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Regelwerk

TRAS 110 - Sicherheitstechnische Anforderungen an Ammoniak-Kälteanlagen
Technische Regel für Anlagensicherheit

Fassung 02/2002
(BAnz. Nr. 78a 25.4.2002aufgehoben)



Zur aktuellen Fassung

Technischer Ausschuss für Anlagensicherheit (TAA)

Präambel

(1) Die Technischen Regeln für Anlagensicherheit (TRAS) enthalten dem Stand der Sicherheitstechnik im Sinne des § 2 Nr. 5 der Störfall-Verordnung (BGBl. 2000 I S. 603) entsprechende sicherheitstechnische Regeln und Erkenntnisse. Betriebs- und Beschaffenheitsanforderungen, die aus anderen Regelwerken zur Erfüllung anderer Schutzziele resultieren, bleiben unberührt.

(2) Die TRAS werden gemäß § 31a BImSchG vom Technischen Ausschuss für Anlagensicherheit (TAA) unter Berücksichtigung der für andere Schutzziele vorhandenen Regeln erarbeitet und, soweit erforderlich, dem Stand der Sicherheitstechnik angepasst. Sie werden dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit vorgeschlagen und können von ihm nach Anhörung der für die Anlagensicherheit zuständigen Landesbehörden im Bundesanzeiger veröffentlicht und in Rechts- oder Verwaltungsvorschriften in Bezug genommen werden.

1 Anwendungsbereich

(1) Diese Technische Regel für Anlagensicherheit (TRAS) ist auf Kälteanlagen mit einem Gesamtinhalt an Kältemittel von 3 bis weniger als 30 Tonnen Ammoniak (Anlagen gemäß Spalte 2, Nr. 10.25 des Anhangs zur 4. BImSchV) anzuwenden. Sie gilt auch für Kälteanlagen als Nebeneinrichtung einer genehmigungsbedürftigen Anlage gemäß dem Anhang zur 4. BImSchV. Sie gilt nicht für Kälteanlagen, die gemeinsam mit Anlagen zur fabrikmäßigen Herstellung von Stoffen durch chemische Umwandlung (Nr. 4.1 des Anhangs zur 4. BImSchV) betrieben werden 1. Die TRAS enthält zusätzliche Anforderungen, die über die Regeln der Technik hinaus gehen und zur Erfüllung des Standes der Sicherheitstechnik im Sinne der Störfall-Verordnung notwendig sind.

(2) Diese TRAS enthält sicherheitstechnische Anforderungen zur Verhinderung von Störfällen (gemäß § 3 Abs. 1 der 12. BImSchV) wie auch zur Begrenzung von Störfallauswirkungen (gemäß § 3 Abs. 3 der 12. BImSchV).

(3) Diese Anforderungen gelten auch, sofern mehrere Kälteanlagen eine gemeinsame Anlage nach § 1 Abs. 3 der 4. BImSchV mit einem Gesamtinhalt an Kältemittel von 30 Tonnen Ammoniak oder mehr bilden und jeweils die einzelne Kälteanlage einen Gesamtinhalt an Kältemittel von weniger als 30 Tonnen Ammoniak Gesamtinhalt hat. Wenn die für die Genehmigungsbedürftigkeit maßgebende Anlagengröße (3 Tonnen Gesamtinhalt an Ammoniak) durch Erweiterung einer bestehenden Kälteanlage erstmals überschritten wird, unterliegt die gesamte Anlage den Anforderungen dieser TRAS.

(4) Ammoniak-Kälteanlagen im Sinne dieser TRAS sind Kälteanlagen und auch Wärmepumpen, die nach dem Kompressionsprinzip arbeiten. Sie umfassen eine Kombination von Anlageteilen, die einen geschlossenen Ammoniakkreislauf bilden, in dem flüssiges Ammoniak durch Verdampfen Wärme aufnimmt und gasförmiges Ammoniak, nachdem es mit mechanischer Verdichtung auf höheren Druck gebracht wurde, durch Verflüssigung Wärme abgibt.

(5) Die in der TRAS zitierten geltenden Gesetze, Verordnungen, Vorschriften und Richtlinien für Ammoniak-Kälteanlagen sind in Anhang 3 aufgelistet.

(6) Diese TRAS erfasst nicht die zusätzlichen Anforderungen, die sich nach der Versammlungsstättenverordnung, z.B. für Zuschauerräume in Hallenkunsteisbahnen, ergeben können.

2 Begriffsbestimmungen

(1) Anlage (Ammoniak-Kälteanlage)

Die Ammoniak-Kälteanlage (nachfolgend "Kälteanlage" genannt) besteht aus Bauteilen, in denen Ammoniak flüssig oder gasförmig vorhanden ist oder während des bestimmungsgemäßen Betriebs sein kann. Zu der Kälteanlage gehören alle Anlageteile und Verfahrensschritte, die zum Betrieb notwendig sind. Zur Kälteanlage gehören auch Nebeneinrichtungen (z.B. Lüftungsanlage, Gaswarnanlage), die mit Anlageteilen und Verfahrensschritten in einem räumlichen und betriebstechnischen Zusammenhang stehen und für

(2) Maschinenräume

Maschinenräume (besonderer Maschinenraum im Sinne der DIN EN 378 Teil 1) sind Räume, in denen Kältemittelverdichter, Kältemittelpumpen oder Druckbehälter, die mehr als 300 kg Ammoniak betriebsmäßig enthalten können (ausgenommen Räume die nur Wärmeaustauscher oder Rohrleitungen enthalten), aufgestellt sind.

3 Stoffeigenschaften und Gefahrenquellen

(1) Durch die Eigenschaften des Stoffes Ammoniak und die Stoffmenge können sich Gefahren für die im Absatz (9) genannten Schutzobjekte ergeben. Die Sicherheit einer Ammoniak-Kälteanlage ist gewährleistet, wenn ein sicherer Einschluss des in einem geschlossenen Kreislauf befindlichen Ammoniaks gegeben ist. Als Gefahrenquelle ist daher jede Gefährdung des sicheren Einschlusses anzusehen. Die Gefahrenquellen lassen sich unterteilen in

Eine Gefahrenquelle kann nur wirksam werden und damit zu einer Gefahr führen, wenn gleichzeitig die Bedingungen zum Wirksamwerden erfüllt sind. Aus den Bedingungen zum Wirksamwerden von Gefahrenquellen ergeben sich, positiv formuliert, Sicherheitsanforderungen.

Beispiel:

(2) Sicherheitsanforderungen werden aus den physikalischen und chemischen (Brennbarkeit) sowie den toxikologischen (Gesundheitsgefährdung) Eigenschaften des Ammoniaks, der Beschaffenheit und Funktionsweise der Funktionselemente und -einheiten sowie aus dem Verhalten der Beschäftigten abgeleitet.

(3) Sicherheitsanforderungen sollten primär durch technische und erst sekundär durch organisatorische Maßnahmen nach dem Stand der Sicherheitstechnik erfüllt werden.

(4) Umgebungsbedingte Gefahrenquellen und Eingriffe Unbefugter im Sinne von § 3 Abs. 2 der Störfall-Verordnung müssen gesondert berücksichtigt werden.

(5) Betriebliche Gefahrenquellen werden in dieser TRAS nur erfasst, soweit sie spezifisch für die Ammoniak-Kälteanlage sind.

(6) Der Abstand bei Ammoniak-Kälteanlagen dient der räumlichen Trennung gegenüber Schutzobjekten, die durch eine Explosion 2 oder die toxische Einwirkung von Ammoniak gefährdet sein könnten.

