Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an. Regelwerk |
Änderungstext
Gesetz zur Anpassung des bremischen Rechts an das Wasserhaushaltsgesetz
Vom 12. April 2011
(Brem.GBl. Nr. 22 vom 29.04.2011 S. 263)
Der Senat verkündet das nachstehende, von der Bürgerschaft (Landtag) beschlossene Gesetz:
Artikel 1
(BremWG - Bremisches Wassergesetz
( wie eingefügt)
Artikel 2
Änderung anderer Vorschriften
( 1) In § 8 Absatz 2 Satz 1 des Bremischen Abwasserabgabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Mai 1989 (Brem.GBl. S. 267 - 2129-f-1), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 1 des Gesetzes vom 25. Mai 2010 (Brem.GBl. S. 349) geändert worden ist, wird die Angabe " § 151 Abs. 1 des Bremischen Wassergesetzes" durch die Angabe " § 92 Absatz 1 des Bremischen Wassergesetzes" ersetzt.
( 2) Das Gesetz über die Erhebung einer Wasserentnahmegebühr in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. April 2004 (Brem.GBl. S. 189 - 2180-a-5), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 31. August 2010 (Brem.GBl. S. 458) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 1 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(1) Das Land erhebt für die Einräumung eines Benutzungsrechts nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 und 6 des Bremischen Wassergesetzes eine Gebühr. | "Das Land erhebt für die Einräumung eines Rechts der Benutzung nach § 9 Absatz 1 Nummer 1 und 5 des Wasserhaushaltsgesetzes eine Gebühr." |
2. In § 10 Absatz 1 wird die Angabe " § 151 Abs. 1 des Bremischen Wassergesetzes" durch die Angabe " § 92 Absatz 1 des Bremischen Wassergesetzes" ersetzt.
3. In § 11 wird die Angabe " § 62 des Bremischen Wassergesetzes" durch die Angabe " § 100 des Wasserhaushaltsgesetzes" ersetzt.
( 3) In § 5 Absatz 2 Satz 1 des Bremischen Fischereigesetzes vom 17. September 1991 (Brem.GBl. S. 309 - 793-a-1), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 27. April 2010 (Brem.GBl. S. 315) geändert worden ist, wird die Angabe " (§ 111 des Bremischen Wassergesetzes)" durch die Angabe " (§ 68 des Wasserhaushaltsgesetzes) " ersetzt.
( 4) In § 3 Absatz 1 Satz 4 des Bremischen Bodenschutzgesetzes vom 27. August 2002 (Brem.GBl. S. 385 - 2129-g-1), das durch Artikel 8 des Gesetzes vom 24. November 2009 (Brem.GBl. S. 536) geändert worden ist, wird die Angabe " § 155 des Bremischen Wassergesetzes" durch die Angabe " § 102 des Bremischen Wassergesetzes" ersetzt.
Artikel 3
Inkrafttreten
(Stand: 26.04.2021)
Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)
(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)
Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt
? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion