umwelt-online: TRGS 511 Ammoniumnitrat (4)
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6.3.2 Technische Anforderungen

(1) Anlagenteile, die mit dem Produkt direkt in Berührung kommen, wie Rohrleitungen, Armaturen, Pumpen, Dichtungen u.a. müssen korrosionsbeständig sein und dürfen nicht zu Verunreinigungen der Ammoniumnitratlösungen führen.

(2) Geeignete Materialien sind z.B. Chromnickelstähle wie Werkstoffnummer 1.4541 nach DIN 17440. Buntmetalldichtungen sind zu vermeiden.

(3) Die zur Wärmeisolierung verwendeten Materialien müssen aus anorganischen Stoffen oder organischen, nicht saugfähigen und schwerentflammbaren Stoffen bestehen.

(4) Die Oberfüllung des Lagerbehälters ist durch eine Füllstandsüberwachung und eine Oberfüllsicherung zu vermeiden.

(5) Beim Befüllen, Lagern und Entleeren darf in den Behältern kein Ober- oder Unterdruck entstehen.

(6) Für das Umfüllen der Ammoniumnitratlösung aus Lieferfahrzeugen dürfen nur geeignete Schläuche, Kupplungen usw. verwendet werden. Eine ständige Beaufsichtigung des Umfüllvorgangs ist erforderlich.

6.3.3 Anforderungen an Pumpen

(1) Pumpen müssen so beschaffen sein und betrieben werden, dass von ihnen keine gefährlichen Reaktionen ausgehen können.

(2) Pumpen dürfen keine trockenen, heißlaufenden Teile besitzen (wie z.B. ungespülte Stopfbuchsen).

(3) Geeignete Pumpen sind z.B. Pumpen:

(4) Vor jeder Inbetriebnahme sind die Pumpen mit Wasser oder Dampf von festen Rückständen zu reinigen.

(5) Der Förderstrom durch die Pumpe sowie ggf. ihre funktionsgerechte Spülung sind durch geeignete Methoden zu überwachen. Bei Stillstand der Förderung muss die Pumpe zwangsläufig abschalten. Bei Ausfall der Spülung müssen Pumpen mit gespülten Stopfbuchsen oder Gleitringdichtungen ebenfalls zwangsläufig abschalten, Pumpen mit hydrodynamischer Wellenabdichtung müssen unverzüglich abgeschaltet werden.

(6) Das Laufenlassen der Pumpen gegen ein geschlossenes Ventil ist verboten.

(7) Spezielle Risiken einer unkontrollierten Zersetzung von Ammoniumnitratlösungen liegen z.B. in Rohranschlussstutzen und in verdämmten Räumen (z.B. verstopfte Leitungen, Toträume zwischen verschweißten Behälterwänden, Hohlwellen, heißlaufende Pumpenteile). Dort können sich sehr langsam anlaufende Zersetzungen bis zur Explosion entwickeln. Derartige gefährliche Hohlräume sind bei der Auslegung und dem Betrieb von Tanklagern für heiße, konzentrierte Ammoniumnitratlösungen zu vermeiden.

(8) Rohrverstopfungen insbesondere infolge von Heizungsausfall sind so zu beseitigen, dass ein Temperaturanstieg auf mehr als 160 °C im ammoniumnitrathaltigen Material ausgeschlossen ist.

6.4 Maßnahmen für Zubereitungen der Gruppe E

6.4.1 Vorsorgemaßnahmen

(1) Zubereitungen der Gruppe E können sich u.U. durch verschiedene Auslösungsfaktoren unkontrolliert zersetzen. Hierzu gehören:

(2) Der pH-Wert, der für die Herstellung der Emulsion verwendeten Ammoniumnitratlösung, muss über 3,0 liegen. Der pH-Wert gilt für Messungen in wässriger Verdünnung (1:10).

(3) Um den Eintrag von Verunreinigungen zu vermeiden, darf einmal dem Lager entnommene Emulsion grundsätzlich nicht mehr dorthin zurückgeführt werden. Das gilt nicht für das Zurückpumpen vom Transportbehälter in den Lagerbehälter, wenn sichergestellt ist, dass die Emulsion nicht verunreinigt ist. Der Leitungsinhalt einer im Kreislauf umgepumpten Emulsion gilt als Teil des Lagerinhalts.

(4) Der Massenanteil an Chloriden darf nicht mehr als 0,02 v.H. betragen.

(5) Die Zusätze und anorganischen Salze in den Emulsionen dürfen die thermische Stabilität nicht herabsetzen.

(6) Die flüssigen verbrennlichen Bestandteile müssen einen Flammpunkt von mindestens 120 °C haben.

(7) Die Lagertemperatur solcher Emulsionen liegt bei Umgebungstemperatur bis 80 °C.

(8) Die Temperatur der Emulsion muss überwacht werden. Ein unzulässiger Temperaturanstieg muss durch Alarm angezeigt werden. Die Lagertemperatur der Emulsion darf 100 °C nicht überschreiten. Die Temperatur der verwendeten Heizeinrichtung ist entsprechend zu begrenzen.

(9) Die Lagerung erfolgt in drucklosen Behältern mit ausreichendem Gasabzugsquerschnitt der Entlüftungsleitung.

(10) Die Zubereitungen der Gruppe E sind nach Störfallverordnung wie Gruppe a zu behandeln.

(11) Bei der Lagerung von Zubereitungen der Gruppe E ist der Ort der Lagerung gegen Zutritt bzw. Zugriff Unbefugter zu sichern.

(12) Sichern bedeutet, Unbefugten den Zutritt zum Ort der Lagerung durch Verschluss oder Aufsicht bzw. den Zugriff durch Verschluss der Lagereinrichtung zu verwehren.

6.4.2 Technische Anforderungen

(1) Anlagenteile, die mit dem Produkt direkt in Berührung kommen, wie Rohrleitungen, Armaturen, Pumpen, Dichtungen u.a. müssen korrosionsbeständig sein und dürfen nicht zu Verunreinigungen der Emulsionen führen.

(2) Geeignete Materialien sind z.B. Chromnickelstähle wie Werkstoffnummer 1.4541. nach DIN 17440. Buntmetalldichtungen sind zu vermeiden.

(3) Begleitheizung mittels Heizkabel ist nur mit selbstlimitierenden Heizkabeln statthaft. Die Temperatur ist so zu wählen, das die Temperatur der Emulsion 100 °C nicht überschreitet.

(4) Die zur Wärmeisolierung verwendeten Materialien müssen aus anorganischen Stoffen oder organischen, nicht saugfähigen und schwerentflammbaren Stoffen bestehen.

(5) Die Überfüllung des Lagerbehälters ist durch eine Füllstandsüberwachung und eine Überfüllsicherung zu vermeiden.

(6) Beim Befüllen, Lagern und Entleeren darf in den Behältern kein Über- oder Unterdruck entstehen.

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