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Regelwerk; Wasser

SächsWasser ZuVO - Sächsische Wasserzuständigkeitsverordnung
Gemeinsame Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft und des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Verbraucherschutz über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Wasserrechts und der Wasserwirtschaft

- Sachsen -

Vom 12. Juni 2014
(SächsGVBl. Nr. 9 vom 12.07.2014 S. 363, ber. S. 484; 22.01.2019 S. 90 19; 10.12.2019 S. 782 19a; 09.02.2022 S. 144 22; 20.12.2022 S. 705 22a; 05.05.2026 S. 175 26)



Archiv: SächsWassZuVO 2000 2008

§ 1 Zuständigkeit der obersten Wasserbehörde 22 26

Die oberste Wasserbehörde ist zuständig für

  1. die Erstellung und Zugänglichmachung des Verfahrenshandbuchs nach § 11a Absatz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes,
  2. die Einstufung nach § 28 des Wasserhaushaltsgesetzes geändert worden ist, die Verlängerung von Fristen nach § 29 Abs. 2 Satz 1 und § 47 Abs. 2 Satz 2 WHG und die Festlegung abweichender Bewirtschaftungsziele nach § 30 Satz 1 und § 47 Abs. 3 Satz 2 WHG,
  3. die Zuordnung einzelner Einzugsgebiete und Teileinzugsgebiete zu einer anderen Bewirtschaftungseinheit nach § 73 Abs. 3 Satz 2 WHG,
  4. den Informationsaustausch nach § 73 Abs. 4 Satz 1 und § 74 Abs. 5 Satz 1 WHG sowie die Koordinierung nach § 73 Abs. 4 Satz 2 in Verbindung mit § 7 Abs. 2 und 3, § 74 Abs. 5 Satz 2 in Verbindung mit § 7 Abs. 3 Nr. 2 und § 75 Abs. 5 Satz 2 in Verbindung mit § 7 Abs. 3 WHG,
  5. die Festlegung von Teileinzugsgebieten, bestimmten Sektoren und Aspekten der Gewässerbewirtschaftung sowie Gewässertypen, für die nach § 83 Abs. 3 Satz 1 WHG Teilbewirtschaftungspläne ergänzend zu den Bewirtschaftungsplänen aufzustellen sind,
  6. die abschließende Überprüfung und Aktualisierung der Bewirtschaftungspläne und Maßnahmenprogramme nach § 84 Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes, die Erstellung und Abstimmung von Beiträgen nach § 87 Absatz 1 des Sächsischen Wassergesetzes vom 12. Juli 2013 (SächsGVBl. S. 503), das zuletzt durch Artikel 17 des Gesetzes vom 27. Juni 2025 (SächsGVBl. S. 285) geändert worden ist, sowie die Veröffentlichung nach § 83 Absatz 4 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes,

§ 2 Zuständigkeit der oberen Wasserbehörde 22a 26

Die obere Wasserbehörde ist zuständig für

  1. die Erteilung von Bewilligungen nach § 8 Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes und damit in Zusammenhang stehende Entscheidungen und Aufgaben, insbesondere die Zulassung des vorzeitigen Beginns der Gewässerbenutzung und deren Widerruf nach § 17 des Wasserhaushaltsgesetzes, der Widerruf der Bewilligung nach § 18 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes, die Entgegennahme der Anzeige nach § 8 Absatz 2 des Sächsischen Wassergesetzes und des Verzichts nach § 11 Satz 1 des Sächsischen Wassergesetzes sowie die Anordnung von Maßnahmen und Beschränkungen nach § 12 Absatz 1 und 2 sowie § 13 Satz 1 des Sächsischen Wassergesetzes,
  2. die Erteilung von Erlaubnissen nach § 8 Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes für das Einbringen und Einleiten radioaktiver Stoffe im Sinne von § 2 des Atomgesetzes und von § 3 des Strahlenschutzgesetzes in Gewässer und damit in Zusammenhang stehende Entscheidungen und Aufgaben, insbesondere
    1. die Zulassung des vorzeitigen Beginns der Gewässerbenutzung und deren Widerruf nach § 17 des Wasserhaushaltsgesetzes,
    2. der Widerruf der Erlaubnis nach § 18 Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes,
    3. die Entgegennahme der Anzeige nach § 8 Absatz 2 des Sächsischen Wassergesetzes und des Verzichts nach § 11 Satz 1 des Sächsischen Wassergesetzes sowie
    4. die Anordnung von Maßnahmen und Beschränkungen nach § 12 Absatz 1 und 2 sowie § 13 Satz 1 des Sächsischen Wassergesetzes,
  3. die Erteilung des Einvernehmens nach § 19

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