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SächsKomAbwVO - Sächsische Kommunalabwasserverordnung
Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie 91/271/EWG über die Behandlung von kommunalem Abwasser
- Sachsen -
Vom 3. Mai 1996
(GVBl. 1996 S. 180, 1998 S. 547; 20.07.2000 S. 348; 26.06.2008 S. 448; 11.12.2012 S. 753 12; 12.07.2014 S. 363 14)
Aufgrund von § 4 des Sächsischen Wassergesetzes (SächsWG) vom 23. Februar 1993 (SächsGVBl. S. 201), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 4. Juli 1994 (SächsGVBl. S. 1261), wird verordnet:
§ 1 Zweck, Begriffe
(1) Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 91/271/EWG des Rates vom 21. Mai 1991 über die Behandlung von kommunalem Abwasser (ABl. EG Nr. L 135 S. 40), geändert durch Richtlinie 98/15/EG der Kommission vom 27. Februar 1998 (ABl. EG Nr. L 67, S. 29).
(2) Im Sinne dieser Verordnung ist:
§ 2 Empfindliche Gebiete
(1) Die vom Freistaat Sachsen ausgewiesenen empfindlichen Gebiete sind die in Anlage 1 aufgeführten Gewässer. Die räumliche Lage dieser empfindlichen Gebiete und ihrer Einzugsgebiete sowie der Einzugsgebiete von Nord- und Ostsee sind in der Übersichtskarte im Maßstab 1:1 000.000 (Anlage 2) dargestellt; sie dient nur zur Information..
(2) Die oberste Wasserbehörde überprüft alle vier Jahre, erstmalig zum 31. Dezember 1997, ob eine Anpassung des Bestands der im Freistaat Sachsen ausgewiesenen empfindlichen Gebiete durch eine Verordnung zur Änderung der Anlagen 1 und 2 erforderlich ist. Die Anforderungen der § § 3 und 4 für diese Gebiete sind binnen sieben Jahren nach ihrer Ausweisung zu erfüllen.
(3) Zusätzliche Anforderungen nach dieser Verordnung, die sich aus der Ausweisung empfindlicher Gebiete außerhalb des Freistaates Sachsen ergeben, sind,
nach Ausweisung zu erfüllen. Die oberste Wasserbehörde gibt den Zeitpunkt der Ausweisung empfindlicher Gebiete nach Satz 1 im Sächsischen Amtsblatt bekannt.
(1) Verdichtungsgebiete sind von den nach § 50 SächsWG zur Abwasserbeseitigung Verpflichteten bis zu folgenden Zeitpunkten mit einer Kanalisation auszustatten:
Abweichend von Satz 1 sind Verdichtungsgebiete mit mehr als 10.000 EW, die Abwasser in empfindliche Gebiete einleiten, bis zum 31. Dezember 1998 mit Kanalisationen auszustatten.
(2) Ist die Einrichtung einer Kanalisation nicht gerechtfertigt, weil sie entweder keinen Nutzen für die Umwelt mit sich bringen würde oder mit übermäßigen Kosten verbunden wäre, sind individuelle Systeme oder andere geeignete Maßnahmen erforderlich, die das gleiche Umweltschutzniveau gewährleisten.
(Stand: 17.02.2021)
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