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Regelwerk, Wasser-Bund, Wasser-Saarland

Saarländische IVU-Abwasser-Verordnung - Verordnung zur Umsetzung der IVU-Richtlinie bei Abwasser 1

Vom 10. Juli 2002
(Amtsbl Nr. 35 vom 25.07.2002 S. 1418; 24.01.2006 S. 174; 08.09.2008 S. 1454aufgehoben)
Gl.-Nr.: 753-1-96


Auf Grund des § 12a des Saarländischen Wassergesetzes (SWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. März 1998 (Amtsbl. S. 306), geändert durch Artikel 10 Abs. 23 des Gesetzes vom 7. November 2001 (Amtsbl. S. 2158) verordnet das Ministerium für Umwelt:

Erster Teil

§ 1 Anwendungsbereich

Diese Verordnung gilt für das Einleiten von Abwasser, das in den in Anhang I der Richtlinie 96/61/EG des Rates der Europäischen Union vom 24. September 1996 über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung (ABl. EG Nr. L 257, S. 26), in seiner jeweils geltenden Fassung, aufgeführten Anlagen (IVU-Anlagen) anfällt.

Zweiter Teil

§ 2 Koordinierung der Verfahren

Die vollständige Koordinierung des Erlaubnisverfahrens mit den für die IVU-Anlagen erforderlichen Zulassungsverfahren sowie der Inhalts- und Nebenbestimmungen ist sicherzustellen. Die für die Entscheidung jeweils zuständige Behörde hat sich über den Stand anderweitiger die IVU-Anlage betreffender Zulassungsverfahren Kenntnis zu verschaffen und auf ihre Beteiligung hinzuwirken sowie mit den für diese Verfahren zuständigen Behörden frühzeitig den von ihr beabsichtigten Inhalt des Zulassungsbescheides zu erörtern und abzustimmen.

§ 3 Antragsunterlagen

(1) Dem Antrag auf Erteilung der Erlaubnis sind mindestens Beschreibungen zu folgenden Punkten beizufügen:

  1. Art, Herkunft, Menge und stoffliche Belastung des Abwassers sowie Feststellung der Auswirkungen der Emissionen auf die Gewässer,
  2. Roh- und Hilfsstoffe sowie sonstigen Stoffe, die in der Produktion verwendet oder erzeugt werden,
  3. Ort des Abwasseranfalls und der Zusammenführung von Abwasserströmen,
  4. Maßnahmen zur Schadstoffrückhaltung des Schmutzwassers und des auf dem Anlagengelände anfallenden Niederschlagswassers,
  5. vorgesehene Maßnahmen zur Überwachung der Emissionen in die Umwelt,
  6. die wichtigsten vom Antragsteller gegebenenfalls geprüften Alternativen in einer Übersicht.

Auf entsprechende Angaben in einer Umwelterklärung gemäß Artikel 3 der EMAS-Verordnung 2, 3 kann Bezug genommen werden. Bei den Beschreibungen nach Satz 1 kann auf solche Angaben verzichtet werden, die für die beantragte Gewässerbenutzung offensichtlich ohne Belang sind. Dem Antrag auf Erlaubnis ist eine nicht technische Zusammenfassung der in Satz 1 genannten Angaben beizufügen, die auch Hinweise auf solche Angaben enthält, die nach Satz 2 und 3 nicht vorgelegt werden müssen.

(2) § 10 Abs. 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes gilt entsprechend.

§ 4 Mindestinhalt der Erlaubnis

Die Erlaubnis hat angemessene Regelungen zu enthalten, die eine Überwachung der Gewässerbenutzung ermöglichen, insbesondere zur Methode und Häufigkeit von Messungen und zum Bewertungsverfahren sowie eine Verpflichtung zur Vorlage von Daten für die Überprüfung der Einhaltung von Inhalts- und Nebenbestimmungen der Erlaubnis.

§ 5 Öffentlichkeitsbeteiligung und Zugang zu Informationen

(1) Bei der Erteilung von Erlaubnissen und bei deren Anpassung nach § 7 Abs. 2 Satz 1 ist die Öffentlichkeit nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4 zu beteiligen.

