfüllungsaufwand
a Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
b Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
c Erfüllungsaufwand der Verwaltung
5. Weitere Kosten
6. Weitere Gesetzesfolgen
VII. Befristung; Evaluierung
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Nummer 7
Zu Nummer 8
Zu Nummer 9
Zu Nummer 10
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Buchstabe d
Zu Buchstabe e
Zu Nummer 11
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 12
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 13
Zu Nummer 14
Zu Nummer 15
Zu Nummer 16
Zu Nummer 17
Zu Nummer 18
Zu Nummer 19
Zu Artikel 2
Zu Artikel 3
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Artikel 4
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Artikel 5
Zu Nummer 1
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Artikel 6
Zu Artikel 7
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Absatz 1 NKRG: NKR-Nr. 4987, BMJV und BMF: Entwurf eines Gesetzes zur weiteren Umsetzung der Transparenzrichtlinie-Änderungsrichtlinie im Hinblick auf ein einheitliches elektronisches Format für Jahresfinanzberichte
I. Zusammenfassung
II. Im Einzelnen
II.1 Erfüllungsaufwand
5 Wirtschaft
Verwaltung Bund .
II.3 Umsetzung von EU-Recht
II.4 Evaluierung
III. Ergebnis
Drucksache 85/20
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Einführung der Grundrente für langjährige Versicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung mit unterdurchschnittlichem Einkommen und für weitere Maßnahmen zur Erhöhung der Alterseinkommen (Grundrentengesetz)
... (1) Die Träger der Rentenversicherung können für Berechtigte, bei denen nach Prüfung des Einkommens nach § 97a ein Rentenanteil aus dem Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung geleistet wird, und für deren Ehegatten im Wege des automatisierten Datenabgleichs stichprobenartig das Bundeszentralamt für Steuern ersuchen, bei Kreditinstituten die in § 93b Absatz 1 und 1a der
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Gesetzentwurf
Entwurf
Artikel 1 Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
§ 76g Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung
§ 97a Einkommensanrechnung beim Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung
§ 117a Besonderheiten beim Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung
§ 151b Automatisiertes Abrufverfahren beim Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung
§ 151c Überprüfung von Einkünften aus Kapitalvermögen beim Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung
§ 307e Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung bei Rentenbeginn in den Jahren 1992 bis 2020
§ 307f Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung bei Rentenbeginn vor dem 1. Januar 1992
§ 307g Evaluierung
Artikel 2 Änderungen des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 3 Änderungen des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
§ 82a Freibetrag für Personen mit Grundrentenzeiten oder entsprechenden Zeiten aus anderweitigen Alterssicherungssystemen
Artikel 4 Änderung des Bundesversorgungsgesetzes
Artikel 5 Änderung des Wohngeldgesetzes
§ 17a Freibetrag für zu berücksichtigende Haushaltsmitglieder mit Grundrentenzeiten oder entsprechenden Zeiten aus anderweitigen Alterssicherungssystemen
Artikel 6 Änderung des Einkommensteuergesetzes
Artikel 7 Änderung der Abgabenordnung
Artikel 8 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
Freibetrag beim Wohngeld
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
1. Einführung einer Grundrente für langjährige Versicherung
2. Einführung eines Freibetrags im Wohngeldgesetz
3. Einführung eines Freibetrags in der Hilfe zum Lebensunterhalt und in der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung, Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch SGB XII
4. Einführung eines Freibetrags in der Grundsicherung für Arbeitsuchende, Zweites Buch Sozialgesetzbuch SGB II
5. Einführung eines Freibetrags bei den fürsorgerischen Leistungen der Sozialen Entschädigung
6. Erhöhung des steuerlichen Förderbetrags zur betrieblichen Altersversorgung
7. Zusätzliche Bundesmittel
III. Alternativen
IV. Gesetzgebungskompetenz
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
VI. Gesetzesfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
2. Nachhaltigkeitsaspekte
3. Demografische Auswirkungen
4. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
5. Erfüllungsaufwand
5.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
5 Grundrente
Freibeträge in den Fürsorgesystemen
Freibetrag in der Grundsicherung für Arbeitsuchende
Freibetrag im Wohngeldgesetz WoGG
5.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
5 Grundrente
Freibetrag im Wohngeldgesetz WoGG
5.3 Erfüllungsaufwand für die Verwaltung
5 Grundrente
Freibetrag im Wohngeldgesetz WoGG
6. Weitere Kosten
7. Weitere Gesetzesfolgen
VII. Befristung; Evaluierung
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Buchstabe a
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu Absatz 5
Zu Absatz 6
Zu Absatz 7
Zu Nummer 7
Zu Nummer 8
Zu Nummer 9
Zu Nummer 11
Zu Nummer 10
§ 151c
Zu Nummer 12
Zu Nummer 13
Zu Nummer 14
§ 307f
§ 307g
Zu Artikel 2
Zu Artikel 3
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
§ 82a
Zu Artikel 4
§ 25d
Zu Artikel 5
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Absatz 2
Absatz 3
Absatz 4
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Artikel 6
Zu Nummer 1
Zu Nummer 32
Zu Artikel 7
Zu Artikel 8
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Absatz 1 NKRG: Entwurf eines Gesetzes zur Einführung der Grundrente für langjährig in der gesetzlichen Rentenversicherung Versicherte mit unterdurchschnittlichem Einkommen und für weitere Maßnahmen zur Erhöhung der Alterseinkommen - Grundrentengesetz (BMAS)
I. Zusammenfassung
II. Im Einzelnen
II.1 Alternativen
II.2 Erfüllungsaufwand
Bürgerinnen und Bürger
5 Wirtschaft
5 Bund
Länder und Kommunen
II.2 Evaluierung
III. Ergebnis
Anlage 2 Stellungnahme der Bundesregierung zu der Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates
Drucksache 387/20
Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Gesetz zur Einführung der Grundrente für langjährige Versicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung mit unterdurchschnittlichem Einkommen und für weitere Maßnahmen zur Erhöhung der Alterseinkommen (Grundrentengesetz)
... ersuchen, bei Kreditinstituten die in § 93b Absatz 1 und 1a der Abgabenordnung bezeichneten Daten für den Berechtigten und dessen Ehegatten abzurufen.
§ 151b Automatisiertes Abrufverfahren beim Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung
§ 151c Auskunftsrechte zur Überprüfung von Einkünften aus Kapitalvermögen beim Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung
§ 307g Prüfung des Zuschlags an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung
‚Artikel 7 Änderung der Abgabenordnung
‚Artikel 7a Änderung des Finanzverwaltungsgesetzes
Drucksache 166/20 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Fortentwicklung des Rechts des Pfändungsschutzkontos und zur Änderung von Vorschriften des Pfändungsschutzes (Pfändungsschutzkonto-Fortentwicklungsgesetz - PKoFoG )
... - ZPO-E - erweitert. Und in Nummer 2 wird die Vorschrift des § 309 Absatz 3 AO dergestalt neu formuliert, dass bei Pfändung des Guthabens eines Kontos des Vollstreckungsschuldners bei einem Kreditinstitut die §§ 833a und 910
1. Zur Eingangsformel
2. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 811 ZPO , Nummer 3a - neu - § 811a Absatz 1 ZPO , Nummer 3b - neu - § 813 Absatz 3 ZPO
§ 811 Unpfändbare Sachen
Zu Buchstabe a
Zu § 811
Zu § 811
Zu § 811
Zu § 811
Zu § 811
Zu § 811
Zu § 811
Zu § 811
Zu § 811
Zu § 811
Zu § 811
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
3. Zu Artikel 1 Nummer 7 Buchstabe a § 850f Absatz 1 Buchstabe a ZPO
4. Zu Artikel 1 Nummer 11 § 905 Satz 2 ZPO
5. Zu Artikel 1 Nummer 11 § 906 Absatz 2 ZPO
6. Zu Artikel 1 Nummer 11 § 908 Absatz 2 ZPO
Drucksache 213/20
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. September 2008 über gemeinsame Vorschriften für die Durchführung von Luftverkehrsdiensten in der Gemeinschaft - COM(2020) 178 final
... Damit die Bodenabfertigungsunternehmen ihren in diesem Umfang beispiellosen Tätigkeitseinbruch besser bewältigen können und leichteren Zugang zu den Mitteln erhalten, die sie zur kurzfristigen Deckung ihrer seit März 2020 deutlich über ihren Einnahmen liegenden Fixkosten benötigen, gewähren einige Mitgliedstaaten diesen Unternehmen Garantien für Darlehen, die diese zur Wiederherstellung ihrer Mindestliquiditätsbasis bei Kreditinstituten beantragen können.
3 CORRIGENDUM
Vorschlag
Begründung
1. Kontext des Vorschlags
1.1. Änderung der Vorschriften für die Erteilung von Betriebsgenehmigungen an Luftfahrtunternehmen nach der Verordnung EG Nr. 1008/20086
1.2. Modifizierung der Vorschriften für Sofortmaßnahmen nach der Verordnung EG Nr. 1008/2008
1.3. Verlängerung des Zeitraums, in dem Bodenabfertigungsdienstleister nach der Richtlinie 96/67/EG7 an Flughäfen der Union tätig sein dürfen
1.4. Einführung eines Dringlichkeitsverfahrens für die Auswahl von Bodendienstleistern während der COVID-19-Krise
2. Rechtsgrundlage, Subsidiarität und VERHÄLTNISMÄẞIGKEIT
2.1. Rechtsgrundlage
2.2. Subsidiarität bei nicht ausschließlicher Zuständigkeit
2.3. Verhältnismäßigkeit
2.4. Wahl des Instruments
3. Ergebnisse der EX-POST-BEWERTUNG, der Konsultation der Interessenträger und der Folgenabschätzung
3.1. Expost-Bewertung/Eignungsprüfungen bestehender Rechtsvorschriften
3.2. Konsultation der Interessenträger
3.3. Einholung und Nutzung von Expertenwissen
3.4. Folgenabschätzung
3.5. Grundrechte
4. Auswirkungen auf den Haushalt
5. Weitere Angaben
5.1. Durchführungspläne sowie Monitoring-, Bewertungs- und Berichterstattungsmodalitäten
5.2. Ausführliche Erläuterung einzelner Bestimmungen des Vorschlags
Vorschlag
Artikel 1
Artikel 21a Sofortmaßnahmen im Zusammenhang mit der Covid-19-Pandemie
KAPTIEL IVa BEFRISTETE Vorschriften für BODENABFERTIGUNGSDIENSTE
Artikel 24a
Artikel 25a Ausübung der Befugnisübertragung
Artikel 25b Dringlichkeitsverfahren
Artikel 2 Inkrafttreten
Drucksache 166/1/20
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Fortentwicklung des Rechts des Pfändungsschutzkontos und zur Änderung von Vorschriften des Pfändungsschutzes (Pfändungsschutzkonto-Fortentwicklungsgesetz - PKoFoG )
... - ZPO-E - erweitert. Und in Nummer 2 wird die Vorschrift des § 309 Absatz 3 AO dergestalt neu formuliert, dass bei Pfändung des Guthabens eines Kontos des Vollstreckungsschuldners bei einem Kreditinstitut die §§ 833a und 910
1. Zur Eingangsformel
2. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 811 ZPO , Nummer 3a - neu - § 811a Absatz 1 ZPO , Nummer 3b - neu - § 813 Absatz 3 ZPO
§ 811 Unpfändbare Sachen
Zu Buchstabe a
Zu § 811
Zu § 811
Zu § 811
Zu § 811
Zu § 811
Zu § 811
Zu § 811
Zu § 811
Zu § 811
Zu § 811
Zu § 811
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
3. Zu Artikel 1 Nummer 7 Buchstabe a § 850f Absatz 1 Buchstabe a ZPO
4. Zu Artikel 1 Nummer 11 § 899 Absatz 3 ZPO
5. Zu Artikel 1 Nummer 11 § 905 Satz 2 ZPO
6. Zu Artikel 1 Nummer 11 § 906 Absatz 2 ZPO
7. Zu Artikel 1 Nummer 11 § 908 Absatz 2 ZPO
Drucksache 434/1/20
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinien (EU) Nr. 2019/878 und (EU) Nr. 2019/879 zur Reduzierung von Risiken und zur Stärkung der Proportionalität im Bankensektor (Risikoreduzierungsgesetz - RiG )
... /EU genannten Kreditinstitute anzuwenden."
1. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 46f Absatz 7a KWG
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
2. Zu Artikel 2 Nummer 4 Buchstabe f - neu - § 2 Absatz 9i - neu - KWG
3. Zu Artikel 2 Nummer 4 § 2 KWG
4. Zu Artikel 2 Nummer 12 § 6d Absatz 1 Satz 3 KWG
5. Zu Artikel 2 Nummer 36 Buchstabe c § 15 Absatz 6 KWG
6. Zu Artikel 2 Nummer 37 Buchstabe a Doppelbuchstabe dd § 24 Absatz 1 Nummer 15 KWG
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
7. Zu Artikel 2 Nummer 39 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa § 25a Absatz 5b Satz 1 KWG
8. Zu Artikel 2 Nummer 42 § 25n KWG
9. Zu Artikel 8 Absatz 1 § 2 Absatz 4 Nummer 7 WpHG
10. Zu Artikel 8 Absatz 1 Nummer 2 § 65b Satz 1 und 2 WpHG
11. Zu Artikel 9 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b, Nummer 1a -neu- § 8a Absatz 5a, § 8b Absatz 2 Satz 1 StFG
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
12. Zu Artikel 9 § 319a Absatz 1 HGB
13. Zum Gesetzentwurf allgemein
Drucksache 325/20
Unterrichtung durch die Bundesregierung
Mitteilung der Kommission zu einem Aktionsplan für eine umfassende Politik der Union zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung
... Da die Unionsvorschriften zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung nicht darauf abzielen, den Zugang zu rechtmäßigen Finanzdienstleistungen zu beschränken, muss mehr Klarheit darüber geschaffen werden, wie die Vorschriften zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung mit den anderen Rechtsvorschriften für den Finanzsektor 23 ineinandergreifen. Geprüft werden sollte auch, ob und unter welchen Umständen Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung dazu führen könnten, dass ein Ausfall oder ein wahrscheinlicher Ausfall festgestellt wird, und möglicherweise die Abwicklung einer Bank im Rahmen der Richtlinie über die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten24 oder die Liquidation im Rahmen eines regulären Insolvenzverfahrens auslösen und die Notwendigkeit einer Einlegerentschädigung zur Folge haben könnten
2 ÜBERMITTLUNGSVERMERK
Mitteilung
I. Einführung
II. Gewährleistung der WIRKSAMEN Umsetzung des bestehenden EU-RAHMENS zur Bekämpfung von GELDWÄSCHE und TERRORISMUSFINANZIERUNG
Gewährleistung der wirksamen Umsetzung und Anwendung der Geldwäscherichtlinie
Monitoring der Kapazitäten der Mitgliedstaaten für die Geldwäscheprävention und die Bekämpfung der Terrorismusfinanzierung
Europäische Bankenaufsichtsbehörde EBA
III. Schaffung eines VERBESSERTEN REGELWERKS
IV. Einführung einer auf Ebene ANGESIEDELTEN Aufsicht zur Bekämpfung von GELDWÄSCHE und TERRORISMUSFINANZIERUNG
Die Aufgaben der auf EU-Ebene angesiedelten Aufsicht für die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung
Anwendungsbereich einer Aufsicht auf EU-Ebene
Art der EU-Einrichtung
V. Einrichtung eines KOORDINIERUNGS-UND UNTERSTÜTZUNGSMECHANISMUS für zentrale MELDESTELLEN
Rolle eines Koordinierungs- und Unterstützungsmechanismus auf EU-Ebene
Die für einen Koordinierungs- und Unterstützungsmechanismus auf EU-Ebene zuständige Einrichtung
VI. DURCHSETZUNG der auf UNIONSEBENE geltenden STRAFRECHTLICHEN Bestimmungen und INFORMATIONSAUSTAUSCH
VII. STÄRKUNG der Internationalen Dimension des Rahmens zur Bekämpfung von GELDWÄSCHE und TERRORISMUSFINANZIERUNG
VIII. die nächsten Schritte: EIN Fahrplan
Drucksache 434/20 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinien (EU) Nr. 2019/878 und (EU) Nr. 2019/879 zur Reduzierung von Risiken und zur Stärkung der Proportionalität im Bankensektor (Risikoreduzierungsgesetz - RiG )
... /EU genannten Kreditinstitute anzuwenden."
1. Zu Artikel 2 Nummer 4 Buchstabe f - neu - § 2 Absatz 9i - neu - KWG
2. Zu Artikel 2 Nummer 4 § 2 KWG
3. Zu Artikel 2 Nummer 12 § 6d Absatz 1 Satz 3 KWG
4. Zu Artikel 2 Nummer 36 Buchstabe c § 15 Absatz 6 KWG
5. Zu Artikel 2 Nummer 37 Buchstabe a Doppelbuchstabe dd § 24 Absatz 1 Nummer 15 KWG
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
6. Zu Artikel 2 Nummer 39 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa § 25a Absatz 5b Satz 1 KWG
7. Zu Artikel 2 Nummer 42 § 25n KWG
8. Zu Artikel 8 Absatz 1 § 2 Absatz 4 Nummer 7 WpHG
9. Zu Artikel 8 Absatz 1 Nummer 2 § 65b Satz 1 und 2 WpHG
10. Zu Artikel 9 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b, Nummer 1a -neu- § 8a Absatz 5a, § 8b Absatz 2 Satz 1 StFG
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
11. Zu Artikel 9 § 319a Absatz 1 HGB
12. Zum Gesetzentwurf allgemein
Drucksache 598/19
Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Gesetz zur Umsetzung der Änderungsrichtlinie zur Vierten EU-Geldwäscherichtlinie
... 6. Darlehen zwischen Kreditinstituten zu vermitteln (Geldmaklergeschäfte).
Gesetz
2 Inhaltsübersicht
Artikel 1 Änderung des Geldwäschegesetzes
§ 9 Gruppenweite Pflichten.
§ 11a Verarbeitung personenbezogener Daten durch Verpflichtete
§ 23a Meldung von Unstimmigkeiten an die registerführende Stelle
§ 26a Abruf durch die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen und die Strafverfolgungsbehörden
§ 29 Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen.
§ 51a Verarbeitung personenbezogener Daten durch Aufsichtsbehörden
Artikel 2 Änderung des Kreditwesengesetzes
§ 64y Übergangsvorschriften zum Gesetz zur Umsetzung der Änderungsrichtlinie zur Vierten EU-Geldwäscherichtlinie
Artikel 3 Änderung des Anlegerentschädigungsgesetzes
Artikel 4 Änderung des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes
Unterabschnitt 5a Technische Infrastrukturleistungen
§ 58a Zugang zu technischen Infrastrukturleistungen bei der Erbringung von Zahlungsdiensten oder dem Betreiben des E-Geld-Geschäfts
Artikel 5 Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes
Artikel 6 Änderung des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes
Artikel 7 Änderung der Strafprozessordnung
Artikel 8 Änderung der Verordnung über den Betrieb des Zentralen Staatsanwaltschaftlichen
Artikel 9 Änderung der Abgabenordnung
Artikel 10 Änderung der Prüfungsberichteverordnung
Abschnitt 8a Vorkehrungen zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung
§ 43a Zeitpunkt der Prüfung
§ 43b Darstellung und Beurteilung der getroffenen Vorkehrungen zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung
Artikel 11 Änderung der Grundbuchordnung
Artikel 12 Änderung der Grundbuchverfügung
Artikel 13 Änderung der Verordnung über die Erhebung von Gebühren und die Umlegung von Kosten nach dem Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz
Artikel 14 Änderung der Bundesrechtsanwaltsordnung
Artikel 15 Änderung des Steuerberatungsgesetzes
Artikel 16 Änderung der Patentanwaltsordnung
Artikel 17 Änderung des Außenwirtschaftsgesetzes
Artikel 18 Änderung des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes
§ 26 Sperrfrist
Artikel 19 Folgeänderungen
Artikel 20 Inkrafttreten
Anhang Zu Artikel 10 Nummer 3
Anlage (zu § 43b Absatz 9) Erfassungsbogen für die Darstellung und Beurteilung der getroffenen Vorkehrungen zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung
A. Angaben zu folgenden Risikofaktoren anhand der aktuellen und vollständigen uriternehmenseidenen Risikoanalyse l 43b Abs. 8 PrüfV :
B. Klassifizierung von Prüfungsfeststellungen die Klassifizierung von Prüfungsfeststellungen ist der Prüfungsleiter vor Ort verantwortlich.
Drucksache 661/19
Antrag der Länder Hessen, Baden-Württemberg
Entschließung des Bundesrates betreffend EU-Bankenregulierung zielgenau verbessern - mit Fokus auf kleine und mittlere Banken sowie zum Nutzen der Realwirtschaft
... Bei der Umsetzung in EU-Recht sollte allerdings das für die nationale Ebene vorgesehene Wahlrecht zwischen einer Gesamtbetrachtung des Darlehens (wholeloanapproach) und einer Aufteilung in Tranchen (Realsplitting) auf die Ebene der Kreditinstitute verlagert werden, um den bankspezifischen Risiken im Zusammenwirken mit der Aufsicht Rechnung tragen zu können.
Drucksache 352/19 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Änderungsrichtlinie zur Vierten EU-Geldwäscherichtlinie
... Dementsprechend sollte die Tendenz dazu, dass bei erlaubnispflichtigen Geschäftsmodellen um Kryptowerte oft auf externe Anbieter für die Verwahrung, Verwaltung oder Sicherung zurückgegriffen wird (so in der Gesetzesbegründung zu § 32 KWG ausgeführt), in einem so jungen, dynamischen Marktsegment kein Maßstab sein. Zudem liegen dem Bundesrat keine Hinweise für die Ausführungen in der Gesetzesbegründung vor, nach denen das Kryptoverwahrgeschäft für Kreditinstitute und Finanzdienstleister mit stark erhöhten IT-Risiken verbunden wäre, die auf andere Geschäftsfelder übergreifen könnten. Vielmehr ist der Umgang mit sensiblen Daten Alltagsgeschäft für Finanzinstitute. Vor diesem Hintergrund bedarf die vorgesehene, separate Erlaubnispflicht für Kryptoverwahrgeschäfte (§ 32 Absatz 1g KWG) einer Überprüfung.
1. Zu Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe c § 1 Absatz 9 GwG
2. Zu Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe d § 1 Absatz 11 GwG
3. Zu Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe h § 1 Absatz 26 - neu - GwG
4. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe ff § 2 Absatz 1 Nummer 8 GwG
5. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe gg § 2 Absatz 1 Nummer 10 GwG
6. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe ii Nummer 35 Buchstabe c Nummer 42 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa § 2 Absatz 1 Nummer 12, § 50 Nummer 7a, § 56 Absatz 5 Satz 1 GwG
7. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe ii1 § 2 Absatz 1 Nummer 15 GwG
8. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe J § 2 Absatz 1 Nummer 16 Satz 2 - neu - GwG
9. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe c § 2 Absatz 4 Satz 1 und 2 GwG
10. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe c § 2 Absatz 3 GwG
11. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe c § 2 Absatz 4 Satz 5 - neu - GwG
12. Zu Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe b Doppelbuchstabe dd § 3 Absatz 3 Nummer 6 GwG
13. Zu Artikel 1 Nummer 5 Buchstabe a § 4 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 GwG
14. Zu Artikel 1 Nummer 5 Buchstabe b § 4 Absatz 5 Nummer 1 Buchstabe b GwG , Nummer 9 Buchstabe f § 10 Absatz 6a Nummer 1 Buchstabe b GwG
15. Zu Artikel 1 Nummer 6 Buchstabe a § 6 Absatz 1 Satz 4 - neu - GwG
16. Zu Artikel 1 Nummer 8 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa § 9 Absatz 1 GwG
17. Zu Artikel 1 Nummer 8 Buchstabe e Nummer 42 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb § 9 Absatz 5 und 6 - neu - § 56 Absatz 1 Nummer 15b GWG
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
18. Zu Artikel 1 Nummer 10 Buchstabe d § 11 Absatz 6 Satz 1, Satz 1 Satz 5 - neu - GwG
19. Zu Artikel 1 Nummer 18 Buchstabe a0 - neu - § 20 Absatz 1 Satz 1 GwG
20. Zu Artikel 1 Nummer 18 Buchstabe c § 20 Absatz 3 Satz 4 - neu - GwG
21. Zu Artikel 1 Nummer 21 § 23a Absatz 1 Satz 1 GwG
22. Zu Artikel 1 Nummer 22 § 24 Absatz 2 Satz 3 - neu - GwG
23. Zu Artikel 1 Nummer 26 Buchstabe a Doppelbuchstabe dd § 31 Absatz 4 Satz 4 GwG , Doppelbuchstabe ff § 31 Absatz 4 Satz 6 GwG
24. Zu Artikel 1 Nummer 26 Buchstabe b § 31 Absatz 4a GwG , Artikel 8 Nummer 1 § 4 Absatz 2 Nummer 7 ZStVBetrV
25. Zu Artikel 1 Nummer 31 § 43 GwG
26. Zu Artikel 1 Nummer 34, Nummer 35a - neu - und Nummer 39 Buchstabe c § 49 Absatz 5, § 50a - neu - und § 53 Absatz 5a GwG
§ 50a Zentrale Beschwerdestelle des Bundes
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
27. Zu Artikel 1 Nummer 35 Buchstabe a Doppelbuchstabe cc - neu - § 50 Nummer 1 Buchstabe j - neu - GwG
Zu Artikel 1 Nummer 36
Zu Doppelbuchstabe aa
Zu Doppelbuchstabe bb
29. Zu Artikel 1 Nummer 39 Buchstabe a § 53 Absatz 1 Satz 2 GwG
30. Zu Artikel 1 Nummer 42 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa0 - neu - § 56 Absatz 1 GwG
31. Zu Artikel 1 Nummer 42 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb1 - neu - § 56 Absatz 1 Nummer 16 GwG
32. Zu Artikel 1 Nummer 42 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa, Doppelbuchstabe bb1 - neu -, Buchstabe c -neu-
33. Zu Artikel 1 Nummer 43 Buchstabe b § 57 Absatz 1 Satz 3 - neu -, 4 - neu - GwG
34. Zu Artikel 1 Nummer 43 Buchstabe c - neu - § 57 Absatz 1 Satz 3 - neu - GwG
35. Zu Artikel 2 Nummer 1 Buchstabe a, Buchstabe b Doppelbuchstabe aa Dreifachbuchstabe ccc § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 6, Absatz 11 Satz 1 Nummer 10 KWG
36. Zu Artikel 2 Nummer 1 Buchstabe a § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 6 KWG
37. Zu Artikel 2 Nummer 4 § 32 Absatz 1g KWG
Drucksache 4/19 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes über steuerliche und weitere Begleitregelungen zum Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union (Brexit-Steuerbegleitgesetz - Brexit-StBG)
... Der Bundesrat bittet, im weiteren Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens zu prüfen, ob analog den Übergangsbestimmungen in Artikel 6 Nummer 6 für Kreditinstitute (§ 53b Absatz 12 KWG) oder Artikel 7 Nummer 2 (§ 66a VAG) auch für im Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland ansässige Erbringer von Zahlungsdiensten und des E-Geld-Geschäfts entsprechende Übergangsregelungen im Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz verankert werden können.
