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Regelwerk

EigenkontrollVO - Eigenkontrollverordnung
Verordnung des Umweltministeriums über die Eigenkontrolle von Abwasseranlagen

Vom 9. August 1989
(GBl. 1989 S. 391, 16.07.1998 S. 422; 20.02.2001 S. 30aufgehoben)


Zur aktuellen Fassung

Auf Grund von § 83 Abs. 6 Nr. 1 bis 5 des Wassergesetzes für Baden-Württemberg ( WG) in der Fassung vom 1. Juli 1988 (GBl. S. 269) wird verordnet:

§ 1 Geltungsbereich, Umfang

Diese Verordnung gilt für alle öffentlichen und sonstigen Abwasseranlagen im Sinne des § 45e WG und das von der Einleitung aus einer solchen Abwasseranlage beeinflußte Gewässer. Sie bestimmt den Umfang der Eigenkontrolle, zu der die Betreiber von Abwasseranlagen verpflichtet sind. Ausgenommen sind Abwasserbehandlungsanlagen für häusliches Abwasser, bei denen der Abwasseranfall 8 m3 täglich nicht übersteigt sowie Leichtstoffabscheider, die für einen Abwasserdurchfluß unter 10 l/s ausgelegt sind.

§ 2 Eigenkontrolle

(1) Wer Abwasseranlagen nach § 1 betreibt, hat je nach der Art der Anlage die in den Anhängen 1 bis 3 näher bezeichneten Untersuchungen, Messungen. und Überprüfungen durchzuführen und die Anlagen mit den hierzu erforderlichen Kontrolleinrichtungen und Geräten auszurüsten.

(2) Der Betreiber einer Abwasseranlage kann sich zur Erfüllung der Pflichten nach Absatz 1 Dritter bedienen.

§ 3 Betriebstagebuch

(1) Für jede Abwasseranlage nach § 1 ist je nach Art der Anlage ein Betriebstagebuch nach Anhang 1, 2 oder 3 zu führen, in das die Ergebnisse der Eigenkontrolle nach § 2 einzutragen sind. Das Betriebstagebuch für Abwasserbehandlungsanlagen ist von demjenigen zu führen und zu unterschreiben, dem die Bedienung obliegt, bei den übrigen Abwasseranlagen nach den Anhängen 1 bis 3 von demjenigen, dem die Kontrolle übertragen ist.

(2) Die Eintragungen in das Betriebstagebuch sind mindestens monatlich vom Gewässerschutzbeauftragten gegenzuzeichnen. Ist ein solcher nicht bestellt oder ist derjenige, dem die Bedienung oder die Kontrolle der Abwasseranlage nach Absatz 1 übertragen ist, selbst Gewässerschutzbeauftragter, sind die Eintragungen von einem Mitglied der Geschäftsleitung oder einem leitenden Angestellten, bei Körperschaften des öffentlichen Rechts von dem hiermit nach den geltenden gesetzlichen Vorschriften Beauftragten gegenzuzeichnen.

(3) Das Betriebstagebuch, Durchschriften oder Abschriften hiervon sind dem Wasserwirtschaftsamt vom Betreiber der Anlage auf Verlangen vorzulegen. Betriebstagebücher sind vom Betreiber mindestens drei Jahre aufzubewahren. Die Aufzeichnungen der Überprüfungen von Abwasserkanälen und -leitungen nach Anhang 1 sind bis zum Abschluß der folgenden Wiederholungsüberprüfung, mindestens jedoch zehn Jahre nach der letzten Überprüfung aufzubewahren.

§ 4 Probenahme, Untersuchungsverfahren

Probenahme, Probenahmezeitraum, Messungen und Untersuchungen für die Eigenkontrolle sind nach den in den allgemeinen Verwaltungsvorschriften nach § 7a des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) beschriebenen Verfahren durchzuführen, soweit in den Anhängen 1 bis 4 zu dieser Verordnung nichts anderes geregelt ist oder die oberste Wasserbehörde nichts anderes bestimmt.

§ 5 Dichtigkeitsüberprüfung

(1) Bei der Eigenkontrolle der Abwasserkanäle und -leitungen ist die Dichtigkeit nach Anhang 1 regelmäßig zu überprüfen. Mit der Überprüfung der Dichtigkeit der bestehenden Entwässerungsanlagen ist unverzüglich nach Inkrafttreten dieser Verordnung zu beginnen. Sie ist innerhalb von zehn Jahren abzuschließen. Die Dichtigkeitsüberprüfungen sind mindestens alle zehn Jahre, bei Abwasseranlagen nach Satz 1, deren Dichtigkeit nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik nachgewiesen wurde, alle 15 Jahre zu wiederholen.

(2) Die Wasserbehörde kann die Frist nach Absatz 1 Satz 3 verlängern, wenn vor dem 31. August 1999 ein mit Begründung versehener Antrag gestellt wird, in dem dargelegt wird, wie die Vorgaben nach Absatz 1 Satz 1 bis spätestens zum 31. August 2003 erfüllt werden.

§ 6 Rückstellproben

Wer eine Abwasserbehandlungsanlage betreibt, hat täglich aus dem Ablauf der Anlage nach den Anhängen 2 und 3 eine Rückstellprobe zu entnehmen und mindestens zehn Tage aufzubewahren. Hiervon ausgenommen sind Abwassserbehandlungsanlagen nach Anhang 2 mit einer Ausbaugröße von weniger als 5000 Einwohnerwerten (EW) sowie Abwasseranlagen nach Anhang 3 mit einem täglichen Abwasseranfall von weniger als 50 m3, bei solchen mit Einleitung in ein öffentliches Kanalnetz mit nachgeschalteter Kläranlage von weniger als 500 m3.

§ 7 Betriebsstörungen, Meldepflicht

Die bei der Eigenkontrolle von Abwasseranlagen nach § 1 festgestellten Betriebsstörungen oder sonstigen Vorkommnisse, die eine erhebliche Beeinträchtigung der Reinigungsleistung der eigenen oder anderer Abwasserbehandlungsanlagen oder eine wesentliche nachteilige Veränderung des Gewässers besorgen lassen, einschließlich der Schutz- und Abhilfemaßnahmen sind unverzüglich demjenigen, der das Betriebstagebuch nach § 3 Abs. 2 gegenzuzeichnen hat, dem Betreiber der anderen Abwasserbehandlungsanlage und der unteren Wasserbehörde zu melden und in das Betriebstagebuch einzutragen.

§ 8 Bestehende Anlagen

Bestehende Abwasseranlagen sind mit den erforderlichen Einrichtungen und Geräten zur Durchführung der Eigenkontrolle innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten dieser Verordnung auszurüsten.

§ 9 Ausnahmen

Die Wasserbehörde kann für die Eigenkontrolle einer Abwasseranlage nach § 1 im Einzelfall Abweichungen von den Bestimmungen dieser Verordnung zulassen, wenn eine einwandfreie Kontrolle auf andere Weise gewährleistet ist. Die Befugnis der Wasserbehörde, weitergehende Anforderungen, insbesondere nach § 83 Abs. 2 Satz 3 und Abs. 3 WG, zu stellen, bleibt unberührt.

§ 10 Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig nach § 120 Abs. 1 Nr. 20 WG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. als Betreiber einer Anlage die nach § 2 Abs. 1 in Verbindung mit den Anhängen 1 bis 3 vorgeschriebenen Überprüfungen, Untersuchungen und Messungen nicht oder unrichtig durchführt oder durchführen läßt oder mit der Aufstellung eines Indirekteinleiterkatasters nicht beginnt oder ein begonnenes nicht aktualisiert,
  2. entgegen § 3 Abs. 1 in Verbindung mit den Anhängen 1 bis 3 Eintragungen in das Betriebstagebuch nicht oder unrichtig vornimmt,
  3. entgegen § 3 Abs. 2 Eintragungen nicht mindestens einmal monatlich gegenzeichnet oder nicht gegenzeichnen läßt,
  4. als Betreiber einer Anlage entgegen § 3 Abs. 3 Satz 1 das Betriebstagebuch, Durchschriften oder Abschriften davon dem Wasserwirtschaftsamt auf Verlangen nicht vorlegt,
  5. als Betreiber einer Abwasseranlage entgegen § 3 Abs. 3 Satz 2 das Betriebstagebuch nicht mindestens drei Jahre, die Aufzeichnungen der Überprüfungen von Abwasserkanälen und -leitungen nicht bis zum Abschluß der folgenden Wiederholungsüberprüfung, mindestens jedoch zehn Jahre nach der letzten Überprüfung aufbewahrt,
  6. Rückstellproben nach 6 in Verbindung mit den Anhängen 2 und 3 nicht entnimmt oder nicht aufbewahrt,
  7. seiner Verpflichtung zur Meldung von Betriebsstörungen und sonstigen Vorkommnissen nach § 7 nicht nachkommt.

§ 11 Inkrafttreten, Aufhebung von Rechtsvorschriften

(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung des Ministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Umwelt über die Eigenkontrolle von Abwasserbehandlungsanlagen vom 20. Februar 1978 (GBl. S.189), zuletzt geändert durch Verordnung vom 19 März 1985 (GBl. S.71), außer Kraft.

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 Eigenkontrolle nach § 2 von Abwasserkanälen und -leitungen sowie Regenentlastungs- und Regenwasserbehandlungsanlagen Anhang 1 zur EigenkontrollVO

1. Allgemeines

Die Eigenkontrolle nach Anhang 1 bezieht sich auf die öffentlichen Kanalisationsanlagen sowie auf die Regenentlastungs- und Regenwasserbehandlungsanlagen. Sie bezieht auch die nichtöffentlichen Abwasserkanäle und -leitungen ein, die der Sammlung und Fortleitung von Abwässern aus Herkunftsbereichen im Sinne des § 7a Abs. 1 Satz 4 WHG in Verbindung mit der Abwasserherkunftsverordnung dienen.

Art, Ausmaß und Lage der festgestellten Schäden, Undichtigkeiten und sonstige Besonderheiten sind unter Angabe der in Betracht zu ziehenden Abhilfe- oder Sanierungsmaßnahmen zu beschreiben und in das Betriebstagebuch einzutragen. Die Überprüfungen und die gegebenenfalls erforderlichen Sanierungen sind in der Reihenfolge der wasserwirtschaftlichen Dringlichkeit durchzuführen.

2. Eigenkontrolle

2.1 Abwasserkanäle und -leitungen

2.1.1 Überprüfung der Dichtigkeit einschließlich der Schachtbauwerke mit den jeweils in Betracht kommenden Verfahren.

Wird die Dichtigkeit eines Abwasserkanals oder einer -leitung nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik nachgewiesen, genügt eine Wiederholungsprüfung nach 15 Jahren. Als erstmalig überprüft im Sinne von § 5 dieser Verordnung gelten auch solche Abwasserkanäle und -leitungen, die in einem Zeitraum von fünf Jahren vor Inkrafttreten dieser Verordnung entsprechend überprüft wurden, wenn die Überprüfungsergebnisse aufgezeichnet sind.

2.1.2 Sichtkontrolle des Gewässers an der Einleitungsstelle auf Ablagerungen, An-/Abschwemmungen, Geruch, Färbung und ähnliches

2.2 Regenentlastungs- und Regenwasserbehandlungsanlagen

Die Kontrollen sind so durchzuführen, daß Verstopfungen und andere Funktionsstörungen möglichst früh erkannt werden können, mindestens in folgender Häufigkeit:

Regenüberläufe (RÜ) - vierteljährlich
Regenbecken, insbesondere - monatlich
- Regenüberlaufbecken (RÜB)  
- Regenklärbecken (RKB)  
- Regenrückhaltebecken (RRB)  
Regenbecken für Straßenoberflächenwasser, insbesondere - vierteljährlich
- Regenklärbecken (RKB)  
- Regenrückhaltebecken (RRB)  
Gewässer - vierteljährlich

2.3 Auswertungen von Meßdaten

Erfaßte Meßdaten wie Überlaufhäufigkeit, -menge, -dauer sowie der Einstauhäufigkeit und -dauer bei Regenbecken sind zu Jahreswerten zusammenzufassen. Die Ergebnisse sind in das Betriebstagebuch einzutragen.

3. Betriebstagebuch

Das Betriebstagebuch kann als Loseblattsammlung, auch in Form von Ausdrucklisten bei Anwendung automatischer Datenverarbeitungsverfahren (ADV) geführt werden.

Bei Unterstützung der Betriebstagebuchführung mit ADV sind die erfaßten Eigenkontrolldaten am Erfassungstag auf separaten Datenträgern zu sichern.

In das Betriebstagebuch sind die Ergebnisse der Eigenkontrolle nach Anhang 1 gemäß Tabelle 1 einzutragen, ferner insbesondere folgende Angaben:

3.1 Zeitpunkt der Überprüfung der Meß-, Steuer- und Reinigungseinrichtungen oder -geräte mit Angabe der Prüfungsergebnisse, der vorgenommenen Auswechselungen und Reparaturen.

3.2 Besondere Vorkommnisse nach Art, Zeitpunkt und Dauer; Zeitpunkt und Empfänger von Informationen über besondere Vorkommnisse; angeordnete/getroffene Maßnahmen, zum Beispiel Abschalten/Einschalten der Anlage.

3.3 Zeitpunkt von Reinigungs- und Wartungsarbeiten an Anlageteilen, die für den Betrieb der Abwasseranlage bedeutsam sind.

3.4 Zeitpunkt und Ergebnis der Dichtigkeitsüberprüfungen von Becken, Behältern sowie von Zu- und Ablaufleitungen.

3.5 Zeitpunkt der Kontrolle durch das Wasserwirtschaftsamt, amtliche oder amtlich anerkannte Sachverständige.

3.6 Zeitpunkt der Sichtkontrollen am Gewässer, Art und Umfang beobachteter oder festgestellter Unzuträglichkeiten im und am Gewässer.

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  Eigenkontrolle nach § 2 von Abwasserbehandlungsanlagen mit biologischer Reinigungsstufe Anhang 2 zur EigenkontrollVO

1. Allgemeines

1.1 Anlagen, Verfahren

Die Eigenkontrolle nach Anhang 2 bezieht sich auf öffentliche und nichtöffentliche Abwasserbehandlungsanlagen, in denen ungelöste, gelöste oder kolloidale Inhaltsstoffe des Abwassers durch biologische Verfahren gegebenenfalls in Kombination mit chemischen oder physikalischen Verfahren nach oder ohne Vorklärung vermindert, abgebaut oder entfernt werden und die nicht unter Anhang 4 fallen.

Hierzu gehören mechanisch-biologische Abwasserbehandlungsanlagen, in denen das Abwasser nach dem Schlammbelebungsverfahren, dem Tropfkörperverfahren oder anderen bio-chemischen Oxidationsverfahren behandelt wird, gegebenenfalls in Kombination mit

1.2 Ausbau große, Spitzenabfluß

Die Ausbaugrößen der Abwasserbehandlungsanlagen werden grundsätzlich in Einwohnerwerten (EW) nach den Bemessungswerten der Abwasserbehandlungsanlage angegeben, wobei die BSB5-Fracht des unbehandelten Schmutzwassers - BSB5 roh - zugrunde gelegt wird. Können für die Anforderungen an die Eigenkontrolle und die Führung der Betriebsbücher sowohl die Ausbaugröße nach der organischen Fracht als auch nach dem Spitzenabfluß maßgebend sein, ist von dem Wert auszugehen, der zu den höheren Anforderungen führt. Dabei ist die Ausbaugröße aus der täglichen BSB5-Belastung mit 60 Gramm BSB5 je Einwohnerwert, aus dem Spitzenabfluß des Schmutzwassers mit 0,004 l/s und Einwohnerwert zu berechnen.

1.3 Probenahme

Bei Abwasserbehandlungsanlagen ab einer Ausbaugröße von 5000 EW ist in der Regel die Hälfte der erforderlichen Abwasserproben durchflußproportional über 24 Stunden und die übrigen als qualifizierte Stichprobe jeweils abwechselnd zu entnehmen. Die Stichproben sind jeweils zu verschiedenen Tageszeiten zu entnehmen (zeitversetzt). Bei Abwasseranlagen bis 5000 EW genügen zeitversetzte qualifizierte Stichproben.

1.4 Abwasserparameter und Untersuchungsverfahren

Die Eigenkontrolluntersuchungen und -messungen können abweichend von § 4 auch mit anderen geeigneten Analysenverfahren, zum Beispiel Schnellanalyseverfahren, Feldmethoden, durchgeführt werden, soweit im wasserrechtlichen Bescheid nichts anderes bestimmt ist. Bei den ablaufbezogenen Eigenkontrollen ist in diesen Fällen jedoch mindestens einmal pro Jahr eine Abwasserprobe zusätzlich auch nach einem Verfahren nach § 4 zu untersuchen (Parallelprobe). Die Parallelprobe kann auch eine im Rahmen der amtlichen Überwachung entnommene und untersuchte Probe sein. Die Abwasserparameter sind in Anhang 4 zusammengestellt.

1.5 Kontrolle des Oberflächengewässers

1.6 Abkürzungen für die Häufigkeit der Überprüfungen

t - täglich, dies bedeutet bei Abwasserbehandlungsanlagen mit einer Ausbaugröße von weniger als 5000 EW an mindestens 5 Tagen in der Woche, bei größeren Anlagen an mindestens 6 Tagen in der Woche, bei Gewerbe- und Industriebetrieben darüber hinaus an allen Arbeitstagen, an denen Abwasser aus dem Betrieb in die Abwasserbehandlungsanlage eingeleitet wird.
w - wöchentlich,
m - monatlich,
a - jährlich,
k - kontinuierlich.
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