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BremWEGG - Gesetz über die Erhebung einer Wasserentnahmegebühr
- Bremen -
Vom 23. April 2004
(GBl. Nr. 22 vom 23.04.2004 S. 189; 31.08.2010 S. 458; 12.04.2011 S. 262 11; 24.01.2012 S. 24; 13.12.2022 S. 1014 22)
Gl.-Nr.: 2180-a-5
§ 1 Gebühr für Wasserentnahme 11 22
(1) Das Land Bremen erhebt eine Gebühr für das Entnehmen und Ableiten von Wasser aus oberirdischen Gewässern sowie für das Entnehmen, Zutagefördern, Zutageleiten und Ableiten von Grundwasser.
(2) Eine Gebühr wird nicht erhoben für:
(1) Die Höhe der Gebühr bemißt sich nach der Anlage zu § 2 Absatz 1. Wird Wasser für mehrere Verwendungszwecke entnommen, hat der Gebührenpflichtige darzulegen, in welchem Umfang das Wasser anteilig für die einzelnen Verwendungszwecke genutzt wird. § 3 Abs. 3 gilt entsprechend.
(2) Die Gebühr steht dem Land zu.
(3) Der Senat wird ermächtigt, durch Verordnung die Gebührensätze nach der Anlage zu § 2 Absatz 1 in Anlehnung an die Preisänderungsrate nach dem vom Statistischen Bundesamt veröffentlichten Verbraucherpreisgesamtindex zu ändern. Die Änderung soll nur erfolgen, wenn am Ende eines Kalenderjahres die Verbraucherpreise seit der letzten Änderung der Gebührensätze der Anlage zu § 2 Absatz 1 um mindestens zehn Prozent gestiegen sind. Die Verordnung darf frühestens am 1. Januar des auf die Verkündung folgenden Jahres in Kraft treten.
§ 3 Gebührenpflicht, Bemessungsgrundlage 22
(1) Gebührenpflichtig ist, wer eine Erlaubnis nach § 9 Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes innehat oder eine Wasserentnahme im Sinne des § 1 ohne Erlaubnis vornimmt
(2) Die Gebühr bemisst sich nach der tatsächlich entnommenen Wassermenge.
(3) Kann die entnommene Wassermenge nicht oder nicht zuverlässig ermittelt werden, ist sie im Wege der Schätzung festzulegen.
(1) Veranlagungszeitraum ist das Kalenderjahr. Bei Benutzungen aufgrund einer Erlaubnis beginnt der Veranlagungszeitraum an dem Tage, an dem die erteilte Erlaubnis, gehobene Erlaubnis oder Bewilligung wirksam wird.
(2) Gebührenpflichtige haben der Wasserbehörde in einer Erklärung jeweils bis zum 15. Februar für das vorangegangene Kalenderjahr die zur Festsetzung der Gebühr erforderlichen Angaben zu machen und durch geeignete Nachweise zu belegen. Die obere Wasserbehörde legt das Muster dieses Vordruckes durch Rechtsverordnung fest.
(3) Kommen Gebührenpflichtige den Verpflichtungen nicht, nicht fristgemäß oder nicht vollständig nach, ist entsprechend § 3 Abs. 3 zu verfahren.
§ 5 Festsetzung, Vorauszahlungen, Fälligkeit 22
(1) Die Gebühr wird für jedes Kalenderjahr durch einen schriftlichen Bescheid festgesetzt (Festsetzungsbescheid). Die Festsetzungsfrist beträgt vier Jahre. Sie beginnt mit dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Wasserentnahme vorgenommen wird. Bei Gewässerbenutzungen auf Grundlage einer befristet erteilten Erlaubnis für einen Zeitraum von weniger als 12 Monaten erfolgt abweichend von Satz 1 eine einmalige Festsetzung nach Abschluss der Maßnahme.
(2) Für die Gebühr ist eine Vorauszahlung zu entrichten. Bei Gewässerbenutzungen auf Grundlage einer befristet erteilten Erlaubnis kann die Behörde von einer Vorausleistung absehen.
(Stand: 28.12.2022)
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