1. Zu Artikel 4
Artikel 4a Änderung des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes
2. Zu Artikel 5 Nummer 1 bis 3 - neu - und Nummer 4 § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1, § 13 Absatz 1 Satz 2, § 20 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe d, § 49 Absatz 3 und 4 PfandBG
Artikel 5 Änderung des Pfandbriefgesetzes
3. Zu Artikel 7 Nummer 2 § 66a Absatz 1 Satz 2 VAG
4. Zum Gesetzentwurf allgemein
Drucksache 4/19
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes über steuerliche und weitere Begleitregelungen zum Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union (Brexit-Steuerbegleitgesetz - Brexit-StBG)
... 1. Institute, die eine der Bedingungen gemäß Artikel 6 Absatz 4 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 des Rates vom 15. Oktober 2013 zur Übertragung besonderer Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute auf die Europäische Zentralbank (ABl. L 287 vom 29.10.2013, S. 63; L 218 vom 19.8.2015, S. 82) erfüllen,
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Gesetzentwurf
Entwurf
2 Inhaltsübersicht
Artikel 1 Änderung des Einkommensteuergesetzes
Artikel 2 Änderung des Körperschaftsteuergesetzes
Artikel 3 Änderung des Umwandlungssteuergesetzes
Artikel 4 Änderung des Außensteuergesetzes
Artikel 5 Änderung des Pfandbriefgesetzes
Artikel 6 Änderung des Kreditwesengesetzes
§ 25a Besondere organisatorische Pflichten, Bestimmungen für Risikoträger; Verordnungsermächtigung.
§ 25n Einstufung als bedeutendes Institut
§ 64m Übergangsvorschrift zum Brexit-Steuerbegleitgesetz
Artikel 7 Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes
§ 66a Entsprechende Anwendung des EU-Passregimes
Artikel 8 Änderung des Gesetzes über Bausparkassen
Artikel 9 Änderung der Anlageverordnung
Artikel 10 Änderung der Pensionsfonds-Aufsichtsverordnung
Artikel 11 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
III. Alternativen
IV. Gesetzgebungskompetenz
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
VI. Gesetzesfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
2. Nachhaltigkeitsaspekte
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
4. Erfüllungsaufwand
5. Weitere Kosten
6. Weitere Gesetzesfolgen
VII. Befristung; Evaluierung
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Artikel 2
Zu Artikel 3
Zu Artikel 4
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Artikel 5
Zu Artikel 6
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 4
§ 25n Die eingefügte Vorschrift entspricht dem § 17 InstVergV.
Zu Nummer 5
§ 49 Maßnahmen nach dem neuen § 53b Absatz 12 KWG (siehe Begründung zu Nummer 2.) werden nur dann immer die gewünschte Wirkung haben, wenn sie von Gesetzes wegen sofort vollziehbar sind. In diesem Sinne ist § 49 KWG zu ergänzen.
Zu Nummer 6
Zu Nummer 7
Zu Artikel 7
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Artikel 8
Zu Artikel 9
Zu Artikel 10
Zu Artikel 11
Drucksache 4/1/19
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes über steuerliche und weitere Begleitregelungen zum Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union (Brexit-Steuerbegleitgesetz - Brexit-StBG)
... Der Bundesrat bittet, im weiteren Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens zu prüfen, ob analog den Übergangsbestimmungen in Artikel 6 Nummer 6 für Kreditinstitute (§ 53b Absatz 12 KWG) oder Artikel 7 Nummer 2 (§ 66a VAG) auch für im Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland ansässige Erbringer von Zahlungsdiensten und des E-Geld-Geschäfts entsprechende Übergangsregelungen im Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz verankert werden können.
1. Zu Artikel 4
Artikel 4a Änderung des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes
2. Zu Artikel 5 Nummer 1 bis 3 - neu - und Nummer 4 § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1, § 13 Absatz 1 Satz 2, § 20 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe d, § 49 Absatz 3 und 4 PfandBG
Artikel 5 Änderung des Pfandbriefgesetzes
3. Zu Artikel 7 Nummer 2 § 66a Absatz 1 Satz 2 VAG
4. Zum Gesetzentwurf allgemein
Drucksache 605/19
Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Gesetz zur Umsetzung der zweiten Aktionärsrechterichtlinie (ARUG II)
... aa) In Satz 1 wird das Wort "Kreditinstitute" durch das Wort "Intermediäre" ersetzt.
Gesetz
Artikel 1 Änderung des Aktiengesetzes
§ 67a Übermittlung von Informationen über Unternehmensereignisse; Begriffsbestimmungen
§ 67b Übermittlung von Informationen durch Intermediäre an die Aktionäre
§ 67c Übermittlung von Informationen durch Intermediäre an die Gesellschaft; Nachweis des Anteilsbesitzes
§ 67d Informationsanspruch der Gesellschaft gegenüber Intermediären
§ 67e Verarbeitung und Berichtigung personenbezogener Daten der Aktionäre
§ 67f Kosten; Verordnungsermächtigung
§ 87a Vergütungssystem börsennotierter Gesellschaften
§ 111a Geschäfte mit nahestehenden Personen
§ 111b Zustimmungsvorbehalt des Aufsichtsrats bei Geschäften mit nahestehenden Personen
§ 111c Veröffentlichung von Geschäften mit nahestehenden Personen
§ 120 Entlastung.
§ 120a Votum zum Vergütungssystem und zum Vergütungsbericht
§ 129 Geschäftsordnung; Verzeichnis der Teilnehmer; Nachweis der Stimmzählung.
§ 134a Begriffsbestimmungen; Anwendungsbereich
§ 134b Mitwirkungspolitik, Mitwirkungsbericht, Abstimmungsverhalten
§ 134c Offenlegungspflichten von institutionellen Anlegern und Vermögensverwaltern
§ 134d Offenlegungspflichten der Stimmrechtsberater
§ 162 Vergütungsbericht
Artikel 2 Änderung des Einführungsgesetzes zum Aktiengesetz
Artikel 3 Änderung des Handelsgesetzbuchs
Artikel 4 Änderung des Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch
Artikel 5 Änderung des Wertpapierhandelsgesetzes
Artikel 6 Änderung der Wertpapierdienstleistungs-Prüfungsverordnung
Artikel 7 Änderung der Verordnung über den Ersatz von Aufwendungen der Kreditinstitute
Artikel 8 Änderung der Aktionärsforumsverordnung
Artikel 9 Änderung des SE-Ausführungsgesetzes
Artikel 10 Änderung des Kreditwesengesetzes
Artikel 11 Änderung der Prüfungsberichtsverordnung
Artikel 12 Änderung des Kapitalanlagegesetzbuchs
Artikel 13 Änderung der Kapitalanlage-Prüfungsberichte-Verordnung
Artikel 14 Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes
Artikel 15 Änderung des Publizitätsgesetzes
Artikel 16 Inkrafttreten
Drucksache 84/19
Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Gesetz über steuerliche und weitere Begleitregelungen zum Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union (Brexit-Steuerbegleit-gesetz - Brexit-StBG)
... 1. Institute, die eine der Bedingungen gemäß Artikel 6 Absatz 4 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 des Rates vom 15. Oktober 2013 zur Übertragung besonderer Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute auf die Europäische Zentralbank (ABl. L 287 vom 29.10.2013, S. 63; L 218 vom 19.8.2015, S. 82) erfüllen,
Gesetz
2 Inhaltsübersicht
Artikel 1 Änderung des Einkommensteuergesetzes
Artikel 2 Änderung des Körperschaftsteuergesetzes
Artikel 3 Änderung des Umwandlungssteuergesetzes
Artikel 4 Änderung des Außensteuergesetzes
Artikel 5 Änderung des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes
Artikel 6 Änderung des Grunderwerbsteuergesetzes
Artikel 7 Änderung des Pfandbriefgesetzes
Artikel 8 Änderung des Kreditwesengesetzes
§ 25a Besondere organisatorische Pflichten, Bestimmungen für Risikoträger; Verordnungsermächtigung.
§ 25n Einstufung als bedeutendes Institut
§ 64m Übergangsvorschrift zum Brexit-Steuerbegleitgesetz
Artikel 9 Änderung des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes
Artikel 10 Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes
§ 66a Entsprechende Anwendung des EU-Passregimes
Artikel 11 Änderung des Gesetzes über Bausparkassen
Artikel 12 Änderung des Wertpapierhandelsgesetzes
Artikel 13 Änderung der Anlageverordnung
Artikel 14 Änderung der Pensionsfonds-Aufsichtsverordnung
Artikel 15 Inkrafttreten
Drucksache 352/1/19
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Änderungsrichtlinie zur Vierten EU-Geldwäscherichtlinie
... Dementsprechend sollte die Tendenz dazu, dass bei erlaubnispflichtigen Geschäftsmodellen um Kryptowerte oft auf externe Anbieter für die Verwahrung, Verwaltung oder Sicherung zurückgegriffen wird (so in der Gesetzesbegründung zu § 32 KWG ausgeführt), in einem so jungen, dynamischen Marktsegment kein Maßstab sein. Zudem liegen dem Bundesrat keine Hinweise für die Ausführungen in der Gesetzesbegründung vor, nach denen das Kryptoverwahrgeschäft für Kreditinstitute und Finanzdienstleister mit stark erhöhten IT-Risiken verbunden wäre, die auf andere Geschäftsfelder übergreifen könnten. Vielmehr ist der Umgang mit sensiblen Daten Alltagsgeschäft für Finanzinstitute. Vor diesem Hintergrund bedarf die vorgesehene, separate Erlaubnispflicht für Kryptoverwahrgeschäfte (§ 32 Absatz 1g KWG) einer Überprüfung.
1. Zu Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe b § 1 Absatz 5 Satz 2, 3 - neu -, 4 - neu - GwG
2. Zu Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe c § 1 Absatz 9 GwG
3. Zu Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe d § 1 Absatz 11 GwG
4. Zu Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe h § 1 Absatz 26 - neu - GwG
5. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe ff § 2 Absatz 1 Nummer 8 GwG
6. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe gg Dreifachbuchstabe aaa0 - neu - und Doppelbuchstabe kk - neu - § 2 Absatz 1 Nummer 10 einleitender Satzteil und Nummer 17 - neu - GwG
7. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe gg § 2 Absatz 1 Nummer 10 GwG
8. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe ii Nummer 35 Buchstabe c Nummer 42 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa § 2 Absatz 1 Nummer 12, § 50 Nummer 7a, § 56 Absatz 5 Satz 1 GwG
9. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe ii1 § 2 Absatz 1 Nummer 15 GwG
10. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe jj § 2 Absatz 1 Nummer 16 Satz 2 - neu - GwG
11. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe c § 2 Absatz 4 Satz 1 und 2 GwG
12. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe c § 2 Absatz 3 GwG
13. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe c § 2 Absatz 4 Satz 5 - neu - GwG
14. Zu Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe b Doppelbuchstabe dd § 3 Absatz 3 Nummer 6 GwG
15. Zu Artikel 1 Nummer 5 Buchstabe a § 4 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 GwG
16. Zu Artikel 1 Nummer 5 Buchstabe b § 4 Absatz 5 Nummer 1 Buchstabe b GwG , Nummer 9 Buchstabe f § 10 Absatz 6a Nummer 1 Buchstabe b GwG
17. Zu Artikel 1 Nummer 6 Buchstabe a § 6 Absatz 1 Satz 4 - neu - GwG
18. Zu Artikel 1 Nummer 8 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa § 9 Absatz 1 GwG
19. Zu Artikel 1 Nummer 10 Buchstabe d § 11 Absatz 6 Satz 1, Satz 1 Satz 5 - neu - GwG
20. Zu Artikel 1 Nummer 18 Buchstabe a0 - neu - § 20 Absatz 1 Satz 1 GwG
21. Zu Artikel 1 Nummer 18 Buchstabe c § 20 Absatz 3 Satz 4 - neu - GwG
22. Zu Artikel 1 Nummer 21 § 23a Absatz 1 Satz 1 GwG
23. Zu Artikel 1 Nummer 22 § 24 Absatz 2 Satz 3 - neu - GwG
24. Zu Artikel 1 Nummer 26 Buchstabe a Doppelbuchstabe dd § 31 Absatz 4 Satz 4 GwG , Doppelbuchstabe ff § 31 Absatz 4 Satz 6 GwG
25. Zu Artikel 1 Nummer 26 Buchstabe b § 31 Absatz 4a GwG , Artikel 8 Nummer 1 § 4 Absatz 2 Nummer 7 ZStVBetrV
26. Zu Artikel 1 Nummer 31 § 43 GwG
27. Zu Artikel 1 Nummer 34, Nummer 35a - neu - und Nummer 39 Buchstabe c § 49 Absatz 5, § 50a - neu - und § 53 Absatz 5a GwG
§ 50a Zentrale Beschwerdestelle des Bundes
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
28. Zu Artikel 1 Nummer 35 Buchstabe a Doppelbuchstabe cc - neu - § 50 Nummer 1 Buchstabe j - neu - GwG
29. Zu Artikel 1 Nummer 36 Buchstabe b § 51 Absatz 3 Satz 2 GwG *
30. Zu Artikel 1 Nummer 36 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb - neu - § 51 Absatz 3 Satz 5 - neu - GwG *
31. Zu Artikel 1 Nummer 39 Buchstabe a § 53 Absatz 1 Satz 2 GwG
32. Zu Artikel 1 Nummer 42 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa0 - neu - § 56 Absatz 1 GwG
33. Zu Artikel 1 Nummer 42 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb1 - neu - § 56 Absatz 1 Nummer 16 GwG
34. Zu Artikel 1 Nummer 42 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa, Doppelbuchstabe bb1 - neu -, Buchstabe c -neu- § 56 Absatz 5 Satz 1, Satz 3, Absatz 6 GwG
35. Zu Artikel 1 Nummer 43 Buchstabe b § 57 Absatz 1 Satz 3 - neu -, 4 - neu - GwG
36. Zu Artikel 1 Nummer 43 Buchstabe c - neu - § 57 Absatz 1 Satz 3 - neu - GwG
37. Zu Artikel 2 Nummer 1 Buchstabe a, Buchstabe b Doppelbuchstabe aa Dreifachbuchstabe ccc § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 6, Absatz 11 Satz 1 Nummer 10 KWG
38. Zu Artikel 2 Nummer 1 Buchstabe a § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 6 KWG
39. Zu Artikel 2 Nummer 4 § 32 Absatz 1g KWG
Drucksache 372/18 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Vermeidung von Umsatzsteuerausfällen beim Handel mit Waren im Internet und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften
... Die BTG ist eine mittelständische Beteiligungsgesellschaft. Gesellschafter sind am Bankenplatz Hamburg ansässige Kreditinstitute und die Handelskammer Hamburg. Gegenstand der Gesellschaft sind der Erwerb und die Verwaltung von Beteiligungen und zwar insbesondere an technologisch orientierten, innovatorisch ausgerichteten mittleren und kleinen Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft sowie Unternehmen, die in Norddeutschland, insbesondere Hamburg, ihren Firmen- oder Betriebssitz haben oder für Hamburg von wirtschaftlicher Bedeutung sind. Der Beteiligungserwerb erfolgt ausschließlich aus Eigenmitteln der Gesellschaft sowie aus öffentlichen Mitteln und öffentlichen Refinanzierungsprogrammen.
1. Zu Artikel 1 Nummer 01 - neu - und Nummer 1
2. Zu Artikel 2 Nummer 2 Buchstabe a § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 und 3 EStG
4. Zu Artikel 2 Nummer 2 § 6 Absatz 1 Nummer 4 EStG
6. Zu Artikel 3 Nummer 1 Buchstabe a - neu - § 3 Nummer 15 EStG , Nummer 1a - neu - § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 Satz 7 - neu - EStG *
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
7. Zu Artikel 3 Nummer 1 Buchstabe a - neu - und b - neu - § 3 Nummer 26 Satz 1 und Nummer 26a Satz 1 EStG ∗
8. Zu Artikel 3 Nummer 1a - neu - und Nummer 7 Buchstabe a0 - neu - § 6 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 2a, § 52 Absatz 12 Satz 4 - neu -, Satz 7 und 8 - neu - EStG
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
9. Zu Artikel 3 Nummer 3 Buchstabe a und Nummer 6 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb § 34d Nummer 4 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb und § 49 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe e Doppelbuchstabe cc EStG
10. Zu Artikel 3 Nummer 6 Buchstabe b § 49 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe f Satz 3 EStG
11. Zu Artikel 6 Nummer 1 § 14 Absatz 2 Satz 4 - neu - KStG
12. Zu Artikel 7 Nummer 1 § 15 KStG
13. Zum Körperschaftsteuergesetz
14. Zu Artikel 8 Nummer 1 Buchstabe b - neu - § 3 Nummer 24 GewStG ∗
15. Zu Artikel 8 Nummer 1 Buchstabe b - neu - und Nummer 2 § 3 Nummer 24 und § 36 Absatz 2 Satz 3 - neu - und Satz 4 - neu - GewStG ∗
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
16. Zu Artikel 8a - neu - und Inhaltsübersicht § 19a Absatz 5 Satz 2, § 28 Absatz 1 Satz 6 und Absatz 3 Satz 5 und Satz 6 - neu - sowie § 37 Absatz 16 ErbStG *
Artikel 8a Änderung des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes
17. Zu Artikel 8a - neu - § 28a Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 Satz 3 und Nummer 4 bis 6 - neu - und Absatz 6 Satz 2 - neu - sowie § 37 Absatz 16 ErbStG *
Zu Absatz 4
Zu Absatz 6
18. Zu Artikel 8b - neu - und Inhaltsübersicht § 22 Absatz 1 Satz 6 Nummer 6 und Absatz 2 Satz 6 UmwStG Artikel 16 Absatz 3 Inkrafttreten
Artikel 8b Änderung des Umwandlungssteuergesetzes
19. Zu Artikel 9 Umsatzsteuergesetz
20. Zu Artikel 9 Nummer 7 und Nummer 8 § 22f Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 1 und 2 und Absatz 3 Satz 1 sowie § 25e Absatz 3 Satz 1 UStG
21. Zu Artikel 9 Nummer 7 § 22f UStG
22. Zu Artikel 9 Nummer 7 und 8 § 22f Absatz 1 Satz 6 UStG
23. Zu Artikel 9 Nummer 7 § 22f Absatz 1 Satz 7 UStG
24. Zu Artikel 9 Nummer 8 § 25e Absatz 4 Satz 5 - neu - und Satz 6 - neu - UStG
1. Zu § 25e Absatz 1 UStG
2. Fallgestaltungen des § 25e Absatz 2 UStG
4. Rechtsfolgen des § 25e Absatz 4 UStG
25. Zur Änderung der Abgabenordnung
26. Zu Artikel 13 Nummer 3a - neu - § 51 Absatz 5 Satz 2 - neu - InvStG
27. Zu Artikel 13 Nummer 4 Buchstabe d - neu - § 56 Absatz 6 Satz 4 und 5 InvStG
28. Zu Artikel 15a - neu - und Inhaltsübersicht Artikel 6 Absatz 2 Gesetz über schädliche Steuerpraktiken im Zusammenhang mit Rechteüberlassungen
Artikel 15a Änderung des Gesetzes gegen schädliche Steuerpraktiken im Zusammenhang mit Rechteüberlassungen
29. Zum Gesetz gegen schädliche Steuerpraktiken im Zusammenhang mit Rechteüberlassungen
Drucksache 374/18
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung von Finanzmarktgesetzen an die Verordnung (EU) Nr. 2017/2402
und an die durch die Verordnung (EU) Nr. 2017/2401
geänderte Verordnung (EU) Nr. 575/2013
... über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen (ABl. L 347 vom 28.12.2017, S. 1) und die Verordnung (EU) Nr.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Gesetzentwurf
Entwurf
Artikel 1 Änderung des Kreditwesengesetzes
§ 36 Maßnahmen gegen Geschäftsleiter und Mitglieder des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans
§ 48 Maßnahmen bei Verstößen gegen die Verordnung (EU) Nr. 2017/2402
Artikel 2 Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes
§ 308c Maßnahmen bei Verstößen gegen die Verordnung (EU) Nr. 2017/2402
§ 319a Bekanntmachung von Maßnahmen und Sanktionen wegen Verstößen gegen die Verordnung (EU) Nr. 2015/2365 , die Verordnung (EU) Nr. 2016/1011 oder die Verordnung (EU) Nr. 2017/2402 .
§ 356 Übergangsvorschrift zu § 35 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 bis 8
Artikel 3 Änderung des Kapitalanlagegesetzbuchs
Artikel 4 Weitere Änderungen des Kapitalanlagegesetzbuchs
§ 12 Meldungen der Bundesanstalt an die Europäische Kommission, an die Europäischen Aufsichtsbehörden und an den Betreiber des Bundesanzeigers.
Artikel 5 Änderungen des Wertpapierhandelsgesetzes
Artikel 6 Änderung der Solvabilitätsverordnung
Artikel 7 Änderung der Prüfungsberichtsverordnung
§ 31 Berichterstattung über das Kreditgeschäft und das Verbriefungsgeschäft.
§ 37 Sorgfaltspflichten für institutionelle Anleger in Bezug auf Verbriefungspositionen
Artikel 8 Änderung der Kapitalanlage-Verhaltens- und -Organisationsverordnung
Artikel 9 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
III. Alternativen
IV. Gesetzgebungskompetenz
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
VI. Gesetzesfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
2. Nachhaltigkeitsaspekte
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
4. Erfüllungsaufwand
4.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
4.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
4.3 Erfüllungsaufwand für die Verwaltung
5. Weitere Kosten
VII. Befristung; Evaluierung
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Absatz 27
Zu Absatz 35
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Absatz 4
Zu Absatz 6
Zu Nummer 7
Zu Nummer 8
Zu Nummer 9
Zur Überschrift
Zu Absatz 2
Zu Nummer 10
Zu den Absätzen 1 und 2
Zu Absatz 3
Zu Nummer 11
Zu Absatz 1b
Zu Nummer 12
Zu Nummer 13
Zu Absatz 5
Zu Absatz 5b
Zu Nummer 14
Zu Absatz 6
Zu Artikel 2
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Nummer 7
Zu Nummer 8
Zu Nummer 9
Zu Artikel 3
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer n
Zu Nummer 6
Zu Artikel 4
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Nummer 6
Zu Nummer 7
Zu Nummer 8
Zu Nummer 9
Zu Nummer 10
Zu Nummer 11
Zu Artikel 5
Zu Artikel 6
Zu Artikel 7
Zu Artikel 8
Zu Artikel 9
Drucksache 74/18 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013
hinsichtlich Risikopositionen in Form gedeckter Schuldverschreibungen
... 1. Der Bundesrat begrüßt das Paket der Kommission zur Mindestharmonisierung gedeckter Schuldverschreibungen, das einen prinzipienbasierten Ansatz verfolgt und sich an bereits funktionierenden Märkten orientiert. Das Paket bietet eine Chance in allen Teilen der EU, den Kreditinstituten mit gedeckten Schuldverschreibungen ein Refinanzierungsmittel zu eröffnen und somit die Finanzierung der Realwirtschaft zu fördern.
Drucksache 75/18 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Emission gedeckter Schuldverschreibungen und die öffentliche Aufsicht über gedeckte Schuldverschreibungen und zur Änderung der Richtlinien 2009/65 /EG
/EG und 2014/59 /EU
/EU
... 1. Der Bundesrat begrüßt das Paket der Kommission zur Mindestharmonisierung gedeckter Schuldverschreibungen, das einen prinzipienbasierten Ansatz verfolgt und sich an bereits funktionierenden Märkten orientiert. Das Paket bietet eine Chance in allen Teilen der EU, den Kreditinstituten mit gedeckten Schuldverschreibungen ein Refinanzierungsmittel zu eröffnen und somit die Finanzierung der Realwirtschaft zu fördern.
Drucksache 312/18
Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Gesetz zur Ausübung von Optionen der EU-Prospektverordnung und zur Anpassung weiterer Finanzmarktgesetze
... /EU /EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 338; L 208 vom 2.8.2013, S. 73; L 20 vom 25.1.2017, S. 1), die zuletzt durch die Richtlinie (EU) Nr.
Gesetz
Artikel 1 Änderung des Wertpapierprospektgesetzes
§ 3a Wertpapier-Informationsblatt; Verordnungsermächtigung
§ 3b Übermittlung des Wertpapier-Informationsblatts an die Bundesanstalt; Frist und Form der Veröffentlichung
§ 3c Einzelanlageschwellen für nicht qualifizierte Anleger
§ 22a Haftung bei fehlerhaftem Wertpapier-Informationsblatt
§ 23a Haftungsausschluss bei fehlerhaftem Wertpapier-Informationsblatt
§ 24a Haftung bei fehlendem Wertpapier-Informationsblatt
Artikel 2 Änderung der Wertpapierprospektgebührenverordnung
Artikel 3 Änderung des Handelsgesetzbuches
Artikel 4 Änderung des Wertpapierhandelsgesetzes
Artikel 5 Weitere Änderungen des Wertpapierhandelsgesetzes
§ 65a Selbstauskunft bei der Vermittlung des Vertragsschlusses über Wertpapiere im Sinne des § 3c des Wertpapierprospektgesetzes
Artikel 6 Änderung des Vermögensanlagengesetzes
Artikel 7 Änderung des Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes
Artikel 8 Änderung des Kreditwesengesetzes
Artikel 9 Änderung des Kapitalanlagegesetzbuchs
§ 338b Geldmarktfonds
Artikel 10 Änderung des Geldwäschegesetzes
Artikel 11 Änderung des DSL Bank-Umwandlungsgesetzes
Artikel 12 Änderung des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie über die Vergleichbarkeit von Zahlungskon-toentgelten, den Wechsel von Zahlungskonten sowie den Zugang zu Zahlungskonten mit grundlegenden Funktionen
Artikel 13 Folgeänderungen
Artikel 14 Inkrafttreten
Drucksache 75/18
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Emission gedeckter Schuldverschreibungen und die öffentliche Aufsicht über gedeckte Schuldverschreibungen und zur Änderung der Richtlinien 2009/65 /EG
/EG und 2014/59 /EU
/EU COM(2018) 94 final
... Gedeckte Schuldverschreibungen sind Schuldverschreibungen, die von Kreditinstituten begeben werden und durch einen abgegrenzten Pool von Vermögenswerten besichert sind, auf den die Inhaber der Schuldverschreibungen als bevorrechtigte Gläubiger direkt zugreifen können. Zudem können die Schuldverschreibungsinhaber auch weiterhin als einfache Gläubiger Forderungen gegenüber dem emittierenden Unternehmen geltend machen. Dieser Mechanismus des doppelten Forderungsanspruchs gegenüber dem Deckungspool und dem Emittenten wird als "Doppelbesicherung" bezeichnet.
Vorschlag
Begründung
1. Kontext des Vorschlags
- Gründe und Ziele des Vorschlags
- Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich
- Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen
2. Rechtsgrundlage, Subsidiarität und Verhältnismässigkeit
- Rechtsgrundlage
- Subsidiarität bei nicht ausschließlicher Zuständigkeit
- Verhältnismäßigkeit
- Wahl des Instruments
3. Ergebnisse der EX-POST-BEWERTUNG, der Konsultation der Interessenträger und der Folgenabschätzung
- Ex-post-Bewertung/Eignungsprüfungen bestehender Rechtsvorschriften
Konsultation der Interessenträger
- Einholung und Nutzung von Expertenwissen
- Folgenabschätzung
- Effizienz der Rechtsetzung und Vereinfachung
- Grundrechte
4. Auswirkungen auf den Haushalt
5. Weitere Angaben
- Durchführungspläne sowie Monitoring-, Bewertungs- und Berichterstattungsmodalitäten
- Ausführliche Erläuterung einzelner Bestimmungen des Vorschlags
Strukturelle Merkmale von gedeckten Schuldverschreibungen
5 Gütesiegel
Bezug zum Abwicklungsrahmen
5 Drittlandsregelung
Änderung anderer Richtlinien
Vorschlag
Titel I Gegenstand, Anwendungsbereich und Definitionen
Artikel 1 Gegenstand
Artikel 2 Anwendungsbereich
Artikel 3 Begriffsbestimmungen
Titel II STRUKTURELLE Merkmale GEDECKTER SCHULDVERSCHREIBUNGEN
Kapitel 1 Doppelbesicherung und Insolvenzferne
Artikel 4 Doppelbesicherung
Artikel 5 Insolvenzferne gedeckter Schuldverschreibungen
Kapitel 2 Deckungspool und Deckung
Abschnitt I ANERKENNUNGSFÄHIGE VERMÖGENSWERTE
Artikel 6 Anerkennungsfähige Vermögenswerte
Artikel 7 Außerhalb der Union belegene Vermögenswerte
Artikel 8 Gruppeninterne Strukturen gepoolter gedeckter Schuldverschreibungen
Artikel 9 Gemeinsame Finanzierungen
Artikel 10 Zusammensetzung des Deckungspools
Artikel 11 Derivatekontrakte im Deckungspool
Artikel 12 Trennung von Vermögenswerten im Deckungspool
Artikel 13 Treuhänder zur Überwachung des Deckungspools
Artikel 14 Anlegerinformationen
Abschnitt II DECKUNGS-UND LIQUIDITÄTSANFORDERUNGEN
Artikel 15 Deckungsanforderungen
Artikel 16 Anforderung eines Liquiditätspuffers für den Deckungspool
Artikel 17 Bedingungen für verlängerbare Fälligkeitsstrukturen
Titel III öffentliche Aufsicht über GEDECKTE SCHULDVERSCHREIBUNGEN
Artikel 18 Öffentliche Aufsicht über gedeckte Schuldverschreibungen
Artikel 19 Erlaubnis für Programme gedeckter Schuldverschreibungen
Artikel 20 Öffentliche Aufsicht über gedeckte Schuldverschreibungen im Falle von Insolvenz oder Abwicklung
Artikel 21 Berichterstattung an die zuständigen Behörden
Artikel 22 Befugnisse der zuständigen Behörden für die Zwecke der öffentlichen Aufsicht über gedeckte Schuldverschreibungen
Artikel 23 Verwaltungsrechtliche Sanktionen und Abhilfemaßnahmen
Artikel 24 Öffentliche Bekanntmachung verwaltungsrechtlicher Sanktionen und Abhilfemaßnahmen
Artikel 25 Verpflichtung zur Zusammenarbeit
Artikel 26 Offenlegungspflichten
Titel IV GÜTESIEGEL
Artikel 27 Gütesiegel
Titel V änderung ANDERER Richtlinien
Artikel 28 Änderung der Richtlinie 2009/65/EG /EG
Artikel 29 Änderung der Richtlinie 2014/59/EU /EU
Titel VI Schlussbestimmungen
Artikel 30 Übergangsmaßnahmen
Artikel 31 Überprüfungen und Berichte
Artikel 32 Umsetzung
Artikel 33 Inkrafttreten
Artikel 34 Adressaten Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet. Geschehen zu Brüssel am [...]
Drucksache 103/1/18
Empfehlungen der Ausschüsse
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013
im Hinblick auf die Mindestdeckung notleidender Risikopositionen
... 3. Auch er sieht NPLs als Problem in Bankbilanzen, da sie den Ertrag schmälern und durch Verluste das Kapital eines Kreditinstituts vermindern können. Im Extremfall droht die Insolvenz des Instituts, unter Umständen mit Auswirkungen auf die Finanzstabilität. Letztlich können NPLs auch dazu führen, dass Banken gezwungen sind, weniger Kredite zu vergeben.
Drucksache 67/1/18
Empfehlungen der Ausschüsse
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Europäischen Rat, den Rat, die Europäische Zentralbank, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Aktionsplan - Finanzierung nachhaltigen Wachstums - COM(2018) 97 final
... - Eine Einbeziehung von Klimarisiken in die Risikomanagementsysteme von Kreditinstituten, die ungeachtet der damit verbundenen großen konzeptionellen Schwierigkeiten zu einer Ausweitung der Melde- und Offenlegungspflichten der Banken und damit zur Entstehung weiterer bürokratischer Belastungen führen würde, sollte vermieden werden.
Drucksache 173/18
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden - COM(2018) 218 final
... (7) Im Bereich der Finanzdienstleistungen hat der Unionsgesetzgeber den Mehrwert des Hinweisgeberschutzes bereits anerkannt. Nach der Finanzkrise, die schwerwiegende Mängel bei der Durchsetzung der geltenden Vorschriften ans Licht gebracht hat, wurden in einer Vielzahl von einschlägigen Rechtsinstrumenten Maßnahmen zum Schutz von Hinweisgebern eingeführt.34 Innerhalb des für Kreditinstitute und Wertpapierfirmen geltenden Aufsichtsrahmens sorgt insbesondere die Richtlinie
Begründung
1. Kontext des Vorschlags
- Gründe und Ziele des Vorschlags
- Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich
- Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen
2. Rechtsgrundlage, Subsidiarität und Verhältnismässigkeit
- Rechtsgrundlage
- Subsidiarität
- Verhältnismäßigkeit
- Wahl des Instruments
3. Ergebnisse der EX-POST-BEWERTUNG25, der Konsultation der Interessenträger und der Folgenabschätzung
- Konsultation der Interessenträger
- Einholung und Nutzung von Expertenwissen
- Folgenabschätzung
- Effizienz der Rechtsetzung und Vereinfachung
- Grundrechte
4. Auswirkungen auf den Haushalt
5. Weitere Angaben
- Umsetzungspläne sowie Monitoring-, Bewertungs- und Berichterstattungsmodalitäten
- Ausführliche Erläuterung einzelner Bestimmungen des Vorschlags
Vorschlag
Kapitel I Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen
Artikel 1 Sachlicher Anwendungsbereich
Artikel 2 Persönlicher Anwendungsbereich
Artikel 3 Begriffsbestimmungen
Kapitel II INTERNE MELDUNGEN und Folgemassnahmen
Artikel 4 Pflicht zur Einrichtung interner Kanäle und Verfahren für Meldungen und Folgemaßnahmen
Artikel 5 Verfahren für interne Meldungen und Folgemaßnahmen
Kapitel III EXTERNE MELDUNGEN und Folgemassnahmen
Artikel 6 Pflicht zur Einrichtung externer Meldekanäle und Ergreifung geeigneter Folgemaßnahmen
Artikel 7 Gestaltung geeigneter externer Meldekanäle
Artikel 8 Zuständige Mitarbeiter
Artikel 9 Verfahrensvorschriften für externe Meldungen
Artikel 10 Informationen über die Entgegennahme von Meldungen und deren Weiterverfolgung
Artikel 11 Dokumentation eingehender Meldungen
Artikel 12 Überprüfung der Verfahren durch die zuständigen Behörden
Kapitel IV Schutz von HINWEISGEBERN und Betroffenen Personen
Artikel 13 Bedingungen für den Schutz von Hinweisgebern
Artikel 14 Verbot von Repressalien gegen Hinweisgeber
Artikel 15 Maßnahmen zum Schutz von Hinweisgebern vor Repressalien
Artikel 16 Maßnahmen zum Schutz betroffener Personen
Artikel 17 Sanktionen
Artikel 18 Verarbeitung personenbezogener Daten
Kapitel V Schlussbestimmungen
Artikel 19 Günstigere Behandlung
Artikel 20 Umsetzung
Artikel 21 Berichterstattung, Bewertung und Überprüfung
Artikel 22 Inkrafttreten
Artikel 23 Adressaten
ANNEX 1 Anhang des Vorschlags für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden
Anhang
Teil I
A. Artikel 1 Buchstabe a Ziffer i - Öffentliches Auftragswesen:
B. Artikel 1 Buchstabe a Ziffer ii - Finanzdienstleistungen sowie Verhütung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung:
C. Artikel 1 Buchstabe a Ziffer iii - Produktsicherheit:
D. Artikel 1 Buchstabe a Ziffer iv - Verkehrssicherheit:
E. Artikel 1 Buchstabe a Ziffer v - Umweltschutz:
F. Artikel 1 Buchstabe a Ziffer vi - Kerntechnische Sicherheit:
G. Artikel 1 Buchstabe a Ziffer vii - Lebensmittel- und Futtermittelsicherheit, Tiergesundheit und Tierschutz:
H. Artikel 1 Buchstabe a Ziffer viii - Öffentliche Gesundheit:
I. Artikel 1 Buchstabe a Ziffer ix - Verbraucherschutz: Verbraucherrechte und Verbraucherschutzvorschriften nach Maßgabe der
J. Artikel 1 Buchstabe a Ziffer x - Schutz der Privatsphäre und personenbezogener Daten sowie Sicherheit von Netz- und Informationssystemen:
Teil II Artikel 1 Absatz 2 der Richtlinie bezieht sich auf folgende Rechtsvorschriften der Union:
A. Artikel 1 Buchstabe a Ziffer ii - Finanzdienstleistungen sowie Verhütung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung:
1. Finanzdienstleistungen:
2. Verhütung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung:
B. Artikel 1 Buchstabe a Ziffer iv - Verkehrssicherheit:
C. Artikel 1 Buchstabe a Ziffer v - Umweltschutz:
Drucksache 217/18
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) im Hinblick auf die Zusammenarbeit mit der Europäischen Staatsanwaltschaft und die Wirksamkeit der Untersuchungen des OLAF - COM(2018) 338 final
... (26) Das Amt sollte über die nötigen Mittel verfügen, um Erträgen aus Straftaten nachspüren und so die typischen Vorgehensweisen bei einer Vielzahl von betrügerischen Handlungen aufdecken zu können. Das Amt kann in einigen Mitgliedstaaten im Rahmen der Zusammenarbeit mit den nationalen Behörden und mit deren Unterstützung für seine Untersuchungstätigkeit relevante Bankinformationen von Kreditinstituten einholen. Um ein wirksames Vorgehen in allen Mitgliedstaaten der Union zu gewährleisten, sollte in der Verordnung die Pflicht der zuständigen nationalen Behörden verankert werden, dem Amt im Rahmen ihrer allgemeinen Pflicht zu dessen Unterstützung Informationen über Bank- und Zahlungskonten zur Verfügung zu stellen. Diese Zusammenarbeit sollte im Regelfall über die mitgliedstaatlichen Zentralstellen für Geldwäsche-Verdachtsanzeigen erfolgen. Bei einer solchen Unterstützung des Amtes sollten die nationalen Behörden nach Maßgabe der einschlägigen verfahrensrechtlichen Bestimmungen ihres nationalen Rechts verfahren.
Vorschlag
Begründung
1. Kontext des Vorschlags
Gründe und Ziele des Vorschlags
2. Rechtsgrundlage, Subsidiarität und Verhältnismässigkeit
4 Rechtsgrundlage
4 Subsidiarität
4 Verhältnismäßigkeit
Wahl des Instruments
3. Ergebnisse der EX-POST-BEWERTUNG, der Konsultation der Interessenträger und der Folgenabschätzung
Evaluierung der Verordnung Nr. 883/2013
Konsultation der Interessenträger
4 Folgenabschätzung
4 Grundrechte
4. Auswirkungen auf den Haushalt
5. Weitere Angaben
Durchführungspläne sowie Monitoring-, Bewertungs- und Berichterstattungsmodalitäten
Ausführliche Erläuterung einzelner Bestimmungen des Vorschlags
I. Beziehungen zur EUStA
Allgemeine Grundsätze
Bericht
Vermeidung von Doppeluntersuchungen, Unterstützung für die EUStA und Durchführung ergänzender Untersuchungen
Sonstige Bestimmungen
II. Verbesserung der Wirksamkeit der Untersuchungstätigkeit des OLAF
Kontrollen und Überprüfungen vor Ort und Unterstützung durch nationale Behörden
4 Bankkontoinformationen
4 Mehrwertsteuer
Zulässigkeit der vom OLAF zusammengetragenen Beweise
Koordinierungsstellen für die Betrugsbekämpfung
4 Koordinierungstätigkeiten
III. Präzisierungen und Vereinfachungen
Vorschlag
Artikel 1
Artikel 3 Externe Untersuchungen
Artikel 12a Koordinierungsstellen für die Betrugsbekämpfung in den Mitgliedstaaten
Artikel 12b Koordinierungstätigkeiten
Artikel 12c Meldung von Straftaten, bezüglich der die EUStA ihre Befugnisse ausüben könnte, an die EUStA
Artikel 12d Vermeidung von Doppeluntersuchungen
Artikel 12e Unterstützung der EUStA durch das Amt
Artikel 12f Ergänzende Untersuchungen
Artikel 12g Arbeitsvereinbarungen und Informationsaustausch mit der EUStA
Artikel 2
Drucksache 96/18
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über das auf die Drittwirkung von Forderungsübertragungen anzuwendende Recht - COM(2018) 96 final
... iii) Die dritte Kategorie von Forderungen sind Barmittel, die einem Konto bei einem Kreditinstitut (z.B. einer Bank) gutgeschrieben wurden, wobei der Kontoinhaber (z.B. ein Verbraucher) der Gläubiger und das Kreditinstitut der Schuldner ist.
Vorschlag
Begründung
1. Kontext des Vorschlags
- Gründe und Ziele des Vorschlags
Beispiel für Verbriefung
Warum ist Rechtssicherheit wichtig?
Rechtliches Risiko
Zusätzlicher Nutzen einheitlicher Vorschriften
Was ist eine Forderung?
Was ist die Übertragung einer Forderung?
Entwicklung der Kollisionsnormen für Forderungsübertragungen
- Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich
- Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen
2. Rechtsgrundlage, Subsidiarität und Verhältnismässigkeit
- Rechtsgrundlage
- Subsidiarität
- Verhältnismäßigkeit
- Wahl des Instruments
3. Ergebnisse der Konsultation der Interessenträger und der Folgenabschätzung
- Konsultation der Interessenträger und Einholung und Nutzung von Expertenwissen
- Folgenabschätzung
✓ Option 1: Recht des Übertragungsvertrags
✓ Option 2: Recht des gewöhnlichen Aufenthalts des Zedenten
✓ Option 3: Recht der übertragenen Forderung
✓ Option 4: Gemischter Ansatz: Kombination von Recht des gewöhnlichen Aufenthalts des Zedenten und Recht der übertragenen Forderung
✓ Option 5: Gemischter Ansatz: Kombination von Recht der übertragenen Forderung und Recht des gewöhnlichen Aufenthalts des Zedenten
- Grundrechte
4. Auswirkungen auf den Haushalt
5. Weitere Angaben
- Durchführungspläne sowie Monitoring-, Bewertungs- und Berichterstattungsmodalitäten
- Ausführliche Erläuterung einzelner Bestimmungen des Vorschlags
Artikel 1 : Anwendungsbereich
Artikel 2 : Begriffsbestimmungen
Artikel 3 : Universelle Anwendung
Artikel 4 : Anzuwendendes Recht
Artikel 6 : Eingriffsnormen/Artikel 7: Öffentliche Ordnung (ordre public)
Artikel 8 bis 12 : Allgemeine Aspekte der Anwendung von Kollisionsnormen
Artikel 10 : Verhältnis zu anderen Vorschriften des Unionsrechts
Vorschlag
Kapitel I Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen
Artikel 1 Anwendungsbereich
Artikel 2 Begriffsbestimmungen
Kapitel II EINHEITLICHE KOLLISIONSNORMEN
Artikel 3 Universelle Anwendung
Artikel 4 Anzuwendendes Recht
Artikel 5 Regelungsbereich des anzuwendenden Rechts
Artikel 6 Eingriffsnormen
Kapitel III Sonstige Vorschriften
Artikel 7 Öffentliche Ordnung (ordre public)
Artikel 8 Ausschluss der Rück- und Weiterverweisung
Artikel 9 Staaten ohne einheitliche Rechtsordnung
Artikel 10 Verhältnis zu anderen Vorschriften des Unionsrechts
Artikel 11 Verhältnis zu bestehenden internationalen Übereinkünften
Artikel 12 Verzeichnis der Übereinkünfte
Artikel 13 Überprüfungsklausel
Artikel 14 Zeitliche Geltung
Artikel 15 Inkrafttreten und Geltungsbeginn
Drucksache 326/18
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Stellungnahme der Europäischen Kommission zu dem Beschluss des Bundesrates zum Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über Aufsichtsanforderungen an Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 575/2013
, (EU) Nr. 600/2014
und (EU) Nr. 1093/2010
... Dieser Vorschlag bildet gemeinsam mit dem Vorschlag über die Beaufsichtigung von Wertpapierfirmen (COM(2017) 791 final) einen umfassenden Rahmen zur Festlegung überarbeiteter, geeigneter Kapitalanforderungen sowie anderer Anforderungen an Wertpapierfirmen in der gesamten Union. Diese Anforderungen tragen den Geschäftsmodellen und Risiken von Wertpapierfirmen angemessen Rechnung. Angesichts der von diesen Firmen eingegangenen und ausgehenden Risiken tragen die Anforderungen zum Schutz der Kunden und zur Wahrung der Finanzstabilität bei. Als Teil der Maßnahmen der Kommission zur Vertiefung der Kapitalmärkte in der Union schaffen die beiden Vorschläge einen soliden und angemessenen Aufsichtsrahmen für die Tätigkeit von Wertpapierfirmen, der die Lenkung der Investitionsflüsse im Binnenmarkt erleichtert. Zudem stärken sie die Bankenunion, indem die aufsichtsrechtlichen Vorschriften und die Beaufsichtigung von systemrelevanten Wertpapierfirmen an jene von Kreditinstituten von vergleichbarer Größe angeglichen werden.
Drucksache 103/18
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013
im Hinblick auf die Mindestdeckung notleidender Risikopositionen - COM(2018) 134 final
... des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr.
Vorschlag
Begründung
1. Kontext des Vorschlags
- Gründe und Ziele des Vorschlags
- Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich
- Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen
2. Rechtsgrundlage, Subsidiarität und Verhältnismässigkeit
- Rechtsgrundlage
- Subsidiarität bei nicht ausschließlicher Zuständigkeit
- Verhältnismäßigkeit
- Wahl des Instruments
3. Ergebnisse der EX-POST-BEWERTUNG, der Konsultation der Interessenträger und der Folgenabschätzung
- Konsultation der Interessenträger
- Einholung und Nutzung von Expertenwissen
- Folgenabschätzung
- Effizienz der Rechtsetzung und Vereinfachung
- Grundrechte
4. Auswirkungen auf den Haushalt
5. Weitere Angaben
Artikel 1 Änderung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013
Artikel 47a Notleidende Risikopositionen
Artikel 47b Stundungsmaßnahmen
Artikel 47c Abzug für notleidende Risikopositionen
Artikel 159 Behandlung erwarteter Verlustbeträge
Artikel 469a Ausnahme von den Abzügen von Posten des harten Kernkapitals für notleidende Risikopositionen
Artikel 2 Inkrafttreten
Drucksache 74/1/18
Empfehlungen der Ausschüsse
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013
hinsichtlich Risikopositionen in Form gedeckter Schuldverschreibungen - COM(2018) 93 final; Ratsdok. 7066/18
... 1. Der Bundesrat begrüßt das Paket der Kommission zur Mindestharmonisierung gedeckter Schuldverschreibungen, das einen prinzipienbasierten Ansatz verfolgt und sich an bereits funktionierenden Märkten orientiert. Das Paket bietet eine Chance in allen Teilen der EU, den Kreditinstituten mit gedeckten Schuldverschreibungen ein Refinanzierungsmittel zu eröffnen und somit die Finanzierung der Realwirtschaft zu fördern.
Drucksache 103/18 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013
im Hinblick auf die Mindestdeckung notleidender Risikopositionen
... 1. Der Bundesrat begrüßt die Zielsetzung des Verordnungsvorschlags, durch einen Abbau der hohen Bestände an notleidenden Krediten (non-performing loans, NPLs) und durch Vorkehrungen gegen eine künftige Anhäufung neuer notleidender Kredite die Risiken im Bankensystem zu verringern. Auch er sieht NPLs als Problem in Bankbilanzen, da sie den Ertrag schmälern und durch Verluste das Kapital eines Kreditinstituts vermindern können. Im Extremfall droht die Insolvenz des Instituts, unter Umständen mit Auswirkungen auf die Finanzstabilität. Letztlich können NPLs auch dazu führen, dass Banken gezwungen sind, weniger Kredite zu vergeben.
Drucksache 435/18
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur ergänzenden Regelung der statistischen Verwendung von Verwaltungsdaten und zur Regelung der Übermittlung von Einzelangaben zu multinationalen Unternehmensgruppen an statistische Stellen
... Die Deutsche Bundesbank übermittelt dem Statistischen Bundesamt folgende Daten hinsichtlich der zu den Wirtschaftsklassen 64.19-Kreditinstitute und 64.92-Spezialkreditinstitute gehörenden Institute nach Anhang I der Verordnung (EG) Nr.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Gesetzentwurf
Entwurf
Artikel 1 Änderung des Verwaltungsdatenverwendungsgesetzes
§ 3a Daten der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
§ 3b Daten der Deutschen Bundesbank
Artikel 2 Gesetz zur Regelung von Übermittlungen von Einzelangaben zur Prüfung und Verbesserung der Qualität der Behandlung von multinationalen Unternehmensgruppen in den Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen (Qualität-VGR-Gesetz f QVG)
§ 1 Übermittlungsbefugnis
Artikel 3 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelung
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
III. Alternativen
IV. Gesetzgebungskompetenz
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der EU und völkerrechtlichen Verträgen
VI. Gesetzesfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
2. Nachhaltigkeitsaspekte
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
4. Erfüllungsaufwand
1. Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
2. Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
3. Erfüllungsaufwand der Verwaltung
5. Weitere Kosten
6. Weitere Gesetzesfolgen
VII. Befristung; Evaluierung
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1f
Zu Artikel 1
Zu Artikel 1
Zu Artikel 1
Zu Artikel 1
Zu Artikel 2
Zu Artikel 2
Zu Artikel 3
Zu Artikel 3
Zu Artikel 3
Drucksache 76/18
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen über das auf die dingliche Wirkung von Wertpapiergeschäften anzuwendende Recht - COM(2018) 89 final
... 6. Richtlinie 2001/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. April 2001 über die Sanierung und Liquidation von Kreditinstituten ("Liquidationsrichtlinie") (ABl. L 125 vom 5.5.2001, S. 15).
1. Einleitung
2. WIE IST die RECHTSLAGE auf EU-EBENE?
3. MEHR KLARHEIT IM geltenden Unionsrecht
3.1 Gibt es einen Bedeutungsunterschied zwischen geführt werden und sich befinden?
3.2 Bestimmung des Orts, an dem sich das Konto oder Register befindet bzw. geführt wird
4. Schlussfolgerung
Drucksache 75/1/18
Empfehlungen der Ausschüsse
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Emission gedeckter Schuldverschreibungen und die öffentliche Aufsicht über gedeckte Schuldverschreibungen und zur Änderung der Richtlinien 2009/65 /EG
/EG und 2014/59 /EU
/EU
... 1. Der Bundesrat begrüßt das Paket der Kommission zur Mindestharmonisierung gedeckter Schuldverschreibungen, das einen prinzipienbasierten Ansatz verfolgt und sich an bereits funktionierenden Märkten orientiert. Das Paket bietet eine Chance in allen Teilen der EU, den Kreditinstituten mit gedeckten Schuldverschreibungen ein Refinanzierungsmittel zu eröffnen und somit die Finanzierung der Realwirtschaft zu fördern.
Drucksache 65/17
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Sachaufklärung in der Verwaltungsvollstreckung
... -Vollstreckungsgesetz und nach den Verwaltungsvollstreckungsgesetzen der Länder zuständigen Behörden dürfen zur Durchführung der Vollstreckung das Bundeszentralamt für Steuern ersuchen, bei den Kreditinstituten die in § 93b Absatz 1 bezeichneten Daten abzurufen, wenn
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Gesetzentwurf
Entwurf
Artikel 1 Änderung des Verwaltungs-Vollstreckungsgesetzes
§ 5a Ermittlung des Aufenthaltsorts des Vollstreckungsschuldners
§ 5b Auskunftsrechte der Vollstreckungsbehörde
Artikel 2 Änderung des Aufenthaltsgesetzes
Artikel 3 Änderung der Abgabenordnung
Artikel 4 Änderungen des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch
§ 74a Übermittlung für die Durchführung eines Vollstreckungsverfahrens.
Artikel 5 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
III. Alternativen
IV. Gesetzgebungskompetenz
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen
VI. Gesetzesfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
2. Nachhaltigkeitsaspekte
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
4. Erfüllungsaufwand
1. Jährlicher Erfüllungsaufwand Bund
2. Jährlicher Erfüllungsaufwand Länder und Kommunen
3. Einmaliger Erfüllungsaufwand Bund und Länder
5. Weitere Kosten
6. Weitere Gesetzesfolgen
VII. Zustimmungsbedürftigkeit
VIII. Befristung; Evaluation
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu § 5a
Zu Absatz 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu § 5b
Zu Absatz 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Absatz 2
Zu Nummer 2
Zu Artikel 2
Zu Artikel 3
Zu Artikel 4
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 3
Zu Artikel 5
I. Zusammenfassung
II. Im Einzelnen
II.1 Erfüllungsaufwand
Verwaltung Bund jährlich
Verwaltung Länder jährlich
Bund und Länder einmalig
II.2 Erwägungen zur Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
III. Zusammenfassung
Drucksache 182/17 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Vierten EU-Geldwäscherichtlinie, zur Ausführung der EU-Geldtransferverordnung und zur Neuorganisation der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen
... Beim Bezahlvorgang mittels Kreditkarte kann auf der Grundlage der derzeit bestehenden Prozesse nicht überprüft werden, ob die Kreditkarte auf den Namen des Spielers ausgegeben wurde. Bei der Bezahlung wird anhand der Kreditkartennummer, der Gültigkeit der Karte sowie der Prüfnummer vom Kreditkartenprovider überprüft und bestätigt, ob die Kreditkartenzahlung autorisiert ist. Der Name des Karteninhabers wird dem Verpflichteten jedoch nicht übermittelt. Daher ist eine Zuordnung der Kreditkarte zum Spieler grundsätzlich nicht möglich. Ebenso wenig lässt sich in allen Fällen mittels einer Ein-Cent-Überweisung und Übermittlung eines Transaktionscodes an das vom Spieler angegebene Kreditkartenkonto sicherstellen, dass der Spieler verfügungsbefugt über das Konto ist, weil nicht alle Kreditinstitute im Online-Banking die hierfür erforderliche Darstellung der Kontoumsätze anbieten.
1. Zu Artikel 1 Kurzbezeichnung - neu - GwG
2. Zu Artikel 1 § 1 Absatz 8 GwG
3. Zu Artikel 1 § 1 Absatz 9 GwG
4. Zu Artikel 1 § 1 Absatz 11 GwG
5. Zu Artikel 1 § 1 Absatz 16 i.V.m. § 9 GwG
6. Zu Artikel 1 § 1 Absatz 20, Eingangssatz und Nummer 1 GwG
7. Zu Artikel 1 § 2 Absatz 1 Nummer 6 GwG
8. Zu Artikel 1 § 2 Absatz 1 Nummer 6 GwG
9. Zu Artikel 1 § 2 Absatz 1 Nummer 15 Buchstabe a GwG
10. Zu Artikel 1 § 2 Absatz 1 Nummer 15 Buchstabe b GwG
11. Zu Artikel 1 § 2 Absatz 2, § 12 Absatz 3, § 13 Absatz 2, § 14 Absatz 4, § 15 Absatz 10, § 45 Absatz 4 GwG
12. Zu Artikel 1 § 6 Absatz 4 Satz 3 - neu - GwG
13. Zu Artikel 1 § 6 Absatz 7 Satz 1 und 2 GwG
14. Zu Artikel 1 § 7 Absatz 3 Satz 2 GwG
15. Zu Artikel 1 § 7 Absatz 3 GwG
16. Zu Artikel 1 § 10 Absatz 1 Nummer 4 GwG
17. Zu Artikel 1 § 11 Absatz 2 GwG
18. Zu Artikel 1 § 14 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 GwG
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
19. Zu Artikel 1 § 16 Absatz 4 Satz 2 - neu - GwG
20. Zu Artikel 1 § 16 Absatz 6 Satz 2 - neu - GwG
21. Zu Artikel 1 § 17 Absatz 1 Satz 1 GwG
22. Zu Artikel 1 § 18 GwG
23. Zu Artikel 1 § 23 Absatz 1 und 5 und § 56 Absatz 1 GWG-E
24. Zu Artikel 1 §§ 27 bis 42 GwG
25. Zu Artikel 1 § 32 GwG
26. Zu Artikel 1 § 32 Absatz 1, 2 Satz 3 GwG
27. Zu Artikel 1 § 32 Absatz 3 Satz 1, Absatz 4 Satz 1 GwG
28. Zu Artikel 1 § 41 Überschrift und Absatz 2 Satz 4 - neu - GwG
29. Zu Artikel 1 § 48 Absatz 1 GwG
30. Zu Artikel 1 § 50 Nummer 1 Buchstabe In Artikel 1 ist dem § 50 Nummer 1 folgender Buchstabe anzufügen: j Finanzunternehmen nach § 1 Absatz 3 des Kreditwesengesetzes,.
31. Zu Artikel 1 § 51 Absatz 4 GwG
32. Zu Artikel 1 § 51 Absatz 5 Satz 1 GwG
33. Zu Artikel 1 § 51 Absatz 9 - neu - GWG-E
34. Zu Artikel 1 § 53 Absatz 1 GwG
35. Zu Artikel 1 § 56 GwG
36. Zu Artikel 14 Nummer 3 Buchstabe c § 40 Absatz 4 GmbHG Artikel 14 Nummer 3 Buchstabe c ist wie folgt zu fassen:
37. Zu Artikel 14 Nummer 3 Buchstabe c § 40 Absatz 5 GmbHG Artikel 14 Nummer 3 Buchstabe c ist wie folgt zu fassen:
Drucksache 1/2/17
Antrag des Landes Baden-Württemberg
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über präventive Restrukturierungsrahmen, die zweite Chance und Maßnahmen zur Steigerung der Effizienz von Restrukturierungs-, Insolvenz- und Entschuldungsverfahren und zur Änderung der Richtlinie 2012/30 /EU
/EU - COM(2016) 723 final; Ratsdok. 14875/16
... 18. Aus Sicht des Bundesrates sollte der in Artikel 6 Absatz 4 des Richtlinienvorschlags vorgesehene Höchstzeitraum für das Moratorium im Ausgangspunkt nicht mehr als drei Monate betragen. Eine Verlängerung über diesen Zeitraum hinaus sollte im Regelfall nur möglich sein, wenn das Gericht noch über einen innerhalb der Drei-Monats-Frist gestellten Antrag auf Planbestätigung nach Artikel 10 oder 11 des Richtlinienvorschlags entscheiden muss. Sorgfältige Unternehmen werden das gerichtliche Verfahren vorbereiten, um eine unerwünschte Publizität zu vermeiden und den gerichtlichen Teil der Restrukturierung zügig abzuschließen. Eine klare Begrenzung der Dauer des Moratoriums würde den Anreiz schaffen, im Sinne des angestrebten Frühwarnmechanismus rechtzeitig und sorgfältig eine Sanierung vorzubereiten und damit möglichst viele Schritte vor Beantragung des Moratoriums einzuleiten. Zudem würde das Unternehmen motiviert, die durch das Moratorium gewährte Verhandlungszeit überlegt und effektiv zu nutzen. Eine zu lange Dauer würde dagegen Anreize schaffen, die Verhandlungen erst nach dem Beginn des Moratoriums ernsthaft zu betreiben. Durch eine Dauer von mehr als drei Monaten wird außerdem die Akzeptanz des Restrukturierungsverfahrens durch Kreditinstitute gefährdet, die der "Capital Requirements Regulation" (CRR) unterliegen. Solche Kreditinstitute könnten sich bei länger dauernden Moratorien zu einer Beendigung des Kreditengagements gezwungen sehen. Die in das Ermessen der Mitgliedstaaten gestellte Verlängerungsmöglichkeit nach Artikel 6 Absatz 5 des Richtlinienvorschlags sollte daher nur in Ausnahmefällen zum Tragen kommen.
Drucksache 775/17 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über Aufsichtsanforderungen an Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 575/2013
, (EU) Nr. 600/2014
und (EU) Nr. 1093/2010 - COM(2017) 790 final; Ratsdok. 16017/17
... 2. Er begrüßt ferner die Absicht der Kommission, für Wertpapierfirmen einen aufsichtsrechtlichen Rahmen zu schaffen, der auf diese Firmen genau zugeschnitten und nicht lediglich aus dem Aufsichtsrahmen für Kreditinstitute abgeleitet ist. Er teilt dabei die Einschätzung der Kommission, dass ein solcher passgenauer Aufsichtsrahmen deutlich besser als bisher eine Balance zwischen dem Aufsichtsaufwand und -ertrag Finanzstabilität und Anlegerschutz herstellt. Diese Neuregelung erfordert richtigerweise auch Bestimmungen zur Höhe des Anfangskapitals, der tatsächlichen Durchführung der Aufsicht und der damit verbundenen Pflichten (BR-Drucksache 776/17).
Drucksache 89/17 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Jahreswirtschaftsbericht 2017 der Bundesregierung
... 37. Der Bundesrat bekräftigt im Rückblick auf die Finanz- und Wirtschaftskrise von 2008/2009, welche gravierenden Auswirkungen eine Immobilienblase und die Insolvenzen großer Kreditinstitute auf die Finanzmärkte und die Weltwirtschaft haben können. Vor diesem Hintergrund werden die von der Bundesregierung im Jahreswirtschaftsbericht 2017 dargelegten Maßnahmen zur Weiterentwicklung des Ordnungsrahmens für die Finanzmärkte begrüßt. Diese Maßnahmen können wesentlich zur Finanzmarktstabilität beitragen, die auch eine Voraussetzung für nachhaltiges und inklusives Wirtschaftswachstum ist.
Projektion der Bundesregierung zur wirtschaftlichen Entwicklung
Gute Rahmenbedingungen für unternehmerische Initiative - breite Teilhabe an Innovationen in Wirtschaft und Gesellschaft
Arbeitswelt zeitgemäß und fair ausgestalten
Soziale Sicherung zielgerichtet und kostenbewusst gestalten
Für ein Europa der Bürgerinnen und Bürger: Die Herausforderungen meistern
Internationale Wirtschaftsbeziehungen weiterentwickeln
Drucksache 1/1/17
Empfehlungen der Ausschüsse
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über präventive Restrukturierungsrahmen, die zweite Chance und Maßnahmen zur Steigerung der Effizienz von Restrukturierungs-, Insolvenz- und Entschuldungsverfahren und zur Änderung der Richtlinie 2012/30 /EU
/EU - COM(2016) 723 final; Ratsdok. 14875/16
... 18. Aus Sicht des Bundesrates sollte der in Artikel 6 Absatz 4 des Richtlinienvorschlags vorgesehene Höchstzeitraum für das Moratorium im Ausgangspunkt nicht mehr als drei Monate betragen. Eine Verlängerung über diesen Zeitraum hinaus sollte im Regelfall nur möglich sein, wenn das Gericht noch über einen innerhalb der Drei-Monats-Frist gestellten Antrag auf Planbestätigung nach Artikel 10 oder 11 des Richtlinienvorschlags entscheiden muss. Sorgfältige Unternehmen werden das gerichtliche Verfahren vorbereiten, um eine unerwünschte Publizität zu vermeiden und den gerichtlichen Teil der Restrukturierung zügig abzuschließen. Eine klare Begrenzung der Dauer des Moratoriums würde den Anreiz schaffen, im Sinne des angestrebten Frühwarnmechanismus rechtzeitig und sorgfältig eine Sanierung vorzubereiten und damit möglichst viele Schritte vor Beantragung des Moratoriums einzuleiten. Zudem würde das Unternehmen motiviert, die durch das Moratorium gewährte Verhandlungszeit überlegt und effektiv zu nutzen. Eine zu lange Dauer würde dagegen Anreize schaffen, die Verhandlungen erst nach dem Beginn des Moratoriums ernsthaft zu betreiben. Durch eine Dauer von mehr als drei Monaten wird außerdem die Akzeptanz des Restrukturierungsverfahrens durch Kreditinstitute gefährdet, die der "Capital Requirements Regulation" (CRR) unterliegen. Solche Kreditinstitute könnten sich bei länger dauernden Moratorien zu einer Beendigung des Kreditengagements gezwungen sehen[, da der Kredit nach 90 Tagen als so genannter "nonperforming loan" einzustufen ist. Ein Kreditinstitut wird in diesen Fällen versuchen, den Kredit zu kündigen oder diesen an andere Finanzmarktteilnehmer, unter Umständen auch Hedgefonds oder "Bad Banks" zu verkaufen. In solchen Fällen ist die Restrukturierung des Unternehmens nahezu aussichtslos]. Die in das Ermessen der Mitgliedstaaten gestellte Verlängerungsmöglichkeit nach Artikel 6 Absatz 5 des Richtlinienvorschlags sollte daher nur in Ausnahmefällen zum Tragen kommen [und sich auf eine Gesamthöchstdauer von sechs Monaten beschränken. Zudem muss Voraussetzung der Verlängerung sein, dass nochmals eine Bescheinigung eines unabhängigen Experten mit Aussagen zur nicht drohenden Zahlungsunfähigkeit für die nächsten drei Monate vorgelegt wird].
2 Allgemeines
Zur Rechtsgrundlage
Zum Richtlinienvorschlag im Allgemeinen
Zur Einführung eines Rahmens für frühzeitige Umstrukturierungen
Zur zweiten Chance für Unternehmer
Zur Effizienz insolvenzrechtlicher Verfahren
Direktzuleitung an die Kommission
Drucksache 750/1/17
Empfehlungen der Ausschüsse
Vorschlag für eine Verordnung des Rates über die Einrichtung des Europäischen Währungsfonds - COM(2017) 827 final
... /EU /EU vom 15. Mai 2014 für die Sanierung und die Abwicklung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen und der dort vorgesehenen Haftungskaskade (vorrangig Eigentümer und Anleihegläubiger der betroffenen Bank) in allen Mitgliedstaaten sichergestellt sein muss (vergleiche BR-Drucksache 543/17(B), Ziffer 84).
Drucksache 87/1/17
Empfehlungen der Ausschüsse
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013
in Bezug auf die Verschuldungsquote, die strukturelle Liquiditätsquote, Anforderungen an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten, das Gegenparteiausfallrisiko, das Marktrisiko, Risikopositionen gegenüber zentralen Gegenparteien, Risikopositionen gegenüber Organismen für gemeinsame Anlagen, Großkredite, Melde- und Offenlegungspflichten und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012
- COM(2016) 850 final
... 2. Der Bundesrat begrüßt die Absicht der Kommission, im Rahmen der Überarbeitung der europäischen Bankenregulierung darauf hinzuwirken, dass der bestehende Rahmen mit größerer Verhältnismäßigkeit angewendet wird, insbesondere mit Rücksicht auf die Situation kleinerer [oder] bzw. {und} weniger komplexer Institute. Kleine [oder] bzw. {und} mittelständische Sparkassen, Genossenschaftsbanken und Privatbanken stellen nach wie vor eine tragende Säule der Mittelstandsfinanzierung dar. Damit diese Institute diese Funktion auch zukünftig uneingeschränkt erfüllen können, ist neben einer adäquaten Risikogewichtung von Krediten an mittelständische Unternehmen eine proportionale Regulierung von hoher Bedeutung, die unverhältnismäßige, die Kreditvergabemöglichkeiten unnötig beschränkende Belastungen kleiner [oder] bzw. {und} mittelständischer Kreditinstitute vermeidet. Dies betrifft insbesondere folgende Bereiche:
Zu Artikel 281
5. Zu Artikel 325a
6. Zu Artikel 325ai
7. Zu Artikel 392 und 395
Zu Artikel 428a
8. Zu Artikel 429a
a Zu Absatz 1 Buchstabe d
b Zu Absatz 2 Buchstabe e
Drucksache 456/17
Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Gesetz zur Fortschreibung der Vorschriften für Blut- und Gewebezubereitungen und zur Änderung anderer Vorschriften
... "Die Aufsichtsbehörde kann im Einzelfall Darlehensaufnahmen bei Kreditinstituten zur Finanzierung des Erwerbs von Grundstücken für Eigeneinrichtungen nach § 140 sowie der Errichtung, der Erweiterung oder des Umbaus von Gebäuden für Eigeneinrichtungen nach § 140 genehmigen."
Gesetz
Artikel 1 Änderung des Arzneimittelgesetzes
§ 142b Übergangsvorschrift aus Anlass des Gesetzes zur Fortschreibung der Vorschriften für Blut- und Gewebezubereitungen und zur Änderung anderer Vorschriften
Artikel 2 Änderung des Transplantationsgesetzes
Artikel 3 Änderung des Transfusionsgesetzes
§ 21a Deutsches Hämophilieregister, Verordnungsermächtigung
§ 34 Übergangsregelung aus Anlass des Gesetzes zur Fortschreibung der Vorschriften für Blut- und Gewebezubereitungen und zur Änderung anderer Vorschriften
Artikel 4 Änderung der Arzneimittel- und Wirkstoffherstellungsverordnung
Abschnitt 5c Sondervorschriften für Einrichtungen mit einer Erlaubnis nach § 13 des Arzneimittelgesetzes oder § 72 des Arzneimittelgesetzes
Abschnitt 5c Sondervorschriften für Einrichtungen mit einer Erlaubnis nach § 13 des Arzneimittelgesetzes oder § 72 des Arzneimittelgesetzes
§ 41e Ergänzende Anforderungen an die Gewebevigilanz
Artikel 5 Änderung der Verordnung über radioaktive oder mit ionisierenden Strahlen behandelte Arzneimittel
Artikel 6 Änderung der Transfusionsgesetz-Meldeverordnung
§ 2 Angaben im Rahmen des koordinierten Meldewesens
§ 4 Übergangsvorschrift aus Anlass des Gesetzes zur Fortschreibung der Vorschriften für Blut- und Gewebezubereitungen und zur Änderung anderer Vorschriften
Artikel 6a Änderung des HIV-Hilfegesetzes
§ 2 Mittel für finanzielle Hilfe
Artikel 7 Änderung des Medizinproduktegesetzes
Artikel 7a Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch
§ 120 Übergangsregelung zur Änderung der Wählbarkeitsvoraussetzungen
Artikel 8 Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 8a Änderung der Schiedsamtsverordnung
Artikel 9 Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 9a Einschränkung eines Grundrechts
Artikel 10 Inkrafttreten
Drucksache 365/17
Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Gesetz zur Bekämpfung der Steuerumgehung und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften (Steuerumgehungsbekämpfungsgesetz - StUmgBG )
... "(1a) Kreditinstitute haben für Kontenabrufersuchen nach § 93 Absatz 7 oder 8 zusätzlich zu den in § 24c Absatz 1 des
Artikel 1 Änderung der Abgabenordnung
§ 138b Mitteilungspflicht Dritter über Beziehungen inländischer Steuerpflichtiger zu Drittstaat-Gesellschaften
§ 138c Verordnungsermächtigung
Artikel 2 Änderung des Kreditwesengesetzes
Artikel 3 Änderung des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung
§ 26 Kontenabrufmöglichkeit und Kontenwahrheit.
§ 32 Mitteilungspflicht über Beziehungen zu Drittstaat-Gesellschaften
Artikel 4 Änderung des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes
Artikel 5 Änderung des Steuerberatungsgesetzes
§ 3c Befugnis juristischer Personen und Vereinigungen zu vorübergehender und gelegentlicher Hilfeleistung in Steuersachen
§ 77b Ehrenamtliche Tätigkeit des Vorstandes
Artikel 6 Änderung des Einkommensteuergesetzes
Artikel 7 Weitere Änderung des Einkommensteuergesetzes
§ 69 Datenübermittlung an die Familienkassen
Artikel 8 Änderung des Bundeskindergeldgesetzes
Artikel 9 Änderung des Gesetzes zur Umsetzung der Änderungen der EU-Amtshilferichtlinie und von weiteren Maßnahmen gegen Gewinnkürzungen und -verlagerungen
Artikel 10 Änderung des Investmentsteuerreformgesetzes
Artikel 11 Inkrafttreten
Drucksache 47/1/17
Empfehlungen der Ausschüsse
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2014/59 /EU
/EU in Bezug auf die Verlustabsorptions- und Rekapitalisierungsfähigkeit von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Richtlinien 98/26/EG, 2002/47/EG, 2012/30 /EU
/EU, 2011/35 /EU
/EU, 2005/56/EG, 2004/25 /EG
/EG und 2007/36/EG - COM(2016) 852 final
... /EU /EU in Bezug auf die Verlustabsorptions- und Rekapitalisierungsfähigkeit von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Richtlinien 98/26/EG, 2002/47/EG,
Drucksache 46/17 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 in Bezug auf die Verlustabsorptions- und Rekapitalisierungsfähigkeit von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen - COM(2016) 851 final
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 in Bezug auf die Verlustabsorptions- und Rekapitalisierungsfähigkeit von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen - COM(2016) 851 final
Drucksache 1/17 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über präventive Restrukturierungsrahmen, die zweite Chance und Maßnahmen zur Steigerung der Effizienz von Restrukturierungs-, Insolvenz- und Entschuldungsverfahren und zur Änderung der Richtlinie 2012/30 /EU
/EU - COM(2016) 723 final; Ratsdok. 14875/16
... 18. Aus Sicht des Bundesrates sollte zudem der in Artikel 6 Absatz 4 des Richtlinienvorschlags vorgesehene Höchstzeitraum für das Moratorium im Ausgangspunkt nicht mehr als drei Monate betragen. Eine Verlängerung über diesen Zeitraum hinaus sollte im Regelfall nur möglich sein, wenn das Gericht noch über einen innerhalb der Drei-Monats-Frist gestellten Antrag auf Planbestätigung nach Artikel 10 oder 11 des Richtlinienvorschlags entscheiden muss. Sorgfältige Unternehmen werden das gerichtliche Verfahren vorbereiten, um eine unerwünschte Publizität zu vermeiden und den gerichtlichen Teil der Restrukturierung zügig abzuschließen. Eine klare Begrenzung der Dauer des Moratoriums würde den Anreiz schaffen, im Sinne des angestrebten Frühwarnmechanismus rechtzeitig und sorgfältig eine Sanierung vorzubereiten und damit möglichst viele Schritte vor Beantragung des Moratoriums einzuleiten. Zudem würde das Unternehmen motiviert, die durch das Moratorium gewährte Verhandlungszeit überlegt und effektiv zu nutzen. Eine zu lange Dauer würde dagegen Anreize schaffen, die Verhandlungen erst nach dem Beginn des Moratoriums ernsthaft zu betreiben. Durch eine Dauer von mehr als drei Monaten wird außerdem die Akzeptanz des Restrukturierungsverfahrens durch Kreditinstitute gefährdet, die der "Capital Requirements Regulation" (CRR) unterliegen. Solche Kreditinstitute könnten sich bei länger dauernden Moratorien zu einer Beendigung des Kreditengagements gezwungen sehen, da der Kredit nach 90 Tagen als so genannter "non-performing loan" einzustufen ist. Ein Kreditinstitut wird in diesen Fällen versuchen, den Kredit zu kündigen oder diesen an andere Finanzmarktteilnehmer, unter Umständen auch Hedgefonds oder "Bad Banks" zu verkaufen. In solchen Fällen ist die Restrukturierung des Unternehmens nahezu aussichtslos. Die in das Ermessen der Mitgliedstaaten gestellte Verlängerungsmöglichkeit nach Artikel 6 Absatz 5 des Richtlinienvorschlags sollte daher nur in Ausnahmefällen zum Tragen kommen und sich auf eine Gesamthöchstdauer von sechs Monaten beschränken. Zudem muss Voraussetzung der Verlängerung sein, dass nochmals eine Bescheinigung eines unabhängigen Experten mit Aussagen zur nicht drohenden Zahlungsunfähigkeit für die nächsten drei Monate vorgelegt wird.
2 Allgemeines
Zur Rechtsgrundlage
Zum Richtlinienvorschlag im Allgemeinen
Zur Einführung eines Rahmens für frühzeitige Umstrukturierungen
Zur zweiten Chance für Unternehmer
Zur Effizienz insolvenzrechtlicher Verfahren
Direktzuleitung an die Kommission
>> Weitere Fundstellen >>
Suchbeispiele:
Informationssystem - umwelt-online Internet
Das Informationssystem umfaßt alle bei umwelt-online implementierten Dateien zu den Umweltmedien/Bereichen:
Abfall ,
Allgemeines ,
Anlagentechnik ,
Bau ,
Biotechnologie ,
Energienutzung ,
Gefahrgut ,
Immissionsschutz ,
Lebensmittel & Bedarfsgegenstände,
Natur -,
Pflanzen -,
Tierschutz ,
Boden/Altlasten ,
Störfallprävention&Katastrophenschutz ,
Chemikalien ,
Umweltmanagement sowie
Arbeitsschutz
einschließlich des zugehörigen EU -Regelwerkes. Das Informationssystem wird kontinierlich entsprechend den Veröffentlichungen des Gesetzgebers aktualisiert.
Mit dem Lizenzerwerb wird die Nutzungsberechtigung des umwelt-online Informationssystems und die Nutzung des individuellen umwelt-online Rechtskatasters zum Nachweis der Rechtskonformität des Umweltmanagementsystems gemäß der DIN ISO 14001 bzw. der Ökoauditverordnung (EG)1221/2009 , des Arbeitsschutzmanagementsystems gemäß OHSAS 18001 sowie des Energiemanagementsystems gemäß DIN ISO 50001 erworben.