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Regelwerk
Änderungstext

Gesetz zur Änderung von Zuständigkeiten im Hafenbereich

Vom 23. April 2013
(BremGBl. Nr. 28 vom 21.05.2013 S. 131)


Der Senat verkündet das nachstehende, von der Bürgerschaft (Landtag) beschlossene Gesetz:

Artikel 1
Änderung des Bremischen Wassergesetzes

§ 92 Absatz 1 und 2 des Bremischen Wassergesetzes vom 12. April 2011 (Brem.GBl. S. 262 - 2180-a-1) wird wie folgt gefasst:

alt neu
 (1) Wasserbehörden sind
  1. der Senator für Umwelt, Bau und Verkehr für das Gebiet der Stadtgemeinde Bremen, mit Ausnahme des stadtbremischen Überseehafengebietes Bremerhaven,
  2. der Magistrat der Stadt Bremerhaven für das Gebiet der Stadt Bremerhaven mit Ausnahme der Hafengebiete,
  3. das Hansestadt Bremische Hafenamt für das stadtbremische Überseehafengebiet Bremerhaven sowie die übrigen Hafengebiete in Bremerhaven.

(2) Der Senat hat durch Rechtsverordnung die örtliche Zuständigkeit des Hansestadt Bremischen Hafenamtes näher zu bestimmen.

"(1) Wasserbehörden sind
  1. der Senator für Umwelt, Bau und Verkehr
    1. für das Gebiet der Stadtgemeinde Bremen einschließlich des stadtbremischen Überseehafengebietes Bremerhaven,
    2. für die übrigen Hafengebiete in Bremerhaven und
    3. für die durch § 2 Absatz 1 des Gesetzes zu dem Staatsvertrag zwischen der Freien Hansestadt Bremen und dem Land Niedersachsen über die Änderung der gemeinsamen Landesgrenze vom 5. Mai 2009 und zu dessen Ausführung vom 24. November 2009 (Brem.GBl. S. 485) in die Gemeinde Bremerhaven eingegliederten Gebiete von der Deichfußinnenkante einschließlich Deichverteidigungsweg und Deichentwässerungsgraben bis zur westlichen Landesgrenze in der Weser,
  2. der Magistrat der Stadt Bremerhaven für das Gebiet der Stadtgemeinde Bremerhaven mit Ausnahme der Gebiete nach Nummer 1 Buchstabe b) und c).

(2) Der Senat hat durch Rechtsverordnung die örtliche Zuständigkeit des Senators für Umwelt, Bau und Verkehr für die Hafengebiete in Bremerhaven näher zu bestimmen."

Artikel 2
Änderung des Bremischen Bodenschutzgesetzes

§ 16 des Bremischen Bodenschutzgesetzes vom 27. August 2002 (Brem.GBl. S. 385 - 2129-g-1), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 4 des Gesetzes vom 12. April 2011 (Brem.GBl. S. 262) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Absatz 2 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
 2. als untere Bodenschutz- und Altlastenbehörde
  1. für das Gebiet der Stadtgemeinde Bremen der Senator für Umwelt, Bau und Verkehr, mit Ausnahme des stadtbremischen Überseehafengebietes Bremerhaven,
  2. für das Gebiet der Stadtgemeinde Bremerhaven der Magistrat der Stadt Bremerhaven mit Ausnahme der Hafengebiete,
  3. das Hansestadt Bremische Hafenamt für das stadtbremische Überseehafengebiet Bremerhaven sowie die übrigen Hafengebiete in Bremerhaven
"2. als untere Bodenschutz- und Altlastenbehörde

a) der Senator für Umwelt, Bau und Verkehr
aa) für das Gebiet der Stadtgemeinde Bremen einschließlich des stadtbremischen Überseehafengebietes Bremerhaven,
bb) für die übrigen Hafengebiete in Bremerhaven und
cc) für die durch § 2 Absatz 1 des Gesetzes zu dem Staatsvertrag zwischen der Freien Hansestadt Bremen und dem Land Niedersachsen über die Änderung der gemeinsamen Landesgrenze vom 5. Mai 2009 und zu dessen Ausführung vom 24. November 2009 (Brem.GBl. S. 485) in die Gemeinde Bremerhaven eingegliederten Gebiete von der Deichfußinnenkante einschließlich Deichverteidigungsweg und Deichentwässerungsgraben bis zur westlichen Landesgrenze in der Weser,

b) der Magistrat der Stadt Bremerhaven für das übrige Gebiet der Stadtgemeinde Bremerhaven"

2. Absatz 3 wird wie folgt gefasst: 

alt neu
(3) Die örtliche Zuständigkeit des Hansestadt Bremischen Hafenamtes ergibt sich aus der Verordnung über die örtliche Zuständigkeit des Hansestadt Bremischen Hafenamtes - Bezirk Bremerhaven - als Wasserbehörde für die Hafengebiete in Bremerhaven.  "(3) Für die räumliche Abgrenzung der Hafengebiete im Sinne von Nummer 2 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb findet die Rechtsverordnung des Senats nach § 92 Absatz 2 des Bremischen Wassergesetzes entsprechende Anwendung."

Artikel 3
Änderung des Bremischen Landesstraßengesetzes

Das Bremische Landesstraßengesetz vom 20. Dezember 1976 (Brem.GBl. S. 341 - 2182-a-1), das zuletzt durch das Gesetz vom 17. Mai 2011 (Brem.GBl. S. 370) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Dem § 11 wird folgender Absatz 3 angefügt:

"(3) Das sonstige Sondervermögen Fischereihafen trägt in dem in der Anlage kartographisch dargestellten Bereich die Straßenbaulast. Es kann Aufgaben der Straßenbaulast nach Maßgabe der Absätze 1 und 2 auf Dritte übertragen."

2. § 46 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

alt

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