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Gesetz zur Änderung des Bremischen Wassergesetzes
- Bremen -
Vom 18. Dezember 2018
(Brem.GBl. Nr. 102 vom 2012.2018 S. 644)
Der Senat verkündet das nachstehende, von der Bürgerschaft (Landtag) beschlossene Gesetz:
Das Bremische Wassergesetz vom 12. April 2011 (Brem.GBl. S. 262 2180-a-1), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 15. Dezember 2015 (Brem.GBl. S. 622) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 60 wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 60 Grundsatz des Hochwasserschutzes | " § 60 Grundsatz des Hochwasserschutzes und Ausbaupflichten" |
2. § 59 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 2 Nummer 1 wird die Angabe "Dazu" durch die Angabe "; dazu" und das Wort "Verteidigungswege" durch die Wörter "Verteidigungs - und Treibselräumwege" ersetzt.
bb) Nach Satz 3 wird folgender Satz angefügt:
"Bauten des Küstenschutzes stehen Hochwasserschutzanlagen gleich."
b) In Absatz 6 werden nach dem Wort "gewidmeten" die Wörter "oder zuwidmenden" eingefügt.
3. § 60 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 60 Grundsatz des Hochwasserschutzes | " § 60 Grundsatz des Hochwasserschutzes und Ausbaupflichten" |
b) Nach Absatz 2 werden die folgenden Absätze 3 und 4 angefügt:
"(3) Die Pflicht zur Änderung oder Errichtung der Hochwasserschutzanlagen im Sinne des Absatzes 1 (Ausbaupflicht) obliegt den nach § 66 Erhaltungspflichtigen. Die Regelungen zur Kostentragung nach § 72 Absatz 3 bleiben davon unberührt.
(4) Abweichend von Absatz 3 ist das Land Bremen Ausbaupflichtiger für die Hochwasserschutzanlagen am linken Weserufer ab Deichkilometer14+566 (Eisenbahnbrücke) bis Deichkilometer 17+360 (Am Dammacker).Ausgenommen davon sind in diesen Anlagen vorhandene Schöpfwerke, Wehranlagen und Sielbauwerke."
4. § 64 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort "Hochwasserschutzanlage" durch die Wörter "öffentlich-rechtlichen Hochwasserschutzanlage" ersetzt.
b) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe "2020" durch die Angabe "2025" ersetzt.
5. § 106 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 106 Übergangsvorschrift
Für Anträge auf Bewilligung und Erlaubnisse, die am 29. April 2011 bereits beantragt wurden, gilt, dass diese nach den bisher Verfahrensvorschriften zu Ende zu führen sind. |
" § 106 Übergangsvorschrift
§ 60 Absatz 4 ist nicht anzuwenden, soweit für die Erfüllung von Ausbaupflichten vor dem 21. Dezember 2018 vertragliche Vereinbarungen getroffen oder Zuwendungen aus öffentlichen Mitteln gewährt wurden." |
Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
ID 190017
ENDE |
(Stand: 26.04.2021)
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