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EVSG - Gesetz über den Entsorgungsverband Saar
-Saarland-
Vom 26. November 1997
(Amtsbl. S. 1352; 22.11.2000 S. 146; 12.06.2002 S. 1414; 15.02.2006 S. 474, 530; 06.09.2006 S. 1694, 1730; 11.03.2009 679 09; 18.11.2010 S. 2588 10; 16.07.2014 S. 326 14; 30.11.2016 S. 1150 16; 08.12.2021 S. 2629 21; 13.03.2024 S. 286 24)
Gl.-Nr.: 2128-1
Erster Abschnitt
Allgemeine Vorschriften
§ 1 Verbandsgründung
(1) Der Kommunale Abfallentsorgungsverband Saar (KABV) und der Abwasserverband Saar (AVS) werden zu dem Zweckverband "Entsorgungsverband Saar" (EVS) zusammengeschlossen.
(2) Der EVS ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts und hat seinen Sitz in Saarbrücken. Er hat das Recht, Beamtinnen und Beamte zu ernennen.
(3) Mitglieder des EVS sind die Gemeinden des Saarlandes. Das Verbandsgebiet ist das Saarland.
(4) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gelten die Vorschriften des Gesetzes über die kommunale Gemeinschaftsarbeit entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Verbandsvorstehers die Geschäftsführung und an die Stelle des Verbandsrates der Aufsichtsrat tritt..
(1) Aufgabe des EVS ist die überörtliche und örtliche Abfallbewirtschaftung, soweit nicht durch dieses Gesetz oder das Saarländische Abfallwirtschaftsgesetz ( SAWG) (Amtsbl. 1997, zuletzt geändert mit Artikel 1 des Gesetzes Nr. 1833 vom 16. Juli 2014 zum 8. August 2014, Amtsbl. I S. 326 ff) eine andere Zuständigkeit bestimmt ist. Der EVS kann auch Tätigkeiten im Rahmen der abfallbezogenen Wertstoffwirtschaft wahrnehmen, sofern diese nicht von einer nach § 3 ausgeschiedenen Gemeinde für ihren örtlichen Zuständigkeitsbereich wahrgenommen werden.
(2) Aufgabe des EVS ist darüber hinaus die überörtliche Abwasserbeseitigung. Nicht in Absatz 3 aufgeführte Aufgaben sind örtliche Aufgaben der Abwasserbeseitigung.
(3) Überörtliche Aufgaben im Bereich der Abwasserbeseitigung sind:
Die Pläne sind im Einvernehmen mit den jeweils betroffenen Gemeinden zu entwickeln und bedürfen der Genehmigung des Ministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz. Soweit die Genehmigung erteilt ist, sind sie für den EVS und die betroffenen Gemeinden verbindlich.
(Stand: 07.05.2024)
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