Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an. Regelwerk |
Änderungstext
Gemeinsame Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft und
des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Verbraucherschutz zur Änderung wasserrechtlicher Verordnungen
- Sachsen -
Vom 12. Juni 2014
(SächsGVBl. Nr. 9 vom 12.07.2014 S. 363, ber. S. 484))
Es wird verordnet
Artikel 1
Gemeinsame Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft und
des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Verbraucherschutz über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Wasserrechts und der Wasserwirtschaft (Sächsische Wasserzuständigkeitsverordnung - SächsWasser ZuVO)
Artikel 2
Änderung der Sächsischen Kommunalabwasserverordnung
Die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landesentwicklung zur Umsetzung der Richtlinie 91/271/EWG über die Behandlung von kommunalem Abwasser (Sächsische Kommunalabwasserverordnung - SächsKomAbwVO) vom 3. Mai 1996 (SächsGVBl. S. 180), zuletzt geändert durch Artikel 19 der Verordnung vom 11. Dezember 2012 (SächsGVBl. S. 753, 760), wird wie folgt geändert:
1. In § 3 Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe " § 63 SächsWG" durch die Angabe " § 50 Abs. 1 SächsWG" ersetzt.
2. § 4 Abs. 3 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 1
1. der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landesentwicklung zur Umsetzung der Richtlinie 78/659/EWG über die Qualität von Süßwasser, das schutz- oder verbesserungsbedürftig ist, um das Leben von Fischen zu erhalten (Sächsische Fischgewässerverordnung - SächsFischgewV) vom 3. Juli 1997 (SächsGVBl. S. 494), in der jeweils geltenden Fassung,
wird gestrichen.
b) Die Nummern 2 und 3 werden die Nummern 1 und 2.
3. § 6 Abs. 1 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
2. bei Abwasser mit gefährlichen Stoffen nach § 64 SächsWG genehmigt wurde, soweit nicht nach § 64 Abs. 3 SächsWG eine Genehmigung nach Absatz 1 als erteilt gilt. | "2. nach § 58 des Gesetzes zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz -WHG) vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), das zuletzt durch Artikel 4 Abs. 76 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154, 3200) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, genehmigt wurde, soweit nicht nach § 53 SächsWG eine Genehmigung als erteilt gilt." |
4. In § 7 wird die Angabe "Gesetzes zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz-WHG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. November 1996 (BGBl. I S. 1695), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 25. August 1998 (BGBl. I S. 2455, 2457), in der jeweils geltenden Fassung" durch das Wort "Wasserhaushaltsgesetzes" ersetzt.
Artikel 3
Änderung der Verordnung über bautechnische Prüfungen von wasserwirtschaftlichen Anlagen
Die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landesentwicklung über bautechnische Prüfungen von wasserwirtschaftlichen Anlagen ( BauTechPrüfVO) vom 17. Januar 1995 (SächsGVBl. S. 91) wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu Anlage 1 wird gestrichen.
b) In der Angabe zu Anlage 2 wird die Angabe "2" gestrichen.
2. § 1 wird wie folgt geändert:
(Stand: 26.04.2021)
Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)
(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)
Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt
? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion