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Regelwerk
Änderungstext

Gefahrstoffe
Bekanntmachung des BMWa zu TRGS 511, 512 und 901

Vom 17. Mai 2004
(BArbBl. Nr. 6/2004 S. 43)



Der Ausschuss für Gefahrstoffe (AGS) hat u.a.

beschlossen.

Im Anschluss an die Bekanntmachung des BMWa vom 31. März 2004 (BArbBl. Heft 5/2004 S. 55) werden bekanntgegeben:

A. Die Neufassung der TRGS 511

Damit tritt folgende Änderung des Regelwerkes in Kraft:

Hinweis :

Im Zusammenhang mit dem Unfall in Toulouse wurden auch in der Bundesrepublik Deutschland die für Ammoniumnitrat und ammoniumnitrathaltigen Zubereitungen geltenden Regelwerke überprüft.

Aufgrund von Diskussionen mit der betroffenen Industrie und den Landesbehörden zeigte sich, dass einige der Regelungen zu Verständnis- und Interpretationsproblemen und als Folge davon zu unterschiedlichen Behandlung sicherheitstechnisch vergleichbarer Probleme führten.

Die Neufassung der TRGS 511 soll zu einer Straffung und einem besseren Verständnis der Regelwerke beitragen. Gleichzeitig sollen neue Ammoniumnitrathaltige Zubereitungen, wie die nicht sensibilisierten Emulsionen der sprengstoffherstellenden Industrie aufgenommen werden und für diese sicherheitstechnische Regeln/Anforderungen formuliert werden.

Die bisherigen Anlagen 1 und 2 der TRGS 511 Ausgabe Juni 1998, BArbBl. Heft 6/1998 S. 61-73 gelten - bis auf die bezeichneten redaktionellen Anpassungen - unverändert weiter. Entsprechende Vorschläge zur Änderung der GefStoffV hat der AGS dem BMWa unterbreitet.

Die Anlagen 1 und 2 der TRGS 511 Ausgabe Juni 1998, BArbBl. Heft 6/ 1998 S. 61-73 gelten mit folgenden Änderungen weiter:

In Anlage 1 wird

B. Änderungen und Ergänzungen der TRGS 512

Die TRGS 512 "Begasungen"

Ausgabe Mai 2002 (BArbBl. Heft 5/ 2002 S. 82-95), wird wie folgt geändert und ergänzt:

1. Im Vorwort wird der 3. Absatz wie folgt gefasst:

alt neu
Dieses Blatt enthält besondere Schutzmaßnahmen bei der Begasung mit Brommethan, Hydrogencyanid und Phosphorwasserstoff. Dieses Blatt enthält besondere Schutzmaßnahmen bei der Begasung mit Brommethan, Hydrogencyanid, Phosphorwasserstoff und Sulfuryldifluorid.

2. In Nummer 1 Absatz 1 Ziffer 4 sind die Worte "...mit Ausnahmegenehmigung" zu streichen

3. In Nummer 1 wird der Abs. 9 angefügt:

4. In Nummer 3 Abs. 1

a) wird Satz 3 wie folgt neu gefasst:

alt neu
Für portionsweise verpackte Zubereitungen, die nicht mehr als 15 g Phosphorwasserstoff entwickeln und zur Schädlingsbekämpfung im Freien verwendet werden, bedarf es lediglich eines Befähigungsscheines nach Nummer 4.2.  "Hiervon ausgenommen sind portionsweise verpackte Stoffe und Zubereitungen, die bei bestimmungsgemäßer Verwendung nicht mehr als 15 Gramm Phosphorwasserstoff entwickeln und zur Schädlingsbekämpfung im Freien eingesetzt werden."

b) werden in Satz 5 nach dem Wort "Brommethan" die Wörter "als Begasungsmittel im Sinne von Satz 1 " eingefügt.

5. In Nummer 4.1 Abs. 5 werden im 1. Anstrich die Worte "Cyanwasserstoff bzw. Cyanwasserstoff" durch die Worte "Hydrogencyanid bzw. Hydrogencyanid" ersetzt.

6. In Nummer 4.2 Abs. 3 wird im 2. Anstrich "GUV 0.6" durch "GUV" ersetzt.

7. In Nummer 4.2 Abs. 8 wird vor dem Wort "Teilnahme" "erfolgreiche" eingefügt

8. In Nummer 4.3 Abs. 2 wird Satz 3 wie folgt neu gefasst:

alt neu
Die theoretische Prüfung ist schriftlich abzulegen. Zusätzlich können mündliche Prüfungsfragen gestellt werden.  Die theoretische Prüfung ist schriftlich nach den Vorgaben der Anlage 8 abzulegen

9. In Nummer 5 Abs. 3 wird Ziffer 3 wie folgt neu gefasst:

alt neu
3. der Ort (Lageplan) der Begasung und das zu begasende Objekt mit Angabe der zu begasenden Güter,  3. in einem aktuellen amtlichen Lageplan im Maßstab 1:1000 der Ort der Begasung und das zu begasende Objekt mit Angabe der zu begasenden Güter,

10. In Nummer 5 Abs. 3 wird

a) Ziffer 9 neu gefasst:

alt neu
9. die Zulassungsnummer der Biologischen Bundesanstalt für Land- und Forstwirtschaft für das Begasungsmittel.  9. in einem Messplan die vorgesehenen Messpunkte und die Zeitabstände in denen gemessen werden soll

b) Ziffer 10 angefügt:

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