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Regelwerk, EU 2004, Lebensmittel - EU Bund

Entscheidung 2004/25/EG der Kommission vom 22. Dezember 2003 zur Änderung der Entscheidung 2002/657/EG hinsichtlich der Festlegung von Mindestleistungsgrenzen (MRPL) für bestimmte Rückstände in Lebensmitteln tierischen Ursprungs

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2003) 4961)
(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 6 vom 10.01.2004 S. 38;
VO (EU) 2021/808 - ABl. L 180 vom 21.05.2021 S. 84aufgehoben)



aufgehoben (stillschweigend) zum 10.06.02.2021 gem. VO (EU) 2021/808

Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 96/23/EG des Rates vom 29. April 1996 über Kontrollmaßnahmen hinsichtlich bestimmter Stoffe und ihrer Rückstände in lebenden Tieren und tierischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Richtlinien 85/358/EWG und 86/469/EWG und der Entscheidungen 89/187/EWG und 91/ 664/EWG 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 806/2003 2, insbesondere auf Artikel 15 Absatz 1 Unterabsatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Das Vorhandensein von Rückständen in Erzeugnissen tierischen Ursprungs ist ein Problem des Schutzes der öffentlichen Gesundheit. Die Entscheidung 2002/657/EG der Kommission vom 12. August 2002 zur Umsetzung der Richtlinie 96/23/EG des Rates betreffend die Durchführung von Analysemethoden und die Auswertung von Ergebnissen 3, geändert durch die Entscheidung 2003/181/EG 4, sieht ein Verfahren vor, anhand dessen nach und nach Mindestleistungsgrenzen (MRPL) für Analysemethoden festgelegt werden sollen, mit deren Hilfe Stoffe festgestellt werden sollen, deren Verwendung in der Gemeinschaft nicht zugelassen oder ausdrücklich verboten ist.

(2) Nachdem in Erzeugnissen der Aquakultur Rückstände des pharmakologisch wirksamen Stoffes Malachitgrün, dessen Verwendung in Tierarzneimitteln für zur Lebensmittelerzeugung gehaltene Tiere in der Gemeinschaft nicht zugelassen ist, und seines Metaboliten Leukomalachitgrün festgestellt wurden, ist in Absprache mit den gemeinschaftlichen Referenzlaboratorien, den nationalen Referenzlaboratorien und den Mitgliedstaaten der festzulegende Wert für harmonisierte MRPL dieses Stoffes vereinbart worden.

(3) Zur Gewährleistung eines einheitlichen Verbraucherschutzniveaus in der Gemeinschaft sind harmonisierte Werte für die Überwachung dieses Stoffes festzulegen.

(4) Die Entscheidung 2002/657/EG sollte daher entsprechend geändert werden.

(5) Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen stimmen mit der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit überein

- hat folgende Entscheidung erlassen:

Artikel 1

Die Entscheidung 2002/657/EG wird wie folgt geändert:

1. Artikel 4 wird wie folgt ersetzt:

"Artikel 4

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Analysemethoden zur Feststellung folgender Stoffe die in Anhang II aufgeführten Mindestleistungsgrenzen (MRPL) auf der Grundlage der in dem genannten Anhang aufgeführten Matrizes erfüllen:

a) Chloramphenicol;

b) Nitrofuranmetaboliten;

c) Medroxy-Progesteron-Acetat;

d) Malachitgrün."

2. Anhang II der Entscheidung 2002/657/EG wird gemäß dem Anhang zur vorliegenden Entscheidung geändert.

Artikel 2

Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 22. Dezember 2003

.

  Anhang

Die Entscheidung 2002/657/EG wird wie folgt geändert: In Anhang II wird folgende Zeile angefügt:

"Stoff und/oder Metabolit Matrix MRPL
Summe von Malachit- und Leukomalachitgrün Fleisch von Erzeugnissen der Aquakultur 2 µg/kg"


1) ABl. L 125 vom 23.05.1996 S. 10.

2) ABl. L 122 vom 16.05.2003 S. 1.

3) ABl. L 221 vom 17.08.2002 S. 8.

4) ABl. L 71 vom 15.03.2003 S. 17.

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