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Änderungstext
Gesetz zur Umsetzung des Gesetzes zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts vom 4. Mai 2021
- Bremen -
Vom 13. Dezember 2022
(Brem.GBl. vom 16.12.2022 S. 896)
Der Senat verkündet das nachstehende, von der Bürgerschaft (Landtag) beschlossene Gesetz.
Artikel 1
BremBtRAG - Bremisches Betreuungsrechtsausführungsgesetz
Gesetz zur Ausführung des Betreuungsrechts
§ 1 Betreuungsbehörden
(1) Zuständig für die Wahrnehmung der behördlichen Aufgaben im Rahmen des Betreuungsrechts ist die jeweilige Stadtgemeinde als örtliche Betreuungsbehörde, soweit dieses Gesetz keine abweichende Regelung trifft.
(2) Die Senatorin für Soziales, Jugend, Integration und Sport nimmt die Aufgaben der überörtlichen Betreuungsbehörde des Landes wahr. Sie führt gegenüber der örtlichen Betreuungsbehörde die Rechtsaufsicht.
§ 2 Arbeitsgemeinschaften
Die örtliche Betreuungsbehörde und die überörtliche Betreuungsbehörde richten jeweils zur Förderung der Zusammenarbeit eine Arbeitsgemeinschaft ein, in der die mit Betreuungsangelegenheiten befassten Organisationen, Behörden und Gerichte vertreten sind.
§ 3 Anerkennung von Betreuungsvereinen
(1) Ein rechtsfähiger Verein kann von der überörtlichen Betreuungsbehörde als Betreuungsverein anerkannt werden, wenn er neben den bundesrechtlichen Vorgaben folgende weitere Voraussetzungen erfüllt:
(2) Über Verträge, die die überörtliche Betreuungsbehörde mit einem Betreuungsverein schließt, wird sichergestellt, dass die Wahrnehmung der Aufgaben nach § 15 Absatz 1 und 3 des Betreuungsorganisationsgesetzes unter den anerkannten Betreuungsvereinen aufgeteilt wird und insgesamt dem Bedarf des Landes entspricht, diesen insbesondere nicht übersteigt. Die überörtliche Betreuungsbehörde kann den Abschluss des Vertrages insbesondere von folgenden vertraglichen Inhalten abhängig machen:
Es ist ein Anpassungsvorbehalt zu vereinbaren für den Fall der Änderung des Bedarfs des Landes oder von Umständen, die für Verteilung der Aufgaben unter den im Land anerkannten Betreuungsvereinen relevant sind.
(3) Änderungen in den der Anerkennung zugrundeliegenden Umständen teilt der Betreuungsverein der überörtlichen Betreuungsbehörde umgehend mit.
§ 4 Finanzierung von Betreuungsvereinen
(1) Der Bedarf des Landes an der Erfüllung der den Betreuungsvereinen nach § 15 Absatz 1 des Betreuungsorganisationsgesetzes obliegenden Aufgaben beschränkt sich insgesamt auf die Wahrnehmung durch eine Fachkraft in Vollzeit je 100.000 Einwohnerinnen und Einwohner. Maßgeblich ist insofern die amtliche Bevölkerungsstatistik des Statistischen Landesamtes Bremen zum 31. Dezember des Vorjahres.
(2) Die Höhe der finanziellen Ausstattung eines anerkannten Betreuungsvereins zur Wahrnehmung der ihm nach § 15 Absatz 1 des Betreuungsorganisationsgesetzes obliegenden Aufgaben bemisst sich
(3) Schuldner des Anspruchs anerkannter Betreuungsvereine auf bedarfsgerechte finanzielle Ausstattung nach Maßgabe von § 17 des Betreuungsorganisationsgesetzes ist das Land Bremen. Der Vergütungsanspruch eines anerkannten Betreuungsvereins erstreckt sich auf die Personal- und Sachkosten, die ihm durch die Erfüllung der Aufgaben nach § 15 Absatz 1 des Betreuungsorganisationsgesetzes für die vertraglich vereinbarte Anzahl an Fachkräften entstehen.
§ 5 Lehrgänge
(Stand: 22.12.2022)
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