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Regelwerk

BremAbwAG - Bremisches Abwasserabgabengesetz
- Bremen -

Fassung vom 1. Mai 1989
(Brem.GBl. S. 267; 1992 S. 129; 1993 S. 351; 04.12.2001 S. 393; 18.12.2003 S. 401 03; 21.11.2006 S. 457; 23.04.2009 S. 129; 25.05.2010 S. 349; 31.08.2010 S. 458; 16.11.2010 S. 567; 12.04.2011 S. 262 11; 13.12.2011 S. 24; 20.10.2020 S. 2020 S. 1172 20)
Gl-Nr.: 2129-f-1


Erster Teil
Bewertungsgrundlage

§ 1 Minderung der Schadeinheiten bei Nachklärteichen
(zu § 3 Abs. 3 des Abwasserabgabengesetzes)

Ist einer Abwasserbehandlungsanlage ein Gewässer als Nachklärteich klärtechnisch unmittelbar zugeordnet, so bleibt auf Antrag des Abgabepflichtigen die Zahl der Schadeinheiten insoweit außer Ansatz, als sie nach dem geschätzten Wirkungsgrad der zur Nachklärung errichteten und betriebenen Einrichtungen vermindert wird. Der Wirkungsgrad der Nachklärung ist frühestens für das der Antragstellung folgende Kalenderjahr zu berücksichtigen.

Zweiter Teil
Ermittlung der Schädlichkeit

§ 2 Vorbelastung
(zu § 4 Abs. 3 des Abwasserabgabengesetzes)

(1) Die Senatorin für Klimaschutz, Umwelt, Mobilität, Stadtentwicklung und Wohnungsbau kann für Gewässer oder Teile von Gewässern durch Rechtsverordnung die mittlere Schadstoffkonzentration für die in § 3 Abs. 1 des Abwasserabgabengesetzes genannten Schadstoffe und Schadstoffgruppen festlegen, die nach § 4 Abs. 3 des Abwasserabgabengesetzes als Vorbelastung zugrundezulegen sind. Die Festlegungen können nur auf der Grundlage von Gewässeruntersuchungen mehrerer Jahre erfolgen.

(2) Die Vorbelastung ist nur für die Zeit nach der Antragstellung ( § 4 Abs. 3 Satz 1 des Abwasserabgabengesetzes) zu berücksichtigen.

§ 3 Abgabe für Niederschlagswasser
(zu § 7 des Abwasserabgabengesetzes)

(1) Bei der Berechnung oder Schätzung der an die Kanalisation angeschlossenen Einwohner oder der Größe der angeschlossenen Fläche ist von den Verhältnissen am 30. Juni des Kalenderjahres, für das die Abgabe zu entrichten ist, auszugehen.

(2) Die Einleitung von Niederschlagswasser bleibt auf Antrag abgabefrei, wenn

  1. die Anlagen zur Beseitigung des Niederschlagswassers oder des mit Schmutzwasser vermischten Niederschlagswassers und deren Betrieb den dafür in Betracht kommenden Regeln der Technik nach § 60 Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes entsprechen und
  2. die Einleitungen des Niederschlagswassers oder des mit Schmutzwasser vermischten Niederschlagswassers den in den Erlaubnissen für die Einleitungen gestellten Anforderungen, mindestens jedoch den Anforderungen des § 57 Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes genügen.

Dritter Teil
Abgabepflicht, Abwälzbarkeit

§ 4 Abgabepflicht für Dritte
(zu § 9 Abs. 2 und 3 des Abwasserabgabengesetzes)

(1) Die Gemeinden sind anstelle von Einleitern abgabepflichtig,

  1. die weniger als acht Kubikmeter je Tag Schmutzwasser aus den Haushaltungen und ähnliches Schmutzwasser einleiten oder
  2. soweit die Einleitung zur Aufgabe der kommunalen Abwasserbeseitigung gehört und den Einleitern diese Aufgabe von den GEmeindenübertragen worden ist.

(2) Wird das Wasser eines Gewässers in einer Flußkläranlage gereinigt, kann die Senatorin für Klimaschutz, Umwelt, Mobilität, Stadtentwicklung und Wohnungsbau durch Rechtsverordnung bestimmen, daß in einem festzulegenden Einzugsbereich der Kläranlage der Betreiher der Flußkläranlage anstelle der Abwassereinleiter abgabepflichtig ist.

§ 5 Abwälzbarkeit der Abwasserabgabe
(zu § 9 Abs. 2 des Abwasserabgabengesetzes)

(1) Gemeinden, die anstelle von Einleitern abgabepflichtig sind, sollen die ihnen entstehenden Aufwendungen auf die Grundstückseigentümer oder ähnlich zur Nutzung eines Grundstücks dinglich Berechtigten, auf deren Grundstück das Abwasser anfällt, oder auf die Abwassereinleiter abwälzen.

(2) Die Gemeinden sollen die für eigene Einleitungen zu entrichtenden Abwasserabgaben und sonstigen Aufwendungen abwälzen.

(3) Bei der Abwälzung ist von Maßstäben auszugehen, die zu der Schädlichkeit des Abwassers nicht in einem unangemessenen Verhältnis stehen. Die Gemeinden können auch abgabenrechtliche Nebenleistungen erheben,

(4) Der abzuwälzende Betrag nach Absatz 1 und 2 gehört zu den Kosten im Sinne des § 12 Abs. 2 des Bremischen Gebühren- und Beitragsgesetzes.

§ 6 Verrechnung
(zu § 10 Abs. 3 des Abwasserabgabengesetzes)

Die Verrechnung nach § 10 Abs. 3 des Abwasserabgabengesetzes ist schriftlich unter Nachweis der Anspruchsvoraussetzungen beider zuständigen Behörde zu beantragen. Diese kann für die Prüfung die Vorlage von Sachverständigengutachten und Stellungnahmen durch Wirtschaftsprüfer verlangen.

Vierter Teil
Festsetzung und Erhebung der Abgabe

§ 7 Erfassung der Abgabepflichtigen, Erklärungspflicht
(zu § 11 des Abwasserabgabengesetzes)

(1) Wird die Abgabe nicht aufgrund des Bescheides nach § 4

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