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Artikel 8

(1) Für jede Ableitung von Abwasser aus einer Verbrennungsanlage muß bei der zuständigen Behörde eine Erlaubnis eingeholt werden.

(2) Die Ableitung von wäßrigen Abfällen aus der Abgasreinigung in die aquatische Umwelt ist soweit wie möglich einzuschränken.

Mit einer Sonderbestimmung in der Genehmigung können die wäßrigen Abfälle nach gesonderter Behandlung abgeleitet werden, sofern

(3) Unbeschadet des Absatzes 2 legt der Rat auf Vorschlag der Kommission innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten dieser Richtlinie spezifische Grenzwerte für die Schadstoffe in den abzuleitenden Abwässern aus der Abgasreinigung fest.

(4) Das Gelände von Verbrennungsanlagen einschließlich der Lagerplätze für gefährliche Abfälle ist so auszulegen und zu betreiben, daß ein Eindringen von Schadstoffen entsprechend der Richtlinie 80/68/EWG des Rates vom 17. Dezember 1979 über den Schutz des Grundwassers gegen Verschmutzung durch bestimmte gefährliche Stoffe in den Boden und das Grundwasser vermieden wird. Außerdem muß für das auf dem Gelände der Verbrennungsanlage anfallende Regenwasser und für verunreinigtes Wasser, das bei Störungen oder der Brandbekämpfung anfällt, Speicherkapazität vorgesehen werden. Die Speicherkapazität muß so bemessen sein, daß das anfallende Wasser geprüft und erforderlichenfalls vor der Ableitung behandelt werden kann.

Artikel 9

(1) Rückstände aus dem Betrieb der Verbrennungsanlage sind nach Maßgabe der Richtlinien 75/442/EWG und 91/689/EWG zu verwerten oder zu beseitigen. Dies kann eine Vorbehandlung der Rückstände erfordern. Bis zur Verwertung oder Beseitigung sollten die Rückstände voneinander getrennt gehalten werden; zur weiteren Erleichterung der Verwertung oder Beseitigung sollten geeignete Technologien eingesetzt werden.

(2) Die Beförderung und Zwischenlagerung von Trockenrückständen in Form von Staub, z.B. Kesselstaub, und von Trockenrückständen aus der Abgasbehandlung hat in geschlossenen Behältern zu erfolgen.

(3) Die bei den Verbrennungsprozessen entstehende Wärme sollte soweit wie möglich genutzt werden.

(4) Vor Festlegung der Verfahren für die Verwertung oder Beseitigung der Verbrennungsrückstände werden die physikalischen und chemischen Eigenschaften und das Verschmutzungspotential der verschiedenen Verbrennungsrückstände durch geeignete Analysen ermittelt. Die Analysen betreffen insbesondere den löslichen Teil und die Schwermetalle.

Artikel 10

(1) Die Anforderungen für die Messungen zur Überwachung der Parameter, Bedingungen und Massenkonzentrationen der für den Verbrennungsprozeß erheblichen Schadstoffe in Übereinstimmung mit Artikel 11 werden in der von der zuständigen Behörde erteilten Genehmigung oder in den damit verbundenen Auflagen oder in den entsprechenden allgemeinen bindenden Vorschriften über die Anforderungen für die Messungen festgelegt.

(2) Die Genehmigung kann nur erteilt werden, wenn sich aus dem Antrag ergibt, daß die vorgeschlagenen Meßtechniken mit Anhang III übereinstimmen. Die Werte des Vertrauensbereichs (95 v.H.) für die Emissionsgrenzwerte in Artikel 6 Absatz 5 Buchstabe a) und Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a) Nummern 1, 2, 3 und 5 dürfen die Werte gemäß Anhang III Nummer 4 nicht überschreiten.

Der ordnungsgemäße Einbau und Betrieb der automatischen Überwachungsausrüstung wird kontrolliert und einer jährlichen Überprüfung unterzogen.

(3) Probenahme- und Meßverfahren zur Erfüllung der Anforderungen bei regelmäßigen Messungen eines jeden Luftschadstoffs sowie die Anordnung der Probenahme- und Messpunkte werden in der von der zuständigen Behörde erteilten Genehmigung oder in den damit verbundenen Auflagen oder in den entsprechenden allgemeinen bindenden Vorschriften über die Anforderungen für die Messungen festgelegt.

Die Anforderungen für regelmäßige Messungen werden von der zuständigen Behörde entsprechend Anhang III festgelegt.

Artikel 11

(1) Folgende Messungen in der Verbrennungsanlage sind in Übereinstimmung mit Anhang III durchzuführen:

  1. ständige Messungen der in Artikel 6 Absatz 5 und Artikel 7 Absatz 1 Buchstaben a) und b) genannten Stoffe;
  2. ständige Messung folgender Betriebskenngrößen:
  3. mindestens zweimal jährlich Messungen der in Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c) und Artikel 7 Absatz 2 genannten Stoffe, im Verlauf der ersten zwölf Betriebsmonate allerdings zweimonatliche Messungen;
  4. Verweilzeit, entsprechende Mindesttemperatur und Sauerstoffgehalt der Abgase nach Artikel 6 Absätze 2 und 4 sind mindestens einmal bei der Inbetriebnahme einer Verbrennungsanlage unter den für ihren Betrieb voraussichtlich ungünstigsten Bedingungen in geeigneter Weise zu überprüfen.

Die ständige Messung von HF kann entfallen, wenn Behandlungsstufen für HCl angewandt werden, die gewährleisten, daß der Emissionsgrenzwert nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a) Nummer 3 und Buchstabe b) Nummer 3 nicht überschritten wird. In diesem Fall unterliegen die HF-Emissionen regelmäßigen Messungen.

Die ständige Messung des Wasserdampfgehalts ist nicht notwendig, wenn die Abgasprobe vor der Emissionsanalyse getrocknet wird.

Messungen der Schadstoffe nach Artikel 7 Absatz 1 sind nicht notwendig, wenn die Genehmigung nur die Verbrennung solcher gefährlicher Abfälle zuläßt, die zu Durchschnittswerten bei diesen Schadstoffen von nicht mehr als 10 v.H. der Emissionsgrenzwerte nach Artikel 7 Absatz 1 führen können.

Sobald geeignete Maßnahmen in der Gemeinschaft zur Verfügung stehen, entscheidet die Kommission nach dem Verfahren des Artikels 16, von welchem Zeitpunkt an ständige Messungen der in Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c) und Artikel 7 Absatz 2 genannten Stoffe gemäß Anhang III durchzuführen sind.

(2) Die Ergebnisse der zur Überprüfung der Übereinstimmung mit den Grenz- und Richtwerten gemäß den Artikeln 6 und 7 durchgeführten Messungen beziehen sich auf folgende Bedingungen:

Werden die gefährlichen Abfälle in angereicherter Sauerstoffatmosphäre verbrannt, so können sich die Messungen auf einen Sauerstoffgehalt beziehen, der von der zuständigen Behörde festgelegt wird und die besonderen Umstände des Einzelfalls widerspiegelt. Im Fall von Artikel 3 Absatz 3 beziehen sich die Meßergebnisse auf einen nach Anhang II errechneten Gesamtsauerstoffgehalt.

Werden die Schadstoffemissionen durch Abgasbehandlung verringert, ist die Umrechnung auf die in Unterabsatz 1 festgelegten Sauerstoffgehalte nur zulässig, wenn der gemessene Sauerstoffgehalt im selben für den betreffenden Schadstoff maßgeblichen Zeitraum den zutreffenden Bezugssauerstoffgehalt überschreitet.

(3) Die Emissionsgrenzwerte sind in folgenden Fällen eingehalten:

Die Durchschnittswerte, die in den in Artikel 12 Absatz 2 genannten Zeiträumen ermittelt wurden, werden dabei nicht berücksichtigt.

Die halbstündlichen Durchschnittswerte und die Zehnminuten-Durchschnittswerte werden innerhalb der tatsächlichen Betriebszeit (einschließlich der Anfahr- und Abschaltphasen bei der Verbrennung gefährlicher Abfälle) aus den gemessenen Werten nach Abzug der in Anhang III Nummer 4 angegebenen Vertrauensbereichswerte ermittelt. Die Tagesdurchschnittswerte werden anhand dieser validierten Durchschnittswerte bestimmt.

Die Durchschnittswerte im Probenahmezeitraum und, bei regelmäßigen Messungen von HF, die Durchschnittswerte für HF werden gemäß den Anforderungen nach Artikel 10 Absatz 3 ermittelt.

Artikel 12

(1) Ergibt sich aus den Messungen, daß die in dieser Richtlinie festgelegten Emissionsgrenzwerte überschritten werden, wird die zuständige Behörde unverzüglich davon unterrichtet. Die betreffende Anlage darf bei Nichteinhaltung der Emissionsgrenzwerte so lange nicht mit gefährlichen Abfällen beschickt werden, bis die zuständige Behörde die Wiederaufnahme der Beschickung mit diesen Abfällen genehmigt.

(2) Die zuständigen Behörden legen für technisch unvermeidbare Abschaltungen, Störungen oder Ausfälle der Reinigungs- oder der Meßvorrichtungen den höchstzulässigen Zeitraum fest, in dem die Konzentrationen der unter diese Richtlinie fallenden Stoffe in den Emissionen in die Luft die vorgeschriebenen Emissionsgrenzwerte überschreiten dürfen. Unter keinen Umständen darf die Verbrennung gefährlicher Abfälle in der Anlage länger als vier Stunden ohne Unterbrechung fortgesetzt werden; darüber hinaus muß die Gesamtzeit des Betriebs unter diesen Bedingungen, auf ein ganzes Jahr bezogen, unter 60 Stunden liegen.

Bei einem Ausfall hat der Betreiber den Betrieb so schnell wie möglich bis zur Wiederherstellung normaler Betriebsbedingungen zu verringern oder einzustellen. Bei Anlagen nach Artikel 3 Absatz 3 muß die Beschickung mit gefährlichen Abfällen eingestellt werden.

Der Gehalt an Staub insgesamt in den Emissionen darf den halbstündlichen Durchschnittswert von 150 mg/m3 unter keinen Umständen überschreiten; außerdem darf der in Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a) Nummer 2 und Absatz 1 Buchstabe b) Nummer 2 festgelegte Emissionsgrenzwert nicht überschritten werden. Alle anderen in Artikel 6 genannten Bedingungen sind einzuhalten.

Artikel 13

(1) Die Bestimmungen dieser Richtlinie gelten für alle bestehenden Verbrennungsanlagen spätestens drei Jahre und sechs Monate nach dem in Artikel 18 Absatz 1 genannten Zeitpunkt.

(2) Der Betreiber kann jedoch der zuständigen Behörde innerhalb von sechs Monaten nach dem in Artikel 18 Absatz 1 genannten Zeitpunkt mitteilen, daß die bestehende Verbrennungsanlage innerhalb eines Zeitraums von höchstens fünf Jahren ab dem Zeitpunkt der Mitteilung für nicht mehr als 20000 Stunden in Betrieb sein wird, bevor sie endgültig stillgelegt wird. In diesem Fall findet Absatz 1 keine Anwendung.

Artikel 14

Die Kommission unterbreitet dem Rat vor dem 31. Dezember 2000 insbesondere unter Berücksichtigung der zu erwartenden technischen Entwicklungen, der Erfahrungen beim Betrieb der Anlagen und der Umwelterfordernisse sowie unter Zugrundelegung der Erfahrungen bei der Anwendung dieser Richtlinie und der bei den Techniken der Emissionskontrolle erzielten Fortschritte einen Bericht in Verbindung mit Vorschlägen für die Überprüfung der Emissionsgrenzwerte und der damit zusammenhängenden Bestimmungen dieser Richtlinie. Die infolge dieser Überprüfung festgelegten Emissionsgrenzwerte finden auf bestehende Verbrennungsanlagen nicht vor dem 31. Dezember 2006 Anwendung.

Artikel 15

Die Kommission erläßt nach dem Verfahren des Artikels 16 die notwendigen Änderungen, um die Artikel 10 bis 12 sowie die Anhänge I bis III an den technischen Fortschritt anzupassen.

Artikel 16

(1) Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt.

(2) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG 5 unter Beachtung von dessen Artikel 8.

Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.

(3) Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

Artikel 17

Die Berichte über die Durchführung dieser Richtlinie werden nach dem Verfahren des Artikels 5 der Richtlinie 91/692/EWG ausgearbeitet. Der erste Bericht erstreckt sich auf den ersten vollständigen Dreijahreszeitraum nach Inkrafttreten dieser Richtlinie.

Artikel 18

(1) Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie spätestens bis zum 31. Dezember 1996 nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis. Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 19

Diese Richtlinie tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Artikel 20

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 16. Dezember 1994.

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Äquivalenzfaktoren für Dioxine und Dibenzofurane  Anhang I

Zur Bestimmung der kumulierten Werte gemäß Artikel 7 Absatz 2 sind die Massenkonzentrationen folgender Dioxine und Dibenzofurane mit folgenden Äquivalenzfaktoren zu multiplizieren, bevor sie zusammengezählt werden (unter Verwendung des Konzeptes der toxischen Äquivalente):

Toxischer
Äquivalenz-
faktor
2,3,7,8 - Tetrachlordibenzodioxin (TCDD) 1
1,2,3,7,8 - Pentachlordibenzodioxin (PeCDD) 0,5
1,2,3,4,7,8 - Hexachlordibenzodioxin (HxCDD) 0,1
1,2,3,7,8,9 - Hexachlordibenzodioxin (HxCDD) 0,1
1,2,3,6,7,8 - Hexachlordibenzodioxin (HxCDD) 0,1
1,2,3,4,6,7,8 - Heptachlordibenzodioxin (HpCDD)         0,01
- Octachlordibenzodioxin (OCDD) 0,001
2,3,7,8 - Tetrachlordibenzofuran (TCDF) 0,1
2,3,4,7,8 - Penrachlordibenzofuran (PeCDF) 0,5
1,2,3,7,8 - Pentachlordibenzofuran (PeCDF) 0,05
1,2,3,4,7,8 - Hexachlordibenzofuran (HxCDF) 0,1
1,2,3,7,8,9 - Hexachlordibenzofuran (HxCDF) 0,1
1,2,3,6,7,8 - Hexachlordibenzofuran (HxCDF) 0,1
2,3,4,6,7,8 - Hexachlordibenzofuran (HxCDF) 0,1
1,2,3,4,6,7,8 - Heptachlordibenzofuran (HpCDF) 0,01
1,2,3,4,7,8,9 - Heptachlordibenzofuran (HpCDF) 0,01
- Octachlordibenzofuran (OCDF) 0,001

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Bestimmung der Emissionsgrenzwerte und Emissionsrichtwerte für die Mitverbrennung gefährlicher Abfälle  Anhang II

Der Grenz- oder Richtwert für jeden erfaßten Schadstoff und für Kohlenmonoxid im Abgas, das von der Mitverbrennung gefährlicher Abfälle herrührt, muß wie folgt berechnet werden:

(VAbfall × CAbfall + VVerfahren × CVerfahren) / (VAbfall + VVerfahren) = C

VAbfall: Abgasvolumen ausschließlich aus der Verbrennung gefährlicher Abfälle, bestimmt anhand des Abfalls mit dem geringsten in der Genehmigung genannten Heizwert und bezogen auf die Bedingungen des Artikels 11 Absatz 2.
Beträgt die Wärmemenge aus der Verbrennung gefährlicher Abfälle weniger als 10 v.H. der in der Anlage abgegebenen Gesamtwärmemenge, so ist der Wert VAbfallanhand einer (angenommenen) Menge von Abfall zu berechnen, die unter Zugrundelegung einer unveränderlichen Gesamtwärmemenge bei der Verbrennung 10 v.H. dieser Gesamtwärmemenge entsprechen würde;
CAbfall: Emissionsgrenzwerte für Anlagen, die ausschließlich zur Verbrennung gefährlicher Abfälle bestimmt sind (mindestens die Emissionsgrenz- und -richtwerte für Schadstoffe und Kohlenmonoxid nach Artikel 7 Absätze 1 und 2 und Artikel 8 Absatz 5);
VVerfahren: Abgasvolumen aus dem in der Anlage angewandten Verfahren einschließlich der Verbrennung der zugelassenen und in der Anlage üblicherweise eingesetzten Brennstoffe (gefährliche Abfälle ausgeschlossen), ermittelt auf der Grundlage der Bezugssauerstoffgehalte nach Gemeinschaftsrecht oder nationalem Recht. Soweit für diese Anlagen keine Regelungen bestehen, ist der tatsächliche Sauerstoffgehalt im Abgas ohne Verdünnung durch Zufuhr von Luft, die für das Verfahren nicht notwendig ist, zugrunde zu legen. Der Bezug auf die übrigen Bedingungen ist in Artikel 11 Absatz 2 festgelegt;
CVerfahren: Emissionsgrenzwerte der betreffenden Schadstoffe und von Kohlenmonoxid im Abgas der Anlagen, die die einzelstaatlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften für solche Anlagen bei der Verbrennung der üblicherweise zugelassenen Brennstoffe (gefährliche Abfälle ausgeschlossen) einhalten. Bestehen solche Vorschriften nicht, so werden die in der Genehmigung festgelegten Emissionsgrenzwerte verwendet. Gibt es solche Genehmigungswerte nicht, so werden die tatsächlichen Massenkonzentrationen verwendet;
C: Gesamtemissionsgrenz- oder -richtwerte für CO und die entsprechenden Schadstoffe der die Emissionsgrenzwerte und den Richtwert nach Artikel 6 Absatz 5 und Artikel 7 Absätze 1 und 2 ersetzt. Der Gesamtsauerstoffgehalt, der den Sauerstoffgehalt für die Nominierung gemäß den Artikeln 6 und 7 ersetzt, wird unter Berücksichtigung der Teilvolumina auf der Grundlage des oben genannten Gehalts berechnet.

Schadstoffe und CO, die nicht unmittelbar aus der Verbrennung gefährlicher Abfälle oder der Verbrennung von Brennstoffen entstehen (z.B. aus Materialien, die für die Produktion erforderlich sind oder aus Produkten), sowie CO, das unmittelbar bei dieser Verbrennung entsteht, sind nicht zu berücksichtigen, wenn

In jedem Fall muß bei der Mitverbrennung der zugelassenen gefährlichen Abfälle der Gesamtemissionsgrenzwert (C) so berechnet werden, daß die Emissionen in die Umwelt möglichst gering gehalten werden.

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Meßtechniken  Anhang III
  1. Die Messungen zur Ermittlung der Konzentrationen von Luftschadstoffen in Abgasleitungen sind in repräsentativer Weise durchzuführen.
  2. Die Probenahme und Analyse aller Schadstoffe, einschließlich Dioxine und Furane, sowie die Referenzmeßverfahren zur Kalibrierung automatischer Meßsysteme sind nach CEN-Normen durchzuführen, die aufgrund von Aufträgen der Kommission erarbeitet werden. Bis entsprechende CEN-Normen zur Verfügung stehen, sind nationale Normen anzuwenden.
  3. Das Verfahren zur Überwachung von Dioxinen und Furanen kann nur zugelassen werden, wenn die Nachweisungen für die Probenahme und Analyse der einzelnen Dioxine und Furane so niedrig ist, daß ein hinsichtlich der toxischen Äquivalente aussagefähiges Ergebnis ermittelt werden kann.
  4. Die Werte der 95-v.H.-Vertrauensbereiche, die für die Emissionsgrenzwerte bestimmt werden, dürfen die folgenden Prozentsätze der Emissionsgrenzwerte nicht überschreiten:
    Kohlenmonoxid (Artikel 6 Absatz 6 Buchstabe a)): 10 v.H.
    Schwefledioxid (Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a) Nummer 5): 20 v.H.
    Staubteile (Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a) Nummer 1): 30 v.H.
    Organisch gebundener Kohlenstoff (Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a) Nummer 2): 30 v.H.
    Chlorwasserstoff (Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a) Nummer 3) 40 v.H.

5) Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (ABl. Nr. L 184 vom 17.07.1999 S. 23).

ENDE

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