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Änderungstext
Gesetz zur Änderung des Bremischen Fischereigesetzes
Vom 12. April 2011
(Brem.GBl. Nr. 22 vom 29.04.2011 S. 287)
Der Senat verkündet das nachstehende, von der Bürgerschaft (Landtag) beschlossene Gesetz:
Das Bremische Fischereigesetz vom 17. September 1991 (Brem.GBl. S. 309 - 793-a-1), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 27. April 2010 (Brem.GBl. S. 315) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Dem § 1 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
"Fische im Sinne dieses Gesetzes sind auch Krebs- und Weichtiere."
2. § 28 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Wörter
"Die Oberste Fischereibehörde wird ermächtigt, zum Schutz der Fischbestände, zum Schutz seltener oder in ihrem Bestand bedrohter Fischarten sowie zur Verhinderung von Nachteilen für den Fischfang für die Binnengewässer, ausgenommen künstliche Anlagen zur Fischzucht oder Fischhaltung, die gegen den Fischwechsel gesperrt sind, durch Rechtsverordnung"
durch die Wörter
"Die Oberste Fischereibehörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung insbesondere zum Schutz und zur nachhaltigen Nutzung der Fischbestände, zum Schutz seltener oder in ihrem Bestand bedrohter Fischarten, zur Erhaltung der biologischen Vielfalt in den Binnengewässern, zur Verhinderung von Nachteilen für den Fischfang in Binnengewässern unter Einbeziehung künstlicher Anlagen zur Fischzucht oder Fischhaltung (Aquakulturanlagen), die gegen den Fischwechsel gesperrt sind und zur Überwachung der Vermarktung von Fisch und Fischereiprodukten,"
ersetzt.
b) Der Nummer 1 werden die Wörter "und Verbote und Beschränkungen des Fischfangs während der Schonzeiten;" angefügt.
c) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
2. Verbote und Beschränkungen des Fischfangs und die Behandlung ständiger Fischereivorrichtungen während der Schonzeit; | "2. die Zulassung und das Verbot von Fanggerät und ständigen Fischereieinrichtungen soweit sie das Stockangelrecht nicht beschränken; ". |
d) In Nummer 10 wird der Punkt durch ein Semikolon ersetzt und es werden folgende Nummern 11 bis 14 angefügt:
" 11. Verbote oder Beschränkungen des Aussetzens von Fischen, die den natürlichen Fischbestand des Gewässers beeinträchtigen oder gefährden können, oder von Maßnahmen, die zu einer Veränderung des Erbguts bei Fischen führen;
12. Aquakulturanlagen einschließlich der Registrierung aller beantragten Einführungen und Umsiedlungen nicht heimischer oder gebietsfremder Arten;
13. Maßnahmen zur Bestandserhaltung und Wiederansiedlung gefährdeter Fischarten und -bestände, einschließlich der für die Erfolgskontrolle der Maßnahmen notwendigen Statistik- und Registrierpflichten der zum Fang berechtigten Fischer einschließlich der Fischereifahrzeuge;
14. Regelung über die Vermarktung gefährdeter Fischarten und -bestände."
3. Dem § 30 wird folgender Absatz 3 angefügt:
"(3) Die Oberste Fischereibehörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung einer Fischereibehörde die landesweite Zuständigkeit für Aufgaben nach dem Bremischen Fischereigesetz zu übertragen."
4. § 33 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(1) Die Bediensteten der Fischereibehörde oder die Fischereiaufseher können von den bei der Fischerei angetroffenen Personen jederzeit verlangen,
In Ausübung ihres Amtes sind sie befugt, Grundstücke zu betreten und Gewässer zu befahren. |
"(1) Die Bediensteten der Fischereibehörde oder die Fischereiaufseher können von den bei der Fischerei angetroffenen Personen jederzeit verlangen,
Sie sind berechtigt, die mitgeführten Fanggeräte, die Fanggeräte in Fischereifahrzeugen, die Fische und die mitgeführten Behälter zu kontrollieren. In Ausübung ihres Amtes sind sie befugt, Grundstücke zu betreten und Gewässer zu befahren." |
5. § 41 Abs. 1 Nr. 14 wird durch folgende Nummern 14 bis 14 c) ersetzt:
alt | neu |
entgegen § 33 Abs. 1 die Personalien nicht oder nicht richtig angibt, den Fischereischein sowie den Fischereierlaubnisschein nicht vorweist sowie die mitgeführten Fanggeräte, die Fische und Fanggeräte in Fischereifahrzeugen sowie die Fischbehälter nicht vorzeigt, entgegen Absatz 2 dem Anruf zum Anhalten nicht Folge leistet oder die Aufsichtsperson nicht an Bord lässt; | " 14. entgegen § 33 Absatz 1 Nummer 1 die Personalien nicht oder nicht richtig angibt;
a) entgegen § 33 Absatz 1 Nummer 2 den Fischereischein oder den Fischereierlaubnisschein nicht vorweist; b) entgegen § 33 Absatz 1 Satz 2 die mitgeführten Fanggeräte, die Fanggeräte in Fischereifahrzeugen, die Fische oder die mitgeführten Behälter nicht kontrollieren lässt; c) entgegen § 33 Absatz 2 dem Anruf zum Anhalten nicht Folge leistet oder die Aufsichtsperson nicht an Bord lässt;". |
(Stand: 06.07.2018)
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