Eigenkontrollverordnung für Baden-Württemberg (4)

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Überprüfung Abwasseranfall
unter 50 m3/d ab 50 m3/d bis unter 500 m3/d ab 500 m3/d
 Häufigkeit
2.2.5 Fällungs- und Flockungsanlagen Abwasseranfallstellen
- Überprüfung auf sorgfältige Abwassertrennung m m m
Wirkung der Behandlung      
- CSB-Bestimmung vor und nach der Behandlung3 2 x a m w
Fällungs-/Flockungsmittel      
- Mitteleinsatz 2 x a m m
Ablauf Anlage      
- Überprüfen auf das Fehlen von Cyanid, Nitrit und Chromat1 t t  
2.2.6 Absetzanlagen
Anlage      
- Sichtkontrolle m m m
Ablauf Anlage      
- absetzbare Stoffe t 2 x t 4 x t
- Sichttiefe t t t
- Schlammspiegel m m m
2.2.7 Filtrationsanlagen
Ablauf Anlage      
- absetzbare Stoffe t 2 x t 4 x t
2.2.8 Leicht- oder Schwerstoffabscheider/Fettabscheider
Schlammfang      
- Schlammspiegel m m m
Abscheider      
- Schichtstärke m m m
Nachbehandlung      
- Kontrolle nach Betriebsanleitung
2.2.9 Schlammentwässerung Anlage
- Funktionsfähigkeit jeweils bei Inbetriebnahme
Filtrat      
- absetzbare Stoffe4 t t t
- CSB4 2 x a m m
Entwässerter Schlamm
- Trockensubstanz4 m m w
- Schlammanfall je Entwässerungscharge
Bei mobilen Anlagen sind die Überprüfungen nach Nummer 2.9 bei jedem Einsatz mindestens einmal durchzuführen.

1) Die Überprüfung auf das Fehlen der genannten Inhaltsstoffe kann entfallen, wenn ausgeschlossen ist, daß ihre im Abwasser auf Grund der verwendeten Produktionschemikalien, der Trennung der Abwasserarten im Produktionsbereich oder sonstiger Umstände zu erwartende Massenkonzentration die in Betracht kommenden Mindestanforderungen nach der jeweils maßgebenden allgemeinen Abwasserverwaltungsvorschrift nach § 7a WHG überschreitet.

3) Soweit die Behandlung zur CSB-Reduzierung dient.

4) je nach Betriebsführung

2.3 Häufigkeit von ablaufbezogenen Eigenkontrollen

Sofern bei der Eigenkontrolle im Ablauf der Abwasserbehandlungsanlage die folgenden Abwasserparameter oder Teile hiervon auf Grund des wasserrechtlichen Bescheids zu untersuchen sind, ist die Überprüfung mindestens in folgender Häufigkeit durchzuführen. Dies gilt entsprechend für die darüber hinaus in der für den Herkunftsbereich, dessen Abwasser behandelt wird, maßgeblichen allgemeinen Abwasserverwaltungsvorschrift nach § 7a WHG genannten Parameter, ausgenommen solche, die im Abwasser auf Grund der verwendeten Produktionsstoffe, der Produktionsverfahren oder sonstiger Umstände ausgeschlossen werden können.

 Abwasserparameter Abwasseranfall
unter
50 m3/d
ab 50 m3/d bis unter 500 m3/d ab 500 m3/d
Häufigkeit
2.3.1 Allgemeine Parameter
- Abwasseranfall t k k
- pH-Wert k k k
- Temperatur w k k
- Leitfähigkeit t t t
- absetzbare Stoffe t t 2 x t
- BSB5 2 x m w w
- CSB 2 x w t t
2.3.2 Weitere Parameter
Gruppe 1: w 2 x w t
- Ammonium-Stickstoff, Nitrat-Stickstoff, Nitrit-Stickstoff, Chrom VI, freies aktives Chlor, Cyanid,      
Gruppe 2: 4 x a m w
- Phosphor gesamt, Bor, Chlorid, Fluorid, Hydrazin, Sulfat, Sulfid, schwerflüchtige lipophile Stoffe (extrahierbar), alle Metalle außer Chrom VI,      
Gruppe 3: 2 x a a m
- Adsorbierbare organisch gebundene Halogene (AOX), Phenolindex, Kohlenwasserstoffe, leichtflüchtige halogenierte Kohlenwasserstoffe (HKW), Benzol, Toluol, Xylol      

3. Rückstellproben

Die Rückstellproben nach § 6 dieser Verordnung sind mengenproportional über 24 Stunden
(Mischprobe) aus dem Ablauf der Abwasseranlagen nach Anhang 3 zu entnehmen. Bei Chargenbetrieb genügt eine mengenproportional aus den Proben der Einzelchargen zusammengefaßte Mischprobe. Die Rückstellproben sind zu kennzeichnen (Bezeichnung der Anlage, Probenehmer, Entnahmestelle, -datum und -zeit) und unter Lichtausschluß bei einer Lagertemperatur unter 5 Grad Celsius aufzubewahren.

