umwelt-online: Wassergesetz für Baden-Württemberg (10)
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§ 118 Abzug des Verwaltungsaufwands
Aus dem Aufkommen der Abwasserabgabe wird vorweg nach Maßgabe des jeweiligen Haushaltsplans der mit dem Vollzug des Abwasserabgabengesetzes und dieses Gesetzes entstehende Verwaltungsaufwand gedeckt.
Elfter Teil
Straf- und Bußgeldbestimmungen
§ 119 Anwendung von Straf- und Bußgeldvorschriften der Abgabenordnung
(1) Bezüglich der Entgelte für Wasserentnahmen (§ 17a) sind die Strafvorschriften des § 370 Abs.1, 2 und 4, des § 371 und des § 376 der Abgabenordnung über die Steuerhinterziehung und die Bußgeldvorschrift des § 378 der Abgabenordnung über die leichtfertige Steuerverkürzung in ihrer jeweils geltenden Fassung entsprechend anzuwenden.
(2) Das Höchstmaß der Freiheitsstrafe bei entsprechender Anwendung des § 370 Abs. 1 der Abgabenordnung beträgt zwei Jahre.
§ 120 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 100.000 Euro geahndet werden.
(3) Verwaltungsbehörden im Sinne von § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind bei Ordnungswidrigkeiten nach diesem Gesetz und dem Wasserhaushaltsgesetz die Behörden, die für den Vollzug der verletzten Vorschrift zuständig sind. Verwaltungsbehörde im Sinne von § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist bei Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 Nr. 17 die Wasserbehörde.
(4) Bei Ordnungswidrigkeiten nach der Verordnung des Ministeriums für Verkehr und Infrastruktur über die Schifffahrt auf dem Rhein zwischen Neuhausen und Rheinfelden vom 29. Juli 1991 (GBl. S. 511), Schifffahrtsverordnung Rheinfelden - basel vom 30. November 2002 (GBl. 2003 S. 20) und Einführungsverordnung zur Hochrheinpatentverordnung vom 30. November 2002 (GBl. 2003 S. 2) in ihren jeweils geltenden Fassungen ist abweichend von Absatz 3 Satz 1 Verwaltungsbehörde die untere Wasserbehörde.
§ 121 (aufgehoben)
Zwoelfter Teil
Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 122 Alte Rechte und alte Befugnisse
(zu § 15 WHG)
(1) Eine Erlaubnis oder eine Bewilligung ist nicht erforderlich
wenn zu deren Ausübung bei Inkrafttreten dieses Gesetzes rechtmäßige Anlagen vorhanden sind. Für Benutzungen, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes unter Fristsetzung für die Errichtung von Anlagen oder den Beginn der Benutzung zugelassen worden sind, ist eine Erlaubnis oder Bewilligung nicht erforderlich, wenn die Fristen gewahrt werden.
(2) Inhalt und Umfang der alten Rechte und alten Befugnisse bestimmen sich, soweit sie auf besonderem Titel beruhen, nach diesem, im Übrigen nach den bisherigen Rechtsvorschriften. Die nach § 96 zuständige Wasserbehörde kann Inhalt und Umfang der alten Rechte und alten Befugnisse von Amts wegen oder auf Antrag für den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes feststellen.
§ 123 Besondere Bestimmung für die Benutzung von Grundwasser im Geltungsbereich des württ. Wassergesetzes
Bis zum Inkrafttreten des Wasserhaushaltsgesetzes gelten dessen Vorschriften über die Benutzung von Grundwasser im Geltungsbereich des württ. Wassergesetzes vom 1. Dezember 1900 (RegBl. S. 921) als Landesrecht. Artikel 3 Abs. 1 des württ. Wassergesetzes wird aufgehoben. Die vor Inkrafttreten dieser Vorschrift durch tatsächliche Ausübung des Benutzungsrechts nach Artikel 3 Abs. 1 des württ. Wassergesetzes begründeten Wasserbenutzungsrechte bleiben aufrechterhalten, soweit zu ihrer Ausübung bei Inkrafttreten dieser Vorschrift rechtmäßige Anlagen vorhanden sind, die vor dem 1. August 1959 errichtet oder begonnen wurden.
