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Regelwerk

Technische Regeln für Gefahrstoffe
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TRGS 512 - Begasungen

Ausgabe Mai 2002
(BArbBl. 5/2002 S. 83; 6/2004 S. 43; 26.01.2006 S. 206aufgehoben)



Zur aktuellen Fassung

Die Technischen Regeln für Gefahrstoffe (TRGS) geben den Stand der sicherheitstechnischen, arbeitsmedizinischen, hygienischen sowie arbeitswissenschaftlichen Anforderungen an Gefahrstoffe hinsichtlich des Inverkehrbringens und Umgangs wieder. Sie werden vom

Ausschuß für Gefahrstoffe (AGS)

aufgestellt und von ihm der Entwicklung entsprechend angepasst.

Die TRGS werden vom Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung im Bundesarbeitsblatt (BArbBl.) bekannt gegeben.

Dieses Blatt enthält besondere Schutzmaßnahmen bei der Begasung mit Brommethan, Hydrogencyanid, Phosphorwasserstoff und Sulfuryldifluorid.

Hinsichtlich des Anwendungsbereichs der Umgangsvorschriften der Gefahrstoffverordnung ( GefStoffV) sowie allgemein geltender Begriffsbestimmungen wird auf die § § 2 und 3 der GefStoffV hingewiesen.

Vorschriften der Verordnung zum Schutz vor gefährlichen Stoffen (GefStoffV) einschließlich der Nummer 5 des Anhangs V der GefStoffV sind eingearbeitet undkursiv dargestellt.

1 Anwendungsbereich 04

(1) Diese TRGS gilt für die Verwendung von folgenden Stoffen und ihren Zubereitungen als Begasungsmittel:

  1. Brommethan (Methylbromid),
  2. Hydrogencyanid (Blausäure) sowie Stoffe und Zubereitungen, die zum Entwickeln oder Verdampfen von Hydrogencyanid oder leicht flüchtigen Hydrogencyanidverbindungen dienen,
  3. Phosphorwasserstoff und Phosphorwasserstoff entwickelnde Stoffe und Zubereitungen,
  4. Sulfuryldifluorid (Sulfurylfluorid) .

(2) Diese TRGS gilt nicht für

(3)Die Vorschriften des Anhangs V der GefStoffV gelten auch, wenn die zuständige Behörde nach § 43 Abs. 8 GefStoffV andere Begasungsmittel zugelassen hat.

(4) Die zuständige Behörde hat bei der Zulassung anderer als der in Absatz 1 genannten Begasungsmittel festzulegen, inwieweit die TRGS für diese Begasungsmittel gilt.

(5) Von dieser TRGS werden auch Begasungen mit Gasen erfasst, wenn diese als Hilfsstoffe zusammen mit den unter Absatz 1 genannten Stoffen und Zubereitungen eingesetzt werden (z.B. Kohlenstoffdioxid, Stickstoff).

(6) Brommethan ist nach TRGS 905 als krebserzeugend Kategorie 3 bewertet sowie als giftig und umweltgefährlich eingestuft.

(7) Cyanwasserstoff ist als sehr giftig und hochentzündlich eingestuft.

Beim Umgang mit Cyanwasserstoff besteht außerdem die Gefahr der Hautresorption.

(8) Phosphorwasserstoff entwickelnde Zubereitungen, wie z.B. Aluminium-, Magnesium- und Kalziumphosphid sind als sehr giftig und leichtentzündlich eingestuft. Phosphorwasserstoff/Stickstoffgemische mit Phosphorwasserstoffanteilen kleiner als 1,8 Vol.-% sind als sehr giftig eingestuft und Erläuterungen.

(9) Sulfuryldifluorid ist als giftig eingestuft.

2 Begriffsbestimmungen und Erläuterungen

(1) Begasungen i.S. dieser TRGS sind Verfahren zur Schädlingsbekämpfung (Entwesung, Entseuchung) mit den in Nummer 1 Abs. 1 aufgeführten sehr giftigen und giftigen Stoffen und Zubereitungen einschließlich aller Arbeiten, die im Zusammenhang mit dem sicheren Verwenden eines Begasungsmittels erforderlich sind, insbesondere die Überwachung der Vorbereitungsarbeiten, das Einbringen des Begasungsmittels, die Überwachung der Begasung sowie die Lüftung und die Freigabe begaster Räume bzw. Güter sowie die Entnahme und Entsorgung verwendeter Trägermaterialien.

(2) Begasungsanlagen sind Anlagen, die speziell zum Zweck der Begasung von Gütern und Erzeugnissen eingerichtet und betrieben werden.

(3) Räume im Sinne dieser TRGS sind Gebäude bzw. Gebäudeteile einschl. Silos, sowie Schiffe bzw. Laderäume. Begasungen von Transportbehältern bzw. von Gütern unter Abdeckplanen in Gebäuden oder in Schiffen sind wie Raumbegasungen zu behandeln (unter Berücksichtigung der ergänzenden Anforderungen an Schiffsbegasungen bei Begasungen auf Schiffen). Räume, die zur Lagerung und Verarbeitung von Gütern dienen, die nur im Bedarfsfall (z.B. bei Schädlingsbefall) begast werden, sind nicht als Begasungsanlage im Sinne von Nummer 9.1 anzusehen.

(4) Transportbehälter i.S. dieser TRGS sind Straßen- und Schienenfahrzeuge, Frachtcontainer und ortsbewegliche Tanks, die für eine Begasung ausreichend gasdicht gemacht werden können.

(5) Wird ein Transportbehälter auf einem abgezäunten Abstellplatz mit Ablufteinrichtung zum Zweck der Begasung fest installiert, ist dieser als Begasungsanlage zu betrachten.

(6) Schiffe sind Wasserfahrzeuge aller Art.

(7) Sachkundig ist, wer aufgrund seiner fachlichen Ausbildung und Erfahrung ausreichende Kenntnisse auf dem Gebiet Begasung hat und mit den einschlägigen staatlichen Arbeitsschutzvorschriften, Unfallverhütungsvorschriften, Richtlinien und allgemein anerkannten Regeln der Technik (z.B. DIN/EN-Normen, VDE-Bestimmungen, Technische Regeln anderer Mitgliedsstaaten der Europäischen Union oder anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum) soweit vertraut ist, dass er den sicheren Umgang mit Begasungsmitteln beurteilen kann. Der Nachweis der Sachkunde wird erbracht durch die erfolgreiche Teilnahme an einem anerkannten Lehrgang über den Umgang mit Begasungsmitteln.

(8) Begasungsleiter im Sinne dieser TRGS ist ein Befähigungsscheininhaber nach Nummer 4.2, der für den Ablauf der Begasung verantwortlich ist.

(9)Maximale Arbeitsplatz-Konzentration (MAK) ist die Konzentration eines Stoffes in der Luft am Arbeitsplatz, bei der im allgemeinen die Gesundheit der Arbeitnehmer nicht beeinträchtigt wird.

(10)Auslöseschwelle ist die Konzentration eines Stoffes in der Luft am Arbeitsplatz oder im Sinne des Absatzes 6 GefStoffV im Körper, bei deren Überschreitung zusätzliche Maßnahmen zum Schutze der Gesundheit erforderlich sind. Der Überschreitung der Auslöseschwelle steht es gleich, wenn Verfahren angewendet werden, bei denen Maßnahmen nach Satz 1 erforderlich sind oder wenn ein unmittelbarer Hautkontakt besteht.

3 Verwendungsbeschränkungen und Ausnahmen 04

(1)Begasungen mit sehr giftigen und giftigen Stoffen und Zubereitungen (Begasungsmitteln) dürfen nur mit den in Nummer 1 Abs. 1 genannten Stoffen und Zubereitungen durchgeführt werden. Die Verwendung dieser Begasungsmittel darf nur unter den Voraussetzungen der Absätze 3 bis 5 und Nummer 4 erfolgen. Hiervon ausgenommen sind portionsweise verpackte Stoffe und Zubereitungen, die bei bestimmungsgemäßer Verwendung nicht mehr als 15 Gramm Phosphorwasserstoff entwickeln und zur Schädlingsbekämpfung im Freien eingesetzt werden.Satz 2 gilt auch, wenn die zuständige Behörde andere Begasungsmittel nach § 43 Abs. 8 GefStoffV zugelassen hat. Die Verwendung von Brommethan als Begasungsmittel im Sinne von Satz 1 darf nur erfolgen zum Holzschutz in Bauwerken sowie für Erzeugnisse zum Export in Staaten, die eine Begasung mit Brommethan zwingend vorschreiben.

(2) Die für Brommethan in Absatz 1 genannten Verwendungsbeschränkungen finden nach § 2 Abs. 3 des Chemikaliengesetzes keine Anwendung auf Pflanzenschutzmittel, die einem Zulassungsverfahren nach dem Pflanzenschutzgesetz unterliegen. Die Anwendung brommethanhaltiger Pflanzenschutzmittel unterliegt nach § 2 Abs. 1 den in Anlage 2 Nummer 5 der Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung genannten Anwendungsbeschränkungen.

(3)Als Begasungsmittel nach Nummer 1 Abs. 1 dürfen nur solche Stoffe und ihre Zubereitungen verwendet werden, die von der Biologischen Bundesanstalt für Land- und Forstwirtschaft zugelassen sind. In anderen Fällen kann die zuständige Behörde eine Prüfung durch das Bundesinstitut für gesundheitlichen Verbraucherschutz und Veterinärmedizin oder die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung verlangen.

(4)Die zuständige Behörde kann im Einzelfall auf schriftlichen Antrag des Arbeitgebers abweichend von Absatz 3 die Verwendung anderer als der unter Nummer 1 Abs. 1 genannten Begasungsmittel zulassen, wenn diese von der Biologischen Bundesanstalt für Land- und Forstwirtschaft zugelassen sind; in anderen Fällen kann die zuständige Behörde eine Prüfung durch das Bundesinstitut für gesundheitlichen Verbraucherschutz und Veterinärmedizin oder die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung verlangen. Satz 1 gilt auch für Begasungen, die zur Prüfung und Anerkennung von Begasungsverfahren mit neuen Begasungsmitteln erforderlich sind.

(5)Während der Beförderung dürfen Schiffe nur mit Phosphorwasserstoff und Transportbehälter nur mit Phosphorwasserstoff oder Brommethan begast werden.

4 Erlaubnis, Befähigungsschein, Sachkunde

4.1 Erlaubnis 04

(1)Wer Begasungen mit den unter Nummer 1 Abs. 1 aufgeführten Begasungsmitteln durchführen will, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde. Dies gilt nicht für die in Nummer 3 Abs. 1 festgelegte Ausnahme für Phosphorwasserstoff.

(2)Die Erlaubnis nach Absatz 1 erhält, wer

Jeder Wechsel der Befähigungsscheininhaber ist der zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen.

(3)Die Erlaubnis nach Absatz 1 und der Befähigungsschein nach Absatz 2 können befristet und auch unter Auflagen, insbesondere beschränkt auf bestimmte Arten von Anlagen, erteilt werden. Auflagen können auch nachträglich angeordnet werden.

(4) Die erforderliche Zuverlässigkeit ist durch ein behördliches Führungszeugnis nachzuweisen.

(5) Über eine ausreichende Zahl von Befähigungsscheininhabern verfügt ein Antragsteller, wenn er

Befähigungsscheininhaber beschäftigt.

4.2 Befähigungsschein 04

(1)Einen Befähigungsschein erhält von der zuständigen Behörde, wer

  1. die für den Umgang mit den in Nummer 1 Abs. 1 genannten Begasungsmitteln erforderliche Zuverlässigkeit besitzt,
  2. durch das Zeugnis eines ermächtigten Arztes im Sinne des § 30 GefStoffV nachweist, dass keine Anhaltspunkte vorliegen, die ihn körperlich oder geistig ungeeignet erscheinen lassen, mit den in Nummer 1.1 genannten Begasungsmitteln umzugehen,
  3. die erforderliche Sachkunde und ausreichende Erfahrung für Begasungen nachweist und
  4. mindestens 18 Jahre alt ist.

(2) Die erforderliche Zuverlässigkeit ist durch ein behördliches Führungszeugnis nachzuweisen.

(3) Die ärztliche Untersuchung zur Überprüfung der Anforderungen nach Absatz 1 Nr. 2 soll folgende Prüfungen umfassen:

Bei Beschränkung des Befähigungsscheines auf Schädlingsbekämpfungen im Freien kann die Prüfung auf Atemschutztauglichkeit entfallen. "Zeugnismuster für die Eignungsuntersuchung" siehe Anlage 6.

(4) Beschäftigte, die für die Erteilung eines Befähigungsscheines an Begasungen mit Hydrogencyanid, Sulfuryldifluorid oder Brommethan teilnehmen müssen, können auf Antrag eine Ausnahmegenehmigung nach § 44 GefStoffV von den Bestimmungen der Nummer 7 Abs. 7 dieser TRGS erhalten.

(5) Der Befähigungsschein ist auf höchstens 5 Jahre zu befristen.

(6) Befähigungsscheine für den Umgang mit Brommethan, Sulfuryldifluorid und! oder Hydrogencyanid sind mit der Bedingung zu versehen, dass sie ihre Gültigkeit verlieren, wenn der Inhaber länger als 1 Jahr keine Begasung mit diesen Begasungsmitteln durchgeführt hat. Bei Befähigungsscheinen für Begasungen mit Phosphorwasserstoff und/oder für Schädlingsbekämpfungen im Freien ist hierfür eine 2- Jahresfrist festzulegen.

(7)Der Befähigungsschein erlischt, wenn der zuständigen Behörde nicht spätestens 5 Jahre seit der Ausstellung des Zeugnisses nach Absatz 1 Nr. 2 ein neues Zeugnis vorgelegt wird.

(8) Voraussetzung für jede Verlängerung des Befähigungsscheins ist neben dem Zeugnis nach Absatz 1 Nr. 2 der Nachweis über die Teilnahme erfolgreiche an einem von der zuständigen Behörde anerkannten Fortbildungslehrgang nach Anlage 4. Absatz 7 gilt entsprechend. Auf Anlage 4 Satz 1 wird hingewiesen.

4.3 Sachkunde 04

(1)Den Nachweis der Sachkunde nach Nummer 4.2 Abs. 1 Nr. 3 hat erbracht, wer ein Zeugnis über die Teilnahme an einem von der zuständigen Behörde anerkannten Lehrgang für die beabsichtigte Tätigkeit mit bestandener Prüfung vorlegt. Der Befähigungsschein ist entsprechend dem geführten Nachweis der Sachkunde zu beschränken.

(2) Der Lehrgang (Grundlehrgang, s. Anlage 1) ist mit einer theoretischen und einer praktischen Prüfung abzuschließen. Die Prüfung kann ganz oder teilweise auch zu einem späteren Zeitpunkt nachgeholt werden. Die theoretische Prüfung ist schriftlich nach den Vorgaben der Anlage 8 abzulegens

(3) Die Prüfung ist vor einem Vertreter der zuständigen Behörde, in deren Bezirk der Lehrgang durchgeführt wird, in Anwesenheit eines Vertreters des Lehrgangsträgers abzulegen. Der Vertreter des Lehrgangsträgers ist berechtigt, Fragen zum Prüfungsstoff zu stellen.

(4) Über das Prüfungsergebnis und den wesentlichen Inhalt der Prüfung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die von dem Vertreter der zuständigen Behörde zu unterzeichnen ist.

(5) Über die erfolgreiche Teilnahme an dem Lehrgang ist dem Bewerber ein Zeugnis zu erteilen, aus dem die Art der vermittelten Kenntnisse hervorgeht. Das Zeugnis ist von dem Vertreter der zuständigen Behörde zu unterzeichnen. Es soll auch von dem Vertreter des Lehrgangsträgers unterzeichnet werden.

(6) Bei Beschränkung auf einzelne Anwendungsgebiete kann die Lehrgangsdauer nach Anlage 1 entsprechend verkürzt werden. Auch dieser Lehrgang bedarf der Anerkennung durch die zuständige Behörde.

(7) Als ausreichende Erfahrung ist anzusehen:

Als ausreichende Erfahrung für Schädlingsbekämpfungen im Freien ist eine einmalige Teilnahme an einer entsprechenden Begasung und die Ersthelferausbildung nach der Berufs genossenschaftlichen - Vorschrift "Erste Hilfe" (BGV A5 / GUV) [3] anzusehen.

5 Anzeige 04

(1)Wer außerhalb einer ortsfesten Begasungsanlage Begasungen mit Begasungsmitteln nach Nummer 1 Abs. 1 durchführen will, hat dies spätestens 1 Woche, im Fall von Schiffsbegasungen 24 Stunden vorher der zuständigen Behörde schriftlich anzuzeigen. Die zuständige Behörde soll in begründeten Fällen Ausnahmen zulassen.

(Vordruck für eine Anzeige s. Anlage 2 zu dieser TRGS).

(2) Begründete Fälle für Ausnahmen von den Anzeigefristen sind z.B. die umgehende Begasung von Nahrungs-, Genuß- und Futtermitteln, weil deren schneller Verderb droht, oder von Schädlingen, um deren Weiterverbreitung und Verschleppung zu verhindern.

(3) In der Anzeige sind anzugeben:

  1. der Begasungsleiter,
  2. der Tag der Begasung,
  3. in einem aktuellen amtlichen Lageplan im Maßstab 1:1000 der Ort der Begasung und das zu begasende Objekt mit Angabe der zu begasenden Güter,
  4. das eingesetzte Begasungsmittel sowie die vorgesehenen Mengen,
  5. der voraussichtliche Beginn der Begasung,
  6. das voraussichtliche Ende der Begasung,
  7. der voraussichtliche Termin der Freigabe,
  8. der Zeitpunkt der Dichtheitsprüfung, falls diese erforderlich ist,
  9. in einem Messplan die vorgesehenen Messpunkte und die Zeitabstände in denen gemessen werden soll
  10. bei Begasungen mit Hydrogencyanid, Phosphorwasserstoff und Sulfuryldifluorid die Zulassungsnummer des Bundesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit bzw. der früheren Biologischen Bundesanstalt für Land - und Forstwirtschaft für das Begasungsmittel.

6 Begasungsleiter

(1)Für jede Begasung ist ein verantwortlicher Begasungsleiter zu bestellen. Der Begasungsleiter muss einen für die vorgesehene Begasung ausreichenden Befähigungsschein besitzen.

(2) Für ortsfeste Begasungsanlagen können Begasungsleiter auf Dauer bestellt werden.

7 Organisatorische Maßnahmen 04

(1)Begasungen sind so durchzuführen, dass Personen nicht gefährdet werden.

(2)Der Erlaubnisinhaber oder der Begasungsleiter hat vor einer Begasung zu prüfen, ob

  1. Stoffe oder Zubereitungen mit einem geringeren gesundheitlichen Risiko als das von ihm in Aussicht genommene Begasungsmittel erhältlich sind oder
  2. durch Einsatz anderer zugelassener Begasungsverfahren die Verwendung der in Nummer 1 Absatz 1 genannten Begasungsmittel reduziert werden kann, z.B. durch Reduzierung des zu begasenden Volumens, oder
  3. durch Änderung des Verfahrens auf die Verwendung sehr giftiger und giftiger Begasungsmittel verzichtet werden kann.

(3)Bei Begasungen mit Begasungsmitteln nach Nummer 1 Abs. 1 muss während der wesentlichen Arbeitsschritte mindestens der Begasungsleiter sowie eine weitere Person, die die Voraussetzungen der Nummer 4.3 erfüllt, anwesend sein.

(4) Wesentliche Arbeitsschritte bei Begasungen (ausgenommen Begasungen in Anlagen) sind:

(5) Wesentliche Arbeitsschritte bei Begasungen in Anlagen sind:

(6)Zur Begasung dürfen nur Personen eingesetzt werden, die sachkundig i. S. der Nummer 4.3 sind, ausgenommen Hilfskräfte nach Absatz 8.

(7)Bei Begasungen mit Hydrogencyanid, Sulfuryldefluorid oder Brommethan dürfen nur Befähigungsscheininhaber eingesetzt werden. Bei Schädlingsbekämpfungen im Freien genügt ein Befähigungsscheininhaber, wenn die Erste Hilfe gewährleistet ist.Entsprechendes gilt auch für Messungen zur Freigabe von Containern und Fahrzeugen im Freien.

(8)Soweit gebrauchsfertig portionierte Phosphorwasserstoff entwickelnde Zubereitungen verwendet werden, dürfen unter unmittelbarer Aufsicht einer ausreichenden Zahl von Personen nach Nummer 4.3 (Sachkundige) auch vorher unterwiesene Personen als Hilfskräfte bei den Vorbereitungen und beim Einbringen des Begasungsmittels sowie den Freigabearbeiten eingesetzt werden, die gesundheitlich geeignet sind.

(9) Die erforderliche Aufsicht ist ausreichend, wenn für je 10 Hilfskräfte eine Aufsichtsperson nach Absatz 6 eingesetzt wird.

(10)Nach der Einbringung des Begasungsmittels bis zur Freigabe der 1 Räume muss ein Begasungsleiter im Bedarfsfall verfügbar sein.

(11) Ein Begasungsleiter ist bei Begasungen im Bedarfsfall in der Regel verfügbar, wenn er mindestens

(12) In wie weit ein Begasungsleiter darüber hinaus für den Bedarfsfall verfügbar sein muss, ist nach Art und Lage des zu begasenden Objektes vor Begasungsbeginn festzulegen. Ob eine über Absatz 3 hinausgehende Bewachung begaster Räume erforderlich ist, muss vom Begasungsleiter nach den Gegebenheiten des Einzelfalles festgelegt werden.

(13)Über Begasungen mit Begasungsmitteln nach Nummer 1 Abs. 1 ist eine Niederschrift zu fertigen. Auf Verlangen ist der zuständigen Behörde eine Abschrift zu übersenden. Aus der Niederschrift sollen insbesondere Art und Menge der Begasungsmittel, Ort der Verwendung, das beteiligte Personal, Beginn und Ende der Verwendung und Zeitpunkt der Freigabe hervorgehen.

(14) Während der Arbeiten dürfen die dafür eingesetzten Personen nicht unter dem Einfluss von Alkohol oder anderen Rauschmitteln stehen.

(15) Vor Beginn der Begasung ist dafür zu sorgen, dass

  1. der Begasungsleiter über ein Mobiltelefon oder bei Begasungen auf Schiffen über ein UKW-Sprechfunkgerät, das auf den Kanälen der Hafenbehörde arbeitet, verfügt
  2. die Rufnummer des Rettungs- und notärztlichen Dienstes und das Verzeichnis über Giftinformationszentren bereitliegen
  3. Rettungswege eingerichtet und freigehalten werden
  4. Verunglückte, insbesondere aus tieferliegenden Räumen schnell gerettet werden können, z.B. durch Kräne, Hebezeuge, zugelassene Rettungstragen mit ausreichend langen Rettungsleinen u.ä.

(16) Schadensfälle bei Begasungen und Personenschäden durch Begasungsmittel sind der zuständigen Behörde und dem zuständigen Unfallversicherungsträger unverzüglich zu melden.

8 Sicherheitstechnische Maßnahmen bei der Begasung von Räumen

8.1 Information Dritter 04

(1) Die Benutzer angrenzender Objekte, wie Räume, Gebäude und Grundstücke, sind mindestens 24 Stunden vor Beginn des Einbringens von Begasungsmitteln unter Hinweis auf die Gefahren der Begasungsmittel vom Begasungsleiter schriftlich zu warnen. Der Warnhinweis ist an den Zugängen dieser Objekte, soweit sie im möglichen Einwirkungsbereich der Begasung liegen, sichtbar anzubringen. Der Warnhinweis soll mindestens folgende Angaben enthalten:

Begasungsobjekt, Zeitpunkt und Dauer der Begasung Zugangs- und Aufenthaltsverbote im Gefahrenbereich
Notfalltelefon, Infotelefon Hinweise auf Verhaltensweisen in der Nähe des Gefahrenbereiches
Beschreibung der Eigenschaften des Begasungsmittels und der Vergiftungs-Symptome Beschreibung optischer oder ggf. akustischer Warnungen und Entwarnungen

(2) Wer als Auftragnehmer Begasungen außerhalb von Begasungsanlagen durchführen will, hat den Auftraggeber rechtzeitig auf die mit der Begasung verbundenen Gefahren und über den Beginn der Begasung schriftlich hinzuweisen.

8.2 Abdichtung, Gasdichtigkeit 04

(1) Die Begasung ist so auszuführen, dass schädliche Umwelteinwirkungen, wie z.B. Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft, nicht herbeigeführt werden. Die zu begasenden Räume bzw. das zu begasende Gut sind deshalb ausreichend abzudichten.

(2) Ob eine ausreichende Abdichtung vorhanden ist, muss je nach Lage und Beschaffenheit des Objektes

festgestellt werden. Erforderlichenfalls ist die Gasdichtigkeit mit Hilfe physikalischer Bestimmungsmethoden zu überprüfen.

Zu begasende Gebäude,

sind einer Dichtheitsprüfung mit einem Spürgas zu unterziehen.

(3) Vor Einbringung des Begasungsmittels hat der Begasungsleiter sicherzustellen, dass die Abdichtung der zu begasenden Räume ausreichend ist

8.3 Räumung baulich verbundener Gebäude 04

(1) Vor Einbringung des Begasungsmittels hat sich der Begasungsleiter davon zu überzeugen, dass baulich verbundene Gebäude bzw. Gebäudekomplexe geräumt sind und sich in diesen, in angrenzenden oder sonstigen Räumen, in die Begasungsmittel eindringen können, niemand aufhält. Das gleiche gilt für Gebäude, mit denen das zu begasende Objekt über Schächte, Kanäle, Leitungsdurchführungen, Leerrohre u. ä. baulich verbunden ist.

(2) Der Zugang zu den in Absatz 1 genannten Räumen ist während der Begasung durch Auswechseln oder Anbringen zusätzlicher Schlösser und Sicherungen sicher zu verhindern.

8.4 Gefahrenbereich und Messungen 04

(1) Um das zu begasende Objekt ist ein Gefahrenbereich festzulegen und durch Absperrung zu sichern. Außerhalb des festgelegten Gefahrenbereiches darf das Begasungsmittel während der Einwirkzeit mit den bei Begasungen üblichen Gasmessmethoden nicht nachweisbar sein (PH3 0,01 ppm, HCN 2 ppm, CH3Br 0,5 ppm, SO2F2 1 ppm). Erforderlichenfalls ist der Gefahrenbereich entsprechend zu erweitern. Öffentliche genutzte Flächen wie z.B. Spielplätze, Wohnstraßen etc. dürfen sich nicht im Gefahrenbereich befinden. Ggf. ist eine Sperrung bzw. Räumung herbeizuführen.

(2) Der Begasungsleiter hat den festgelegten Gefahrenbereich sowie benachbarte öffentlich genutzte Bereiche durch Messungen auf etwaige Begasungsmittelkonzentration regelmäßig zu kontrollieren. Messpunkte und Häufigkeit der Messungen sind auf die örtlichen Gegebenheiten der Bebauung und Nutzung, auf die meteorologische Situation sowie auf das Stadium der Begasung abzustellen. Die Messergebnisse sind aufzuzeichnen und mit der Niederschrift über die Begasung aufzubewahren.

(3) Die nach Absatz 2 erforderlichen Messungen können auch durch andere hierin sachkundige Personen vorgenommen werden.

(4) Nach der Einbringung des Begasungsmittels sind bis zur Freigabe alle Räume so abgeschlossen zu halten, dass sie nicht betreten werden können.

8.5 Arbeiten in baulich verbundenen Räumen 04

Müssen baulich verbundene Räume, wie z.B. Lagerhallen, Werkstätten, elektrische Betriebsräume, Durchgänge o.ä. während der Begasung aus betrieblichen Gründen betreten bzw. Arbeiten darin durchgeführt werden, so sind währenddessen kontinuierlich Messungen etwaiger Begasungsmittelkonzentrationen in der Raumluft dieser Bereiche vorzunehmen. Personen dürfen sich darin nur aufhalten bzw. Arbeitnehmer dürfen in diesen Bereichen nur beschäftigt werden, wenn jeder Einzelmesswert den jeweiligen Luftgrenzwert des Begasungsmittels (als Grenzwert) nicht überschreitet.

8.6 Kennzeichnung begaster Räume 04

(1)An Zugängen zu Räumen,

sind vor Beginn der Begasung Warntafeln mit einer Aufschrift nach Absatz 2 anzubringen, die auf die Begasung hinweisen.

(2)Die Kennzeichnung mit dem Mindestformat 250 x 300 mm muss enthalten:

(3) Die nach Absatz 2 erforderliche Kennzeichnung ist in Bereichen der Schiff- und Luftfahrt zusätzlich in englischer Sprache vorzunehmen.

8.7 Belüftung begaster Räume 04, a

(1) Die Abluft aus begasten Gebäuden ist unter Beachtung der Vorgaben für Begasungsanlagen unter Nummer 9.1 über Dach ins Freie zu führen.

(2) Bei anhaltend austauscharmer Wetterlage soll die Belüftung der begasten Räume verschoben werden oder entsprechend reduziert erfolgen. Im Zweifel ist eine Anfrage beim nächsten Wetteramt erforderlich.

9 Ergänzende sicherheitstechnische Maßnahmen

9.1 Begasung in Anlagen

9.1.1 Allgemeine Anforderungen

(1)Begasungen in Anlagen sind nur zulässig, wenn die Anlagen

  1. gasdicht sind,
  2. für Mensch und Umwelt gefahrlos entlüftet werden können,
  3. in Räumen errichtet sind, die nicht zum ständigen Aufenthalt von Menschen dienen.

(2)Begasungsanlagen dürfen nur mit Normal- oder Unterdruck betrieben werden.

(3)Der Begasungsleiter hat die Anlagen vor jeder Begasung auf Dichtheit zu prüfen. Über die durchgeführte Begasung ist Buch zu führen.

(4) Die nach Absatz 3 geforderte Überprüfung der Dichtheit der Begasungsanlagen kann z.B. wie folgt erfolgen:

(5) Begasungsanlagen können als ausreichend gasdicht bezeichnet werden, wenn

(6) Sollen leichtentzündliche Begasungsmittel eingesetzt werden, so sind ausreichende Explosionsschutzmaßnahmen zu treffen. Die Heizungs-, Belüftungs- und Lüftungsanlagen innerhalb der Anlagen müssen explosionsgeschützt ausgeführt sein.

(7) Die Abgase von Begasungsanlagen müssen

jedoch mindestens 10 m über dem Erdboden.

(8) Die Errichtung von ortsfesten Begasungsanlagen bedarf ggf. der Genehmigung durch die Bauordnungsbehörden. Die nach der Gefahrstoffverordnung zuständige Behörde ist darüber zu unterrichten.

(9) Begasungsanlagen sind, soweit der Rauminhalt der Begasungskammer 1 m3 oder mehr beträgt und zur Begasung sehr giftige oder giftige Stoffe oder Zubereitungen eingesetzt werden, genehmigungsbedürftig nach § 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes.

9.1.2 Lüftung der Aufstellungs- und Entnahmeräume

(1) Aufstellungs- und Entnahmeräume müssen jeweils einen mindestens 8-fachen stündlichen Luftwechsel mit raumdiagonaler Luftführung haben.

(2) Die Lüftungsanlage muss so errichtet und betrieben werden, dass die aus dem Aufstellungs- und Entnahmeraum abgesaugte Luft nicht in andere Räume gelangen kann.

9.1.3 Ausgasung begaster Güter

(1) Nach der Begasung muss das mit Begasungsmittel behandelte Gut ausgegast werden. Die Ausgasung in Räumen ist unzulässig.

(2) Die Ausgasung ist grundsätzlich in der Begasungsanlage, die mit einem Ausgasungsprogramm ausgestattet sein muss, soweit durchzuführen, dass beim Öffnen der Anlage die Spitzenbegrenzung für das Begasungsmittel nicht überschritten wird (vgl. Nummer 2 Abs. 3).

9.1.4 Wartung, Reparatur und Prüfungen

(1) Wartungsarbeiten, Reparaturen sowie wesentliche Änderungen an Begasungsanlagen dürfen nur durch den Anlagenhersteller oder durch solche Personen, die von diesem ermächtigt wurden, vorgenommen werden.

(2) Begasungsanlagen (einschließlich Gaszufuhr und Abgasleitungen) sind in mindestens jährlichen Abständen durch einen Sachkundigen sicherheitstechnisch zu prüfen. Über das Prüfergebnis ist Buch zu führen.

(3) Begasungsmitteldruckbehälter von Begasungsanlagen unterliegen der Druckbehälterverordnung und sind ggf. prüfpflichtig.

(4) An Begasungsanlagen festgestellte Mängel sind umgehend zu beheben.

9.2 Begasung von Transportbehältern im Freien

(1)Transportbehälter dürfen im Freien nur mit einem allseitigen Sicherheitsabstand von mindestens 10 m zu Gebäuden begast werden. Die Behälter sind von dem Begasungsleiter abzudichten und auf ihre Gasdichtheit zu prüfen. Der Begasungsleiter hat sie für die Dauer der Begasung allseitig sichtbar zu kennzeichnen, abzuschließen und zu verplomben.

(2) Die Kennzeichnung ist entsprechend der Nummer 8.5 auszuführen.

(3) Unter Gas stehende Transportbehälter sind bis zur Freigabe durch geeignete Maßnahmen gegen Beförderung zu sichern. Der Sicherheitsabstand nach Absatz 1 von mindestens 10 m ist auch zu Kraftfahrzeugen und anderen Objekten, in denen sich Menschen aufhalten können, einzuhalten.

9.3 Beförderung begaster Transportbehälter

(1) Unter Gas stehende Transportbehälter dürfen nur dann befördert werden, wenn der Begasungsleiter festgestellt hat, dass keine Gefährdung mehr durch das Begasungsmittel besteht. Nummer 9.2 Abs. 1 Satz 3 findet Anwendung. Die Forderung nach Satz 1 schließt ein, dass das Begasungsmittel nicht auf Schiffen in die Transportbehälter eingebracht werden darf.

(2) Die nach Nummer 8.5 erforderliche Kennzeichnung ist bei Transportbehältern, die unter Gas stehend ins Ausland transportiert werden sollen, zusätzlich in englischer Sprache vorzunehmen.

(3) Unter Gas stehende Transportbehälter dürfen nur transportiert werden, wenn dem Transporteur eine schriftliche Bestätigung des Begasungsleiters darüber vorliegt, dass die Behälter gasdicht und zum Transport geeignet sind und mindestens 24 Stunden seit dem Einbringen des Begasungsmittels vergangen sind.

(4) Unter Gas stehende Transportbehälter dürfen auf Schiffe nur verbracht werden, wenn

Begasung und die angewandten Begasungsmittel enthalten.

(5) Unter Gas stehende Transportbehälter sind möglichst an Deck des Schiffes zu befördern.

(6) Unter Gas stehende Transportbehälter sind an Deck mit einem Mindestabstand von 6 m zu Lüfteransaugöffnungen, Besatzungsunterkünften und anderen von Personen begangenen Schiffsräumen zu stauen.

(7)Auf Schiffen dürfen unter Gas stehende Transportbehälter unter Deck nur transportiert werden, wenn die Laderäume mit einer mechanischen Lüftung ausgerüstet sind, die verhindert, dass sich Gaskonzentrationen oberhalb der Grenzwerte entwickeln. Auf dem Schiff müssen geeignete Gasmessgeräte und Anweisungen für ihre Benutzung sowie Erste-Hilfe-Einrichtungen vorhanden sein.

(8) Während des Transports von unter Gas stehenden Behältern unter Deck sind in diesen Laderäumen

(9) Sollen unter Gas stehende Transportbehälter auf Schiffen mit Laderäumen ohne mechanische Lüftung nach Absatz 7 transportiert werden, so sind die Laderäume als unter Gas stehend zu behandeln und die Vorschriften der Nummer 9.5 anzuwenden.

(10)Die Hafenbehörden sind spätestens 24 Stunden vor Ankunft des Schiffes über die Art und den Zeitpunkt der Begasung der Transportbehälter zu unterrichten. Die Information muss die Angaben nach Nummer 8.5.2 umfassen.

(11) Bei der Ankunft im Entladehafen sind auf dem Schiff Informationen des Begasungsmittelherstellers über Meßmethoden des Gases in der Luft, seine Eigenschaften und Gefahren, seine Vergiftungssymptome, geeignete Erste Hilfe und Notfallmaßnahmen sowie medizinische Ausrüstung und Anweisung für die Beseitigung der Reste des Begasungsmittels, z.B. Trägermaterial, bereitzuhalten

(12) Nach Abschluss des Transports von begasten Transportbehältern muss die Freigabe nach Nummer 11.3 erfolgen. Ein gefahrloses Entlüften ist nur bei einem Sicherheitsabstand von mindestens 10 m gegeben.

(13) Werden beim Öffnen eines Transportbehälters Reste der Begasungsmittel festgestellt oder besteht sonstiger Verdacht, dass der Transportbehälter nicht gasfrei ist, so ist wie folgt zu verfahren:

9.4 Begasung von Schiffen an Liegeplätzen

(1) Die Begasung einschließlich Belüftung von Schiffsräumen darf nur an einem von der Hafenbehörde bestimmten Liegeplatz im Hafen oder auf Reede ausgeführt werden. Nummer 8.1 Abs. 2 findet Anwendung. Das Schiff darf den Hafen nicht verlassen, bevor die Freigabebescheinigung vom Begasungsleiter erteilt worden ist.

(2) Vor der Begasung der Schiffsräume haben alle Personen das Schiff zu verlassen. Durch Begehen aller Räume, Rettungsboote usw. ist zu kontrollieren, ob alle Unbefugten von Bord sind. Während der Begasung ist durch eine Wache zu verhindern, dass Personen unerlaubt das Schiff betreten. Zusätzlich zu den nach Nummer 8.5.2 erforderlichen Warntafeln an den zu begasenden Schiffsräumen sind entsprechende Warntafeln deutlich sichtbar an der Gangway und an den Eingängen zu den Besatzungsunterkünften anzubringen und bei Dunkelheit zu beleuchten. Es dürfen keine unbegasten Schiffe längsseits liegen und keine Leitern aushängen.

(3) Müssen während der Einwirkung von Begasungsmitteln auf Schiffen an Liegeplätzen aufgrund anderer Vorschriften Personen an Bord sein, ist nach Nummer 9.5 zu verfahren.

(4) Der Begasungsleiter muss während der wesentlichen Schritte einer Begasung und bis zur Erteilung der Freigabebescheinigung anwesend sein.

(5) Zur Beendigung der Begasung hat der Begasungsleiter die notwendigen Maßnahmen zu treffen, um sicherzustellen, dass sich das Begasungsmittel verflüchtigt. Reste der Begasungsmittel, wie z.B. Trägermaterial, müssen unter Aufsicht des Begasungsleiters aus den begasten Räumen entfernt und nach Vorschrift des Herstellers vernichtet werden. Werden Besatzungsmitglieder für die Durchführung solcher Maßnahmen zur Hilfeleistung herangezogen, so

(6) Der Begasungsleiter hat dem Schiffsführer schriftlich die Räume aufzugeben, die von Besatzungsmitgliedern nach dem Einbringen des Begasungsmittels zur Ausführung von Arbeiten vor Freigabe des Schiffes betreten werden dürfen. Wohn- und Aufenthaltsräume dürfen zum ständigen Aufenthalt nicht freigegeben werden. Wird dies erforderlich, ist nach Nummer 9.5 zu verfahren.

(7) Der Begasungsleiter hat während der Begasungs- und Lüftungsperioden in den in Absatz 5 genannten Räumen die Gefahrstoffkonzentration in der Luft zu messen, um sicherzustellen, dass die Gaskonzentration den jeweiligen Grenzwert nicht überschreitet. Sollte die Gaskonzentration in einem dieser Bereiche den Grenzwert überschreiten so haben die Besatzungsmitglieder geeignete Atemschutzgeräte zu tragen oder der Bereich ist zu räumen, bis Messungen ergeben haben, dass er gefahrlos betreten werden kann.

(8) Nicht zum Begasungs- oder Hilfspersonal gehörende Personen dürfen die begasten Räume erst betreten, wenn der Begasungsleiter festgestellt hat, dass das Schiff gasfrei ist, die Warnschilder entfernt sind und der Begasungsleiter die Freigabebescheinigung erteilt hat.

(9) Die Freigabebescheinigung nach Absatz 8 darf erst erteilt werden, wenn Messungen ergeben haben, dass sich das Begasungsmittel aus allen Schiffsräumen verflüchtigt hat und alle Reste des Begasungsmittels, wie z.B. Trägermaterial, entsprechend Absatz 5 entfernt worden sind. Bei diesen Überprüfungen muss besonders berücksichtigt werden, dass die Reste des Begasungsmittels von feinkörnigem und dichten Material nur sehr langsam freigegeben werden, und zwar besonders dann, wenn die Ladung Temperaturen bei oder unter 10 °C hat.

(10) Unter Gas stehende Räume dürfen - ausgenommen in Fällen nach Absatz 5 - nur im Notfall betreten werden. In diesem Notfall muss der Begasungsleiter mit mindestens einer anderen Person einsteigen. Jeder muss mit einem geeigneten Atemschutzgerät ausgerüstet sein und mit einem zuverlässigen, außerhalb des Raumes befindlichen Sicherungsposten jederzeit in Kontakt stehen. Der Sicherheitsposten muss jederzeit Hilfe herbeiholen können. In der Regel besteht der jederzeitige Kontakt in einer Sichtverbindung. Ist eine Sichtverbindung nicht möglich, kann ein dauernder Kontakt z.B. durch Sprechverbindung oder Signalleinen aufrechterhalten werden.

9.5 Begasung von Schiffsladungen während der Beförderung auf See

(1)Die Begasung darf nur auf Schiffen durchgeführt werden, die hierfür von der zuständigen Behörde zugelassen worden sind und wenn während der Beförderung mindestens zwei Personen anwesend sind, die sachkundig im Sinne von Nummer 4.3 sind.

(2) Das Einbringen des Begasungsmittels in die Schiffsräume darf nur im Hafen an einem von der Hafenbehörde bestimmten Liegeplatz ausgeführt werden.

(3) Mit dem Antrag auf Zulassung ist der zuständigen Behörde jeweils ein Gutachten der Klassifikationsgesellschaft vorzulegen. Das Gutachten soll enthalten

Hierfür sind die Laderäume im gesäuberten Zustand und die angrenzenden Räume zur Besichtigung zu stellen. Deckel und Klappendichtungen sind auf Anordnung des Besichtigers auf Dichtheit zu prüfen, Ventile und sonstige Absperrorgane angeschlossener Rohrleitungen zur Kontrolle aufzunehmen. Als Rohrleitungen kommen in Betracht: Lenz-, Elektro-, Ladungs-, Rauchmelde- und CO2- Rohrleitungssysteme.

(4) Die Vorschriften der Nummer 8 sind entsprechend anzuwenden. Die Laderäume sind vor Beginn der Beladung durch den Begasungsleiter und den sachkundigen Schiffsoffizier zu besichtigen. Dabei ist festzustellen, ob die Räume dem Zulassungsbescheid entsprechend hergerichtet sind. Der Begasungsleiter hat dem Schiffsführer über das Ergebnis eine Bescheinigung zu erteilen. Sachkundig im Sinne von Nummer 4.3 sind zum Beispiel Schiffsoffiziere, die aufgrund ihrer Aus- und Fortbildung mit den Gefahren sehr giftiger Gase und den erforderlichen Schutzmaßnahmen und Gasmessverfahren vertraut gemacht und vom Begasungsleiter vor und während der Schiffsbegasung besonders eingewiesen worden sind.

(5) Die Sachkundigen des Schiffes müssen informiert sein über die Gebrauchsanweisungen auf der Verpackung der Begasungsmittel und die Informationen des Begasungsmittelherstellers über Meßmethoden des Gases in der Luft, seine Eigenschaften und Gefahren, seine Vergiftungssymptome, geeignete Erste-Hilfe und Notfallmaßnahmen sowie die dafür erforderliche besondere medizinische Ausrüstung.

(6) Auf dem Schiff müssen gebrauchsfähig verfügbar sein:

  1. für die verwendeten Begasungsmittel geeignete Gasmessgeräte und Anweisungen für ihre Benutzung sowie Angaben über die einzuhaltenden Grenzwerte,
  2. Anweisungen für den Umgang mit den Resten des Begasungsmittels und insbesondere für deren Vernichtung,
  3. zusätzlich zur vorgeschriebenen Schiffsausrüstung mindestens 4 Satz Atemschutzgeräte und 12 Filter, geeignet für Phosphorwasserstoff oder 10 Reserveflaschen für umluftunabhängige Atemschutzgeräte,
  4. die erforderliche medizinische und Arzneimittel-Ausrüstung (siehe auch Anlage 3 zu dieser TRGS),
  5. die Richtlinie über Erste-Hilfe-Maßnahmen - RIVI 003 - Leitfaden für medizinische Maßnahmen bei Unfällen mit gefährlichen Gütern (MFAG: Medical First Aid Guide (for Ships))

(7) Der sachkundige Offizier hat die Besatzung und sonstige an Bord befindliche Personen ausreichend zu informieren, bevor eine Begasung durchgeführt wird und hat dem Begasungsleiter dieses sowie das Vorhandensein der unter Absatz 6 aufgeführten Ausrüstungsgegenstände und der Arzneimittelausrüstung nach dem MFAG zu bestätigen.

(8)Der Begasungsleiter hat dem Schiffsführer nach angemessener Begasungszeit und vor Verlassen des Hafens schriftlich mitzuteilen,

  1. welche Räume begast werden und welche weiteren Räume während der Beförderung nicht betreten werden dürfen,
  2. welche zur Durchführung der Begasung vorgenommenen technischen Änderungen am Schiff vorgenommen wurden,
  3. dass die begasten Räume hinreichend gasdicht sind,
  4. dass die an die begasten Räume angrenzenden Räume frei sind von Begasungsmitteln.

(9) Nach dem Einbringen des Begasungsmittels soll das Schiff solange im Hafen an einem von der Hafenbehörde zugewiesenen Liegeplatz verbleiben, bis das Gas in den begasten Räumen eine so hohe Konzentration erreicht hat, dass etwaige Leckagen durch Messungen ermittelt werden können. Die erforderlichen Messungen sind vom sachkundigen Schiffspersonal unter Aufsicht des Begasungsleiters durchzuführen. Besondere Aufmerksamkeit ist deshalb geboten, weil das Begasungsmittel in fester Form eingebracht wird und eine verhältnismäßig lange Zeit benötigt, um eine hohe Konzentration in den Laderäumen zu erreichen. Werden Leckagen festgestellt, so kann das Schiff nicht eher auslaufen, bis diese Leckagen beseitigt worden sind.

(10) Nachdem festgestellt worden ist, dass das Schiff sicher ist, um auszulaufen, d.h., dass keine Gasleckagen mehr festgestellt worden sind, hat der Begasungsleiter dem Schiffsführer die Erfüllung der Anforderungen nach Absatz 8 Nr. 3 und 4 schriftlich mitzuteilen.

(11) Mit der schriftlichen Mitteilung nach Absatz 8 und 10 übergibt der Begasungsleiter seine Verantwortung für die Begasung an den Schiffsführer des Schiffes. Erst dann darf er das Schiff verlassen.

(12)Falls das Schiff den Hafen unmittelbar nach Beginn der Begasung verläßt, muss der Begasungsleiter so lange an Bord sein, bis

  1. die begaste Ladung entladen worden ist oder
  2. Absatz 8 oder 10 erfüllt sind.

(13)Nummer 8.5 Abs. 1 und 2 (Warntafeln) finden Anwendung.

(14)Während der gesamten Beförderungsdauer muss die Gasdichtheit der begasten Räume mindestens alle 8 Stunden geprüft werden. Die Ergebnisse sind in das Schiffstagebuch einzutragen.

(15) Gaskonzentrationsmessungen sind in allen Räumen, die von der Besatzung begangen werden, wie Wohn- und Aufenthaltsräume, Maschinenräume, Bereiche, die für die Navigation benötigt werden sowie in gelegentlich aufgesuchten Arbeitsräumen und Lagern, wie z.B. der Back, durchzuführen. Besonders aufmerksam ist die Gaskonzentration in solchen Räumen zu beobachten, die mit den Laderäumen durch Lenz oder Ladungsleitungen oder andere Rohrleitungen verbunden sind.

(16) In den in Absatz 15 genannten Räumen dürfen Arbeiten nur ausgeführt werden, wenn die Voraussetzungen nach Nummer 11.1 Abs. 1 erfüllt sind.

(17) In Wohn- und Aufenthaltsräumen dürfen sich Menschen nur aufhalten, wenn die Voraussetzungen nach Nummer 11.1 Abs. 2 erfüllt sind.

(18) Begaste Schiffsräume dürfen während der Dauer der Beförderung nicht betreten oder geöffnet werden. Im Notfall ist entsprechend Nummer 9.4 Abs. 10 zu verfahren.

(19) Ist es aus irgendeinem Grunde unvermeidbar, dass begaste Laderäume während der Beförderung belüftet werden müssen, so ist zu verhindern, dass sich das Gas in Wohn- und Aufenthaltsräumen oder in Arbeitsräumen ansammelt. In diesen Räumen ist die Gaskonzentration während der Belüftung laufend zu messen. Übersteigt die Gefahrstoffkonzentration in der Luft in Arbeitsräumen die Luftgrenzwerte oder sind in Wohn- oder Aufenthaltsräumen Gefahrstoffe nachweisbar (s. Nummer 12), so haben Personen diese Räume zu verlassen und die belüfteten Laderäume sind zu verschließen. Wenn ein Laderaum nach der Belüftung wieder verschlossen wurde, kann nicht unterstellt werden, dass dieser Raum absolut gasfrei ist. Bevor er betreten wird, sind daher entsprechende Gasmessungen vorzunehmen.

(20) Die Hafenbehörden sind spätestens 24 Stunden vor Ankunft eines begasten Schiffes über die Art und den Zeitpunkt der Begasung sowie über die begasten Räume und Transportbehälter zu unterrichten.

(21) Die Belüftung von begasten Schiffsräumen darf im Hafen oder auf Reede nur an einem von der Hafenbehörde bestimmten Liegeplatz ausgeführt werden.

(22) Beim Belüften und beim Öffnen der Luken müssen die damit befaßten Personen Atemschutzgeräte tragen. Vor dem Einstieg in gelüftete Laderäume müssen Gefahrstoffmessungen in der Raumluft vorgenommen werden. Auf Nummer 9.4 Abs. 9 Satz 2 wird hingewiesen. Die Messergebnisse sind in das Schiffstagebuch einzutragen

(23) Die Ladung aus begasten Laderäumen ist möglichst mit Fördergeräten zu löschen, die das Einsteigen von Personen in die Laderäume nicht erfordern. Wenn die Anwesenheit von Personen in den Laderäumen erforderlich ist, um die Ladung zu löschen, so sind laufend Gefahrstoffmessungen in dem begasten Laderaum durchzuführen. Wenn erforderlich, sind diese Personen mit Atemschutzgeräten und Schutzkleidung auszustatten.

(24) Wenn die Entladung beendet und das Schiff frei von Begasungsmitteln und deren Resten, wie z.B. Trägermaterial, ist und dies von einem Befähigungsscheininhaber schriftlich bestätigt wurde, sind alle Warnschilder zu entfernen. Alle Handlungen im Zusammenhang mit der Begasung sind in das Schiffstagebuch einzutragen.

(25) Reste des Begasungsmittels, wie z.B. Trägermaterial, dürfen nur im Hafen und nach Vorschrift des Herstellers vernichtet oder einer geordneten Abfallbeseitigung zugeführt werden.

10 Ergänzende Vorschriften für bestimmte Begasungsmittel

10.1 Brommethan

(1)Müssen Räume, die begast werden sollen, zum Öffnen von Flaschenventilen betreten werden, sind so viele Befähigungsscheininhaber einzusetzen, dass die Räume innerhalb von 10 Minuten nach dem Öffnen des ersten Flaschenventils verlassen werden können.

(2)Ein geschlossener Raum mit einer Brommethankonzentration über 2 g/m3 darf nicht betreten werden. Bei Konzentrationen über 0,4 g/m3 ist ein Aufenthalt von längstens 10 Minuten unter Atemschutz zulässig.

(3) Bei der Lüftung von Räumen, die mit Brommethan begast worden sind, ist folgendes zu beachten:

  1. Unter Atemschutz sind zunächst von außen die vorher dafür vorbereiteten Türen, Fenster usw. zu öffnen. Der Raum darf dabei nicht betreten werden.
  2. Frühestens nach einer Stunde bzw. nachdem Messungen in der Nähe der geöffneten Raumzugänge eine Unterschreitung von 2 g/m3 ergeben haben, darf der Raum unter Atemschutz für kurze Zeit betreten werden, um weitere Durchzugsöffnungen zu schaffen
  3. Aufräumungsarbeiten, Kontrollen usw. dürfen erst nach völliger Durchlüftung des Raumes vorgenommen werden. Der Fortgang der Lüftung ist ständig durch Messungen in der Raumluft zu überwachen.

(4) Beim Betreten von Räumen nach Absatz 1 oder 2 müssen die Arbeitnehmer geeignete Schutzkleidung sowie Atemschutzgeräte mit Gasfilter, geeignet für Brommethan, tragen.

(5) Im Gewächshaus und im Freien darf nur unter gasdichten Planen begast werden. Am Ort der Begasung sind Warntafeln mit einer Aufschrift nach Nummer 8.5 Abs. 2 aufzustellen.

10.2 Hydrogencyanid

(1)Bei der Begasung von Räumen darf die angewandte Gasmenge 30 g/m3 (2,7 Volumenhundertteile in Luft) nicht überschreiten. Eine Nachdosierung ist erst nach zwei Stunden zulässig.

(2) Mehr als 100 kg Hydrogencyanid dürfen von einem Befähigungsscheininhaber an einem Arbeitstag nicht verwendet werden.

(3) Personen mit äußeren Verletzungen dürfen keine Arbeiten mit Hydrogencyanid vornehmen.

(4) Arbeitnehmer, die Begasungen mit Hydrogencyanid durchführen, müssen Schutzkleidung sowie Atemschutzgeräte mit Gasfilter, geeignet für Hydrogencyanid , tragen.

10.3 Phosphorwasserstoff

(1) Wenn Phosphorwasserstoff zur Schädlingsbekämpfung im Freien verwendet wird, gelten die Nummer 5 und Nummer 7 Abs. 13 nicht.

(2)Bei der Begasung von Räumen ist die angewandte Gasmenge so zu wählen, dass sich kein explosionsfähiges Gas-Luft-Gemisch bilden kann.

(3) Befähigungsscheininhaber und Sachkundige, die Begasungen mit Phosphorwasserstoff durchführen, müssen Atemschutzgeräte mit geeigneten Gasfiltern für Phosphorwasserstoff während der Begasung mit sich führen. Soweit Hilfskräfte nach Nummer 7 eingesetzt werden, ist je 10 Hilfskräften ein Befähigungsscheininhaber oder Sachkundiger zuzuordnen, die Atemschutzgeräte mit Gasfilter bereitzuhalten haben.

(4) Als gasdicht für Phosphorwasserstoff sind Planen (Abdeckfolien) anzusehen, wenn sie bei der Prüfung nach DIN 53536 a nicht mehr als 1 mg PH3 pro m2 und Tag durchlassen.

(5) Vor dem Einsatz von Phosphorwasserstoff (PH3) aus Druckgasbehältern ist der Begasungsleiter vom Inverkehrbringer hinsichtlich der Gefahren und Schutzmaßnahmen zu unterweisen. Dieses kann im Rahmen der Unterrichtung nach § 3 Abs. 1 Nr. 5 der Chemikalienverbotsverordnung erfolgen.

(6) Bei der Verwendung von Phosphorwasserstoff (PH3) aus Druckgasbehältern

  1. dürfen nach Nummer 7.6 nur Befähigungsscheininhaber eingesetzt werden, keine Hilfskräfte. Für Ausbildungszwecke ist eine Ausnahmegenehmigung einzuholen,
  2. sind die verwendeten Schläuche nach Einbringen des Begasungsmittels mit Stickstoff zu spülen,
  3. ist für den Notfall ein von der Umgebungsluft unabhängiges Atemschutzgerät am Begasungsort bereitzuhalten.

(7) Die zur Begasung eingesetzten Druckgasbehälter sind außerhalb des zu begasenden Raumes (Gebäude, Objekt) aufzustellen.

10.4 Sulfuryldifluorid 04

(1) Die zur Begasung eingesetzten Druckgasbehälter sind außerhalb des zu begasenden Raumes (Gebäude/Objekt) aufzustellen.

(2) Müssen unter Begasungsmittel stehende Räume (Gebäude, Objekte) betreten werden, z.B. zur Einleitung der Lüftung, so darf dieses nur unter angelegtem außenluftunabhängigem Atemschutz erfolgen. Filtergeräte dürfen nicht eingesetzt werden, da es derzeit keine geeigneten Filter gibt.

(3) Beim Umgang mit Druckgasflaschen, die mit Sulfuryldifluorid gefüllt sind, müssen getragen werden:

(4) Beim Einsatz der mit Sulfuryldifluorid gefüllten Druckgasbehälter zur Begasung muss folgende persönliche Schutzausrüstung getragen werden:

11 Freigabe

Der Begasungsleiter darf Räume, Einrichtungsgegenstände und begaste Güter erst freigeben, wenn durch geeignete Nachweisverfahren sichergestellt ist, dass keine Gefährdung mehr durch Begasungsmittel besteht.

11.1 Räume

(1) Voraussetzung für die vorläufige Freigabe der Räume zur Durchführung von Restarbeiten ist, dass die Gaskonzentration in der Raumluft den jeweiligen Grenzwert nicht überschreitet.

(2) Voraussetzung für die endgültige Freigabe der Räume zum ständigen Aufenthalt von Menschen ist

(3) Die Freigabe eines mit Brommethan begasten Raumes darf erst erfolgen, wenn nach mindestens 12-stündiger Lüftung das Begasungsmittel auch in den Zwischenräumen von z.B. Sackstapeln und in sonstigen schwer zugänglichen Hohlräumen nicht mehr nachweisbar ist.

(4) Bei der endgültigen Freigabe ist die Kennzeichnung zu entfernen.

(5) Über die Freigabe der Räume ist eine Bescheinigung zu erteilen und dem Auftraggeber auszuhändigen.

11.2 Begaste Güter

(1) Voraussetzung für die Freigabe begaster Einrichtungsgegenstände und Güter für die weitere Nutzung ist, dass diese im Begasungsraum bzw. im ihrem vorübergehenden oder bestimmungsgemäßen Aufstellungsraum bei abgestellter Lüftung kein Begasungsmittel oberhalb folgender Grenzwerte freisetzen:

(2) Die Gaskonzentration ist mit einem geeigneten Messverfahren zu prüfen.

11.3 Freigabe von Transportbehältern (Container, Fahrzeug)  04

(1) Die Freigabe begaster Transportbehälter darf nur durch einen Befähigungsscheininhaber und nur dann erfolgen, wenn die Transportbehälter ausreichend gelüftet wurden und Messungen ergeben haben, dass die Gaskonzentration im Behälter die jeweilige Nachweisgrenze unterschreitet. Vor der Freigabe sind alle Reste des Begasungsmittels, z.B. Trägermaterial, und die Kennzeichnung nach Nummer 8.5 zu entfernen.

(2) Für die Freigabemessungen sind Prüfröhrchen oder andere geeignete Messgeräte zu verwenden, deren Messbereich die Nachweisgrenze erfasst. Als Nachweisgrenze im Sinne der TRGS gelten:

(3) Liegen bei der Freigabe eines unter Gas stehenden Containers oder Fahrzeugs keine zuverlässigen Informationen über das verwendete Begasungsmittel vor, ist auf alle zu erwartenden Begasungsmittel zu prüfen.

(4) Die Messung der Gaskonzentration im Behälter gemäß Absatz 1 ist nach ausreichender Belüftung des Containers oder Fahrzeugs bei geschlossenen Türen durchzuführen, z.B. durch eine Messöffnung oder die Tür - Gummiabdichtung. Die Gaskonzentration soll bei Einzelverpackung auch in geblisterter Ware oder in anderen Verpackungen, z.B. Kartons, durch Stichproben ermittelt werden.

(5) Die Freigabe nach Absatz 1 schließt die Prüfung ein, dass durch Desorption des Begasungsmittels (Nachgasen) keine gefährliche Konzentration von Begasungsmittel in dem Laderaum entstehen kann.

(6) Ober die Freigabe der Transportbehälter ist eine Bescheinigung zu erteilen und dem Auftraggeber auszuhändigen.

(7) Die Freigabebescheinigung ist den Frachtpapieren beizufügen, so dass sie auch den Empfänger / Entlader des Containers oder Fahrzeugs erreicht. Eine Kopie der Freigabebescheinigung ist im Container oder Fahrzeug deutlich sichtbar anzubringen.

12 Überwachungspflicht 04

(1)Ist das Auftreten eines oder verschiedener gefährlicher Stoffe in der Luft am Arbeitsplatz nicht sicher auszuschließen, so ist zu ermitteln, ob die Maximale Arbeitsplatzkonzentration, die Technische Richtkonzentration oder der Biologische Arbeitsplatztoleranzwert unterschritten oder die Auslöseschwelle überschritten sind. Die Gesamtwirkung verschiedener gefährlicher Stoffe in der Luft am Arbeitsplatz ist zu beurteilen.

(2)Die § § 15a bis 15e und der Fuenfte Abschnitt der GefStoffV gelten für den Umgang mit Gefahrstoffen einschließlich Tätigkeiten in deren Gefahrenbereich.

(3)Wer Messungen nach Nummer 12.1 durchführt, muss

(4) Bei Begasungen von Räumen bzw. bei deren Belüftung ist zu ermitteln, ob das Begasungsmittel außerhalb des Gefahrenbereiches (Nummer 8.3) nachweisbar ist.

(5) Zur Bestimmung der Konzentration von Begasungsmitteln in der Luft sind direktanzeigende Messsysteme einzusetzen. Dies können u.a. sein:

Als untere Nachweisgrenze gelten 0,01 ppm bei PH3, 0,5 ppm bei CH3Br, 2 ppm bei HCN und 1 ppm bei SO2F2

(6) Die Gaskonzentration im Begasungsraum ist während der Begasung zu überwachen, wenn zu befürchten ist, dass sich eine explosionsfähige Atmosphäre in gefahrdrohender Menge bilden kann.

(7) Wird der zulässige Luftgrenzwert während der Begasung überschritten, sind Schutzmaßnahmen zu treffen, wie z.B.

(8)Die Ergebnisse der Ermittlungen und Messungen sind aufzuzeichnen und mindestens 30 Jahre aufzubewahren. Bei Betriebsstillegung sind die Messergebnisse dem zuständigen Unfallversicherungsträger auszuhändigen.

(9) Während der Durchführung der Begasung muss eine Kopie der Messergebnisse zur jederzeitigen Einsichtnahme für die Aufsichtsbehörde am Begasungsort zur Verfügung stehen.

13 Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen

Der Arbeitgeber darf einen Arbeitnehmer, der Begasungsmittel anwendet,

  1. nur beschäftigen,
  2. nur weiterbeschäftigen,

wenn er von einem ermächtigten Arzt innerhalb der nach der Berufsgenossenschaftliche Vorschrift "Arbeitsmedizinische Vorsorge (BGV A4/GUV) [3] für das Tragen von Atemschutzgeräten für die erste und die folgenden Vorsorgeuntersuchungen festgelegten Fristen untersucht worden ist. Dies gilt nicht für Hilfskräfte nach Nummer 7 Abs. 8.

14 Persönliche Schutzausrüstung 04

(1)Werden durch die zu treffenden organisatorischen und sicherheitstechnischen Maßnahmen die Maximale Arbeitsplatzkonzentration oder der Biologische Arbeitsplatztoleranzwert nicht unterschritten, hat der Arbeitgeber

  1. wirksame und hinsichtlich ihrer Trageeigenschaften geeignete persönliche Schutzausrüstungen zur Verfügung zu stellen und diese in gebrauchsfähigem, hygienisch einwandfreiem Zustand zu halten und
  2. dafür zu sorgen, dass die Arbeitnehmer nur so lange beschäftigt werden, wie es das Arbeitsverfahren unbedingt erfordert und es mit dem Gesundheitsschutz vereinbar ist.

Dies gilt auch, wenn mit allergischen Reaktionen zu rechnen ist.

(2)Die Arbeitnehmer müssen die zur Verfügung gestellten persönlichen Schutzausrüstungen benutzen.

(3) Die Benutzung der persönlichen Schutzausrüstung ist während der Arbeiten vom Begasungsleiter zu überwachen.

(4) Das Tragen von Atemschutz und von Vollschutzanzügen darf keine ständige Maßnahme sein.

(5) Die bei einer Begasung benutzten Filter von Atemschutzgeräten sind nach einmaligem Arbeitseinsatz ordnungsgemäß zu entsorgen.

(6) Die persönlichen Schutzausrüstungen sind für das eingesetzte Begasungsmittel nach den Angaben in

15 Hygienische Schutzmaßnahmen

(1)Arbeitnehmer dürfen beim Umgang mit den unter Nummer 1 Abs. 1 genannten Begasungsmitteln

keine Nahrungs- und Genußmittel zu sich nehmen. Für diese Arbeitnehmer sind Bereiche einzurichten, in denen sie Nahrungs- und Genußmittel ohne Beeinträchtigung ihrer Gesundheit durch Gefahrstoffe zu sich nehmen können.

(2)Arbeitnehmern, die beim Umgang mit sehr giftigen, giftigen, krebserzeugenden, fruchtschädigenden oder erbgutverändernden Gefahrstoffen beschäftigt werden, sind Waschräume sowie Räume mit getrennten Aufbewahrungsmöglichkeiten für Straßen- und Arbeitskleidung zur Verfügung zu stellen. Wenn es aus gesundheitlichen Gründen erforderlich ist, sind Umkleideräume für Straßen und Arbeitskleidung zur Verfügung zu stellen, die durch einen Waschraum mit Duschen voneinander getrennt sind. Arbeits- und Schutzkleidung ist vom Arbeitgeber zu reinigen. Erforderlichenfalls ist sie geordnet zu entsorgen und vom Arbeitgeber zu ersetzen.

(3) In der Nähe der Begasungsstelle muss fließendes Wasser zum Spülen benetzter Körperteile zur Verfügung stehen.

16 Erste Hilfe

(1)An der Begasungsstelle bzw. in der Nähe der Begasungsanlage sind geeignete Geräte und Arzneimittel für die Erste Hilfe bei Vergiftungen gebrauchsfähig bereitzuhalten (s. Anlage 3 zu dieser TRGS).

(2) Die Einrichtungen zur Ersten Hilfe sind jährlich auf Vollständigkeit und Gebrauchsfähigkeit zu überprüfen. Über die Überprüfung ist Buch zu führen.

(3) Bei Vergiftungen und Hautschäden sind die betroffenen Arbeitnehmer unverzüglich einem Arzt vorzustellen.

(4) Befähigungsscheininhaber und Sachkundige sind von einem Arbeitsmediziner in der Ersten Hilfe, insbesondere über Wiederbelebungsmaßnahmen hinsichtlich der eingesetzten Begasungsmittel, zusätzlich aus- und fortzubilden. Eine Wiederholung und Fortbildung muss mindestens in zweijährigem Abstand durchgeführt werden. Über die durchgeführten Maßnahmen ist Buch zu führen.

17 Beschäftigungsbeschränkungen

Auf die Beschäftigungsbeschränkungen im Jugendarbeitsschutzgesetz und in der Mutterschutzrichtlinienverordnung wird hingewiesen.

18 Aufbewahrung und Lagerung

(1)Gefahrstoffe sind so aufzubewahren oder zu lagern, dass sie die menschliche Gesundheit und die Umwelt nicht gefährden. Es sind dabei geeignete und zumutbare Vorkehrungen zu treffen, um den Mißbrauch oder einen Fehlgebrauch nach Möglichkeit zu verhindern. Bei der Aufbewahrung zur Abgabe und zur sofortigen Verwendung müssen die mit der Verwendung verbundenen Gefahren erkennbar sein.

(2)Gefahrstoffe dürfen nicht in solchen Behältnissen, durch deren Form oder Bezeichnung der Inhalt mit Lebensmitteln verwechselt werden kann, aufbewahrt oder gelagert werden. Gefahrstoffe dürfen nur übersichtlich geordnet und nicht in unmittelbarer Nähe von Arzneimitteln, Lebens- oder Futtermitteln einschließlich der Zusatzstoffe aufbewahrt oder gelagert werden.

(3)Mit T+ oder T gekennzeichnete Stoffe und Zubereitungen sind unter Verschluß oder so aufzubewahren oder zu lagern, dass nur fachkundige Personen Zugang haben.(s.a. TRGS 514) [3]

19 Entsorgung 04

(1) Die anfallenden Abfälle sind entsprechend den abfallrechtlichen Regelungen, insbesondere unter Beachtung der Verordnung zur Bestimmung von Abfällen ( AbfBestV), des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes ( KrW-/AbfG) und der Abfallverzeichnis-Verordnung (AVV) zu entsorgen. Danach haben z.B. Phosphorwasserstoff entwickelnde Beutel, tabletten, Pellets sowie Plates und Strips den Abfallschlüssel 061301 (noch nicht ausgegaste) bzw. 060316 (ausgegaste Abfälle) Anfallende Kleinmengen, einschließlich verunreinigter Verpackungsmaterialien, sollen getrennt gesammelt und auf direktem Wege der kommunalen Problemstoffsammlung zugeführt werden.

(2) Die Entsorgung von Transportverpackungen erfolgt nach den Vorschriften der Verpackungsverordnung ( VerpackV). Danach können Transportverpackungen an den Hersteller oder Vertreiber zurückgegeben werden.

(3) Restentleerte Verkaufsverpackungen wie Dosen, Flaschen, Kanister u.dgl. (s.a. § 3 Abs. 1 Nummer 2 VerpackV) sind unbrauchbar zu machen und werden über den Haus- bzw. Gewerbemüll entsorgt.

(4) Druckgasflaschen sind zur Wiederverwendung an den Hersteller/ Lieferanten zurückzugeben.

(5) Zur Begasung eingesetztes PH3-Trägermaterial kann, nachdem es entsprechend der Gebrauchsanweisung des Herstellers/Importeurs ausreichend entgast ist, z.B. wie folgt inaktiviert und erst dann gefahrlos transportiert und entsorgt werden. Dieses kann z.B. wie folgt erfolgen:

Das Trägermaterial (z.B. Platten, Beutel, tabletten) ist im Freien in einen mit Wasser gefüllten Behälter zu geben, der nicht abgedeckt werden darf, und muss in dem zur besseren Benetzung des Trägermaterials mit einem haushaltsüblichen Spülmittel versetzten Wasser umgerührt und mindestens 12 Stunden belassen werden. Danach kann das Trägermaterial dem Gewerbemüll zugeführt werden

(6) Zur Begasung eingesetztes Hydrogencyanid-Trägermaterial kann ohne weitere Behandlung dem Gewerbemüll zugeführt werden.

20 Betriebsanweisung

(1)Der Arbeitgeber hat eine arbeitsbereichs- und stoffbezogene Betriebsanweisung zu erstellen, in der auf die mit dem Umgang mit Gefahrstoffen verbundenen Gefahren für Mensch und Umwelt hingewiesen wird sowie die erforderlichen Schutzmaßnahmen und Verhaltensregeln festgelegt werden; auf die sachgerechte Entsorgung entstehender gefährlicher Abfälle ist hinzuweisen. Die Betriebsanweisung ist in verständlicher Form und in der Sprache der Beschäftigten abzufassen und an geeigneter Stelle in der Arbeitsstätte bekanntzumachen. In der Betriebsanweisung sind auch Anweisungen über das Verhalten im Gefahrfall und über die Erste Hilfe zu treffen.

(2)Arbeitnehmer, die beim Umgang mit Gefahrstoffen beschäftigt werden, müssen anhand der Betriebsanweisung über die auftretenden Gefahren sowie über die Schutzmaßnahmen unterwiesen werden. Die Unterweisungen müssen vor der Beschäftigung und danach mindestens einmal jährlich mündlich und arbeitsplatzbezogen erfolgen. Inhalt und Zeitpunkt der Unterweisungen sind schriftlich festzuhalten und von den Unterwiesenen durch Unterschrift zu bestätigen. Der Nachweis der Unterweisung ist zwei Jahre aufzubewahren.

(3) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, werdende oder stillende Mütter sowie die übrigen bei ihm beschäftigten Arbeitnehmerinnen und wenn ein Betriebs- oder Personalrat vorhanden ist, diesen über die Ergebnisse der Beurteilung der Arbeitsbedingungen und über die zu ergreifenden Maßnahmen für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz zu unterrichten, sobald das möglich ist. ( § 2 Satz 1 MuSchRiV).

21 Mitgeltende Regelungen 04

Im übrigen wird insbesondere auf folgende Regelungen hingewiesen:

Bezugsquellen:

[1] K.O. Storck-Verlag, Stahltwiete 7 in 22761 Hamburg

[2] Saphir-Verlag Heike Kramer, Gutsstraße 15, 38551 Ribbesbüttel

[3] Carl Heymanns Verlag KG Luxemburger Str. 449 in 50939 Köln

[4] Beuth-Verlag GmbH Burggrafenstr. 4-10 in 12623 Berlin

[5] Bundesanzeiger Verlags GmbH, Postfach 1320 in 53003 Bonn

.

Grundlehrgang für Begasungen Anlage 1
zur TRGS 512

Voraussetzung: Ersthelferkurs und Atemschutztauglichkeit

1 Eigenschaften und Wirkungsweise der Begasungsmittel

1.1 Allgemeines

1.2 Wirkungsweise

2 Rechtsvorschriften

2.1 Rechtsvorschriften über den Erwerb, das Überlassen an andere, das Verwenden, Aufbewahren, Befördern und Vernichten von Begasungsmitteln, insbesondere

2.2 Rechtsgrundlagen

3 Begasungsverfahren

3.1 Gebräuchliche Verfahren

3.1.1 mit den verschiedenen Begasungsmitteln

3.1.2 in verschiedenen Anwendungsgebieten

4 Grundzüge der Begasungstechnik

4.1 Bau- und Materialkunde

4.2 Prüfmöglichkeiten unter Berücksichtigung

4.2.1 des beabsichtigten Begasungserfolges (Ware, Schädlinge, Temperatur)

4.2.2 der Auswirkungen auf die Umgebung

4.3 Absperrung und Sicherung sowie Kennzeichnung begaster Räume sowie Räumung und Sicherung baulich verbundener Gebäude und Gebäudekomplexe 04

4.4 Lüftung begaster Räume unter Berücksichtigung der Auswirkungen auf die Umgebung entsprechend 4.2.2 04

4.5 Freigabe

5 Gaskonzentrationsmessungen

6 Persönliche Schutzausrüstung

7 Erste Hilfe

8 Berufsgenossenschaftliche Vorschriften und Regeln

8.1 Berufsgenossenschaftliche Vorschriften

8.2 BG-Regeln, -Informationen und -Grundsätze

9 Übung einer Begasung

10 Besprechung von Unfällen bei Begasungen

11 Aussprache

12 Prüfung 04

Die Prüfung ist nach Nummer 4.3 der TRGS durchzuführen. Die praktischen Übungen schließen jeweils mit der praktischen Prüfung ab.

Lehrgangsdauer, Lehrkräfte und Teilnehmerzahl


.

Anzeige des beabsichtigten Umgangs mit Begasungsmitteln nach TRGS 512 Anlage 2
zur TRGS 512

Absender (genaue Anschrift und Telefonnummer)

Gemäß Anhang V Nummer 5.2.2 der Gefahrstoffverordnung
zeigen wir hiermit an, daß eine Begasung durchgeführt werden soll.

Begasungsmittel:.......(Art und Menge)
Zulassungs-Nr:.............

Zu begasendes Gut, Objekt:
(Art und Menge, z.B. Tonnage oder Rauminhalt)

Ort der Anwendung (Straße, Haus-Nr., PLZ, Ort)

Gebäude, Schiff/Schute
Raum, Getreidelager
Transportbehälter im Gebäude, Schüttboden
Transportbehälter auf einem Schiff Silozelle
Waggon, Anzahl: Sackstapel
Gewächshaus Freilandfläche

Lageplan liegt bei, Nutzung der benachbarten Gebäude ist eingetragen.

  Begasungsleiter Sachkundigen/ Befähigungsscheininhaber
Name, Vorname    
Anschrift    
Telefon    
während der Begasung auch erreichbar unter Telefon    

*) Gemäß Anhang V Nummer 5 der Gefahrstoffverordnung besitzt der hier genannte Begasungsleiter einen für die vorgesehene Begasung ausreichenden Befähigungsschein.


Dichtheitsprüfung am: um Uhr
Beginn der Begasung am: voraussichtlich um   Uhr
Beginn der Lüftung am: voraussichtlich um Uhr
Voraussichtliche Freigabe am: um Uhr
    (Ort, den)
     
Unterschrift Erlaubnisinhaber Unterschrift des genannten Begasungsleiters

Nachrichtlich an: (z.B. Ordnungsamt, Hafenbehörde, zuständige Berufsgenossenschaft`, Arbeitsschutzbehörde)

Kopie an am abgeschickt

Kopie an am abgeschickt

*) Nur bei Begasungen von Gebäuden, Räumen, Getreidelager, Schüttböden u.ä.

. .

Arzneimittel und Hilfsmittel für die Erste Hilfe bei Begasungen nach Nummer 16 Anlage 3 04
zur TRGS 512

Bei Begasungen mit Brommethan, Hydrogencyanid, Phosphorwasserstoff oder Sulfuryldifluorid sind folgende Arzneimittel und Hilfsmittel für die Erste Hilfe an der Begasungsstelle bereitzuhalten. - Nicht erforderlich bei Begasungen während der Beförderung auf Seeschiffen, hier genügt die vollständige Medical First Aid Guide- Medikamentenausstattung an Bord-.

Die Lagerbedingungen und die Verfalldaten für die Arzneimittel sind zu beachten!

Für den Ersthelfer (Nichtarzt, z.B. Begasungsleiter)

Arzneimittel, Hilfsmittel Anzahl Bemerkungen, Beispiele
Ventolair oder AeroBec-Dosier-Aerosol 1 Stck. nicht für Hydrogencyanid
Mittel gegen Kreislaufschwäche, Blutdruck 15 ml Etilefrin (z.B. Effortil® Lösung) steigernd, liquid
Augentropfen in Einmalausführung 10 Stck.  
Maskengerät für Atemspende mit Infektionsschutz 1 Stck. AIRVITa BI Protect
Wattestäbchen 1 OP
Mullbinden 6 cm 5 Stck.  
Mullbinden 10 cm 5 Stck.  
Elastische Binde 8 cm 1 Stck.  
Leucovlies 2,5 cm/5 m 1 Stck.  
Klammerpflaster 10 Stck.  
Hansaplast 4 cm/1 m 1 Stck.  
Hansaplast 8 cm/1 m 1 Stck.  
Desinfektionsmittel in Kleinpackung 3 Stck.  
Schere 1  
Alu-Decke 1  

Hinweise zu den Arzneimitteln:

1. Ventolair oder AeroBec-Dosier-Aerosol

Diese hochwirksamen Arzneimittel dienen zum einen zur Vorbeugung, zum anderen zur Behandlung von Schwellungszuständen in den Atemwegen und Flüssigkeitsansammlungen in der Lunge (Lungenödem).

Als Therapie nach Inhalation sehr giftiger Begasungsmittel gibt man bei Verdacht, also auch bei fehlenden Krankheitsanzeichen, unmittelbar nach dem Unfall vier Sprühstöße Ventolair oder AeroBec, nach Ablauf von jeweils 2 Stunden erneut vier Sprühstöße bis zur Beschwerdefreiheit.

Wichtig ist die richtige Handhabung, d.h. die Dosier-Aerosol-Hübe müssen bei der Einatmungsphase gegeben werden.

2. Mittel gegen Kreislaufschwäche:

Bei Kreislaufschwäche, die sich in blasser Gesichtsfarbe, kaum tastbarem Puls, Benommenheit und Müdigkeit zeigen, können flüssige, den Blutdruck steigernde Mittel als Tropfen gegeben werden. Voraussetzung ist, dass der Verunfallte schlucken kann. Die Tropfen wirken bereits, wenn sie etwas im Mund behalten und nicht gleich heruntergeschluckt werden. Gut ist auch die Wirkung, wenn die Tropfen in Wasser verdünnt werden.

3. Augentropfen in Einmalausführung:

Diese Tropfen werden angewandt, nachdem das Auge gereinigt und gespült worden ist.

Für den Arzt:

Arzneimittel, Hilfsmittel Anzahl Bemerkungen, Beispiele
Prednisolon Amp. 1000 mg 1 Amp. nicht für Hydrogencyanid
4-DMAP Amp. 2 Amp. nur für Hydrogencyanid
Natriumthiosulfat 25 % Injektionslösung 1 Inf.-Fl. nur für Hydrogencyanid
Diazepam Amp. 2 ml 5 Amp.  
Ringer-Lactat-Lösung, Infusionslösung 2 x 500 ml Ecoflacplus
Kreislaufmittel, blutdrucksteigernd 5 Amp. Effortil Lösung in Ampullen
Stärkeres Mittel zur Dämpfung von Erregungszuständen 30 ml Diazepam-Tropfen (z.B. Valiquid 0,3)
Braunüle 3 Stck.  
Einmalspritze 5 ml und 10 ml je 5 Stck  
Einmalinjektionsnadel Nr. 1 und Nummer 2 je 5 Stck.  
Stauschlauch 1 Stck.  

Hinweise zu den Arzneimitteln für den Arzt

1. Prednisolon Amp.:

Da die klinischen Erscheinungen einer Vergiftung oft spät eintreten (Brommethan, Phosphorwasserstoff), ist die Anwendung von

Prednisolon auch im Verdachtsfall indiziert sofort 250 mg Prednisolon intravenös, bis zu 1000 mg am ersten Tag geben.

2. 4-DNUP Amp.:

4-DMAP (4-Dimethylaminophenol) dient zur Initial-Behandlung einer Vergiftung mit Hydrogencyanid ("Blausäure"). Eine sofortige Anwendung ist erforderlich, wenn klinische Zeichen einer Hydrogencyanidvergiftung vorliegen: (Tachykardie, Tachypnoe, Kopfschmerz, Schwindel; zudem Angstzustände, Erregung, Bewusstseinstrübung, Krampfanfälle und Koma. Im Endstadium Bradykardie, Hypotension und Atemstillstand.)

Dosierung 3-4 mg 4-DMAP/kg KG i.v.

3. Natriumthiosulfat 25% Injektionslösung

Natriumthiosulfat-Inf. dienen zur Behandlung einer Hydrogencyanidvergiftung. Nach Gabe von 4-DMAP anschließend 50-100 mg Natriumthiosulfat/kg KG im. infundieren.

4. Ventolair oder AeroBec-Dosier-Aerosol

Ventolair oder AeroBec-Dosier-Aerosol (weiterhin) verabreichen: sofort nach Aufnahme des Patienten sowie 120 min nach Aufnahme jeweils vier Hübe. Solange Symptome fortbestehen, weiterhin vier Hübe alle zwei Stunden.

.

Fortbildungslehrgang Anlage 4
zur TRGS 512

zur Vertiefung der Sachkunde für Befähigungsschein-Inhaber für die Durchführung von Begasungen mit ...........

Voraussetzungen:

1. Tag

1. Blockstunde:

1. Eigenschaften und Wirkungsweise des Begasungsmittels

1.1 Wiederholung der Eigenschaften des Begasungsmittels, der physikalischen und chemischen Grundbegriffe, Nachweismethoden sowie Explosionsbereich und Zündtemperatur.

1.2 Wiederholung der Wirkungsweise des Begasungsmittels auf Menschen und Tiere, Grenzwerte, Vergiftungssymptome.

2. und 3. Blockstunde:

2 Rechtsvorschriften

2.1 Grundlagen

2.2 Vertiefung der einschlägigen Bestimmungen der unter 2.1 genannten Rechtsvorschriften

7. Stunde:

3 Berufsgenossenschaftliche Vorschriften und Regeln

3.1 Unfallverhütungsvorschriften

3.2 Richtlinien und Merkblätter

2. Tag

1. und 2. Blockstunde:

4 Grundzüge der Begasungstechnik

4.1 Bau und Materialkunde

4.2 Prüfungen

4.2.1 des beabsichtigten Begasungserfolges (Ware, Schädlinge, Temperatur)

4.2.2 der stoffbezogenen Auswirkungen auf die Umgebung

4.3 Absperrung des Umfeldes und Sicherung sowie Kennzeichnung der begasten Räume sowie Räumung und Sicherung baulich verbundener Gebäude und Gebäudekomplexe  04

4.4 Lüftung der begasten Räume unter Berücksichtigung der Auswirkungen auf die Umgebung entsprechend Nummer 8.3

4.5 Freigabe

3. Blockstunde:

5 Gaskonzentrationsmessungen

4. Blockstunde:

6. Persönliche Schutzausrüstung entsprechend TRGS 512

9. Stunde:

7. Betriebsanweisung und Unterweisung nach § 20 GefStoffV (→TRGS 555)

3. Tag

1. Blockstunde:

8 Erste Hilfe

2. Blockstunde:

9. Besprechung von Unfällen und von schädlichen Umwelteinwirkungen (erhebliche Belästigungen) bei Begasungen

10 Abschlußdiskussion

Erörterung noch offener Fragen

Die Fortbildung schließt mit einen Test nach dem Multiple-Choice-Verfahren ab. Die Ergebnisse sind nach der Durchführung des Testes mit den Teilnehmern zu besprechen.

Nur Teilnehmern, die den Test bestanden haben, darf die erfolgreiche Teilnahme bescheinigt werden.

Lehrgangsdauer, Lehrkräfte und Teilnehmerzahl


.

  Anlage 5
zur TRGS 512

Klassifikationsgesellschaft: ___________________________ 

Gutachten

über die Eignung von Schiffsladeräumen zur Begasung während der Beförderung auf See
auf dem Schiff______________________________
Im Auftrag ______________________________
wurden die Laderäume Nr.:___________ und die angrenzenden Räume des Schiffs am
Liegeplatz _________________________ am____________
von dem unterzeichneten Besichtiger im Beisein
von ______________________________ (Schiffsführung)

______________________________ (Begasungsleiter)

nach Nummer 9.5 Abs. 3 der TRGS 512 Begasung besichtigt.

Es wurden überprüft:

Die Laderäume wurden dafür im gesäuberten Zustand einschließlich der angrenzenden Räume zur Besichtigung gestellt. Deckel und Klappendichtungen wurden - soweit erforderlich - auf Anordnung des Besichtigers auf Dichtheit geprüft. Kabel- und sonstige Durchführungen sowie Absperrorgane angeschlossener Rohrleitungen, (wie z.B. Lenz-, Elektro-, Ladungs-, Rauchmelde- und CO2-Rohrleitungssysteme) wurden in Augenschein genommen, soweit zugänglich.

Folgende Maßnahmen werden zusätzlich für erforderlich gehalten:

Rauchtest vor Beladung [ ] ja [ ] nein

(Dosierung z.B. bei Einsatz von Rauchpatronen (Kaliumchlorat 23,5 %): 100 g Pulver für ca. 80 m3)

_________________________________________________________
_________________________________________________________
Ergebnis: _______________________________________________

_______________________, den ____________

(Besichtiger) _______________________

.

Zeugnismuster für die Eignungsuntersuchung  Anlage 6
zu TRGS 512

Zeugnis

des nach § 30 Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) ermächtigten Arztes über das Ergebnis der Untersuchung nach Anhang V Nr. 5 GefStoffV (Begasungen) bzw. Anhang V Nr. 6 GefStoffV (Schädlingsbekämpfung)

 

Herr/Frau _____________________
Name
_________________
Vorname
__________
Geburtsdatum

wurde von mir am ___________ untersucht.

Art der Untersuchung:

[ ] Untersuchung nach Anhang V Nr. 5.2 Abs. 2 Nr. 2 GefStoffV u. Nummer 4.2 Abs. 3 TRGS 512 sowie Nummer 5.1 Nr. 2 TRGS 522 (Begasungen [ ] Untersuchung nach Anhang V Nr. 6.3.2 Abs. 4 Nr. 3 GefStoffV und Nummer 4.1 Nr. 3 TRGS 523 (Schädlingsbekämpfung)

Auf der Grundlage der Empfehlung des BMa zur Durchführung von Eignungsuntersuchungen von Befähigungsscheinbewerbern für Begasungen (BArbBl. Heft 12/1995 S. 41)

Untersuchungsergebnis:

Die Untersuchung hat keine Anhaltspunkte für eine körperliche oder geistige Nichteignung für den Umgang mit dem Begasungsmittel . . . . . oder mit Schädlingsbekämpfungsmitteln ergeben.

[ ] Atemschutztauglichkeit nach berufsgenossenschaftlichem Grundsatz G 26 besteht [ ] Atemschutztauglichkeit nach berufsgenossenschaftlichem Grundsatz G 26 besteht nicht

Untersuchungsstelle
(Stempel)

______________
Datum

_______________________
Unterschrift

.

  Anlage 7 04
zur TRGS 512


Erlaubnisinhaber Name:
  Anschrift:

FREIGABEBESCHEINIGUNG (nach Nummer 11 TRGS 512)

Die Begasung fand vom - bis / am ____________ 200__ statt. Fremdbegast [ ]

Ort der Freigabe: ______________________________________________________________

Hiermit bestätige ich, dass in dem gelüfteten

[ ] Gebäude, Raum [ ] Transportbehälter (z.B. Container)-
Nr. __________________
[ ] Sackstapel [ ] Schiff/Schute [ ] Silozelle
Nr. __________________
[ ] Waggon - Nr. [ ] Getreidelager, Schüttboden etc. [ ] _______________
die gemessene Konzentration in der Raumluft beträgt an (Nichtzutreffendes streichen):
[ ] Hydrogencyanid (Cyanwasserstoff) kleiner gleich 2 ppm
[ ] Brommethan (Methylbromid) kleiner gleich 0,5 ppm
[ ] Phosphorwasserstoff (Phosphin) kleiner gleich 0,01 ppm
[ ] Sulfuryldifluorid kleiner gleich 1 ppm

Der Nachweis erfolgte an repräsentativer Stelle mit geeigneten Messgeräten, deren Messbereich diese Grenze erfasst.

Messgerät: _______________________ Messpunkt/e _______________________

Es besteht keine Gefährdung durch die oben angekreuzten Begasungsmittel.

Durch Desorption des Begasungsmittels (Nachgasen) ist keine gefährliche Konzentration von Begasungsmittel in dem freigegeben Objekt zu erwarten (Nummer 11.2 TRGS 512).

(Sonstige Gefahren siehe Informationsblatt "Freigabe begaster Container oder Fahrzeuge") Die Kennzeichnungen nach Nummer 8.5 TRGS 512 wurden entfernt.

Ein Exemplar dieser Freigabebescheinigung wurde dem Auftraggeber (z.B. für die Frachtpapiere) ausgehändigt, ein weiteres Exemplar wurde im Eingangsbereich des freigegebenen Objekts bzw. im Container angebracht.

___________________________________
Ort, Datum
___________________________________
Unterschrift Begasungsleiter

.

Theoretische Sachkundeprüfung  Anlage 8 04
zur TRGS 512

Zum Erwerb der umfassenden Sachkunde nach TRGS 512 werden in der schriftlichen Prüfung insgesamt 60 Fragen gestellt, davon 48 im Antwort - Wahl-Verfahren sowie 12 Rechen- und Formulierungsfragen. Die Fragen verteilen sich im Antwort - Wahlverfahren auf die einzelnen Sachgebiete wie im Folgenden dargestellt.

Je acht Fragen aus folgenden Abschnitten der Anlage 1 der TRGS 512:

Eigenschaften und Wirkungsweise der Begasungsmittel
Rechtsvorschriften
Begasungstechnik

Je bis zu fünf Fragen aus folgenden Abschnitten der Anlage 1:

Begasungsverfahren
Gaskonzentrationsmessungen
Persönliche Schutzausrüstung
Erste Hilfe
Berufsgenossenschaftliche Vorschriften und Regeln

Die Formulierungs- und Rechenfragen werden dem gesamten Lehrplan entnommen mit besonderem Gewicht auf den Abschnitten 3 und 4 (Begasungsverfahren und Begasungstechnik).

Antwortoptionen:

Beim Antwort-Wahl-Verfahren kann es bis zu 4 Antwortmöglichkeiten geben.

Auswertungsmodus:

Beim Antwort-Wahl-Verfahren gibt es pro Frage einen Punkt, wenn alle Antworten richtig gewählt wurden.

Für die Rechen- oder Formulierungsfragen gibt es einen Punkt, wenn sie vollständig und richtig beantwortet worden sind.

Zeitvorgabe: Zur Beantwortung der Prüfungsfragen werden 120 Minuten Zeit gegeben.

Nachprüfung ist möglich, wenn nur eine geringe Unterschreitung der 51 % vorliegt.

Für die Prüfung sind keinerlei Hilfsmittel zulässig, mit Ausnahme einer Formelsammlung und eines Taschenrechners.

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(Stand: 28.04.2022)

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