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Änderungstext
Gesetz Nr. 2131 zur Änderung des Gesetzes über den Entsorgungsverband Saar (EVSG)
- Saarland -
Vom 13. März 2024
(Amtsbl. I Nr. 17 vom 02.05.2024 S. 286)
Der Landtag des Saarlandes hat folgendes Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:
Artikel 1
Änderung des Gesetzes über den Entsorgungsverband Saar
Das Gesetz über den Entsorgungsverband Saar vom 26. November 1997 (Amtsbl. S. 1352), zuletzt geändert durch Artikel 169 des Gesetzes vom 8. Dezember 2021 (Amtsbl. I S. 2629) wird wie folgt geändert:
§ 13 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(1) Auf die Wirtschaftsführung und das Rechnungswesen des EVS, die für die Bereiche Abfallentsorgung und Abwasserbeseitigung jeweils getrennt auszuweisen sind, finden die Vorschriften des Teils II der Eigenbetriebsverordnung vom 29. November 2010 (Amtsbl. I S. 1426), geändert durch die Verordnung vom 2. September 2013 (Amtsbl. I S. 28 1), in der jeweils geltenden Fassung sinngemäß Anwendung, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist. Investitionszuwendungen Dritter sind zeitanteilig zur mutmaßlichen Nutzungsdauer der geförderten Investition aufzulösen. § 14 Abs. 2 bleibt unberührt. | "(1) Auf die Wirtschaftsführung und das Rechnungswesen des EVS, die für die Sparten Abfallentsorgung und Abwasserbeseitigung jeweils getrennt auszuweisen sind, finden die Vorschriften des II. Teils bis einschließlich § 25 der Eigenbetriebsverordnung vom 29. November 2010 (Amtsbl. I S. 1426), zuletzt geändert durch Artikel 65 des Gesetzes vom 8. Dezember 2021 (Amtsbl. I S. 2629), in der jeweils geltenden Fassung sinngemäß Anwendung, soweit in diesem Gesetz nichts Anderes bestimmt ist." |
b) Nach Absatz 1 werden folgende Absätze 2 bis 5 eingefügt:
"(2) An die Stelle
"(3) Auf die Verpflichtungsermächtigungen ist § 14 Absatz 5 Satz Eigenbetriebsverordnung entsprechend anzuwenden."
"(4) Investitionszuwendungen Dritter sind zeitanteilig zur mutmaßlichen Nutzungsdauer der geförderten Investition aufzulösen. § 14 Absatz 2 bleibt unberührt."
"(5) § 8 Absatz 2 der Eigenbetriebsverordnung gilt auch für Lieferungen, Leistungen und Kredite zwischen den Sparten des EVS."
c) Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden zu den Absätzen 6 und 7.
Artikel 2
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.
ID: 240971
ENDE |
(Stand: 07.05.2024)
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