Regelwerk

TRAS 110: Textvergleich der Fassungen 06.01.2015 zu 03.11.2021

Fassung vom 06.01.2015 Fassung vom 03.11.2021
TRAS 110 - Sicherheitstechnische Anforderungen an Ammoniak-Kälteanlagen TRAS 110 - Sicherheitstechnische Anforderungen an Ammoniak-Kälteanlagen
Technische Regel für Anlagensicherheit (TRAS) Technische Regel für Anlagensicherheit (TRAS)
Vom 18. November 2014 Vom 16. September 2021
(BAnz AT 06.01.2015 B2) (BAnz. AT 03.11.2021 B3)
TRAS 110 ENTWURF 09/2021
Archiv: 2002, 2008 Archiv: 2002, 2008, 2014
Präambel Präambel
Die Technischen Regeln für Anlagensicherheit (TRAS) enthalten dem Stand der Sicherheitstechnik im Sinne des § 2 Nummer 5 der Störfall-Verordnung (12. BImSchV) entsprechende sicherheitstechnische Regeln und Erkenntnisse. Betriebs- und Beschaffenheitsanforderungen, die aus anderen Regelwerken zur Erfüllung anderer Schutzziele resultieren, bleiben unberührt. Die Technischen Regeln für Anlagensicherheit (TRAS) enthalten dem Stand der Sicherheitstechnik im Sinne des § 2 Nummer 10 der Störfall-Verordnung (12. BImSchV) entsprechende sicherheitstechnische Regeln und Erkenntnisse. Betriebs- und Beschaffenheitsanforderungen, die aus anderen Regelwerken zur Erfüllung anderer Schutzziele resultieren, bleiben unberührt.
Die TRAS werden gemäß § 51a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) von der Kommission für Anlagensicherheit (KAS) unter Berücksichtigung der für andere Schutzziele vorhandenen Regeln erarbeitet und, soweit erforderlich, dem Stand der Sicherheitstechnik angepasst. Sie werden dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit (BMUB) vorgeschlagen und können von ihm nach Anhörung der für die Anlagensicherheit zuständigen obersten Landesbehörden im Bundesanzeiger veröffentlicht werden und es kann in Rechts- oder Verwaltungsvorschriften darauf Bezug genommen werden. Die TRAS werden gemäß § 51a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) von der KAS unter Berücksichtigung der für andere Schutzziele vorhandenen Regeln erarbeitet und, soweit erforderlich, dem Stand der Sicherheitstechnik angepasst. Sie werden dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit (BMU) vorgeschlagen und können von ihm nach Anhörung der für die Anlagensicherheit zuständigen obersten Landesbehörden im Bundesanzeiger veröffentlicht werden und es kann in Rechts- oder Verwaltungsvorschriften darauf Bezug genommen werden.
0 Einleitung
Anlass für die Erstellung dieser TRAS bzw. ursprünglich des Leitfadens TAA-GS-12 "Sicherheitstechnische Anforderungen an Ammoniak-Kälteanlagen" von 1997 war eine Reihe von Freisetzungen von Ammoniak mit schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstigen Gefahren einschließlich Personenschäden an Ammoniak-Kälteanlagen. Solchen Freisetzungen von Ammoniak soll mit der TRAS entgegengewirkt werden. Hinweise zu Abhilfemaßnahmen finden sich in den meldepflichtigen Ereignissen. Aktuelle meldepflichtige Ereignisse sind zu finden in:
Zentrale Melde- und Auswertestelle für Störfälle und Störungen in verfahrenstechnischen Anlagen (ZEMA) über https://www.infosis.uba.de
Europäisches Störfallmeldesystem eMARS - https://emars.jrc.ec.europa.eu/
Als weitere Informationsquelle können die regelmäßigen Auswertungen der Erfahrungsberichte der gemäß § 29b BImSchG bekanntgegebenen Sachverständigen über die an Ammoniak-Kälteanlagen festgestellten bedeutsamen Mängel und den sich daraus ergebenden grundlegenden Folgerungen der Sachverständigen dienen, https://www.kas-bmu.de/kas-berichte.html.
Die Auswertung der ZEMa zu meldepflichtigen Ereignissen und der Erfahrungsberichte der Sachverständigen sind bei der Erstellung der TRAS berücksichtigt worden.
1 Anwendungsbereich 1 Anwendungsbereich
(1) Diese Technische Regel für Anlagensicherheit (TRAS) ist auf Kälteanlagen mit einem Gesamtinhalt an Kältemittel von 3 t Ammoniak 1 oder mehr anzuwenden 2. Wenn die Anlagengröße (3 t Gesamtinhalt an Ammoniak) durch Erweiterung einer bestehenden Kälteanlage erstmals erreicht oder überschritten wird, unterliegt die gesamte Anlage den Anforderungen dieser TRAS. Sie

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(Stand: 10.11.2021)

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