(2) Die zuständige Behörde macht die Antragsunterlagen für die Gewässerbenutzung, für die wesentliche Änderung einer Gewässerbenutzung oder den Entwurf der Anpassung der Erlaubnis nach § 7 Abs. 2 Satz 1 öffentlich bekannt. Für die öffentliche Bekanntmachung sowie für die Auslegung von Antrag und Unterlagen gelten § 10 Abs. 3 und 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie die §§ 9 und 10 der Verordnung über das Genehmigungsverfahren (9. BImSchV) in der Fassung vom 29. Mai 1992 (BGBl. I S. 1002) in der jeweils geltenden Fassung, entsprechend.

(3) Der betroffenen Öffentlichkeit im Sinne des Artikels 2 Nr. 14 der Richtlinie 96/61/EG ist Gelegenheit zu geben, zu dem Vorhaben binnen zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist Einwendungen zu erheben. Bei Entscheidungen nach § 7 Abs. 2 Satz 1 sind Personen einwendungsbefugt, deren Belange durch die vorgesehenen Anpassungsmaßnahmen berührt sind, sowie Vereinigungen, die nach § 3 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes vom 7. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2816) anerkannt sind oder den Anforderungen des § 2 Abs. 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes entsprechen. Mit Ablauf der Frist sind Einwendungen gegen das Vorhaben, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen, ausgeschlossen.

(4) Entscheidungen nach Absatz 1 sind mit ihrem verfügenden Teil, der Rechtsmittelbelehrung und dem Hinweis, wo und wann die Informationen nach Satz 2 eingesehen werden können, öffentlich bekannt zu machen. Der Öffentlichkeit sind der Inhalt der Entscheidung, die Gründe, auf denen sie beruht, die Art und Weise der durchgeführten Öffentlichkeitsbeteiligung sowie vorhandene Überwachungsergebnisse nach § 7 Abs. 1 zugänglich zu machen. Überwachungsergebnisse dürfen nicht veröffentlicht werden, soweit sie Rückschlüsse auf Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse ermöglichen.

§ 6 Grenzüberschreitende Behörden- und Öffentlichkeitsbeteiligung

(1) Kann eine Gewässerbenutzung erhebliche, in den Antragsunterlagen zu beschreibende Auswirkungen in einem anderen Staat haben oder ersucht ein anderer Staat, der möglicherweise von den Auswirkungen erheblich berührt wird, um Unterrichtung, so werden die von dem anderen Staat benannten Behörden zum gleichen Zeitpunkt und im gleichen Umfang über das Vorhaben oder Verfahren nach § 7 Abs. 2 Satz 1 wie die beteiligten Behörden unterrichtet; dabei ist eine angemessene Frist für die Mitteilung einzuräumen, ob eine Teilnahme an dem Verfahren gewünscht wird. Wenn der andere Staat die zu beteiligenden Behörden nicht benannt hat, ist die oberste für Umweltangelegenheiten zuständige Behörde des anderen Staates zu unterrichten. Die Unterrichtung wird durch die zuständige Behörde vorgenommen.

(2) Die unterrichtende Behörde stellt den nach Absatz 1 zu beteiligenden Behörden jeweils eine Ausfertigung der nach § 5 öffentlich bekannt zu machenden Unterlagen zur Verfügung und teilt den geplanten zeitlichen Ablauf des Erlaubnisverfahrens oder des Verfahrens nach § 7 Abs. 2 Satz 1 mit. Rechtsvorschriften zur Geheimhaltung, insbesondere zum Schutz von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen, bleiben unberührt; entgegenstehende Rechte Dritter sind zu beachten. Ebenfalls unberührt bleiben die Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes und des Landesdatenschutzgesetzes zur Datenübermittlung an Stellen außerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes. Die zuständige Behörde gibt den zu beteiligenden Behörden des anderen Staates auf der Grundlage der übersandten Unterlagen Gelegenheit, innerhalb angemessener Frist vor der Entscheidung über den Antrag oder die Maßnahme nach § 7 Abs. 2 Satz 1 ihre Stellungnahme abzugeben.

