umwelt-online: Richtlinie 2000/76/EG Abfall-Verbrennungs-RL (2)
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Artikel 6 Betriebsbedingungen

( 1) Verbrennungsanlagen müssen so betrieben werden, dass mit dem erzielten Verbrennungsgrad in der Schlacke und Rostasche ein Gehalt an organisch gebundenem Gesamtkohlenstoff (TOC) von weniger als 3 % oder ein Glühverlust von weniger als 5 % des Trockengewichts des verbrannten Stoffes eingehalten wird. Erforderlichenfalls müssen geeignete Techniken der Abfallvorbehandlung angewandt werden.

Verbrennungsanlagen sind so auszulegen, auszurüsten, auszuführen und zu betreiben, dass die Temperatur des entstehenden Verbrennungsgases nach der letzten Zuführung von Verbrennungsluft kontrolliert, gleichmäßig und selbst unter den ungünstigsten Bedingungen zwei Sekunden lang auf 850 °C erhöht wird;die Messung muss in der Nähe der Innenwand oder an einer anderen repräsentativen Stelle des Brennraums entsprechend der Genehmigung der zuständigen Behörden erfolgen. Wenn gefährliche Abfälle mit einem Gehalt von mehr als 1 Gewichtsprozent an halogenierten organischen Stoffen, berechnet als Chloride, verbrannt werden, ist die Temperatur für mindestens zwei Sekunden auf 1100 °C zu erhöhen. Jede Linie der Verbrennungsanlage muss mit mindestens einem Hilfsbrenner ausgestattet sein. Dieser muss automatisch eingeschaltet werden, wenn die Temperatur der Verbrennungsgase nach der letzten Zuführung von Verbrennungsluft auf unter 850 °C oder gegebenenfalls 1100 °C sinkt. Er ist auch bei Anund Abfahrvorgängen der Anlage einzusetzen, um zu gewährleisten, dass die Temperatur von 850 °C oder gegebenenfalls 1100 °C zu jedem Zeitpunkt dieser Betriebsvorgänge - und solange sich unverbrannter Abfall im Brennraum befindet - aufrechterhalten bleibt. Während der An- und Abfahrvorgänge oder wenn die Temperatur des Verbrennungsgases unter 850 °C oder gegebenenfalls 1100 °C absinkt, darf der Hilfsbrenner nicht mit Brennstoff gespeist werden, der höhere Emissionen zur Folge haben kann als die Verbrennung von Gasöl gemäß Artikel 1 Absatz 1 der Richtlinie 75/716/EWG des Rates, von Flüssiggas oder Erdgas.

( 2) Mitverbrennungsanlagen müssen so ausgelegt, ausgerüstet, ausgeführt und betrieben werden, dass die Temperatur des bei der Mitverbrennung von Abfällen entstehenden Verbrennungsgases kontrolliert, gleichmäßig und selbst unter den ungünstigsten Bedingungen zwei Sekunden lang auf 850 °C erhöht wird. Wenn gefährliche Abfälle mit einem Gehalt von mehr als 1 Gewichtsprozent an halogenierten organischen Stoffen, berechnet als Chloride, mitverbrannt werden, ist die Temperatur auf 1100 °C zu erhöhen.

( 3) Die Verbrennungs- und Mitverbrennungsanlagen müssen mit einem automatischen System ausgestattet sein, das zum Einsatz kommt, um die Beschickung mit Abfall unter folgenden Umständen zu verhindern:

  1. während des Anfahrvorgangs bis zum Erreichen der Temperatur von 850 °C oder gegebenenfalls 1100 °C oder der gemäß Absatz 4 vorgegebenen Temperatur;
  2. bei jedem Absinken der Temperatur unter 850 °C oder gegebenenfalls 1100 °C oder unter die gemäß Absatz 4 vorgegebene Temperatur;
  3. wenn die aufgrund dieser Richtlinie erforderlichen kontinuierlichen Messungen ergeben, dass ein Emissionsgrenzwert wegen einer Störung oder eines Ausfalls der Reinigungseinrichtungen überschritten wird.

( 4) Sofern die Anforderungen dieser Richtlinie erfüllt sind, dürfen die zuständigen Behörden Anforderungen zulassen, die sich von den in Absatz 1 und in Bezug auf die Temperatur in Absatz 3 festgelegten Anforderungen unterscheiden und in der Genehmigung für bestimmte Abfallarten oder bestimmte thermische Verfahren näher festgelegt werden. Die Mitgliedstaaten können Vorschriften für diese Genehmigungen erlassen. Die Änderung der Betriebsbedingungen darf jedoch im Vergleich zu den Rückständen, die unter den in Absatz 1 festgelegten Bedingungen zu erwarten wären, keine höheren Rückstandsmengen oder Rückstände mit einem höheren Gehalt an organischen Schadstoffen zur Folge haben. Sofern die Anforderungen dieser Richtlinie erfüllt sind, dürfen die zuständigen Behörden Anforderungen zulassen, die sich von den in Absatz 2 und in Bezug auf die Temperatur in Absatz 3 festgelegten Anforderungen unterscheiden und in der Genehmigung für bestimmte Abfallarten oder bestimmte thermische Verfahren näher festgelegt werden. Die Mitgliedstaaten können Vorschriften für diese Genehmigungen erlassen. Bedingung für eine solche Genehmigung ist, dass zumindest die Emissionsgrenzwerte für organisch gebundenen Gesamtkohlenstoff und für CO in Anhang V eingehalten werden.

In der Zellstoff- und Papierindustrie ist Bedingung für eine solche Genehmigung, dass zumindest die Emissionsgrenzwerte für organisch gebundenen Gesamtkohlenstoff in Anhang V eingehalten werden, wenn diese Industrie ihre eigenen Abfälle am Erzeugungsort in bestehenden Rindenkesseln mitverbrennt. Alle nach den Vorschriften dieses Absatzes festgelegten Betriebsbedingungen und die Ergebnisse der vorgenommenen Prüfungen sind von dem Mitgliedstaat der Kommission zusammen mit den Informationen mitzuteilen, die ihr zur Einhaltung der Berichterstattungspflicht übermittelt werden.

(5) Verbrennungs- und Mitverbrennungsanlagen müssen so ausgelegt, ausgerüstet, ausgeführt und betrieben werden, dass Emissionen in die Luft, die am Boden zu einer signifikanten Luftverunreinigung führen, verhindert werden;insbesondere sind die Abgase kontrolliert und unter Einhaltung der einschlägigen Luftqualitätsnormen der Gemeinschaft mit Hilfe von Schornsteinen abzuleiten, deren Höhe so auszulegen ist, dass der Schutz der menschlichen Gesundheit und der Umwelt gewährleistet ist.

( 6) Jede beim Verbrennungs- oder Mitverbrennungsprozess entstehende Wärme muss, soweit praktikabel, genutzt werden.

(7) Infektiöse klinische Abfälle sollten ohne vorherige Vermischung mit anderen Abfallarten und ohne direkte Handhabung in die Feuerung verbracht werden.

(8) Die Leitung der Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlage muss in der Hand einer natürlichen Person liegen, die die zur Leitung der Anlage erforderliche Kompetenz besitzt.

Artikel 7 Grenzwerte für Emissionen in die Luft

( 1) Verbrennungsanlagen müssen so ausgelegt, ausgerüstet, ausgeführt und betrieben werden, dass die in Anhang V festgelegten Emissionsgrenzwerte in den Abgasen nicht überschritten werden. .

( 2) Mitverbrennungsanlagen müssen so ausgelegt, ausgerüstet, ausgeführt und betrieben werden, dass die nach Anhang II festgelegten oder dort angegebenen Emissionsgrenzwerte in den Abgasen nicht überschritten werden. Werden in einer Mitverbrennungsanlage mehr als 40 % der freigesetzten Wärme mit gefährlichen Abfällen erzeugt, so gelten die in Anhang V festgelegten Grenzwerte.

(3) Die Ergebnisse der Messungen zur Überprüfung der Übereinstimmung mit den Emissionsgrenzwerten werden hinsichtlich der in Artikel 11 genannten Bedingungen genormt.

( 4) Die Grenzwerte für die Mitverbrennung unaufbereiteter gemischter Siedlungsabfälle werden nach Anhang V festgelegt, und Anhang II findet keine Anwendung.

( 5) Unbeschadet der Bestimmungen des Vertrags können die Mitgliedstaaten Emissionsgrenzwerte für polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe oder andere Schadstoffe festlegen.

Artikel 8 Ableitung von Wasser aus der Abgasreinigung

(1) Für das Einleiten des bei der Abgasreinigung anfallenden Abwassers aus einer Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlage ist eine Genehmigung der zuständigen Behörden erforderlich.

( 2) Das Einleiten des bei der Abgasreinigung anfallenden Abwassers in Gewässer ist, soweit dies praktisch möglich ist, jedoch mindestens in Übereinstimmung mit den in Anhang IV festgelegten Emissionsgrenzwerten zu begrenzen.

(3) Falls eine gesonderte Bestimmung in der Genehmigung dies vorsieht, kann das bei der Abgasreinigung anfallende Abwasser nach besonderer Behandlung in Gewässer eingeleitet werden, sofern

  1. die Anforderungen der einschlägigen gemeinschaftlichen, innerstaatlichen und örtlichen Vorschriften in Form von Emissionsgrenzwerten erfüllt werden und
  2. die Massenkonzentration der in Anhang IV genannten Schadstoffe die dort festgelegten Emissionsgrenzwerte nicht überschreitet.

(4) Die Emissionsgrenzwerte gelten an dem Ort, an dem das Abwasser aus der Abgasreinigung, das die in Anhang IV genannten Schadstoffe enthält, aus der Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlage abgeleitet wird. Wird das bei der Abgasreinigung anfallende Abwasser am Standort gemeinsam mit anderen am Standort anfallenden Abwässern behandelt, so führt der Betreiber die in Artikel 11 angegebenen Messungen wie folgt durch:

  1. am Abwasserstrom aus der Abgasreinigung vor der Ableitung in die gemeinsame Abwasserbehandlungsanlage;
  2. an den übrigen Abwasserströmen vor ihrer Einleitung in die gemeinsame Behandlungsanlage;
  3. an der Stelle, an der das Abwasser aus der Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlage nach der Behandlung endgültig abgeleitet wird.

Der Betreiber muss die erforderlichen Massenbilanzen berechnen, um die Emissionsniveaus in den endgültig abgeleiteten Wassermengen zu bestimmen, die dem Abwasser aus der Abgasreinigung zugeschrieben werden können, um die Einhaltung der in Anhang IV für den Abwasserstrom aus der Abgasreinigung festgelegten Emissionsgrenzwerte zu prüfen. Unter keinen Umständen darf eine Verdünnung des Abwassers erfolgen, um die in Anhang IV genannten Emissionsgrenzwerte einzuhalten.

( 5) Wird Abwasser aus der Abgasreinigung, das die in Anhang IV genannten Schadstoffe enthält, außerhalb der Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlage in einer nur für die Behandlung dieser Abwasserart bestimmten Behandlungsanlage behandelt, so sind die in Anhang IV genannten Emissionsgrenzwerte am Ort der Abwasserableitung aus der Behandlungsanlage anzuwenden. Ist diese außerhalb des Standorts gelegene Behandlungsanlage nicht nur für die Behandlung von Abwasser aus der Abfallverbrennung bestimmt, so hat der Betreiber zwecks Prüfung der Einhaltung der in Anhang IV festgelegten Emissionsgrenzwerte für den Abwasserstrom aus der Abgasreinigung die erforderlichen Massenbilanzen gemäß Absatz 4 Buchstaben a), b) und c) zu berechnen, um die Emissionsniveaus in den endgültig eingeleiteten Wassermengen zu bestimmen, die dem Abwasser aus der Abgasreinigung zugeschrieben werden können.

Unter keinen Umständen darf eine Verdünnung des Abwassers erfolgen, um die in Anhang IV genannten Emissionsgrenzwerte einzuhalten.

( 6) In der Genehmigung ist Folgendes festzulegen:

  1. Emissionsgrenzwerte für die in Anhang IV genannten Schadstoffe gemäß Absatz 2 und zur Einhaltung der Anforderungen von Absatz 3 Buchstabe a) ;
  2. Abwasser-Betriebskontrollparameter mindestens für pH-Wert, Temperatur und Durchfluss.

( 7) Die Gelände von Verbrennungs- und Mitverbrennungsanlagen einschließlich der dazugehörigen Abfalllagerflächen sind so auszulegen und zu nutzen, dass unerlaubtes und unbeabsichtigtes Freisetzen von Schadstoffen in den Boden, in das Oberflächenwasser und das Grundwasser im Einklang mit den einschlägigen Gemeinschaftsvorschriften vermieden wird. Außerdem muss für das auf dem Gelände der Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlage anfallende verunreinigte Regenwasser und für verunreinigtes Wasser, das bei Störungen oder der Brandbekämpfung anfällt, Speicherkapazität vorgesehen werden.

