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AbwAbfVerbrV - Verordnung für Abwasser aus der Verbrennung und Mitverbrennung von Abfällen
- Bayern -
Vom 20. Mai 2003
(GVBl. Nr. 12 vom 20.05.2003 S. 357; 08.04.2013 S. 174 13; 07.01.2014aufgehoben)
Gl.-Nr.: 753-1-21-U
Auf Grund von Art. 41j und Art. 70 Abs. 2 des Bayerischen Wassergesetzes (BayWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Juli1994 (GVBl. S. 822, BayRS 753-1-U), zuletzt geändert durch § 54 des Gesetzes vom 24. April 2001 (GVBl. S. 140), erlässt das Bayerische Staatsministerium für Landesentwicklung und Umweltfragen folgende Verordnung:
§ 1 Zweck
Diese Verordnung dient der Umsetzung von wasserrechtlichen Vorschriften der Richtlinie 2000/76/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Dezember 2000 über die Verbrennung von Abfällen (ABl. EG Nr. L 332 S. 91, 2001 Nr. L 145 S. 52), soweit die Verordnung über Anforderungen an das Einleiten von Abwasser in Gewässer (Abwasserverordnung - AbwV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4047, 4550) nicht die notwendigen Regelungen enthält.
§ 2 Anwendungsbereich
Diese Verordnung gilt für das Einleiten von Abwasser im Sinn des Anhangs 33 Teil A AbwV in Gewässer und öffentliche Abwasseranlagen.
§ 3 Berechnung der Frachten bei Vermischung
Im Falle der Vermischung des Abwassers im Sinn von § 2 mit Abwasser aus anderen Herkunftsbereichen hat der jeweilige Betreiber die Frachten für die im Anhang 33 Teil D Abs. 1 und 2 AbwV genannten Stoffe zu berechnen. Auf der Grundlage dieser Berechnung legt die zuständige Behörde die maßgeblichen Anforderungen nach dem Stand der Technik fest. Weitergehende Anforderungen nach anderen Rechtsvorschriften bleiben unberührt.
§ 4 Zusätzliche Parameter
In der wasserrechtlichen Zulassung für das Einleiten von Abwasser in Gewässer oder nach Art. 41c BayWG für das Einleiten in öffentliche Abwasseranlage sind auch Anforderungen für den pH-Wert, die Temperatur und den Durchfluss festzusetzen. Soweit der Betreiber der öffentlichen Abwasseranlage diese Anforderungen für den Benutzer der Anlage verbindlich festgelegt hat, sind sie in die Genehmigung nach Art. 41c BayWG für die Einleitung des Abwassers in eine öffentliche Abwasseranlage nicht aufzunehmen.
§ 5 Mess- und Überwachungsanforderungen
(1) In die wasserrechtliche Zulassung für das Einleiten von Abwasser in Gewässer oder nach Art. 41c BayWG für das Einleiten in öffentliche Abwasseranlagen sind mindestens die in den Abs. 2 bis 5 festgelegten Mess- und Überwachungsanforderungen aufzunehmen.
(2) Die Probenahme- oder Messstellen werden von der zuständigen Behörde festgelegt.
(3) Der Einleiter hat die zur Überwachung der Emissionsanforderungen geeigneten Messgeräte einzubauen und Verfahren anzuwenden. Der ordnungsgemäße Einbau und das Funktionieren der Geräte für die automatische Überwachung der Emissionen in das Wasser müssen kontrolliert und es muss jedes Jahr ein Überwachungstest durchgeführt werden. Die Kalibrierung muss mindestens alle drei Jahre anhand von parallelen Messungen nach den Referenzmethoden erfolgen.
(4) Am Ort der Abwassereinleitung in das Gewässer, der Einleitung in die öffentliche Abwasseranlage oder vor der Vermischung des Abwassers mit anderen Abwässern sind mindestens folgende Messungen vorzunehmen:
(5) Die Messungen sind unter Beachtung der in der AbwV festgelegten Probenahme- und Analyseverfahren durchzuführen. Die Messergebnisse müssen auf geeignete Weise aufgezeichnet, verarbeitet und dargestellt werden, um den zuständigen Behörden die Überprüfung der Einhaltung der wasserrechtlichen Zulassung zu ermöglichen.
(6) Ergibt sich aus den Messungen, dass die nach Maßgabe des Anhangs 33 AbwV und des § 4 festgesetzten Emissionsanforderungen nicht eingehalten sind, ist die zuständige Behörde hiervon unverzüglich zu unterrichten.
(7) Weitergehende Anforderungen nach Art. 70 BayWG und der auf Grund von Art. 70 Abs. 2 BayWG erlassenen Rechtsverordnung bleiben unberührt.
§ 6 Berichtspflichten, Information der Öffentlichkeit
Für Einleitungen von Abwasser im Sinn des § 2, das aus Anlagen mit einer Nennkapazität von zwei Tonnen pro Stunde oder mehr stammt, ist der Öffentlichkeit ungeachtet Art. 15 Abs. 2 der Richtlinie 96/61/EG des Rates vom 24. September 1996 über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung (ABl EG Nr. L 257 S. 26) ein jährlicher Bericht über die Überwachung der Einleitung zugänglich zu machen. In dem Bericht ist zumindest Rechenschaft über die Emissionen in das Gewässer oder die öffentliche Abwasseranlage abzulegen. Der Einleiter hat den Bericht der zuständigen Behörde vorzulegen.
§ 7 Vorhandene Einleitungen
Für vorhandene Einleitungen im Sinn des § 2, die unter die in Art. 3 Nr. 6 und Art. 20 Abs. 3 genannten Begriffsbestimmungen der Richtlinie 2000/76/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Dezember 2000 über die Verbrennung von Abfällen (ABl. EG Nr. L 332 S. 91, 2001 Nr. L 145 S. 52) fallen, gelten die Anforderungen dieser Verordnung ab 28. Dezember 2005.
§ 8 Ordnungswidrigkeiten
Nach Art. 95 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. g BayWG kann mit Geldbuße bis zu fünftausend Euro belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig seinen Verpflichtungen nach §§ 3, 5 und 6 nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig nachkommt.
Diese Verordnung tritt am 1. Juni 2003 in Kraft. Sie tritt am 7. Januar 2014 außer Kraft.
(Stand: 08.09.2023)
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