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TRAS 110 - Sicherheitstechnische Anforderungen an Ammoniak-Kälteanlagen
Technische Regel für Anlagensicherheit (TRAS)
Vom 16. September 2021
(BAnz. AT 03.11.2021 B7)
Archiv: 2002, 2008, 2014 | Siehe Textvergleich der Fassungen 2015/2021 |
Die Technischen Regeln für Anlagensicherheit (TRAS) enthalten dem Stand der Sicherheitstechnik im Sinne des § 2 Nummer 10 der Störfall-Verordnung (12. BImSchV) entsprechende sicherheitstechnische Regeln und Erkenntnisse. Betriebs- und Beschaffenheitsanforderungen, die aus anderen Regelwerken zur Erfüllung anderer Schutzziele resultieren, bleiben unberührt.
Die TRAS werden gemäß § 51a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) von der KAS unter Berücksichtigung der für andere Schutzziele vorhandenen Regeln erarbeitet und, soweit erforderlich, dem Stand der Sicherheitstechnik angepasst. Sie werden dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit (BMU) vorgeschlagen und können von ihm nach Anhörung der für die Anlagensicherheit zuständigen obersten Landesbehörden im Bundesanzeiger veröffentlicht werden und es kann in Rechts- oder Verwaltungsvorschriften darauf Bezug genommen werden.
0 Einleitung
Anlass für die Erstellung dieser TRAS bzw. ursprünglich des Leitfadens TAA-GS-12 "Sicherheitstechnische Anforderungen an Ammoniak-Kälteanlagen" von 1997 war eine Reihe von Freisetzungen von Ammoniak mit schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstigen Gefahren einschließlich Personenschäden an Ammoniak-Kälteanlagen. Solchen Freisetzungen von Ammoniak soll mit der TRAS entgegengewirkt werden. Hinweise zu Abhilfemaßnahmen finden sich in den meldepflichtigen Ereignissen. Aktuelle meldepflichtige Ereignisse sind zu finden in:
Als weitere Informationsquelle können die regelmäßigen Auswertungen der Erfahrungsberichte der gemäß § 29b BImSchG bekanntgegebenen Sachverständigen über die an Ammoniak-Kälteanlagen festgestellten bedeutsamen Mängel und den sich daraus ergebenden grundlegenden Folgerungen der Sachverständigen dienen, https://www.kas-bmu.de/kas-berichte.html.
Die Auswertung der ZEMa zu meldepflichtigen Ereignissen und der Erfahrungsberichte der Sachverständigen sind bei der Erstellung der TRAS berücksichtigt worden.
1 Anwendungsbereich
(1) Diese TRAS ist auf Kälteanlagen 1) mit einer Kältemittel-Füllmenge von 3 Tonnen Ammoniak 2) oder mehr anzuwenden 3). Wenn die Anlagengröße (3 Tonnen Füllmenge an Ammoniak) durch Erweiterung einer bestehenden Kälteanlage erstmals erreicht oder überschritten wird, unterliegt die gesamte Anlage den Anforderungen dieser TRAS. Diese TRAS gilt grundsätzlich auch für Kälteanlagen, die gemeinsam mit Anlagen zur fabrikmäßigen Herstellung von Stoffen durch chemische Umwandlung (Nummer 4.1 des Anhangs 1 zur 4. BImSchV) betrieben werden 4).
Es wird empfohlen, die TRAS 110 auch auf Kälteanlagen ab 300 kg Kältemittel-Füllmenge anzuwenden, wenn eine solche Kälteanlage in der Nähe von Schutzobjekten im Sinne dieser TRAS betrieben wird.
(2) Wenn aufgrund der Kältemittel-Füllmenge von Ammoniak-Kälteanlagen die Mengenschwelle für Ammoniak (50.000 kg) nach Spalte 4 des Anhangs I der Störfall-Verordnung erreicht wird bzw. durch die Anwendung der Additions-/Quotientenregel der Nummer 5 des Anhangs I 12. BImSchV ein Wert größer/gleich 1 erreicht wird, entsteht ein Betriebsbereich nach § 3 Absatz 5a BImSchG, für den die Anforderungen der Störfall-Verordnung zu erfüllen sind. Die Anforderungen der Störfall-Verordnung richten sich grundsätzlich an den gesamten Betriebsbereich. Kälteanlagen, die innerhalb eines Betriebsbereiches betrieben werden, fallen daher (wie alle Anlagen des Betriebsbereiches) unabhängig von der Füllmenge oder einer Genehmigungsbedürftigkeit unter die Störfall-Verordnung.
(3) Diese TRAS erfasst nicht die Anforderungen, die sich nach den Versammlungsstättenverordnung und -richtlinien der Länder, z.B. für Zuschauerräume in Hallenkunsteisbahnen, ergeben können. Spezifische Anforderungen an Ammoniak-Kälteanlagen in Versammlungsstätten finden sich in Nummer 4.12 dieser TRAS.
(Stand: 27.07.2022)
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