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Regelwerk

Änderungstext

Erstes Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Erhebung einer Wasserentnahmegebühr
- Bremen -

Vom 13. Dezember 2022
(Brem.GBl. Nr. 158 vom 20.12.2022 S. 1014)



Der Senat verkündet das nachstehende, von der Bürgerschaft (Landtag) beschlossene Gesetz:

Artikel 1

Das Gesetz über die Erhebung einer Wasserentnahmegebühr in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. April 2004 (Brem.GBl. S. 189 - 2180-a-5), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 2 des Gesetzes vom 12. April 2011 (Brem.GBl. S. 262) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(1) Das Land erhebt für die Einräumung eines Rechts der Benutzung nach § 9 Absatz 1 Nummer 1 und 5 des Wasserhaushaltsgesetzes eine Gebühr. Bei der Erhebung der Gebühr gilt Grundwasser, das im Zusammenhang mit dem Abbau oder der Gewinnung von Kies, Sand, Torf, Steinen oder anderen Bodenbestandteilen freigelegt worden ist, als oberirdisches Gewässer. "(1) Das Land Bremen erhebt eine Gebühr für das Entnehmen und Ableiten von Wasser aus oberirdischen Gewässern sowie für das Entnehmen, Zutagefördern, Zutageleiten und Ableiten von Grundwasser."

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
2. eine Wasserentnahme aus oberirdischen Gewässern, wenn die Gesamtwassermenge bei einer Entnahme aus der Weser, der Lesum oder den Häfen 10 Millionen Kubikmeter pro Jahr, bei einer Entnahme aus den übrigen oberirdischen Gewässern eine Million Kubikmeter pro Jahr nicht überschreitet; "2. eine Wasserentnahme aus oberirdischen Gewässern, wenn die entnommene Gesamtwassermenge 20.000 Kubikmeter pro Jahr nicht überschreitet;"

bb) Nummer 5 wird wie folgt gefasst:

alt neu
5. Grundwasserabsenkungen zum Zwecke der Errichtung baulicher Anlagen, sofern das entnommene Wasser dem Grundwasser wieder zugeführt wird oder aus gewässerökologischen Gründen nicht wieder zugeführt werden kann sowie für Grundwasserabsenkungen zum Zwecke der Wohnbebauung; "5. Grundwasserhaltungen zum Zwecke der Errichtung baulicher Anlagen, sofern das entnommene Wasser dem Grundwasser wieder zugeführt wird oder aus gewässerökologischen Gründen nicht wieder zugeführt werden kann sowie Grundwasserhaltungen zum Zwecke des nicht gewerblichen Wohnungsbaus von Ein- und Zweifamilienhäusern;"

2. § 2 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter "dem Verzeichnis über Wasserentnahmen (Anlage)" durch die Wörter "der Anlage zu § 2 Absatz 1" ersetzt.

b) Es wird folgender Absatz 3 angefügt:

"(3) Der Senat wird ermächtigt, durch Verordnung die Gebührensätze nach der Anlage zu § 2 Absatz 1 in Anlehnung an die Preisänderungsrate nach dem vom Statistischen Bundesamt veröffentlichten Verbraucherpreisgesamtindex zu ändern. Die Änderung soll nur erfolgen, wenn am Ende eines Kalenderjahres die Verbraucherpreise seit der letzten Änderung der Gebührensätze der Anlage zu § 2 Absatz 1 um mindestens zehn Prozent gestiegen sind. Die Verordnung darf frühestens am 1. Januar des auf die Verkündung folgenden Jahres in Kraft treten."

3. § 3 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(1) Gebührenpflichtig ist der Inhaber der Befugnis nach § 1 Abs. 1 Satz 1. Satz 1 gilt entsprechend bei Befugnissen, die bereits vor In-Kraft-Treten dieses Gesetzes eingeräumt wurden oder bestanden. "(1) Gebührenpflichtig ist, wer eine Erlaubnis nach § 9 Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes innehat oder eine Wasserentnahme im Sinne des § 1 ohne Erlaubnis vornimmt."

b) In Absatz 2 wird das Wort "bemißt" durch das Wort "bemisst" ersetzt.

4. § 4 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(1) Der Veranlagungszeitraum beginnt an dem Tage, an dem die erteilte Erlaubnis, gehobene Erlaubnis oder Bewilligung wirksam wird. Bei Benutzungen auf Grund einer vor In-Kraft-Treten dieses Gesetzes bestehenden Erlaubnis, gehobenen Erlaubnis oder Bewilligung und bei Benutzungen auf Grund eines alten Rechts oder einer alten Befugnis beginnt der Veranlagungszeitraum mit dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes. "(1) Veranlagungszeitraum ist das Kalenderjahr. Bei Benutzungen aufgrund einer Erlaubnis beginnt der Veranlagungszeitraum an dem Tage, an dem die erteilte Erlaubnis, gehobene Erlaubnis oder Bewilligung wirksam wird."

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird das Wort "Der" vor dem Wort "Gebührenpflichtige" gestrichen und das Wort "hat" durch das Wort "haben" ersetzt.

bb) Satz 2 wird

Für die Erklärung ist ein amtlicher Vordruck zu verwenden.

aufgehoben.

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