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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Bremischen Landesstraßengesetzes
- Bremen -

Vom 30. Juni 2026
(Brem.GBl. Nr. 78 vom 14.07.2026)


Der Senat verkündet das nachstehende, von der Bürgerschaft (Landtag) beschlossene Gesetz:

Artikel 1
Änderung des Bremischen Landesstraßengesetzes

Das Bremische Landesstraßengesetz vom 20. Dezember 1976 (Brem.GBl. S. 341), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 26. August 2025 (Brem.GBl. S. 663) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe zu § 32 wird durch die folgende Angabe ersetzt:

alt neu
§ 32 Vorarbeiten " § 32 Duldungspflichten"

b) Nach der Angabe zu § 33 wird die folgende Angabe eingefügt:

" § 33a Anhörung"

c) Nach der Angabe zu § 33a wird die folgende Angabe eingefügt:

" § 33b Vorzeitiger Baubeginn"

2. § 2 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Nummer 3 wird die Angabe "der Bewuchs." durch die Angabe "der Bewuchs;" ersetzt.

b) Nach Nummer 3 wird die folgende Nummer 4 eingefügt:

"4. die Nebenanlagen der Straßen; also solche Anlagen, die für den Bau, den Betrieb oder die Unterhaltung der Straßen erforderlich sind, wie Straßenmeistereien, Gerätehöfe, Lagerplätze, Lager, Entnahmestellen, Hilfsbetriebe und -einrichtungen oder Flächen für die dauernde oder befristete Lagerung von Boden."

c) Absatz 3 wird gestrichen.

3. § 12 wird durch den folgenden § 12 ersetzt:

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§ 12 Bautechnische Sicherheit

Die Träger der Straßenbaulast haben dafür einzustehen, daß ihre Bauwerke technisch allen Anforderungen der Sicherheit und Ordnung genügen.

" § 12 Bautechnische Sicherheit

Die Träger der Straßenbaulast haben dafür einzustehen, dass ihre Bauwerke technisch allen Anforderungen der Sicherheit und Ordnung genügen. Die Instandhaltung, Instandsetzung oder Erneuerung vorhandener Brückenbauwerke liegt im überragenden öffentlichen Interesse und dient der öffentlichen Sicherheit."

4. § 32 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt:

alt neu
§ 32 Vorarbeiten " § 32 Duldungspflichten"

b) In Absatz 1 Satz 1 wird nach der Angabe "Planung" die Angabe "und der Baudurchführung" eingefügt.

c) Nach Absatz 2 Satz 2 wird der folgende Satz eingefügt:

"Sind Eigentümer oder sonstige Nutzungsberechtigte nicht bekannt oder ist deren Aufenthalt unbekannt und lassen sie sich mit angemessenem Aufwand nicht ermitteln, kann die Benachrichtigung durch ortsübliche Bekanntmachung in den Gemeinden, in deren Bereich die Vorarbeiten durchzuführen sind, erfolgen."

d) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 eingefügt:

"(4) Die Absätze 1 bis 3 finden auf Vermessungen nach Abschluss der Straßenbauarbeiten sowie auf Maßnahmen, die zur Unterhaltung der Straße erforderlich sind, entsprechend Anwendung. Dies gilt insbesondere für Anlieger und Hinterlieger der Straße sowie für Inhaber einer Sondernutzungserlaubnis oder andere Nutzungsberechtigte am Straßengrundstück, auf deren Interesse Rücksicht zu nehmen ist. Abweichend von Satz 1 und 2 haben Inhaber einer Sondernutzungserlaubnis ohne Anspruch auf Entschädigung zu dulden, dass die Ausübung ihres Rechts durch Arbeiten zur Unterhaltung vorübergehend behindert oder unterbrochen wird; bei anderen Nutzungsberechtigten am Straßengrundstück sind die zugrundeliegenden Rechtsverhältnisse maßgebend."

5. § 33 wird wie folgt gefasst:

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§ 33 Planfeststellung

(1) Neue Straßen a einschließlich der Straßen, für die nach § 3 des Bremischen Landesgesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, dürfen nur gebaut, bestehende nur geändert werden, wenn der Plan vorher festgestellt ist. Dies gilt auch für Radverkehrs- und Gehweganlagen, soweit die Planfeststellungsbehörde einem entsprechenden Antrag des Vorhabenträgers zugestimmt hat. Nebenanlagen (§ 2 Abs. 3) der Straßen nach Satz 1 können zum Gegenstand der Planfeststellung gemacht werden. Bei der Planfeststellung sind die von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange einschließlich der Umweltverträglichkeit im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen. In dem Planfeststellungsbeschluß soll auch darüber entschieden werden, welche Kosten andere Beteiligte zu tragen haben.

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(Stand: 17.07.2026)

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