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Regelwerk; Wasser

SächsWasser ZuVO - Sächsische Wasserzuständigkeitsverordnung
Gemeinsame Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft und des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Verbraucherschutz über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Wasserrechts und der Wasserwirtschaft

- Sachsen -

Vom 12. Juni 2014
(SächsGVBl. Nr. 9 vom 12.07.2014 S. 363, ber. S. 484; 22.01.2019 S. 90 19; 10.12.2019 S. 782 19a; 09.02.2022 S. 144 22; 20.12.2022 S. 705 22a)



Archiv: SächsWassZuVO 2000 2008

§ 1 Zuständigkeit der obersten Wasserbehörde 22

Die oberste Wasserbehörde ist zuständig für

  1. die Erstellung und Zugänglichmachung des Verfahrenshandbuchs nach § 11a Absatz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 18. August 2021 (BGBl. I S. 3901) geändert worden ist,
  2. die Einstufung nach § 28 des Wasserhaushaltsgesetzes geändert worden ist, die Verlängerung von Fristen nach § 29 Abs. 2 Satz 1 und § 47 Abs. 2 Satz 2 WHG und die Festlegung abweichender Bewirtschaftungsziele nach § 30 Satz 1 und § 47 Abs. 3 Satz 2 WHG,
  3. die Zuordnung einzelner Einzugsgebiete und Teileinzugsgebiete zu einer anderen Bewirtschaftungseinheit nach § 73 Abs. 3 Satz 2 WHG,
  4. den Informationsaustausch nach § 73 Abs. 4 Satz 1 und § 74 Abs. 5 Satz 1 WHG sowie die Koordinierung nach § 73 Abs. 4 Satz 2 in Verbindung mit § 7 Abs. 2 und 3, § 74 Abs. 5 Satz 2 in Verbindung mit § 7 Abs. 3 Nr. 2 und § 75 Abs. 5 Satz 2 in Verbindung mit § 7 Abs. 3 WHG,
  5. die Festlegung von Teileinzugsgebieten, bestimmten Sektoren und Aspekten der Gewässerbewirtschaftung sowie Gewässertypen, für die nach § 83 Abs. 3 Satz 1 WHG Teilbewirtschaftungspläne ergänzend zu den Bewirtschaftungsplänen aufzustellen sind,
  6. die abschließende Überprüfung und Aktualisierung der Bewirtschaftungspläne und Maßnahmenprogramme nach § 84 Abs. 1 WHG, die Erstellung und Abstimmung von Beiträgen nach § 87 Abs. 1 des Sächsischen Wassergesetzes (SächsWG) vom 12. Juli 2013 (SächsGVBl. S. 503), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 9. Februar 2022 (SächsGVBl. S. 134) geändert worden ist, sowie die Veröffentlichung nach § 83 Abs. 4 Satz 1 WHG.

§ 2 Zuständigkeit der oberen Wasserbehörde 22a

Die obere Wasserbehörde ist zuständig für

  1. die Erteilung von Bewilligungen nach § 8 Abs. 1 WHG und damit in Zusammenhang stehende Entscheidungen und Aufgaben, insbesondere die Zulassung des vorzeitigen Baubeginns und deren Widerruf nach § 17 WHG, der Widerruf der Bewilligung nach § 18 Abs. 2 WHG, die Entgegennahme der Anzeige nach § 8 Abs. 2 SächsWG und des Verzichts nach § 11 Satz 1 SächsWG sowie die Anordnung von Maßnahmen und Beschränkungen nach § 12 Abs. 1 und 2 sowie § 13 Satz 1 SächsWG,
  2. die Erteilung von wasserrechtlichen Erlaubnissen nach § 8 Abs. 1 WHG für das Einbringen und Einleiten radioaktiver Stoffe im Sinne des § 2 des Gesetzes über die friedliche Verwendung der Kernenergie und den Schutz gegen ihre Gefahren ( Atomgesetz) in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Juli 1985 (BGBl. I S. 1565), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 28. August 2013 (BGBl. I S. 3313, 3324) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, in Gewässer und damit in Zusammenhang stehende Entscheidungen und Aufgaben, insbesondere die Zulassung des vorzeitigen Baubeginns und deren Widerruf nach § 17 WHG, der Widerruf der Erlaubnis nach § 18 Abs. 1 WHG, die Entgegennahme der Anzeige nach § 8 Abs. 2 SächsWG und des Verzichts nach § 11 Satz 1 SächsWG sowie die Anordnung von Maßnahmen und Beschränkungen nach § 12 Abs. 1 und 2 sowie § 13 Satz 1 SächsWG,
  3. die Erteilung des Einvernehmens nach § 19 Abs. 3 WHG und die Antragstellung nach § 19

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