4. Meß- und Analyseverfahren

4.1 Abflußmessung

4.1.1 Direkteinleitung:

Abwasserdurchfluß (ohne Kühlwasser und häusliches Abwasser) durch selbstschreibendes Meßgerät mit Zählwerk, Messung nach DIN 19559, Ausgabe Juli 1983, oder gleichwertiges Verfahren. Die Meßeinrichtung und der Mengenschreiber sind in regelmäßigen Abständen, mindestens aber vierteljährlich zu überprüfen und zu justieren. Der Mengenschreiber ist dauernd, auch in Zeiten der Betriebsruhe, zu betreiben. Schreibstreifen sind wöchentlich mindestens einmal mit dem Datum zu versehen.

4.1.2 Indirekteinleitung:
Bei Einleitung in das öffentliche Kanalnetz kann bei Abwasseranlagen mit einem Abwasseranfall unter 500 m3/d der Abwasseranfall durch Wasserzähler auf der Frischwasserseite ermittelt werden. Bei Abwasseranlagen mit einem Abwasseranfall ab 500 m3/d ist der Abwasserdurchfluß entsprechend Nummer 4.1.1 zu messen.-

4.1.3 Betriebsabwasser ist unabhängig von Kühlwasser und häuslichem Abwasser bei der Abflußmessung zu erfassen. Bei Chargenbetrieb ist das Meßverfahren im Einvernehmen mit dem Wasserwirtschaftsamt festzulegen. Die Datenträger für die Messungen nach Nummer 4.1 sind mindestens drei Jahre aufzubewahren.

4.2 Meßstellen
Die für Durchflußmessungen nach Nummer 2 erforderlichen Meßstellen sind so anzuordnen, daß bei Abwasserbehandlungsanlagen nur das behandelte Abwasser ohne interne Teilströme erfaßt wird.

4.3 Bestimmung von Einzelparametern
Sofern im wasserrechtlichen Bescheid nicht weitergehende Anforderungen bestimmt sind, kann wie folgt untersucht werden:

jeweils von der nicht abgesetzten, homogenisierten Probe;

4.4 Probenahmegeräte

5. Betriebstagebuch

Das Betriebstagebuch kann als Loseblattsammlung, auch in Form von Ausdrucklisten bei Anwendung automatischer Datenverarbeitungsverfahren (ADV) geführt werden. Bei Unterstützung der Betriebstagebuchführung mit ADV sind die erfaßten Eigenkontrolldaten am Erfassungstag auf separaten Datenträgern zu sichern.

In das Betriebstagebuch sind die Ergebnisse der

einzutragen, ferner insbesondere folgende Angaben:

5.1 Täglicher Schwankungsbereich des Abwasserdurchflusses, des pH-Wertes sowie der sonstigen kontinuierlich nach Anhang 3 zu messenden Abwasserkenngrößen im Ablauf der Anlage.

5.2 Zeitpunkt und Menge von Nährstoff- bzw. Chemikalienzugaben.

5.3 Zeitpunkt der Entnahme von Schlamm oder sonstiger Reststoffe aus den Behandlungsreaktoren; Menge der entnommenen Stoffe und Angabe über ihre Weiterbehandlung insbesondere Entsorgung.

5.4 Betriebszeit der Schlammentwässerungs- oder -trocknungsanlage.

5.5 Wöchentlicher Chemikalienverbrauch.

5.6 Zeitpunkt der Überprüfung der Meßgeräte mit Angabe der Prüfungsergebnisse, der vorgenommenen Auswechselungen und Reparaturen.

5.7 Besondere Vorkommnisse nach Art, Zeitpunkt und Dauer; Zeitpunkt und Empfänger von Informationen über besondere Vorkommnisse; angeordnete/getroffene Maßnahmen, zum Beispiel Abschalten/Einschalten der Anlage.

5.8 Zeitpunkt von Reinigungs- und Wartungsarbeiten an Anlagenteilen, die für den Betrieb der Abwasserbehandlungsanlage bedeutsam sind.

5.9 Zeitpunkt der Kontrolle durch das Wasserwirtschaftsamt, amtliche oder amtlich anerkannte Sachverständige.

5.10 Bei Direkteinleitern Zeitpunkt der Sichtkontrollen am Gewässer; Art und Umfang der beobachteten oder festgestellten Unzuträglichkeiten im und am Gewässer.

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(Stand: 27.06.2018)

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