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Regelwerk
Änderungstext

Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft zur Änderung der Sächsischen Wasserzuständigkeitsverordnung
- Sachsen -

Vom 22. Januar 2019
(SächsGVBl. Nr. 2 vom 12.02.2019 S. 90)



Das Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft verordnet aufgrund

Artikel 1
Änderung der Sächsischen Wasserzuständigkeitsverordnung

Die Sächsische Wasserzuständigkeitsverordnung vom 12. Juni 2014 (SächsGVBl. S. 363, 484) wird wie folgt geändert:

1. § 4 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 6 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.

b) Folgende Nummer 7 wird angefügt:

"7. das Ersuchen zur Ausübung des Vorkaufsrechts des Freistaates Sachsen nach § 99a des Wasserhaushaltsgesetzes gegenüber dem Staatsbetrieb Zentrales Flächenmanagement Sachsen für Grundstücke, die für Hochwasserschutzmaßnahmen des Freistaates Sachsen benötigt werden."

2. Nach § 4 wird folgender § 4a eingefügt:

" § 4a Zuständigkeit des Staatsbetriebes Zentrales Flächenmanagement Sachsen

Der Staatsbetrieb Zentrales Flächenmanagement Sachsen ist zuständig für die Ausübung des dem Freistaat Sachsen nach § 99a des Wasserhaushaltsgesetzes zustehenden Vorkaufsrechts."

Artikel 2
Bekanntmachungserlaubnis

Das Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft kann den Wortlaut der Sächsischen Wasserzuständigkeitsverordnung in der vom Inkrafttreten dieser Verordnung an geltenden Fassung im Sächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt machen.

Artikel 3
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

ID 190398

ENDE

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