Die Speicherkapazität muss so bemessen sein, dass das anfallende Wasser erforderlichenfalls geprüft und vor der Einleitung behandelt werden kann.

( 8) Unbeschadet der Bestimmungen des Vertrags können die Mitgliedstaaten Emissionsgrenzwerte für polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe oder andere Schadstoffe festlegen.

Artikel 9 Rückstände

Rückstände aus dem Betrieb der Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlage sind hinsichtlich Menge und Schädlichkeit auf ein Minimum zu beschränken. Die Rückstände sind soweit angezeigt in der Anlage selbst oder außerhalb dieser unter Einhaltung der einschlägigen Gemeinschaftsvorschriften zu verwerten.

Die Beförderung und Zwischenlagerung von Trockenrückständen in Form von Staub, beispielsweise Kesselstaub und von Trockenrückständen aus der Abgasbehandlung, hat so zu erfolgen, dass diffuse Emissionen in die Umwelt vermieden werden, beispielsweise durch Verwendung geschlossener Behälter.

Vor der Festlegung des Entsorgungsweges für die Beseitigung oder Verwertung der Rückstände aus Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlagen sind die physikalischen und chemischen Eigenschaften und das Schadstoffpotential der verschiedenen Verbrennungsrückstände mit geeigneten Analysen zu ermitteln. Die Analysen betreffen die gesamte lösliche Fraktion und die lösliche Schwermetallfraktion.

Artikel 10 Kontrolle und Überwachung

(1) Es müssen Messgeräte eingebaut und Verfahren angewandt werden, um die für den Verbrennungs- oder Mitverbrennungsprozess relevanten Parameter, Bedingungen und Massenkonzentrationen zu überwachen.

(2) Die Messanforderungen werden in der von der zuständigen Behörde erteilten Genehmigung oder in den damit verbundenen Auflagen festgelegt.

(3) Der ordnungsgemäße Einbau und das Funktionieren der Geräte für die automatische Überwachung der Emissionen in die Luft und das Wasser müssen kontrolliert werden und jedes Jahr muss ein Überwachungstest durchgeführt werden. Die Kalibrierung muss mindestens alle drei Jahre anhand von parallelen Messungen nach den Referenzmethoden erfolgen.

(4) Die Probenahme- oder Messstellen werden von der zuständigen Behörde festgelegt.

(5) Regelmäßige Messungen der Emissionen in die Luft und das Wasser sind gemäß Anhang III Nummern 1 und 2 durchzuführen.

Artikel 11 Messanforderungen 08

(1) Die Mitgliedstaaten gewährleisten entweder durch Angabe in den Genehmigungsbedingungen oder durch Festlegung allgemein verbindlicher Regeln, dass die Absätze 2 bis 12 und 17 für Luft und die Absätze 9 und 14 bis 17 für Wasser eingehalten werden.

( 2) In der Verbrennungs- und Mitverbrennungsanlage werden folgende Messungen von Luftschadstoffen gemäß Anhang III durchgeführt:

  1. kontinuierliche Messung folgender Stoffe: NOx, sofern Emissionsgrenzwerte festgelegt sind, CO, Gesamtstaub, organisch gebundener Gesamtkohlenstoff (TOC), HCl, HF, SO2;
  2. kontinuierliche Messung folgender Betriebskenngrößen: Temperatur in der Nähe der Innenwand oder an einer anderen, von der zuständigen Behörde genehmigten repräsentativen Stelle des Brennraums, Sauerstoffkonzentration, Druck, Temperatur und Wasserdampfgehalt des Abgases;
  3. mindestens zweimal jährlich Messung der Schwermetalle, Dioxine und Furane;jedoch eine Messung mindestens alle drei Monate während der ersten 12 Betriebsmonate. Die Mitgliedstaaten können Messperioden festlegen, wenn sie Emissionsgrenzwerte für polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe oder andere Schadstoffe festgelegt haben.

(3) Die Verweilzeit sowie die Mindesttemperatur und der Sauerstoffgehalt der Abgase sind in geeigneter Weise zu überprüfen, und zwar mindestens einmal bei der Inbetriebnahme der Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlage und unter den voraussichtlich ungünstigsten Betriebsbedingungen.

(4) Die kontinuierliche Messung von HF kann entfallen, wenn für HCl Reinigungsstufen angewandt werden, die gewährleisten, dass der Emissionsgrenzwert für HCl nicht überschritten wird. In diesem Fall sind die HF-Emissionen in den in Absatz 2 Buchstabe c) festgelegten Zeitabständen zu messen.

(5) Die kontinuierliche Messung des Wasserdampfgehalts ist nicht notwendig, wenn die Abgasprobe vor der Emissionsanalyse getrocknet wird.

(6) Regelmäßige Messungen von HCl, HF und SO2 gemäß Absatz 2 Buchstabe c) anstelle von kontinuierlichen Messungen können von den zuständigen Behörden in den Genehmigungen für Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlagen erlaubt werden, wenn der Betreiber nachweisen kann, dass die Emissionen dieser Schadstoffe unter keinen Umständen höher sein können als die festgelegten Emissionsgrenzwerte

(7) In den Genehmigungen können die zuständigen Behörden erlauben, dass die regelmäßigen Messungen für Schwermetalle statt zweimal jährlich alle zwei Jahre und für Dioxine und Furane statt zweimal jährlich einmal jährlich erfolgen, sofern die Emissionen aus der Mitverbrennung oder Verbrennung weniger als 50 % der im Einklang mit Anhang II bzw. Anhang V bestimmten Emissionsgrenzwerte betragen und sofern Kriterien für die einzuhaltenden Anforderungen verfügbar sind. Die Kommission erlässt Maßnahmen zur Festlegung dieser Kriterien, die zumindest auf den Bestimmungen von Unterabsatz 2 Buchstaben a und d beruhen müssen. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 17 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

  1. die mitzuverbrennenden oder zu verbrennenden Abfälle nur aus bestimmten, sortierten brennbaren Fraktionen von nicht gefährlichen Abfällen bestehen, die zur Verwertung nicht geeignet sind und bestimmte Merkmale aufweisen und die auf der Grundlage der unter Buchstabe d) genannten Bewertung näher spezifiziert werden,
  2. nationale Qualitätskriterien, die der Kommission mitgeteilt wurden, für diese Abfälle verfügbar sind,
  3. die Mitverbrennung und die Verbrennung dieser Abfälle in Einklang mit den in Artikel 7 der Richtlinie 75/442/EWG genannten Abfallbewirtschaftungsplänen steht,
  4. der Betreiber gegenüber der zuständigen Behörde nachweisen kann, dass die Emissionen unter allen Umständen deutlich unter den in Anhang II bzw. Anhang V für Schwermetalle, Dioxine und Furane angegebenen Emissionsgrenzwerten liegen, wobei sich die diesbezügliche Bewertung auf die Angaben über die Beschaffenheit der betreffenden Abfälle sowie die Messung der Emissionen der genannten Schadstoffe stützen muss,
  5. die Qualitätskriterien und die neuen Zeitabstände für die regelmäßigen Messungen in der Genehmigung angegeben werden, und
  6. alle Entscheidungen über die Messhäufigkeit gemäß diesem Absatz, ergänzt durch Angaben zu Menge und Qualität der betreffenden Abfälle, der Kommission jährlich mitgeteilt werden.

(8) Die Ergebnisse der Messungen zur Überprüfung der Einhaltung der Emissionsgrenzwerte beziehen sich auf nachstehende Bedingungen und für Sauerstoff auf die in Anhang VI angegebene Formel.

  1. Temperatur 273 K, Druck 101, 3 kPa, Sauerstoffgehalt 11 %, trockenes Abgas bei Verbrennungsanlagen;
  2. Temperatur 273 K, Druck 101, 3 kPa, Sauerstoffgehalt 3 %, trockenes Abgas, wenn Altöl im Sinne der Begriffsbestimmung in der Richtlinie 75/439/EWG verbrannt wird;
  3. werden Abfälle in mit Sauerstoff angereicherter Atmosphäre verbrannt oder mitverbrannt, so können sich die Messergebnisse auf einen von der zuständigen Behörde festgelegten Sauerstoffgehalt beziehen, der den besonderen Umständen des Einzelfalles entspricht;
  4. im Falle von Mitverbrennung beziehen sich die Messergebnisse auf einen nach Anhang II errechneten Gesamtsauerstoffgehalt. Werden die Schadstoffemissionen durch Abgasbehandlung in einer gefährliche Abfälle behandelnden Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlage verringert, ist die Umrechnung auf die in Unterabsatz 1 festgelegten Sauerstoffgehalte nur zulässig, wenn der gemessene Sauerstoffgehalt im selben für den betreffenden Schadstoff maßgeblichen Zeitraum den zutreffenden Bezugssauerstoffgehalt überschreitet.

( 9) Alle Meßergebnisse müssen auf geeignete Weise aufgezeichnet, verarbeitet und dargestellt werden, um den zuständigen Behörden die Überprüfung der Einhaltung der genehmigten Betriebsbedingungen und der in dieser Richtlinie festgelegten Emissionsgrenzwerte nach Verfahren zu ermöglichen, die von den genannten Behörden festgelegt werden.

(10) Die Emissionsgrenzwerte für Luft gelten als eingehalten, wenn

  1.    
  2. entweder keiner der Halbstundenmittelwerte die Emissionsgrenzwerte der Spalte a in Anhang V Buchstabe b) überschreitet oder gegebenenfalls innerhalb eines Jahres 97 % der Halbstundenmittelwerte die Emissionsgrenzwerte der Spalte B in Anhang V Buchstabe b) nicht überschreiten;
  3. keiner der Mittelwerte in dem für Schwermetalle und Dioxine und Furane festgelegten Probenahmezeitraum die in Anhang V Buchstaben c) und d) oder Anhang II festgelegten Emissionsgrenzwerte überschreitet;
  4. Anhang V Buchstabe e) zweiter Gedankenstrich oder Anhang II eingehalten wird.

( 11) Die Halbstundenmittelwerte und die ZehnminutenMittelwerte werden innerhalb der tatsächlichen Betriebszeit (ausschließlich der An- und Abfahrvorgänge, wenn kein Abfall verbrannt wird) aus den gemessenen Werten nach Abzug der in Anhang III Abschnitt 3 angegebenen Vertrauensbereichswerte ermittelt. Die Tagesmittelwerte werden anhand dieser validierten Mittelwerte bestimmt. Zur Ermittlung eines gültigen Tagesmittelwertes dürfen höchstens fünf Halbstundenmittelwerte an irgendeinem Tag wegen Nichtfunktionierens oder Wartung des Systems für die kontinuierlichen Messungen nicht berücksichtigt werden. Höchstens zehn Tagesmittelwerte pro Jahr dürfen wegen Nichtfunktionierens oder Wartung dieses kontinuierlichen Messsystems nicht berücksichtigt werden.

( 12) Die Mittelwerte des Probenahmezeitraums und die Mittelwerte bei regelmäßiger Messung von HF, HCl und SO2 werden gemäß Artikel 10 Absätze 2 und 4 und Anhang III ermittelt.

(13) Sobald geeignete Messverfahren in der Gemeinschaft verfügbar sind, legt die Kommission fest, ab welchem Termin die kontinuierlichen Messungen der Emissionen von Schwermetallen, Dioxinen und Furanen in die Luft gemäß Anhang III durchzuführen sind. Diese Maßnahme zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie durch Ergänzung wird nach dem in Artikel 17 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

( 14) Am Ort der Abwassereinleitung sind die folgenden Messungen vorzunehmen:

  1. kontinuierliche Messung der in Artikel 8 Absatz 6 Buchstabe b) genannten Parameter;
  2. tägliche Messungen der Gesamtmenge an suspendierten Feststoffen mittels punktueller Probenahme;die Mitgliedstaaten können statt dessen auch die Messung einer durchflussproportionalen repräsentativen Probenahme über eine Dauer von 24 Stunden vorsehen;
  3. mindestens monatliche Messung einer durchflussproportionalen repräsentativen Probenahme über eine Dauer von 24 Stunden der in Artikel 8 Absatz 3 in Verbindung mit Anhang IV Nummern 2 bis 10 genannten Schadstoffe;
  4. mindestens halbjährlich Messung der Dioxine und Furane; jedoch eine Messung mindestens alle drei Monate während der ersten 12 Betriebsmonate. Die Mitgliedstaaten können Messperioden festlegen, wenn sie Emissionsgrenzwerte für polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe oder andere Schadstoffe vorgegeben haben.

(15) Die Schadstofffracht im behandelten Abwasser ist in Übereinstimmung mit den Gemeinschaftsvorschriften zu überwachen; die einschlägigen Bestimmungen wie auch die Messhäufigkeit sind in der Genehmigung anzugeben.

(16) Die Emissionsgrenzwerte für Wasser gelten als eingehalten, wenn

  1. bei der Gesamtmenge an suspendierten Feststoffen (Schadstoff Nummer 1) 95 % und 100 % der Messwerte die jeweiligen Emissionsgrenzwerte in Anhang IV nicht überschreiten;
  2. bei Schwermetallen (Schadstoffe Nummer 2 bis 10) bei nicht mehr als einer Messung pro Jahr die in Anhang IV festgelegten Emissionsgrenzwerte überschritten werden oder, wenn der Mitgliedstaat mehr als 20 Probenahmen pro Jahr vorsieht, bei nicht mehr als 5 % dieser Proben die in Anhang IV festgelegten Emissionsgrenzwerte überschritten werden;
  3. bei Dioxinen und Furanen (Schadstoff Nummer 11) bei den beiden jährlichen Messungen der in Anhang IV festgelegte Emissionsgrenzwert nicht überschritten wird.

( 17) Ergibt sich aus den Messungen, dass die in dieser Richtlinie festgelegten Emissionsgrenzwerte für Luft oder Wasser überschritten worden sind, sind die zuständigen Behörden hiervon unverzüglich zu unterrichten.

Artikel 12 Zugang zu Informationen und Beteiligung der Öffentlichkeit

( 1) Unbeschadet der Richtlinien 90/313/EWG und 96/61/EG des Rates werden Anträge auf neue Genehmigungen für Verbrennungs- und Mitverbrennungsanlagen für einen angemessenen Zeitraum an einem oder mehreren der Öffentlichkeit zugänglichen Orten wie Gemeindeverwaltungen zur Einsichtnahme ausgelegt, um der Öffentlichkeit vor der Entscheidung der zuständigen Behörde Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Diese Entscheidung mit mindestens einer Abschrift der Genehmigung und alle späteren Aktualisierungen müssen der Öffentlichkeit ebenfalls zugänglich gemacht werden.

( 2) Für Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlagen mit einer Nennkapazität von zwei Tonnen pro Stunde oder mehr ist der Öffentlichkeit ungeachtet des Artikels 15 Absatz 2 der Richtlinie 96/61/EG ein jährlicher Bericht über das Funktionieren und die Überwachung der Anlage, der der zuständigen Behörde vom Betreiber vorzulegen ist, zugänglich zu machen. In diesem Bericht wird als Mindestanforderung Rechenschaft abgelegt über die Durchführung des Prozesses und über die Emissionen in die Luft und ins Wasser im Vergleich zu den Emissionsnormen der vorliegenden Richtlinie. Eine Liste der Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlagen mit einer Nennkapazität von weniger als zwei Tonnen pro Stunde wird von der zuständigen Behörde erstellt und der Öffentlichkeit zugänglich gemacht.

Artikel 13 Nicht normale Betriebsbedingungen

( 1) Die zuständigen Behörden legen in der Genehmigung die höchstzulässige Dauer technisch unvermeidbarer Abschaltungen, Störungen oder Ausfälle der Reinigungs- oder der Messvorrichtungen fest, während deren die Konzentrationen der unter diese Richtlinie fallenden Stoffe in den Emissionen in die Luft und ins gereinigte Abwasser die vorgeschriebenen Emissionsgrenzwerte überschreiten dürfen.

(2) Bei einem Ausfall muss der Betreiber den Betrieb so schnell wie möglich vermindern oder ganz einstellen, bis die normalen Betriebsbedingungen wieder hergestellt sind.

(3) Unbeschadet des Artikels 6 Absatz 3 Buchstabe c) darf die Abfallverbrennung in der Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlage oder der Verbrennungslinie bei einer Überschreitung der Grenzwerte unter keinen Umständen mehr als vier Stunden ununterbrochen fortgesetzt werden;darüber hinaus muss die Gesamtzeit des Betriebs unter diesen Bedingungen, auf ein ganzes Jahr bezogen, unter 60 Stunden liegen. Die 60-Stunden-Grenze gilt für jene Linien der gesamten Anlage, die an eine einzelne Abgasreinigungseinrichtung angeschlossen sind.

(4) Der Gesamtstaubgehalt der Emissionen einer Verbrennungsanlage in die Luft darf unter keinen Umständen den Halbstundenmittelwert von 150 mg/m3 überschreiten; außerdem dürfen die Grenzwerte für Emissionen von CO und organisch gebundenem Gesamtkohlenstoff in die Luft nicht überschritten werden. Alle übrigen in Artikel 6 genannten Bedingungen sind einzuhalten.

Artikel 14 Überprüfung der Genehmigung

Unbeschadet der Richtlinie 96/61/EG unterbreitet die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat vor dem 31. Dezember 2008 einen Bericht, der auf den Erfahrungen bei der Anwendung dieser Richtlinie, insbesondere für neue Anlagen, und den Fortschritten im Bereich der Emissionskontrolltechniken und den Erfahrungen bei der Abfallbewirtschaftung beruht. Ferner werden in dem Bericht die Entwicklungen hinsichtlich des Standes der Technik, der Erfahrungen beim Betrieb der Anlagen und der Umweltauflagen berücksichtigt. Dieser Bericht wird einen besonderen Abschnitt über die Anwendung von Anhang II Abschnitt II.1.1 enthalten und insbesondere darauf eingehen, ob die Einhaltung der für neue Zementöfen in diesem Anhang festgesetzten NOx -Emissionsgrenzwerte für die in der Fußnote zu Anhang II Abschnitt II.1.1 genannten bestehenden Zementöfen wirtschaftlich und technisch durchführbar ist. Dem Bericht sind gegebenenfalls Vorschläge zur Anpassung der entsprechenden Bestimmungen dieser Richtlinie beizufügen. Jedoch wird die Kommission gegebenenfalls vor Unterbreitung dieses Berichts eine Änderung von Anhang II Abschnitt II.3 vorschlagen, falls größere Abfallströme zu anderen als den in Anhang II Abschnitte II.1 und II.2 genannten Arten von Mitverbrennungsanlagen geleitet werden.

Artikel 15 Berichterstattung

Über die Durchführung dieser Richtlinie ist nach dem Verfahren des Artikels 5 der Richtlinie 91/692/EWG des Rates Bericht zu erstatten. Der erste Bericht ist mindestens über die erste vollständige Dreijahresperiode nach dem 28. Dezember 2002 zu erstellen und berücksichtigt die in Artikel 17 der Richtlinie 94/67/EG sowie in Artikel 16 Absatz 3 der Richtlinie 96/61/EG angegebenen Zeiträume. Zu diesem Zweck erstellt die Kommission rechtzeitig den entsprechenden Fragebogen.

Artikel 16 Künftige Anpassung der Richtlinie 08

Die Kommission erlässt Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie, die die Artikel 10, 11 und 13 sowie die Anhänge I und III an den technischen Fortschritt oder an neue Erkenntnisse über die gesundheitlichen Vorteile von Emissionsminderungen anpassen, nach dem in Artikel 17 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle.

Artikel 17 Ausschussverfahren 08

(1) Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt.

(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten Artikel 5a Absätze 1 bis 4 und Artikel 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.

Artikel 18 Aufhebung

Zum 28. Dezember 2005 werden aufgehoben:

  1. Artikel 8 Absatz 1 und der Anhang der Richtlinie 75/439/EWG,
  2. die Richtlinie 89/369/EWG,
  3. die Richtlinie 89/429/EWG,
  4. die Richtlinie 94/67/EG.

Artikel 19 Sanktionen

Die Mitgliedstaaten legen für Verstöße gegen die im Rahmen dieser Richtlinie erlassenen innerstaatlichen Rechtsvorschriften Sanktionen fest. Die Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die entsprechenden Vorschriften spätestens am 28. Dezember 2002 mit und bringen ihr spätere Änderungen unverzüglich zur Kenntnis.

Artikel 20 Übergangsbestimmungen

(1) Unbeschadet der besonderen, in den Anhängen vorgesehenen Übergangsbestimmungen gilt diese Richtlinie für bestehende Anlagen ab dem 28. Dezember 2005.

(2) Für neue Anlagen, d. h. Anlagen, die nicht unter die Begriffsbestimmung für "bestehende Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlagen" in Artikel 3 Nummer 6 oder in Absatz 3 des vorliegenden Artikels fallen, gilt ab dem 28. Dezember 2002 anstelle der in Artikel 18 genannten Richtlinien die vorliegende Richtlinie.

(3) In Betrieb befindliche ortsfeste oder nicht ortsfeste Anlagen, deren Zweck in der Energieerzeugung oder Produktion stofflicher Erzeugnisse besteht, für die eine den bestehenden Gemeinschaftsvorschriften entsprechende Genehmigung, sofern erforderlich, erteilt wurde und die die Mitverbrennung von Abfällen spätestens am 28. Dezember 2004 aufnehmen, sind als bestehende Mitverbrennungsanlagen zu betrachten.

Artikel 21 Umsetzung

(1) Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie bis zum 28. Dezember 2002 nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis. Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 22 Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Artikel 23 Adressaten

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Geschehen zu Brüssel am 4. Dezember 2000.

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