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Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft zur Änderung der Sächsischen Wasserzuständigkeitsverordnung
- Sachsen -
Vom 22. Januar 2019
(SächsGVBl. Nr. 2 vom 12.02.2019 S. 90)
Das Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft verordnet aufgrund
Artikel 1
Änderung der Sächsischen Wasserzuständigkeitsverordnung
Die Sächsische Wasserzuständigkeitsverordnung vom 12. Juni 2014 (SächsGVBl. S. 363, 484) wird wie folgt geändert:
1. § 4 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 6 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.
b) Folgende Nummer 7 wird angefügt:
"7. das Ersuchen zur Ausübung des Vorkaufsrechts des Freistaates Sachsen nach § 99a des Wasserhaushaltsgesetzes gegenüber dem Staatsbetrieb Zentrales Flächenmanagement Sachsen für Grundstücke, die für Hochwasserschutzmaßnahmen des Freistaates Sachsen benötigt werden."
2. Nach § 4 wird folgender § 4a eingefügt:
" § 4a Zuständigkeit des Staatsbetriebes Zentrales Flächenmanagement Sachsen
Der Staatsbetrieb Zentrales Flächenmanagement Sachsen ist zuständig für die Ausübung des dem Freistaat Sachsen nach § 99a des Wasserhaushaltsgesetzes zustehenden Vorkaufsrechts."
Artikel 2
Bekanntmachungserlaubnis
Das Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft kann den Wortlaut der Sächsischen Wasserzuständigkeitsverordnung in der vom Inkrafttreten dieser Verordnung an geltenden Fassung im Sächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt machen.
Artikel 3
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
ID 190398
ENDE |
(Stand: 26.04.2021)
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