(3) Die zuständige Behörde hat darauf hinzuwirken, dass das Vorhaben in dem anderen Staat auf geeignete Weise bekannt gemacht und dabei angegeben wird, bei welcher Behörde zu dem Vorhaben Stellung genommen werden kann, wobei darauf hinzuweisen ist, dass mit Ablauf der Einwendungsfrist alle Einwendungen ausgeschlossen sind, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen. Die in dem anderen Staat ansässigen Personen sind im Hinblick auf ihre weitere Beteiligung an dem Erlaubnisverfahren oder Verfahren nach § 7 Abs. 2 Satz 1 Inländern gleichgestellt.

(4) Die zuständige Behörde kann verlangen, dass ihr der Träger des Vorhabens eine Übersetzung der Kurzbeschreibung entsprechend § 4 Abs. 3 Satz 1 der 9. BImSchV und, soweit erforderlich, weiterer für die grenzüberschreitende Öffentlichkeitsbeteiligung bedeutsamer Angaben, insbesondere zu grenzüberschreitenden Umweltauswirkungen, zur Verfügung stellt.

(5) Die zuständige Behörde übermittelt den nach Absatz 1 beteiligten Behörden anderer Staaten die getroffene Entscheidung einschließlich der Begründung. Sofern sich in dem anderen Staat ansässige Personen oder Behörden am Erlaubnisverfahren oder Verfahren nach § 7 Abs. 2 Satz 1 beteiligt haben, kann sie eine Übersetzung des Bescheides beifügen.

(6) Die für die Entscheidung über die Erlaubnisse oder über das Verfahren nach § 7 Abs. 2 Satz 1 zuständige Behörde berücksichtigt die Ergebnisse der grenzüberschreitenden Behörden- und Öffentlichkeitsbeteiligung bei ihrer Entscheidung.

(7) Erlaubnisse und Aktualisierungen von Erlaubnissen von Behörden anderer Staaten sind zugänglich zu machen.

§ 7 Überwachung und Überprüfung der Erlaubnis

(1) Die Einhaltung der Erlaubnis ist zu überwachen.

(2) Die Erlaubnis ist regelmäßig zu überprüfen und soweit erforderlich dem neuesten Stand anzupassen. Die Überprüfung ist insbesondere vorzunehmen, wenn

  1. Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Schutz der Gewässer nicht ausreichend ist und deshalb die in der Erlaubnis festgelegten Begrenzungen der Emissionen überprüft oder neu festgesetzt werden müssen,
  2. wesentliche Veränderungen des Standes der Technik eine erhebliche Verminderung der Emissionen ermöglichen,
  3. eine Verbesserung der Betriebssicherheit durch die Anwendung anderer Techniken erforderlich ist oder
  4. neue Vorschriften dies fordern.

§ 8 Unterrichtung bei Störungen und Unfällen

Der Betreiber hat die untere Wasserbehörde und das Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz unverzüglich über alle Störungen und Unfälle mit erheblichen Umweltauswirkungen zu unterrichten.

§ 9 Vorhandene Benutzungen und Indirekteinleitungen

Bis spätestens 30. Oktober 2007 müssen vorhandene Einleitungen von Abwasser aus IVU-Anlagen den Anforderungen nach § 7a Abs. 1 Satz 3 WHG und vorhandene Indirekteinleitungen von Abwasser den Anforderungen nach § 7a Abs. 1 Satz 4 WHG entsprechen.

Dritter Teil

§ 10 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2015 außer Kraft.

1) Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 96/61/EG des Rates vom 24. September 1996 über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung (ABl. EG Nr. L 257, S. 26)

2) Verordnung (EG) Nr. 761/2001 des Europäischen Parlaments und Rates vom 19. März 2001 über die freiwillige Beteiligung von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsführung (ABl. EG Nr. L 114, S. 1)

3) Verordnung wurde zuletzt geändert durch Verordnung vom 4. Februar 2006 (ABl. EG Nr. L 32 S. 4).

ENDE

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