umwelt-online: BremLStrG - Bremisches Landesstraßengesetz (2)
![]() |
zurück | ![]() |
§ 30 Entschädigung für Bauverbote und Beschränkungen
(1) Wird durch die Anwendung der § § 27 und 28 die bauliche Nutzung eines Grundstückes, auf deren Zulassung bisher ein Rechtsanspruch bestand, ganz oder teilweise aufgehoben, so kann der Eigentümer eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen, soweit seine Vorbereitungen zur baulichen Nutzung des Grundstücks in dem bisher zulässigen Umfang für ihn an Wert verlieren oder eine wesentliche Wertminderung des Grundstückes eintritt. Zur Entschädigung ist der Träger der Straßenbaulast verpflichtet.
(2) Im Falle des § 29 entsteht der Anspruch nach Absatz 1 erst, wenn der Plan festgestellt ist, spätestens jedoch vier Jahre nach der Auslegung des Planes.
(1) Vom Beginn der Auslegung des Plans im Planfeststellungsverfahren an oder von dem Zeitpunkt an, zu dem den Betroffenen Gelegenheit gegeben wird, den Plan einzusehen, dürfen auf den vom Plan betroffenen Flächen bis zu ihrer Übernahme durch den Träger der Straßenbaulast wesentlich wertsteigernde oder den geplanten Straßenbau erheblich erschwerende Veränderungen nicht vorgenommen werden (Veränderungssperre). Veränderungen, die in zulässiger Weise vorher begonnen worden sind, Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden hiervon nicht berührt.
(2) Dauert die Veränderungssperre länger als vier Jahre, so können die Eigentümer für die dadurch entstandenen Vermögensnachteile vom Träger der Straßenbaulast eine angemessene Entschädigung verlangen. Sie können ferner die Übernahme der vom Plan betroffenen Grundstücke oder Grundstücksteile verlangen, wenn es ihnen mit Rücksicht auf die Veränderungssperre wirtschaftlich nicht zuzumuten ist, die Grundstücke oder Grundstücksteile in der bisherigen oder einer anderen zulässigen Art zu nutzen. Kommt keine Einigung über die Übernahme zustande, so können die Eigentümer die Entziehung des Eigentums an den Grundstücken oder Grundstücksteilen verlangen. Im übrigen gilt § 35.
(3) Um die Planung einer planfeststellungspflichtigen Straße zu sichern, kann der für den Straßenbau zuständige Senator durch Rechtsverordnung ein Planungsgebiet festlegen. Für Planungsgebiete gilt Absatz 1 sinngemäß. Die Festlegung ist auf höchstens drei Jahre zu befristen. Die Frist kann, wenn besondere Umstände es erfordern, durch Rechtsverordnung auf höchstens vier Jahre verlängert werden. Die Festlegung tritt mit dem Beginn der Auslegung der Pläne im Planfeststellungsverfahren oder zu dem Zeitpunkt, zu dem den Betroffenen Gelegenheit gegeben wird, den Plan einzusehen, außer Kraft. Ihre Dauer ist auf die Vierjahresfrist nach Absatz 3 anzurechnen.
(4) Die Festlegung eines Planungsgebietes ist mit einem Hinweis auf den Eintritt der Veränderungssperre ortsüblich bekanntzumachen.
(5) Der zuständige Senator ( § 46 Abs. 1) kann Ausnahmen von der Veränderungssperre zulassen, wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen.
(1) Eigentümer und sonstige Nutzungsberechtigte haben zur Vorbereitung der Planung und der Baudurchführung notwendige Vermessungen, Boden- und Grundwasseruntersuchungen, die vorübergehende Anbringung von Markierungszeichen und sonstige Vorarbeiten durch die Straßenbaubehörde oder von ihr Beauftragte zu dulden. Wohnungen dürfen nur mit Zustimmung des Wohnungsinhabers betreten werden. Satz 2 gilt nicht für Arbeits-, Betriebs- oder Geschäftsräume während der jeweiligen Arbeits-, Geschäfts- oder Aufenthaltszeit.
(2) Die Absicht, solche Arbeiten auszuführen, ist dem Eigentümer oder dem sonstigen Nutzungsberechtigten mindestens zwei Wochen vorher bekanntzugeben. Vom Beginn und Ende der Arbeiten ist der Eigentümer oder sonstige Nutzungsberechtigte zu unterrichten. Sind Eigentümer oder sonstige Nutzungsberechtigte nicht bekannt oder ist deren Aufenthalt unbekannt und lassen sie sich mit angemessenem Aufwand nicht ermitteln, kann die Benachrichtigung durch ortsübliche Bekanntmachung in den Gemeinden, in deren Bereich die Vorarbeiten durchzuführen sind, erfolgen.
(3) Nach Abschluß der Vorarbeiten ist der ursprüngliche Zustand wieder herzustellen; statt dessen kann eine angemessene Entschädigung gewährt werden. Der Träger der Straßenbaulast hat dem Eigentümer oder dem Nutzungsberechtigten eine angemessene Entschädigung zu leisten, soweit durch Maßnahmen nach Absatz 1 unmittelbare Vermögensnachteile entstanden sind.
(4) Die Absätze 1 bis 3 finden auf Vermessungen nach Abschluss der Straßenbauarbeiten sowie auf Maßnahmen, die zur Unterhaltung der Straße erforderlich sind, entsprechend Anwendung. Dies gilt insbesondere für Anlieger und Hinterlieger der Straße sowie für Inhaber einer Sondernutzungserlaubnis oder andere Nutzungsberechtigte am Straßengrundstück, auf deren Interesse Rücksicht zu nehmen ist. Abweichend von Satz 1 und 2 haben Inhaber einer Sondernutzungserlaubnis ohne Anspruch auf Entschädigung zu dulden, dass die Ausübung ihres Rechts durch Arbeiten zur Unterhaltung vorübergehend behindert oder unterbrochen wird; bei anderen Nutzungsberechtigten am Straßengrundstück sind die zugrundeliegenden Rechtsverhältnisse maßgebend.
§ 33 Planfeststellung 02 17a 26
(Stand: 17.07.2026)
Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: ab 105.- € netto (Grundlizenz)
(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)
Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt
? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion