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Regelwerk, EU 1989, Abfall / Immissionsschutz - EU Bund

Richtlinie 89/369/EWG des Rates vom 8. Juni 1989 über die Verhütung der Luftverunreinigung durch neue Verbrennungsanlagen für Siedlungsmüll

(ABl. Nr. L 163 vom 14.06.1989 S. 32, ber. L 192 S. 40;
RL 2000/76/EG - ABl. Nr. L 332 vom::28.12.2000 S. 91aufgehoben)


aufgehoben zum 28.12.2000 gemäß Art. 18 RL 2000/76/EG

Der Rat der Europäischen Gemeinschaften -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 130s,

auf Vorschlag der Kommission 1,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments 2,

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

In den Aktionsprogrammen der Europäischen Gemeinschaften für den Umweltschutz von 1973 4, 1977 5, 1983 6 und 1987 7 wird die Bedeutung der Verhütung und Verringerung der Luftverunreinigung nachdrücklich unterstrichen.

In der Entschließung des Rates vom 19. Oktober 1987 8 über das Aktionsprogramm für den Umweltschutz für den Zeitraum 1987 - 1992 heißt es, daß die Gemeinschaftsaktion unter anderem auf die Anwendung geeigneter Vorschriften zur Gewährleistung eines wirksamen Schutzes der öffentlichen Gesundheit und der Umwelt ausgerichtet sein sollte. Die Richtlinie 75/442/EWG des Rates vom 15. Juli 1975 über Abfälle 9 legt fest, daß die Abfälle ohne Gefährdung der menschlichen Gesundheit und ohne Schädigung der Umwelt beseitigt werden müssen. Die Richtlinie sieht zu diesem Zweck vor, daß alle Anlagen oder Unternehmen, in denen Abfälle aufbereitet werden, einer Genehmigung durch die zuständige Behörde bedürfen, in der unter anderem die zu treffenden Vorsichtsmaßregeln genannt sind.

Die Richtlinie 84/360/EWG des Rates vom 28. Juni 1984 zur Bekämpfung der Luftverunreinigung durch Industrieanlagen (10) unterwirft den Betrieb von neuen Industrieanlagen und insbesondere von Müllverbrennungsanlagen einer vorherigen Genehmigung. Diese Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn alle geeigneten Vorsorgemaßnahmen gegen eine Luftverunreinigung, einschließlich des Einsatzes der besten verfügbaren Technologie, getroffen worden sind, sofern die Durchführung solcher Maßnahmen keine unverhältnismäßig hohen Kosten verursacht.

Die Richtlinie 84/360/EWG sieht vor, daß der Rat im Bedarfsfalle auf Vorschlag der Kommission einstimmig auf der Grundlage der besten verfügbaren Technologien, die keine unverhältnismäßig hohen Kosten verursachen, Emissionsgrenzwerte sowie die entsprechenden Meßverfahren und -methoden festlegt.

Die Verbrennung von Siedlungsmüll führt zur Emission von Stoffen, die eine Luftverunreinigung verursachen und damit die menschliche Gesundheit und die Umwelt gefährden können. Diese Verunreinigung kann in bestimmten Fällen eine grenzüberschreitende Wirkung haben.

Die Verfahren zur Verringerung bestimmter Schadstoffemissionen aus Verbrennungsanlagen für den Siedlungsmüll sind vorhanden. Sie können in den neuen Verbrennungsanlagen unter vernünftigen wirtschaftlichen Bedingungen eingesetzt werden und ermöglichen es, den Gehalt an Schadstoffen in den Verbrennungsgasen unterhalb bestimmter Grenzwerte zu halten.

Es müssen so bald wie möglich gemeinschaftliche Grenzwerte für Dioxine und Furane festgelegt werden.

In allen Mitgliedstaaten gibt es Rechts- und Verwaltungsvorschriften zur Bekämpfung der Luftverunreinigung durch ortsfeste Industrieanlagen; in einigen Mitgliedstaaten gibt es darüber hinaus Sondervorschriften für Verbrennungsanlagen für Siedlungsmüll.

Mit der Festlegung von Emissionsgrenzwerten und anderen Anforderungen zur Verhütung der Verunreinigungen trägt die Gemeinschaft dazu bei, den Kampf der Mitgliedstaaten gegen die Luftverunreinigung durch Verbrennungsanlagen für Siedlungsmüll effizienter zu gestalten. Um einen wirksamen Umweltschutz zu gewährleisten, müssen Erfordernisse und Bedingungen für die Genehmigung neuer Verbrennungsanlagen für den Siedlungsmüll festgelegt werden. Diese Erfordernisse müssen die Verpflichtung enthalten, nicht nur Emissionsgrenzwerte für bestimmte Schadstoffe, sondern auch geeignete Verbrennungsbedingungen einzuhalten, wobei der technischen Auslegung der Anlagen und den Betriebsbedingungen Rechnung zu tragen ist.

Es sind geeignete Meßmethoden und Prüfverfahren für die Verbrennungsanlagen vorzusehen. Die Öffentlichkeit ist über die geltenden Auflagen und die erzielten Ergebnisse zu unterrichten. Neben der Festlegung von Emissionsgrenzwerten ist es erforderlich, die Entwicklung und die Verbreitung der Kenntnisse und der Anwendung sauberer Technologien als Bestandteil der Präventivmaßnahmen zur Bekämpfung der Umweltverschmutzung in der Gemeinschaft, insbesondere hinsichtlich der Müllentsorgung, dauerhaft zu fördern.

Nach Artikel 130t des Vertrages hindert die Genehmigung derartiger Gemeinschaftsbestimmungen die einzelnen Mitgliedstaaten nicht daran, verstärkte Umweltschutzmaßnahmen beizubehalten oder zu ergreifen, die mit dem Vertrag vereinbar sind

- hat folgende Richtlinie erlassen:

Artikel 1

Für die Zwecke dieser Richtlinie gelten als

  1. Luftverunreinigung:
    unmittelbare oder mittelbare Zuführung von Stoffen oder Energie durch den Menschen in die Luft, aus der sich abträgliche Wirkungen wie eine Gefährdung der menschlichen Gesundheit, eine Schädigung der biologischen Ressourcen und der Ökosysteme sowie von Sachwerten und eine Beeinträchtigung der Annehmlichkeiten der Umwelt oder sonstiger rechtmäßiger Nutzungen der Umwelt ergeben.
  2. Emissionsgrenzwert:
    Gehalt und/oder Masse an Schadstoffen in den Emissionen aus Anlagen, die während bestimmter Zeiträume nicht überschritten werden dürfen.
  3. Siedlungsmüll:
    Hausmüll sowie Büro-, Gewerbe- und anderer Müll, der seiner Beschaffenheit oder Zusammensetzung nach dem Hausmüll zugerechnet werden kann.
  4. Verbrennungsanlagen für Siedlungsmüll:
    technische Betriebsstätten, die der Behandlung von Siedlungsabfällen durch Verbrennung mit oder ohne Rückgewinnung der bei der Verbrennung freiwerdenden Wärme dienen, mit Ausnahme von Anlagen, in denen an Land oder auf See Klärschlamm, chemische, giftige und gefährliche Abfälle, medizinische Abfälle aus Krankenhäusern oder andere Sonderabfälle verbrannt werden, selbst dann, wenn in diesen Anlagen auch Siedlungsmüll verbrannt werden kann. Die Definition umfaßt die gesamte Anlage und das Betriebsgelände mit der eigentlichen Feuerungsanlage, ihren Vorrichtungen für die Zufuhr von Abfällen, Brennstoffen und Luft sowie den zur Kontrolle der Verbrennungsvorgänge bestimmten Geräten und Ausrüstungen, die die Verbrennungsbedingungen fortlaufend messen und überwachen.
  5. Neue Verbrennungsanlage für Siedlungsmüll:
    Verbrennungsanlage für Siedlungsmüll, deren Betrieb von dem in Artikel 12 Absatz 1 festgelegten Zeitpunkt an genehmigt wird.
  6. Nennkapazität der Verbrennungsanlage:
    Die Summe der vom Hersteller vorgesehenen und vom Betreiber bestätigten Verbrennungskapazitäten der die Anlage bildenden Öfen - als Menge des pro Stunde verbrennbaren Mülls ausgedrückt -, wobei der Brennwert des Mülls besonders zu berücksichtigen ist.

Artikel 2

Unbeschadet von Artikel 4 der Richtlinie 84/360/EWG treffen die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, daß mit der vorherigen Genehmigung, der der Betrieb neuer Verbrennungsanlagen für Siedlungsmüll gemäß Artikel 3 der Richtlinie 84/360/EWG und gemäß Artikel 8 der Richtlinie 75/442/EWG unterworfen ist, die in den Artikeln 3 bis 10 der vorliegenden Richtlinie festgelegten Bedingungen vorgeschrieben werden.

Artikel 3

(1) Für neue Verbrennungsanlagen für Siedlungsmüll gelten die nachstehenden Emissionsgrenzwerte unter Zugrundelegung folgender Betriebsbedingungen: Temperatur 273 K,  Druck 101,3 kPa,  11 % Sauerstoff oder 9 % CO2 (wasserfrei):

Emissionsgrenzwerte in mg/Nm3 entsprechend der Nennkapazität der Verbrennungsanlage
Schadstoff weniger als 1 t/h 1 t/h und mehr,
aber weniger als 3 t/h
ab 3 t/h
Staubteile insgesamt 200 100 30
Schwermetalle
- Pb+Cr+Cu+Mn - 5 5
- Ni+As - 1 1
- Cd+Hg - 0,2 0,2
Salzsäure (HCl) 250 100 50
Fluorwasserstoffsäure (HF) - 4 2
Schwefeldioxid (SO2) - 300 300

(2) Bei Anlagen mit einer Kapazität von weniger als 1 t/h können sich die Emissionsgrenzwerte auf einen Sauerstoffgehalt von 17 % beziehen. In diesem Fall dürfen die Konzentrationswerte die durch 2,5 geteilten Werte des Absatzes 1 nicht überschreiten.

(3) Abweichend von Absatz 1 können die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats den Betrieb von Anlagen mit einer Nennkapazität von weniger als 1 t/h zulassen, wenn die besonderen örtlichen Gegebenheiten dies erfordern, sofern ein Grenzwert von 500 mg/Nm3 für den Gesamtstaubausstoß und alle Bestimmungen der Richtlinie 84/360/EWG eingehalten werden. Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die Kommission über diese Fälle, die Gegenstand einer Konsultation mit der Kommission sind. Die Kommission unterrichtet hierüber die anderen Mitgliedstaaten.

(4) Die zuständigen Behörden legen Emissionsgrenzwerte für andere als die in Absatz 1 genannten Schadstoffe fest, wenn sie dies in Anbetracht der Zusammensetzung der zu verbrennenden Abfälle und der Kenndaten der Verbrennungsanlage für angezeigt halten. Bei der Festlegung solcher Emissionsgrenzwerte berücksichtigen die Behörden etwaige abträgliche Wirkungen der betreffenden Schadstoffe auf die Gesundheit und die Umwelt sowie die beste verfügbare Technologie, die nicht mit unvertretbar hohen Kosten verbunden ist. Bis zur Verabschiedung einer Gemeinschaftsrichtlinie zu diesem spezifischen Punkt können die zuständigen Behörden insbesondere Emissionsgrenzwerte für Dioxine und Furane festlegen.

Artikel 4

(1) Die neuen Verbrennungsanlagen für Siedlungsmüll sind so auszulegen, auszurüsten und zu betreiben, daß die bei der Müllverbrennung entstehenden Gase nach der letzten Zufuhr von Verbrennungsluft in kontrollierter und homogener Form selbst unter den ungünstigsten Bedingungen für die Dauer von wenigstens zwei Sekunden bei mindestens 6 % Sauerstoff eine Temperatur von mindestens 850 °C erreichen.

(2) Beim Betrieb neuer Verbrennungsanlagen für Siedlungsmüll sind die nachstehenden Bedingungen einzuhalten:

  1. der Gehalt an Kohlenmonoxid (CO) in den Verbrennungsgasen darf 100 mg/Nm3 nicht überschreiten;
  2. der Gehalt an organischen Verbindungen in den Verbrennungsgasen (ausgedrückt in Gesamtmenge Kohlenstoff) darf 20 mg/Nm3 nicht überschreiten.

Die Grenzwerte unter den Buchstaben a) und b) beziehen sich auf folgende Betriebsbedingungen: Temperatur 273 K, Druck 101,3 kPa, 11 % Sauerstoff oder 9 % CO2 (wasserfrei).

(3) Andere als die in Absatz 1 festgelegten Bedingungen können zugelassen werden, wenn im Bereich der Verbrennungsöfen oder in der Anlage zur Behandlung von Verbrennungsgasen entsprechende technische Verfahren eingesetzt werden, sofern sich die zuständigen Behörden vergewissert haben, daß durch den Einsatz dieser Verfahren die Emissionswerte für Polychlordibenzodioxine (PCDD) und Polychlordibenzofurane (PCDF) mit den Werten vergleichbar sind, die bei den in Absatz 1 dieses Artikels genannten technischen Bedingungen erzielt werden.

Die gemäß diesem Absatz getroffenen Entscheidungen und die Ergebnisse der Kontrollen werden der Kommission von den zu diesem Zweck von den Mitgliedstaaten benannten zuständigen Stellen mitgeteilt.

(4) Neue Verbrennungsanlagen für Siedlungsmüll sind so auszulegen, auszurüsten und zu betreiben, daß Emissionen in die Luft, die am Boden zu einer signifikanten Luftverunreinigung führen, verhindert werden. Insbesondere sind die Abgase über einen Schornstein kontrolliert abzuleiten.

Die zuständige Behörde trägt dafür Sorge, daß die Höhe des Schornsteins so ausgelegt wird, daß die Gesundheit und die Umwelt nicht beeinträchtigt werden.

Artikel 5

(1) Temperatur und Sauerstoffgehalt, wie sie in Artikel 4 festgelegt sind, stellen untere Grenzwerte dar, die während des Betriebs der Anlage ständig einzuhalten sind.

(2) Der in Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a) festgelegte Kohlenmonoxidgehalt (CO) stellt den Grenzwert für den Stundendurchschnitt in bezug auf alle Anlagen dar. Außerdem muß bei Anlagen mit einer Nennkapazität ab 1 t/h bei mindestens 90 % aller innerhalb von 24 Stunden vorgenommenen Messungen der Wert unter 150 mg/Nm3 liegen. Bei der Berechnung dieser Durchschnittswerte sind nur die tatsächlichen Betriebsstunden der Anlage zu berücksichtigen, einschließlich der Anlauf- und Abschaltphasen der Öfen.

(3) Bei den übrigen Stoffen, für die gemäß Artikel 6 fortlaufende Messungen vorgeschrieben sind, gilt:

  1. Keine der im gleitenden 7-Tage-Durchschnitt ermittelten Konzentrationen dieser Stoffe darf den jeweiligen Grenzwert überschreiten.
  2. Keine der im Tagesdurchschnitt ermittelten Konzentration dieser Stoffe darf den jeweiligen Grenzwert um mehr als 30 % überschreiten. Für die Berechnung der vorstehend genannten Durchschnittswerte werden lediglich die tatsächlichen Betriebszeiten der Anlage berücksichtigt, einschließlich der Anlauf- und Abschaltphasen der Öfen.

(4) Sind nur Einzelmessungen vorgeschrieben, so gelten die Emissionsgrenzwerte als eingehalten, wenn die Ergebnisse jeder einzelnen Meßserie, die entsprechend den von den zuständigen Behörden gemäß Artikel 6 Absätze 3, 4 und 5 festgelegten Vorschriften definiert und bestimmt wurden, die Emissionsgrenzwerte nicht überschreiten.

Artikel 6

(1) In den neuen Verbrennungsanlagen für Siedlungsmüll werden folgende Messungen vorgenommen:

  1. Messung des Gehalts an bestimmten Stoffen in den Verbrennungsgasen:
    1. Der Gehalt an Staubteilen insgesamt, an CO, Sauerstoff und HCl ist bei Anlagen mit einer Nennkapazität von mindestens 1 t/h fortlaufend zu messen und aufzuzeichnen.
    2. Folgende Messungen sind periodisch vorzunehmen:
      • Gehalt an den in Artikel 3 Absatz 1 genannten Schwermetallen, an HF und an SO2 bei Anlagen mit einer Nennkapazität von mindestens 1 t/h;
      • Gehalt an Staubteilen insgesamt, an HCl, CO und an Sauerstoff bei Anlagen mit einer Nennkapazität von weniger als 1 t/h;
      • Gehalt an organischen Verbindungen (ausgedrückt in Gesamtmenge Kohlenstoff) im allgemeinen.
  2. Messung von Betriebskenngrößen
    1. Die Temperatur der Gase in dem Bereich, in dem die in Artikel 4 Absatz 1 festgelegten Bedingungen herrschen, und der Wasserdampfgehalt der Verbrennungsgase sind fortlaufend zu messen und aufzuzeichnen. Die fortlaufende Messung des Wasserdampfgehalts ist nicht notwendig, sofern das Verbrennungsgas vor der Analyse der Emissionen getrocknet wird.
    2. Die Verweilzeit der Verbrennungsgase bei der in Artikel 4 Absatz 1 festgelegten Mindesttemperatur von 850 °C ist mindestens einmal bei der Inbetriebnahme einer Verbrennungsanlage unter den für ihren Betrieb angenommenen ungünstigsten Bedingungen in geeigneter Weise zu überprüfen.

(2) Die Ergebnisse der in Absatz 1 vorgeschriebenen Messungen beziehen sich auf die nachstehenden Betriebsbedingungen:

Sofern Artikel 3 Absatz 2 angewendet wird, können sie jedoch auf die folgenden Betriebsbedingungen bezogen werden:

(3) Die Meßergebnisse sind in einer Form aufzuzeichnen, aufzubereiten und darzustellen, daß sie von den zuständigen Behörden gemäß den von ihnen festgelegten Verfahren auf die Einhaltung der vorgeschriebenen Bedingungen hin überprüft werden können.

(4) Die Entnahme- und Meßverfahren, durch die die Einhaltung der in Absatz 1 festgelegten Verpflichtungen gewährleistet werden soll, sowie die Anordnung der Entnahme- oder Meßpunkte sind von den zuständigen Behörden vorher zu genehmigen.

(5) Im Falle periodischer Messungen stellen die zuständigen Behörden geeignete Meßprogramme auf, um für den normalen Emissionswert der betreffenden Stoffe repräsentative Ergebnisse zu gewährleisten. Die gewonnenen Ergebnisse müssen im Hinblick auf die Überprüfung der Einhaltung der geltenden Grenzwerte signifikant sein.

Artikel 7

Neue Verbrennungsanlagen für Siedlungsmüll sind mit Zusatzbrennern auszustatten. Diese Brenner werden automatisch in Gang gesetzt, wenn die Temperatur der Verbrennungsgase unter 850 °C absinkt. Diese Zusatzbrenner werden auch in der Anlaufphase und beim Abschalten der Anlage eingesetzt, damit sichergestellt ist, daß die vorstehend genannte Mindesttemperatur während dieser Vorgänge und während der Verweilzeit der Abfälle in der Verbrennungskammer beibehalten wird.

Artikel 8

(1) Ergibt sich aus den Messungen, daß die in dieser Richtlinie festgelegten Grenzwerte überschritten werden, wird die zuständige Behörde unverzüglich davon unterrichtet. Sie trägt dafür Sorge, daß der Betreiber der betreffenden Anlage diese nur unter Einhaltung der Emissionsnormen weiter betreibt und die erforderlichen Schritte zu ihrer Änderung oder Abschaltung unternimmt.

(2) Die zuständigen Behörden legen für technisch unvermeidbare Ausfälle der Reinigungsvorrichtungen fest, für welche Zeiträume der Gehalt an Schadstoffen in den Emissionen, der durch diese Vorrichtungen eingeschränkt werden soll, die vorgesehenen Grenzwerte überschreiten darf. Der Betreiber hat bei Ausfällen den Betrieb so bald wie möglich und bis zur Wiederherstellung normaler Betriebsbedingungen zu verlangsamen oder einzustellen. Diese Zeiträume dürfen bei kontinuierlichem Betrieb der Anlage höchstens 8 Stunden betragen und müssen bei diesem Betrieb auf ein ganzes Jahr bezogen unter 96 Stunden liegen.

Der Gehalt an Staubteilen in den Emissionen darf während der in Unterabsatz 1 genannten Zeiträume in keinem Fall 600 mg/Nm3 überschreiten, und alle übrigen Bedingungen, insbesondere die für die Verbrennung geltenden Bedingungen, sind einzuhalten.

Artikel 9

Die in Artikel 9 der Richtlinie 84/360/EWG vorgeschriebenen Angaben und - nach geeigneten Verfahren und in der von den zuständigen Behörden festgelegten Form - die Ergebnisse der Kontrollen gemäß den Artikeln 5 und 6 werden der Öffentlichkeit vorbehaltlich der Einhaltung der Bestimmungen über das Firmen- und Geschäftsgeheimnis zur Verfügung gestellt.

Artikel 10

Wenn die Einhaltung dieser Richtlinie übermäßige Kosten verursachen würde oder diese Bestimmungen aufgrund der Kenndaten der betreffenden Anlage technisch nicht angemessen sind, können die Mitgliedstaaten abweichend von bestimmten Vorschriften dieser Richtlinie Anlagen zulassen, die speziell für die Verbrennung von Brennstoffen aus Müll (d. h. Brennstoffe, welche nach komplizierten mechanischen Verfahren, die zur größtmöglichen Nutzung des Verwertungspotentials von solchem Müll konzipiert sind, aus dem brennbaren Anteil von Siedlungsmüll hergestellt werden und vor einer Beimengung von Stoffen zur Erhöhung der Brenneigenschaften nicht mehr als 15 % Asche enthalten) ausgelegt sind, und zwar unter der Voraussetzung,

Artikel 11

(1) Im Rahmen der in Artikel 11 der Richtlinie 84/360/EWG vorgesehenen Überwachung und in bezug auf die Auflagen gemäß Artikel 4 der gleichen Richtlinie treffen die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, daß die zuständigen Behörden die Einhaltung der gemäß der vorliegenden Richtlinie geltenden Bedingungen für die neuen Verbrennungsanlagen überprüfen.

(2) Die Bestimmungen dieser Richtlinie beeinträchtigen in keiner Weise die Verpflichtung der Mitgliedstaaten, erforderlichenfalls gemäß Artikel 12 der Richtlinie 84/360/EWG die Bedingungen, denen die Verbrennungsanlage im Sinne der Genehmigung unterworfen ist, zu ändern.

Artikel 12

(1) Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie bis zum 1. Dezember 1990 nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.

(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der innerstaatlichen Vorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 13

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet. 1) ABl. Nr. C 75 vom 23.03.1988 S. 4.

2) ABl. Nr. C 69 vom 20.03.1989 S. 219.

3) ABl. Nr. C 318 vom 12.12.1988 S. 3.

4) ABl. Nr. C 112 vom 20.12.1973 S. 1.

5) ABl. Nr. C 139 vom 13.06.1977 S. 1.

6) ABl. Nr. C 46 vom 17.02.1983 S. 1.

7) ABl. Nr. C 328 vom 07.12.1987 S. 1.

8) ABl. Nr. C 328 vom 07.12.1987 S. 1.

9) ABl. Nr. L 194 vom 25.07.1975 S. 39.

10) ABl. Nr. L 188 vom 16.07.1984 S. 20.


ENDE

 

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