Saarländisches Wassergesetz (2)
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§ 8 Änderung der Gemeindegrenzen
(1) Verläuft die Gemeindegrenze in oder an einem Gewässer, so bewirken die durch Überflutung, Verlandung oder Uferabriss ( § 7 dieses Gesetzes) eingetretenen Eigentumsänderungen eine entsprechende Änderung der Gemeindegrenzen.
(2) Deckt sich im Fall des Absatzes 1 eine Gemeindegrenze mit der Landesgrenze, so richtet sich die Gemeindegrenze nach der Landesgrenze.
(3) Durch die Bildung eines neuen Gewässerbetts werden die Gemeindegrenzen nicht verändert,
§ 9 Wiederherstellung eines Gewässers 06
(1) Hat ein fließendes Gewässer infolge natürlicher Ereignisse sein bisheriges Bett verlassen, so sind diejenigen Grundeigentümer und Nutzungsberechtigten, die von der Veränderung betroffen werden, insgesamt oder einzeln berechtigt, den früheren Zugtand auf ihre Kosten wiederherzustellen. Dasselbe Recht steht den Gemeinden im Fall des § 8 Abs. 1 dieses Gesetzes zu. Art und Weise der Wiederherstellung sind jeweils mit dem Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz abzustimmen.
(2) Das Recht zur Wiederherstellung erlischt, wenn sie nicht binnen einer Frist von drei Jahren, gerechnet vom Schluss des Jahres, indem sich das Gewässer verändert hat, ausgeführt ist.
(3) Der frühere Zustand ist von dem Unterhaltungspflichtigen wiederherzustellen, wenn es das Wohl der Allgemeinheit erfordert. § 67 Abs. 1 und 2 dieses Gesetzes gelten entsprechend.
§ 10 Verlassenes Gewässerbett, Inseln
(1) Wird ein Gewässerbett vom Wasser verlassen oder tritt in einem Gewässer eine Erderhöhung hervor, die den Mittelwasserstand überragt und bei diesem Wasserstand nach keiner Seite hin mit dem Ufer zusammenhängt (Insel), so bleibt das Eigentum an den hierdurch entstandenen Landflächen unverändert.
(2) Die Vorschriften der §§ 6 und 7 dieses Gesetzes gelten auch für Inseln.
§ 11 Duldungspflicht des Gewässereigentümers 10
Der Gewässereigentümer hat die Gewässerbenutzung als solche mit Ausnahme der Benutzung nach § 9 Abs. 1 Nr. 3 WHG und der Benutzung künstlicher Gewässer unentgeltlich zu dulden, soweit eine Erlaubnis oder Bewilligung erteilt ist.
Dritter Teil
Benutzung der Gewässer, Genehmigung von Anlagen
I. Abschnitt
Gemeinsame Bestimmungen
§ 12 Anwendung internationalen Rechts 10
Die Erlaubnis und die Bewilligung nach § 10 WHG sowie die Genehmigung nach § 51 dieses Gesetzes sind zu versagen, wenn es zur Erfüllung zwischenstaatlicher Vereinbarungen erforderlich ist.
§ 12a Umsetzung des Rechts der Europäischen Gemeinschaften 10 14
Das Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die zur Durchführung von bindenden Beschlüssen der Europäischen Gemeinschaften erforderlichen Vorschriften zu erlassen, um die Gewässer und die direkt von ihnen abhängigen Landökosysteme und Feuchtgebiete als Bestandteil des Naturhaushalts so schützen und bewirtschaften zu können, dass sie dem Wohl der Allgemeinheit und im Einklang mit ihm auch dem Nutzen Einzelner dienen und dass jede vermeidbare Beeinträchtigung unterbleibt, insbesondere über
§ 13 Benutzungsbedingungen und Auflagen 10
(zu § 13 WHG)
(1) Benutzungsbedingungen und Auflagen sind insbesondere zulässig, um nachteilige Wirkungen für die Gewässerökologie, die öffentliche Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung, den Bergbau, die Gesundheit der Bevölkerung, die Ferien- und Naherholung, die gewerbliche Wirtschaft, die Fischerei, die Land- und Forstwirtschaft, den Natur- und Landschaftsschutz, den Boden, den Verkehr und das Wohnungs- und Siedlungswesen zu verhüten oder auszugleichen, um ein einwandfreies Funktionieren von Anlagen zur Gewässerbenutzung zu gewährleisten. Durch Benutzungsbedingungen und Auflagen ist sicherzustellen, dass zwischenstaatliche Vereinbarungen oder bindende Beschlüsse der Europäischen Gemeinschaften erfüllt werden.
(2) Bei der Erteilung einer Erlaubnis oder Bewilligung zu einer Benutzung im Sinne von § 9 Abs. 1 Nr. 1 oder 5 WHG ist auch auf die schadlose Einleitung des Wassers nach Gebrauch Rücksicht zu nehmen.
§ 13a Verpflichtung zur Selbstüberwachung von Grundwasser 06 10 14
(Stand: 27.06.2018)
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