Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an. Regelwerk |
Gesetz zur Änderung von Zuständigkeiten im Hafenbereich
Vom 23. April 2013
(BremGBl. Nr. 28 vom 21.05.2013 S. 131)
Der Senat verkündet das nachstehende, von der Bürgerschaft (Landtag) beschlossene Gesetz:
Artikel 1
Änderung des Bremischen Wassergesetzes
§ 92 Absatz 1 und 2 des Bremischen Wassergesetzes vom 12. April 2011 (Brem.GBl. S. 262 - 2180-a-1) wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(1) Wasserbehörden sind
(2) Der Senat hat durch Rechtsverordnung die örtliche Zuständigkeit des Hansestadt Bremischen Hafenamtes näher zu bestimmen. |
"(1) Wasserbehörden sind
(2) Der Senat hat durch Rechtsverordnung die örtliche Zuständigkeit des Senators für Umwelt, Bau und Verkehr für die Hafengebiete in Bremerhaven näher zu bestimmen." |
Artikel 2
Änderung des Bremischen Bodenschutzgesetzes
§ 16 des Bremischen Bodenschutzgesetzes vom 27. August 2002 (Brem.GBl. S. 385 - 2129-g-1), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 4 des Gesetzes vom 12. April 2011 (Brem.GBl. S. 262) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Absatz 2 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
2. als untere Bodenschutz- und Altlastenbehörde
|
"2. als untere Bodenschutz- und Altlastenbehörde
a) der Senator für Umwelt, Bau und Verkehr b) der Magistrat der Stadt Bremerhaven für das übrige Gebiet der Stadtgemeinde Bremerhaven" |
2. Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(3) Die örtliche Zuständigkeit des Hansestadt Bremischen Hafenamtes ergibt sich aus der Verordnung über die örtliche Zuständigkeit des Hansestadt Bremischen Hafenamtes - Bezirk Bremerhaven - als Wasserbehörde für die Hafengebiete in Bremerhaven. | "(3) Für die räumliche Abgrenzung der Hafengebiete im Sinne von Nummer 2 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb findet die Rechtsverordnung des Senats nach § 92 Absatz 2 des Bremischen Wassergesetzes entsprechende Anwendung." |
Artikel 3
Änderung des Bremischen Landesstraßengesetzes
Das Bremische Landesstraßengesetz vom 20. Dezember 1976 (Brem.GBl. S. 341 - 2182-a-1), das zuletzt durch das Gesetz vom 17. Mai 2011 (Brem.GBl. S. 370) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Dem § 11 wird folgender Absatz 3 angefügt:
"(3) Das sonstige Sondervermögen Fischereihafen trägt in dem in der Anlage kartographisch dargestellten Bereich die Straßenbaulast. Es kann Aufgaben der Straßenbaulast nach Maßgabe der Absätze 1 und 2 auf Dritte übertragen."
2. § 46 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
alt |
(Stand: 26.04.2021)
Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)
(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)
Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt
? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion