Saarländisches Wassergesetz (4)
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§ 50a Abwasserbeseitigungspflicht der Gemeinden
(1) Die Gemeinden nehmen die ihnen im Rahmen der Selbstverwaltung obliegende Abwasserbeseitigungspflicht wahr. Sie können sich zur Erfüllung dieser Pflicht Dritter bedienen, insbesondere wenn der EVS im Einzelfall als Dritter tätig werden will.
(2) Die Gemeinden haben
(3) Die Abwasserbeseitigungspflicht der Gemeinden umfasst bei Kleinkläranlagen mit einem Schmutzwasserzufluss bis zu acht Kubikmeter pro Tag auch das Entleeren und Transportieren des Schlammes zu einer Abwasserbehandlungsanlage. Das Gleiche gilt für der Inhalt von abflusslosen Gruben und sonstigen Behältern.
(3a) In den Fällen, in denen die Gemeinden die Abwassererzeuger nach § 50b Abs. 2 Nr. 3 dieses Gesetzes aus der Überlassungspflicht entlassen könnten, haben sie die Pflicht zur Abwasserbehandlung, wenn sie die hierfür erforderlichen Anlagen errichten und betreiben. § 48 Abs. 3 Nr. 2 dieses Gesetzes findet keine Anwendung.
(4) Die Gemeinden regeln die Abwasserbeseitigung durch Satzung gemäß § 12 Kommunalselbstverwaltungsgesetz. Die Satzungen der Gemeinden nach Satz 1 gelten auch für Abwassererzeuger, die wenige als acht Kubikmeter Schmutzwasser täglich unmittel bar den Anlagen des EVS zuleiten. Sie sollen in de Satzung wirksame Anreize zur Minderung der Abwassermengen schaffen, insbesondere können sie versiegelte Grundstücksflächen, von denen Niederschlagswasser in eine öffentliche Abwasseranlage gelangen kann, bei der Gebührenberechnung mitberücksichtigen. Die Abwassergebühr ruht als öffentlich Last auf dem an die öffentliche Abwasserbeseitigung angeschlossenen Grundstück des Gebührenpflichtigen.
(5) Die Abwasserbeseitigung ist eine öffentliche Einrichtung, für die Sonderrechnungen zu führen sind § 14 Abs. 2 Satz 3 bis 5 EVSG ist spätestens ab den 1. Januar 2000 entsprechend anzuwenden. § 14 Abs. Satz 6 EVSG, bezogen auf die vor der Umstellung gemäß Satz 2 geltenden Gebühren; und § 14 Abs. 4 EVSG sind entsprechend anwendbar.
§ 50b Pflichten der Abwassererzeuger 06 07a 09
(1) Abwasser ist von demjenigen, bei dem es anfällt der beseitigungspflichtigen Körperschaft zu überlassen.
(2) Die Pflicht nach Absatz 1 entfällt für
(3) In den Fällen des Absatzes 2 ist derjenige zur Abwasserbeseitigung verpflichtet, bei dem das Abwasser anfällt; anderweitige Regelungen im Abwasserbeseitigungsplan nach § 42 dieses Gesetzes oder in gemeindlichen Satzungen bleiben unberührt.
(4) Den Trägern öffentlicher Verkehrsanlagen obliegt die Abwasserbeseitigung an Stelle der beseitigungspflichtigen Körperschaften, soweit es sich um Niederschlagswasser handelt.
§ 51 Genehmigungspflicht für das Einleiten in Abwasseranlagen 06 10
(zu § 58 WHG)
(1) Soweit in einer Verordnung nach § 57 Abs. 2 WHG Anforderungen für den Ort des Anfalls des Abwassers oder vor seiner Vermischung festgelegt sind, darf es nur mit Genehmigung des Landesamtes für Umweltschutz in öffentliche Abwasseranlagen eingeleitet werden. Die Genehmigung ist widerruflich und kann befristet werden. Die §§ 12 bis 13 WHG und § 13 dieses Gesetzes gelten entsprechend.
(2) Die Betreiber öffentlicher Abwasseranlagen sind verpflichtet, die ihnen bekannt gewordenen nicht genehmigten Indirekteinleitungen sowie Verstöße gegen die in der Genehmigung festgesetzten Anforderungen unverzüglich dem Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz mitzuteilen.
(Stand: 07.01.2022)
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