umwelt-online: TRGS 511 Ammoniumnitrat (3)

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6.2.2.2 Abwehrender Brandschutz

Zur Bekämpfung von Bränden und Zersetzungen müssen eine ausreichende Wasserversorgung sichergestellt und geeignete Geräte zur Verfügung gestellt werden.

zur Ableitung von Zersetzungsgasen sind z.B. Abluftöffnungen, jederzeit zu öffnende Fenster, Lichtbänder oder Klappen sowie raumabschließende, leicht zerstörbare Bauteile.

(2) Bei der Bekämpfung von Bränden und Zersetzungen ist folgendes zu beachten:

  1. Ein Brand an Lagereinrichtungen oder am Lagergebäude selbst ist so rasch wie möglich mit den vorhandenen Löscheinrichtungen zu bekämpfen.
  2. Die Feuerwehr ist unverzüglich zu alarmieren. Sie ist über die Entwicklung von giftigen und gesundheitsgefährdenden Gasen (z.B. Ammoniak, Stickoxide) zu unterrichten und darauf hinzuweisen, dass für den Einsatz von der Umgebungsatmosphäre unabhängig wirkende Atemschutzgeräte notwendig sind.
  3. Gefährdetes Lagergut ist mit Wassersprühstrahl zu befeuchten.
  4. Ist das Lagergut selbst erfasst, ist der Löschangriff so schnell wie möglich mit großen Wassermengen zu führen. Benachbarte, noch nicht erfasste Stapel oder Haufwerke sind mit Wasser zu kühlen. Brand- oder Zersetzungszone bekämpfen. Kleine Brandnester sind - soweit möglich - aus dem Lagerraum zu entfernen oder durch Löschen mit Wasser abzukühlen. Auf die Löschwasserrückhalte-Richtlinie wird verwiesen.
  5. Alle Türen, Fenster und Lüftungsklappen sind zu öffnen. Ausreichende Belüftung des Gebäudes ist im Falle eines Brandes von größter Wichtigkeit, damit Wärme abgeführt werden kann und die Zersetzungsprodukte und Brandgase entweichen können.
  6. Schaum, Kohlensäure und Löschpulver sind als Löschmittel ungeeignet, da der Sauerstoffträger im Ammoniumnitrat vorhanden ist. Dies gilt auch für das Abdecken mit Sand oder anderen Stoffen.
  7. Die Annäherung an den Brand soll möglichst aus der Windrichtung erfolgen, um das Einatmen giftiger Gase zu vermeiden.
  8. Alle nicht benötigten Personen sind fernzuhalten.
  9. Wenn der Brand bei großen eingelagerten Mengen sehr heftig wird und unkontrollierbare Ausmaße annimmt und eine ausreichende Wasserabgabe nicht sichergestellt werden kann, ist die Gefahr einer Explosion nicht auszuschließen. Der gefährdete Bereich ist dann zu räumen.

6.2.2.3 Schutz gegen Verunreinigung und gefährliche Zusammenlagerung

(1) Es ist ein Einlagerungsplan anzulegen, der Angaben über die genehmigte Lagermenge, die Aufteilung der Lagerfläche und über die Art und Menge des Lagergutes enthalten muss. Der Plan ist ständig auf dem neuesten Stand zu halten und außerhalb des Lagers an einer jederzeit leicht erreichbaren Stelle aufzubewahren.

(2) Im Lagerraum dürfen außer Feuerlöschern keine Behälter mit verdichteten, verflüssigten oder unter Druck gelösten Gasen aufbewahrt werden.

(3) Im Lagerraum dürfen keine mit Vergaserkraftstoff oder Flüssiggas betriebenen Geräte oder Kraftfahrzeuge betrieben oder abgestellt werden.

6.2.3 Zusätzliche Maßnahmen für die Lagerung von mehr als 25 t

6.2.3.1 Brandschutz

(1) Fördermittel und ihre baulichen Einrichtungen müssen so beschaffen sein oder betrieben werden, dass entstehende Wärme keine Zersetzung einleiten kann.

(2) Fördergurte in ortsfesten Bandförderern müssen aus schwerentflammbarem Werkstoff (z.B. DIN 22 103 bzw. DIN EN 20340) bestehen.

(3) An den Stellen von Fördermitteln, die betriebsmäßig oder bei Störungen heißlaufen können, sowie an elektrischen Anlagen sind Ablagerungen regelmäßig zu beseitigen.

(4) Zu den Stellen der. Fördermittel, die betriebsmäßig oder bei Störungen heißlaufen können, gehören Motoren, Getriebe, Wellen und Lager sowie Antriebs-, Umlenk-, Trag- und Begrenzungsrollen von Transportbändern. Produktanhäufungen an Lagerrollen sowie an Aufgabe- und Abwurfstellen sind zu beseitigen.

(5) Bei Wartungsarbeiten (z.B. Abschmieren) an Fördermitteln ist dafür zu sorgen, dass Öle und Fette nicht mit dem gelagerten Produkt zusammenkommen.

6.2.4 Beschaffenheitsanforderungen und Prüfverfahren auf Detonationsfähigkeit

Die Beschaffenheitsanforderungen und Prüfverfahren der Richtlinie 80/876/EWG sind durch die Anhänge I, II und III der Richtlinie 87/94/EWG der Kommission und die Richtlinie 88/126/ EWG der Kommission vom 22. Dezember 1987 zur Änderung der Richtlinie 87/94/EWG erweitert und ergänzt worden. Diese Erweiterungen und Ergänzungen wurden in Nummer 6.2.4.1 und die Anlagen 1 und 2 der TRGS 511 eingearbeitet.

6.2.4.1 Beschaffenheitsanforderungen:

(1)

  1. Bezogen auf die Masse des Stoffes oder der Zubereitung darf das Ölrückhaltevermögen nach zweimaligem Wärmezyklus bei einer Temperatur von 25 °C bis 50 °C 4 vom Hundert nicht übersteigen.

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(Stand: 20.08.2018)

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