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BremWG - Bremisches Wassergesetz
- Bremen -
(Brem.GBl. Nr. 22 vom 29.04.2011 S. 262; 24.01.2012 S. 24; 23.04.2013 S. 131 13; 15.12.2015 S. 622 15; 18.12.2018 S. 644 18; 20.10.2020 S. 1172 20a; 24.11.2020 S. 1486 20 °)
Gl.-Nr.: 2180-a-1
Archiv:BremWG 2004
Kapitel 1
Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Geltungsbereich
Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten in Ergänzung oder Abweichung des Wasserhaushaltsgesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585) in der jeweils maßgebenden Fassung.
§ 2 Anwendungsbereich
(Zu § 2 des Wasserhaushaltsgesetzes)
Kleine Gewässer von wasserwirtschaftlich untergeordneter Bedeutung sind von den Bestimmungen des Wasserhaushaltsgesetzes und dieses Gesetzes ausgenommen. Dies gilt nicht für die Haftung für Gewässerveränderungen nach den §§ 89 und 90 des Wasserhaushaltsgesetzes.
§ 3 Einteilung der oberirdischen Gewässer
(1) Die oberirdischen Gewässer mit Ausnahme des aus Quellen wild abfließenden Wassers werden nach ihrer wasserwirtschaftlichen Bedeutung eingeteilt in
(2) Nebenarme und Mündungsarme eines natürlichen fließenden Gewässers sind der Ordnung zuzuteilen, der das Hauptgewässer an der Abzweigstelle angehört, wenn sich nicht nachstehend etwas anderes ergibt.
(3) Als künstliche Gewässer gelten die Hafengewässer sowie die in einem künstlich errichteten Bett stehenden oder fließenden Gewässer. Ein natürliches Gewässer gilt als solches auch nach seiner künstlichen Veränderung.
(4) Im Gebiet der Stadtgemeinde Bremerhaven gelten als natürliche fließende Gewässer zweiter Ordnung
(5) Im Gebiet der Stadtgemeinde Bremen gelten als natürliche fließende Gewässer zweiter Ordnung
§ 4 Uferlinien
(1) Zur Abgrenzung oberirdischer Gewässer gegen die sie umgebenden Landflächen kann die Wasserbehörde die Uferlinie feststellen. Die Uferlinie ist festzustellen, soweit es der Eigentümer oder der Unterhaltungspflichtige oder ein Anlieger eines Gewässers beantragt. Außerdem ist die Uferlinie zu kennzeichnen, wenn es erforderlich ist. Die Eigentümer der Grundstücke, die von der Feststellung betroffen werden, sollen gehört werden.
(2) Die Uferlinie wird nach der Höhe des mittleren Wasserstandes, bei Tidegewässern nach der Höhe des mittleren Tidehochwasserstandes bestimmt.
(3) Als mittlerer Wasserstand und mittlerer Tidehochwasserstand gilt das Mittel der Wasserstände aus den zwanzig Kalenderjahren, die dem Feststellungsverfahren unmittelbar vorangegangen sind und deren letzte Jahreszahl durch zehn teilbar ist. Stehen Wasserstandsbeobachtungen nach Satz 1 nicht zur Verfügung, so ist das Mittel der Wasserstände der fünf Kalenderjahre vor der Feststellung der Uferlinie maßgebend. Fehlt es auch insoweit an hinreichenden Beobachtungen, ist die Uferlinie nach den vorhandenen natürlichen Merkmalen zu bestimmen.
§ 5 Gewässereigentum
(Zu § 4 Absatz 5 des Wasserhaushaltsgesetzes)
(1) Die in § 3 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c) bis f) aufgeführten Gewässer mit Ausnahme der Wümme von der östlichen Straßenbrücke (Borgfelder Allee) zwischen Lilienthal und Borgfeld bis zur Einmündung in die Lesum stehen im Eigentum der Freien Hansestadt Bremen.
(2) Steht ein Gewässer zweiter Ordnung im Eigentum der Anlieger, so ist es Bestandteil der Ufergrundstücke. Gehören die Ufer verschiedenen Eigentümern und ist die Eigentumsgrenze nach bisherigem Recht nicht anders bestimmt worden, so ist Eigentumsgrenze
(Stand: 07.09.2023)
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