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BremFiG - Bremisches Fischereigesetz
- Bremen -
Vom 17. September 1991
(Brem.GBl. S. 309;...; 21.11.2000 S. 437; 24.11.2009 S. 535 09; 27.04.2010 S. 315; 12.04.2011 S. 287 11; 11a; 24.01.2012 S. 24; 05.08.2016 S. 434; ber. S. 474 16 * 14.03.2017 S. 121 17; 20.10.2020 S. 1172 20a; 20b; 24.11.2020 S. 1486 20; 13.12.2022 S. 896 22 i.K.)
*) Änderung der Ressortbezeichnung
Abschnitt I
Fischereirecht
§ 1 Fischereirecht und Hege 11a
(1) Das Fischereirecht ist das Recht und die Pflicht, in einem Gewässer Fische zu hegen und die Befugnis sie zu fangen und sich anzueignen. Es ist das Recht und die Pflicht, einen der Größe und Beschaffenheit des Gewässers entsprechenden Fischbestand zu erhalten, aufzubauen und diesen nach sich aus dem Gesetz ergebenden Grundsätzen der Fischerei zu heben. Das Fischereirecht erstreckt sich auch auf Fischlaich, alle Entwicklungsstadien und Formen der Fische sowie Fischnährtiere. Fische im Sinne dieses Gesetzes sind auch Krebs- und Weichtiere
(2) Ziel der Hege ist der Aufbau und die Erhaltung eines der Größe und Art des Gewässers entsprechenden heimischen artenreichen und ausgeglichenen Fischbestandes. Sie sichert den Schutz der Fischbestände vor Krankheiten und sonstigen Beeinträchtigungen sowohl der Fische selbst wie auch ihrer Lebensräume. Auf die natürlichen Lebensgemeinschaften in Gewässern und an ihren Ufern, insbesondere auf seltene Pflanzen- und Tierarten, ist Rücksicht zu nehmen.
§ 2 Inhaber des Fischereirechts und Rechte bei Änderung des Gewässers
(1) Das Fischereirecht steht dem jeweiligen Eigentümer des Gewässers zu. Es ist untrennbar mit dem Eigentum verbunden und kann nicht Gegenstand besonderer dinglicher Rechte sein.
(2) Tritt ein Gewässer über seine Ufer, so erstreckt sich das Recht zum Fischfang für die Dauer der Ausuferung auch auf die überfluteten Grundstücke mit Ausnahme der im Überflutungsgebiet gelegenen anderen Gewässer innerhalb ihres Bettes.
§ 3 Selbstständiges Fischereirecht
(1) Fischereirechte, die nach dem bisherigen Recht einem anderen als dem jeweiligen Eigentümer zustehen, sind selbstständige Fischereirechte.
(2) Ein selbstständiges Fischereirecht geht beim Tod des Berechtigten auf dessen Erben oder, falls der Berechtigte eine juristische Person ist, nach deren Auflösung auf ihre Rechtsnachfolger über; geht es auf mehrere Erben des Berechtigten über, so können diese vereinbaren, dass das Recht einem von ihnen allein zusteht.
§ 4 Bestand selbstständiger Fischereirechte
Selbstständige Fischereirechte bestehen als Belastungen des Gewässereigentums fort, soweit sie bei In-Kraft-Treten dieses Gesetzes bestanden haben. Die Bestimmungen des bürgerlichen Rechts über Grunddienstbarkeiten und beschränkte persönliche Dienstbarkeiten sind vorbehaltlich des § 3 Abs. 2 auf selbstständige Fischereirechte entsprechend anzuwenden.
§ 5 Erlöschen selbstständiger Fischereirechte 11
(1) Ein selbstständiges Fischereirecht erlischt, wenn
(2) Wird ein Gewässer beseitigt oder verrohrt, so erlischt ein selbstständiges Fischereirecht mit dem in der Planfeststellung oder Plangenehmigung (§ 68 des Wasserhaushaltsgesetzes) bestimmten Zeitpunkt, ist ein Zeitpunkt nicht bestimmt, mit dem Beginn des Ausbaus. Der Veranlasser ist verpflichtet, das Fischereirecht abzulösen.
§ 6 Erweiterung, Einschränkung und Ablösung selbstständiger Fischereirechte
(1) Wird durch den Ausbau eines Gewässers nicht nur zeitweise der Ertrag der Fischerei erheblich gemindert oder ihre Ausübung erheblich erschwert, so kann der Inhaber eines selbstständigen Fischereirechts von der Unanfechtbarkeit der Planfeststellung oder Plangenehmigung (§ 111 des Bremischen Wassergesetzes) an vom Veranlasser verlangen, dass das Fischereirecht abgelöst wird. Der Anspruch ist spätestens bis zum Ablauf des fünften, seit Beendigung des Ausbaues beginnenden Kalenderjahres geltend zu machen. Entschädigungsansprüche, die dem Fischereiberechtigten nach dem Wasserrecht zustehen, bleiben unberührt.
(2) Erhöht sich der Wert eines selbstständigen Fischereirechts durch einen Gewässerausbau, so kann der Veranlasser von dem Fischereiberechtigten Erstattung der Ausbaukosten bis zur Höhe des Wertzuwachses verlangen. Der Fischereiberechtigte kann verlangen, dass anstatt des Wertausgleichs sein Fischereirecht abgelöst wird.
(3) Bei Erweiterung, Einschränkung und Ablösung von Fischereirechten anfallende Entschädigungsansprüche richten sich nach den allgemeinen Entschädigungsregelungen unter besonderer Berücksichtigung fischereiwirtschaftlicher Kosten- und Ertragsbedingungen.
§ 7 Ausgleich und Ablösung beschränkter Fischereirechte
(Stand: 22.12.2022)
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