Eigenkontrollverordnung für Baden-Württemberg (3)

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3. Rückstellproben

Die Rückstellproben sind bei Anlagen ab 5000 EW durchflußproportional über 24 Stunden zu entnehmen und unter Lichtausschluß bei einer Lagertemperatur von weniger als 5 °C aufzubewahren. Die Rückstellproben sind zu kennzeichnen (Bezeichnung der Anlage, Probenehmer, Entnahmestelle, -datum und -zeit).

4. Meß- und Analyseverfahren

4.1 Durchflußmessung

Abwasserdurchfluß

4.2 Meßstellen

Die für Durchflußmessungen nach Nummer 2 erforderlichen Meßstellen sind so anzuordnen, daß nur das behandelte Abwasser ohne interne Teilströme erfaßt wird.

4.3 Bestimmung von Einzelparametern

Sofern im wasserrechtlichen Bescheid nicht weitergehende Anforderungen bestimmt sind, kann wie folgt untersucht werden:

4.4 Probenahmegeräte

5. Berücksichtigung der den Abwasseranlagen zugeleiteten Schadstoffe

5.1 Wer eine öffentliche Abwasserbehandlungsanlage betreibt, hat bei der Überprüfung der Anlage die für deren Reinigungsleistung und das von ihr beeinflußte Gewässer erheblichen Schadstoffe und -frachten zu untersuchen. Um diese feststellen zu können, sind vom Betreiber der Abwasserbehandlungsanlage neben den Untersuchungen nach Nummer 2 die Betriebe nach Tabelle 2.1 zu erfassen, von deren Abwasseranfall nach Beschaffenheit und Menge auf Grund der innerbetrieblich verwendeten Einsatzstoffe ein erheblicher Einfluß auf die öffentliche Abwasserbehandlungsanlage zu erwarten ist. Dieses sind die Betriebe,

Die erfaßten Betriebe sind in einem Übersichtslageplan, der auch die öffentlichen Entwässerungsanlagen enthält, zu kennzeichnen. Die nach Tabelle 2.1 aufgezeichneten Angaben und der Übersichtslageplan sind mit dem Betriebstagebuch zu führen, aufzubewahren und auf Verlangen dem Wasserwirtschaftsamt vorzulegen. Sie bilden das Indirekteinleiterkataster.

Das Indirekteinleiterkataster ist jährlich zu aktualisieren.

5.2 Bei einer öffentlichen Abwasseranlage, die an eine nichtöffentliche Abwasserbehandlungsanlage angeschlossen ist, sind die Erfassungen sowie die Aufstellung und Aktualisierung des Indirekteinleiterkatasters nach Nummer 5.1 vom Betreiber der öffentlichen Abwasseranlage durchzuführen.

6. Betriebstagebuch

Für Abwasserbehandlungsanlagen mit biologischer Reinigungsstufe mit einer Ausbaugröße ab 100 EW ist ein Betriebstagebuch zu führen, das in seinem Aufbau einem von der obersten Wasserbehörde empfohlenen Muster entspricht. Bei Abwasseranlagen mit einem Anschlußwert unter 100 EW genügen Aufzeichnungen in einfachen Listen. Die Ergebnisse der mikrobiologischen Untersuchungen können nach Tabelle 2.2 aufgezeichnet werden.

Das Betriebstagebuch kann als Loseblattsammlung, auch in Form von Ausdrucklisten bei Anwendung automatischer Datenverarbeitungsverfahren (ADV) geführt werden. Bei Unterstützung der Betriebstagebuchführung mit ADV sind die erfaßten Eigenkontrolldaten am Erfassungstag auf separaten Datenträgern zu sichern.

In das Betriebstagebuch sind die Ergebnisse der Eigenkontrolle nach Anhang 2 einzutragen, ferner insbesondere folgende Angaben:

6.1 Täglich er Schwankungsbereich des Abwasserdurchflusses, des pH-Wertes sowie der sonstigen kontinuierlich nach Anhang 2 zu messenden Abwasserparameter im Ablauf der Anlage.

6.2 Zeitpunkt der Entnahme von Schlamm oder sonstiger Reststoffe aus den Klärbecken; Menge der entnommenen Stoffe und Angabe über ihre Weiterbehandlung.

6.3 Betriebszeit der Schlammentwässerungs- oder -trocknungsanlage.

6.4 Wöchentlicher Chemikalienverbrauch.

6.5 Zeitpunkt der Überprüfung der Meßgeräte mit Angabe der Prüfungsergebnisse, der vorgenommenen Auswechselungen und Reparaturen.

6.6 Besondere Vorkommnisse nach Art, Zeitpunkt und Dauer; Zeitpunkt und Empfänger von Informationen über besondere Vorkommnisse; angeordnete oder getroffene Maßnahmen, zum Beispiel Ab- und Einschalten der Anlage.

6.7 Zeitpunkt von Reinigungs- und Wartungsarbeiten an Anlageteilen, die für den Betrieb der Abwasserbehandlungsanlage bedeutsam sind.

6.8 Zeitpunkt der Kontrolle durch das Wasserwirtschaftsamt, amtliche oder amtlich anerkannte Sachverständige.

6.9 Zeitpunkt der Sichtkontrollen am Gewässer; Art und Umfang beobachteter oder festgestellter Unzuträglichkeiten im und am Gewässer.

6.10 Zeitpunkt und Menge von Nährstoffzugaben.

6.11 Bei Abwasseranlagen mit einer Ausbaugröße ab 5000 EW sind darüber hinaus Abwasseranfall, biochemischer und chemischer Sauerstoffbedarf, Ammoniumstickstoff und Nitratstickstoff in Form eines Leistungsbildes aufzutragen. Dies gilt auch für Phosphor bei Anlagen, die für die Phosphorelimination ausgestattet sind.

Tabelle 2.1
(Zu Nummer 5.1 des Anhangs 2)

Indirekteinleiterkataster zur Eigenkontrolle von öffentlichen Abwasserbehandlungsanlagen

Kläranlage der Gemeinde/des Verbandes: Stand

Beschreibung des Einzugsgebietes/der Einzugsgebiete (Orte/Teilorte):

lfd. Nr./
Kanalisationsplan
Name des Betriebes Produktion
(Art, Umfang)
Abwassermenge (m3/d)
ggf. pro Einzel-
einleitung
Art der Abwasserbehand-
lungsanlage(n)
- Haupteinsatzstoffe
- Hauptabwasser-
inhaltsstoffe
Verantwortliche im Betrieb
Name, Tel.-Nr.,

  .

  Eigenkontrolle nach § 2 von sonstigen Abwasserbehandlungsanlagen Anhang 3 zur EigenkontrollVO

1. Allgemeines

1.1 Anlagen, Verfahren

Die allgemeine und produktionsbezogene Eigenkontrolle nach Anhang 3 bezieht sich auf die Betriebsvorgänge und die eingesetzten Stoffe, die den Abwasseranfall und die Abwasserbeschaffenheit maßgeblich beeinflussen. Die in das Betriebstagebuch eingetragenen Ergebnisse sind zusammen das Abwasserkataster.

Die anlagenbezogene Eigenkontrolle nach Anhang 3 bezieht sich auf Abwasserbehandlungsanlagen, die

Die ablaufbezogene Eigenkontrolle nach Anhang 3 bezieht sich auf die Beschaffenheit und die Menge des behandelten Abwassers bei Einleitung in die öffentliche Abwasseranlage (Indirekteinleiter) oder Einleitung in das Gewässer (Direkteinleiter). Sie kann sich auch auf Abwasserteilströme erstrecken. Dabei ist gegebenenfalls zu unterscheiden nach Betriebsabwasser, Kühlabwasser und häuslichem Abwasser.

1.2 Ausbaugröße

Die Einteilung der Größenklassen und die Zuordnung der Abwasserbehandlungsanlagen erfolgt nach den Bemessungswerten der Anlage auf Grund des täglichen Abwasseranfalls in Kubikmeter.

1.3 Probenahme

Bei Abwasserbehandlungsanlagen mit einem täglichen Abwasseranfall bei Direkteinleitern ab 50 m3, bei Indirekteinleitern ab 500 m3 ist im Ablauf in der Regel die Hälfte der erforderlichen Abwasserproben für die durchzuführenden chemischen Untersuchungen mengenproportional über 24 Stunden und die übrigen als qualifizierte Stichprobe jeweils abwechselnd zu entnehmen. Die Stichproben sind jeweils zu verschiedenen Tageszeiten zu entnehmen (zeitversetzt). Bei Abwasserbehandlungsanlagen mit einem täglichen Abwasseranfall bei Direkteinleitern bis 50 m3, bei Indirekteinleitern bis 500 m3 genügen zeitversetzte qualifizierte Stichproben.

1.4 Abwasserparameter und Untersuchungsverfahren Die Eigenkontrolluntersuchungen und -messungen können abweichend von § 4 auch mit anderen geeigneten Analyseverfahren, z.B. Schnellanalyseverfahren, Feldmethoden, durchgeführt werden, soweit im wasserrechtlichen Bescheid nichts anderes bestimmt ist. Bei den ablaufbezogenen Eigenkontrollen ist in von § 4 abweichenden Untersuchungsverfahren jedoch mindestens einmal pro Jahr eine Abwasserprobe zusätzlich auch nach einem Analyseverfahren nach § 4 zu untersuchen (Parallelprobe). Die Parallelprobe kann auch eine im Rahmen der amtlichen Überwachung entnommene und untersuchte Probe sein. Die Abwasserparameter und die Untersuchungsverfahren sind in Anhang 4 zusammengestellt.

1.5 Kontrolle des Oberflächengewässers bei Direkteinleitern

1.6 Abkürzungen für die Häufigkeit der Überprüfungen

t - täglich oder pro Charge, dies bedeutet bei Abwasserbehandlungsanlagen mit einer Ausbaugröße von weniger als 50 m3/d an mindestens 5 Tagen in der Woche, bei größeren Anlagen an mindestens 6 Tagen in der Woche, bei Gewerbe- und Industriebetrieben darüber hinaus an allen Arbeitstagen, an denen Abwasser aus dem Betrieb in die Abwasserbehandlungsanlage eingeleitet wird.

w - wöchentlich, m - monatlich, a - jährlich, k - kontinuierlich oder pro Charge

2. Eigenkontrolle

2.1 Allgemeine und produktionsspezifische Eigenkontrolle

2.1.1 Wer eine Abwasserbehandlungsanlage nach Anhang 3 betreibt, hat bei der Überprüfung der Anlage die für deren Reinigungsleistung sowie gegebenenfalls für weitere Anlagen oder das von ihr beeinflußte Gewässer erheblichen Schadstoffe und -frachten im Sinne von § 7a WHG zu untersuchen. Um diese feststellen zu können, sind neben den Untersuchungen nach Nummer 2.2 und 2.3 an den innerbetrieblichen Anfallstellen die in der Produktion eingesetzten abwasserrelevanten Stoffe nach Art, Menge und Beschaffenheit zu erfassen. Ausgenommen sind Stoffe mit einer jährlichen Verbrauchsmenge bis zu 10 Kilogramm.

2.1.2 Ferner sind ab einer abgeleiteten Abwassermenge von 50 m3 pro Tag, im Bereich Textilveredelung ab 200 m3 pro Tag an den Abwasseranfallstellen folgende Überprüfungen erforderlich:

2.1.3 Die Ergebnisse der Kontrollen nach Nummer 2.1.1 und 2.1.2 sind in die Stoffeinsatzliste nach Tabelle 3.1 und die Abwasserherkunftsliste nach Tabelle 3.2 einzutragen und bei wesentlichen Änderungen, mindestens jährlich zu aktualisieren.

2.2 Anlagenbezogene Eigenkontrollen

2.2.1 Allgemein

Überprüfungen Häufigkeit
Einlauf, Überlauf, Ablauf
- Sichtkontrolle (Verstopfungen, Funktion usw.)          t
 
Becken, Behälter, Zu- und Ablaufleitungen ober- oder unterirdischer Abwasseranlagen soweit nicht nach Anhang 1 gefordert
- Sichtkontrolle auf Dichtigkeit a
 
Meßeinrichtungen für pH-Wert, Redox-Spannung, Sauerstoff, Temperatur  
- Funktion t
- Reinigung der Elektroden t
- Nachstellen der Elektroden w
- Vergleich der Anzeige des festeingebauten Meßgerätes mit einem Handmeßgerät w
- Einstellung des Grenzwertgebers w
 
Warn-, Signal-, Alarmanlagen  
- Funktion w
 
Dosieranlagen  
- Sichtkontrolle der Dichtigkeit t
- Behälterfüllstand t
- Funktion der Magnetventile für Dosierchemikalien t
 
Umwälzeinrichtungen  
- Funktion t
 
Sonstige für die Abwasserbehandlung wichtige technische Einrichtungen oder Anlageteile  
- Funktion t
Überprüfung Abwasseranfall
unter 50 m3/d ab 50 m3/d bis unter 500 m3/d ab 500 m3/d
 Häufigkeit
2.2.2 Emulsionsspaltanlagen
Abwasseranfallstellen      
- Überprüfung auf sorgfältige Abwassertrennung m m m
Zulauf      
- Überprüfung auf Fehlen von Cyanid, Nitrit und Chromat, sofern nicht auf diese Parameter
behandelt wird1
t t t
Anlage      
- Betriebstüchtigkeit w w w
2.2.3 Cyanid-, Nitrit- und Chromatentgiftung (Durchlaufanlagen)
Abwasseranfallstellen      
- Überprüfung auf sorgfältige Abwassertrennung m m m
Zulauf Behandlungsteil      
- Überprüfung auf Cyanid, Nitrit und Chromat, soweit nicht auf diese behandelt wird1 t t t
Ablauf Behandlungsteil
- pH-Wert, Redox-Spannung
k k k
- Untersuchung auf Cyanid, Nitrit, Chromat, Chlorid, Sulfat, Sulfid2 t t t
2.2.4 Neutralisationsanlagen
Abwasseranfallstellen      
- Überprüfung auf sorgfältige Abwassertrennung m m m
Zulauf Behandlungsteil      
- Überprüfung auf Fehlen von Cyanid, Nitrit und Chromat1 2 x w t t
Ablauf Behandlungsteil      
-pH-Wert k k k
1) Die Überprüfung auf das Fehlen der genannten Inhaltsstoffe kann entfallen, wenn ausgeschlossen ist, daß ihre im Abwasser auf Grund der verwendeten Produktionschemikalien, der Trennung der Abwasserarten im Produktionsbereich oder sonstiger Umstände zu erwartende Massenkonzentration die in Betracht kommenden Mindestanforderungen nach der jeweils maßgebenden allgemeinen Abwasserverwaltungsvorschrift nach § 7a WHG überschreitet.

2) Die Überprüfung auf die genannten Inhaltsstoffe kann entfallen, sofern darauf nicht behandelt wurde und wenn ausgeschlossen ist, daß ihre im Abwasser auf Grund der verwendeten Produktionschemikalien, der Trennung der Abwasserarten im Produktionsbereich oder sonstiger Umstände zu erwartende Massenkonzentrationen die in Betracht kommenden Mindestanforderungen nach der jeweils maßgebenden allgemeinen Abwasserverwaltungsvorschrift nach § 7a WHG überschreitet.

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