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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz Nr. 2131 zur Änderung des Gesetzes über den Entsorgungsverband Saar (EVSG)
- Saarland -

Vom 13. März 2024
(Amtsbl. I Nr. 17 vom 02.05.2024 S. 286)


Der Landtag des Saarlandes hat folgendes Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

Artikel 1
Änderung des Gesetzes über den Entsorgungsverband Saar

Das Gesetz über den Entsorgungsverband Saar vom 26. November 1997 (Amtsbl. S. 1352), zuletzt geändert durch Artikel 169 des Gesetzes vom 8. Dezember 2021 (Amtsbl. I S. 2629) wird wie folgt geändert:

§ 13 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(1) Auf die Wirtschaftsführung und das Rechnungswesen des EVS, die für die Bereiche Abfallentsorgung und Abwasserbeseitigung jeweils getrennt auszuweisen sind, finden die Vorschriften des Teils II der Eigenbetriebsverordnung vom 29. November 2010 (Amtsbl. I S. 1426), geändert durch die Verordnung vom 2. September 2013 (Amtsbl. I S. 28 1), in der jeweils geltenden Fassung sinngemäß Anwendung, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist. Investitionszuwendungen Dritter sind zeitanteilig zur mutmaßlichen Nutzungsdauer der geförderten Investition aufzulösen. § 14 Abs. 2 bleibt unberührt. "(1) Auf die Wirtschaftsführung und das Rechnungswesen des EVS, die für die Sparten Abfallentsorgung und Abwasserbeseitigung jeweils getrennt auszuweisen sind, finden die Vorschriften des II. Teils bis einschließlich § 25 der Eigenbetriebsverordnung vom 29. November 2010 (Amtsbl. I S. 1426), zuletzt geändert durch Artikel 65 des Gesetzes vom 8. Dezember 2021 (Amtsbl. I S. 2629), in der jeweils geltenden Fassung sinngemäß Anwendung, soweit in diesem Gesetz nichts Anderes bestimmt ist."

b) Nach Absatz 1 werden folgende Absätze 2 bis 5 eingefügt:

"(2) An die Stelle

  1. der Werkleitung im Sinne der §§ 8 Absatz 4 Satz 3, 11 Absatz 2 Satz 2, 13 Absatz 3 Satz 1, 18, 22 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2, 24 Absatz 1 Satz 1 und 2 der Eigenbetriebsverordnung tritt die Geschäftsführung des EVS,
  2. des Werksausschusses im Sinne des § 18 der Eigenbetriebsverordnung tritt die Verbandsversammlung,
  3. des Werksausschusses im Sinne der §§ 22 Absatz 1 Satz 1 und 2, 24 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 Satz 1 der Eigenbetriebsverordnung tritt der Aufsichtsrat,
  4. des Gemeinderates im Sinne der §§ 8 Absatz 4 Satz 2, 12 Absatz 3 und Absatz 4, 24 Absatz 3 Satz 1 der Eigenbetriebsverordnung tritt die Verbandsversammlung,
  5. des Gemeinderates im Sinne des § 13 Absatz 3 Satz 2 bis 4, tritt der Aufsichtsrat,
  6. des Gemeinderates im Sinne des § 14 Absatz 5 Satz 2 bis 4 der Eigenbetriebsverordnung, tritt die Geschäftsführung des EVS solange die Mehrausgaben eine Million Euro ohne Umsatzsteuer unterschreiten, bei Mehrausgaben in Höhe von 1 Million Euro bis 2 Millionen Euro ohne Umsatzsteuer tritt an die Stelle des Gemeinderates der Aufsichtsrat und bei Mehrausgaben von über 2 Millionen Euro ohne Umsatzsteuer treten an die Stelle des Gemeinderates der Aufsichtsrat und die Verbandsversammlung,
  7. der Bürgermeisterin, des Bürgermeisters im Sinne der §§ 13 Absatz 3 Satz 1 und 3, 24 Absatz 1 Satz 1 der Eigenbetriebsverordnung tritt der Aufsichtsrat,
  8. der Bürgermeisterin, des Bürgermeisters im Sinne der §§ 13 Absatz 3 Satz 4, 14 Absatz 5 Satz 3 der Eigenbetriebsverordnung tritt die bzw. der Vorsitzende des Aufsichtsrates,
  9. der Bürgermeisterin, des Bürgermeisters im Sinne des § 18 der Eigenbetriebsverordnung tritt der Aufsichtsrat,
  10. der sonstigen für den Eigenbetrieb in leitender Funktion tätigen Personen im Sinne des § 22 Absatz 1 Nummer 1 der Eigenbetriebsverordnung treten die Geschäftsbereichsleiterinnen und Geschäftsbereichsleiter mit Vertretungsbefugnis."

"(3) Auf die Verpflichtungsermächtigungen ist § 14 Absatz 5 Satz Eigenbetriebsverordnung entsprechend anzuwenden."

"(4) Investitionszuwendungen Dritter sind zeitanteilig zur mutmaßlichen Nutzungsdauer der geförderten Investition aufzulösen. § 14 Absatz 2 bleibt unberührt."

"(5) § 8 Absatz 2 der Eigenbetriebsverordnung gilt auch für Lieferungen, Leistungen und Kredite zwischen den Sparten des EVS."

c) Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden zu den Absätzen 6 und 7.

Artikel 2
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.

ID: 240971


ENDE

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