§ 123a Eigentum an Uferstreifen im Geltungsbereich des früheren württembergischen Wassergesetzes
Soweit durch die Festsetzung der Uferlinie in § 7 Abs. 1 eine Veränderung gegenüber der in Artikel 7 Abs. 3 des württembergischen Wassergesetzes vom 1. Dezember 1900 (RegBl. S.921) festgelegten Uferlinie eingetreten ist und hierdurch Grundstücke (Uferstreifen) herrenlos geworden sind, wird an diesen Uferstreifen Eigentum des Eigentümers des Gewässerbettes begründet.
§ 124 Anmeldung alter Rechte und alter Befugnisse
(zu § 16 WHG)
(1) Eine öffentliche Aufforderung im Sinne von § 16 Abs. 2 WHG wird von der obersten Wasserbehörde im Staatsanzeiger erlassen.
(2) Ein fristgemäß gestellter Antrag auf Eintragung eines alten Rechts oder einer alten Befugnis, der zurückgewiesen werden müsste, weil beim Inkrafttreten dieses Gesetzes keine rechtmäßigen Anlagen vorhanden waren, gilt als Antrag nach § 17 Abs. 1 WHG.
§ 125 Vorbehalt bei alten Rechten, alten Befugnissen und anderen alten Benutzungen
Für die alten Rechte und die alten Befugnisse, für die nach § 122 Abs. 1 eine Erlaubnis oder eine Bewilligung nicht erforderlich ist, sowie für die anderen alten Benutzungen, die nach § 17 Abs. 1 Satz 2 WHG zunächst fortgesetzt werden dürfen, gilt der Vorbehalt des § 5 WHG entsprechend.
§ 126 (aufgehoben)
§ 127 Einschränkung des Grundrechts nach Artikel des Grundgesetzes
Soweit durch die Vorschriften dieses Gesetzes das Grund-recht nach Artikel 13 des Grundgesetzes berührt wird, wird dieses Grundrecht eingeschränkt.
§ 128 (aufgehoben)
§ 129 Bundeswasserstraßen
(1) Für die Bundeswasserstraßen gelten die Vorschriften dieses Gesetzes, soweit sich nicht aus dem Bundesrecht etwas anderes ergibt.
(2) Für die Abgrenzung der Bundeswasserstraßen bleibt die im Vollzug des Staatsvertrags, betreffend den Übergang der Wasserstraßen von den Ländern auf das Reich (Gesetz vom 29. Juli 1921, RGBl. S.961) durchgeführte Grundstücksauseinandersetzung maßgebend.
§ 130 Aufhebung von Rechtsvorschriften
(1) Vorschriften, die diesem Gesetz entsprechen oder widersprechen, werden in ihrem jeweiligen Geltungsbereich innerhalb des Landes aufgehoben. Insbesondere werden aufgehoben:
(2) Soweit Rechtsvorschriften auf Vorschriften verweisen, die nach Absatz 1 aufgehoben werden, treten die entsprechenden Vorschriften des Wasserhaushaltsgesetzes und dieses Gesetzes an ihre Stelle.
§ 131 Weitergeltende Rechtsvorschriften
(1) In Kraft bleiben die weitergehenden Bestimmungen anderer Gesetze und Verordnungen über die Beseitigung rechts- oder ordnungswidriger Zustände und über die Sicherung der öffentlichen Gesundheit und Reinlichkeit, die Bestimmungen über die Fischerei, über die Schifffahrt und über die forstrechtlichen Flussbaudienstbarkeiten, die Bestimmungen des Bergrechts über die Solquellen sowie die Staatsverträge.
(2) In Kraft bleiben ferner das bad. Gesetz über Wasserschutzmaßnahmen in der Rheinebene zwischen Karlsruhe und dem Wagbach (Pfinz-Saalbach-Korrektion) vom 10. Oktober 1934 (GVBl. S. 302) 2 und das bad. Gesetz zur Verbesserung der wasserwirtschaftlichen Verhältnisse in der Rheinebene zwischen der Kinzig und dem Sandbach (Acher-Rench-Korrektion) vom 30. März 1936 (GVBl. S.77), 3 soweit sich nicht aus der Einstufung von Gewässern in die erste Ordnung und aus den Vorschriften dieses Gesetzes über die Höhe des Gemeindebeitrags zum Unterhaltungs- und Ausbauaufwand des Landes für die Schutzdämme etwas anderes ergibt.
§ 132 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 1. März 1960 in Kraft, mit Ausnahme des § 123, der am 1. Februar 1960 in Kraft tritt . 4
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(Stand: 28.08.2023)
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