Die Notwendigkeit, für unter die Störfall-Verordnung fallenden Anlagen einen Abstand festzulegen, kann sich im Grundsatz aus der Pflicht gemäß § 3 Abs. 1 der 12. BImSchV zur Verhinderung von Störfällen als auch aus der Pflicht nach § 3 Abs. 3 der 12. BImSchV zur Begrenzung von Störfallauswirkungen ergeben. Die Pflicht, nach § 3 Abs. 1 der 12. BImSchV Vorkehrungen zur Verhinderung von Störfällen zu treffen, lässt sich durch die in dieser TRAS genannten anlagentechnischen und betrieblichen Vorkehrungen erfüllen. Finden diese Vorkehrungen Anwendung, ist insoweit ein Abstand außerhalb des Maschinenraums gegenüber den Schutzobjekten nicht erforderlich.

Wohl aber ist ein Abstand als eine Maßnahme im Rahmen der Vorsorge nach § 3 Abs. 3 der 12. BImSchV in Betracht zu ziehen. Ein Abstand zwischen der Ammoniak-Kälteanlage und den Schutzobjekten, sofern sie dem dauernden Aufenthalt von Menschen dienen, kann einen wesentlichen Beitrag zur Begrenzung der Auswirkungen eines trotz der Vorkehrungen nach § 3 Abs. 1 der 12. BImSchV eintretenden Störfalls leisten.

Die Abstände zwischen Ammoniak-Kälteanlagen und Schutzobjekten sind im Einzelfall eine mögliche Maßnahme zur Begrenzung von Auswirkungen eines Störfalls.

(7) Unter Berücksichtigung des Grundsatzes über die Verhältnismäßigkeit von Mittel und Zweck erscheint es angemessen, den Abstand zum Maschinenraum anzusetzen und dort den Austritt von Ammoniak aus der Sicherheitsventilausblaseleitung und der Maschinenraumentlüftung (Abschnitt 4.2.4) einer Abstandsberechnung nach TRB 600 Abschnitt 3.4 zugrunde zu legen. Die Erfahrungen aus eingetretenen Schadensfällen an Ammoniak-Kälteanlagen zeigen, dass die Freisetzung größerer Ammoniakmengen außerhalb von Maschinenräumen bei Einhaltung der Festlegungen dieser TRAS als praktisch ausgeschlossen gelten kann. Der Ausschluss von Anlageteilen, die im Freien aufgestellt sind (z.B. Rohrleitungen, Armaturen, Verflüssiger) ist im Hinblick auf die Anwendung eines Abstandes im Rahmen der Vorsorge nach § 3 Abs. 3 der 12. BImSchV gerechtfertigt. Dies schließt in begründeten atypischen Fällen nicht aus, dass auch außerhalb von Maschinen- räumen zusätzliche Vorkehrungen zur Leckerkennung als weitere Maßnahme nach § 3 Abs. 3 der 12. BImSchV erforderlich werden können.

(8) Als Beurteilungswert für den Personenschutz ist bei einer Ausbreitungsrechnung der ERPG-2-Wert 3 von 200 ppm Ammoniak heranzuziehen.

(9) Schutzobjekte im Sinne dieser TRAS sind:

(10) Da bei Störfällen keine zusätzlichen Gefahren für Fundamente und tragende Gebäudeteile entstehen können, sind zusätzliche Maßnahmen gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1 der 12. BImSchV nicht erforderlich.

4 Anforderungen zur Störfallverhinderung und Auswirkungsbegrenzung

4.1 Allgemeines

Die Anforderungen der E DIN 8975 Teil 11 sind zu berücksichtigen.

4.2 Materielle Anforderungen an die Anlage

4.2.1 Druckbehälter

Beispiele für empfohlene Stutzenausführungen beinhaltet Anhang 1.

4.2.2 Zentralabscheider

Die erste Absperrarmatur hinter dem Zentralabscheider sollte als Einschweißarmatur ausgeführt werden.

4.2.3 Verdichter

Bei Anlagen, in denen Flüssigkeitsschläge in Verdichtern (angesaugtes flüssiges Ammoniak, rücklaufendes Öl, Rückkondensation aus dem Verflüssiger, Kälteträger) nicht konstruktiv ausgeschlossen sind, müssen die Verdichter mit redundanten oder gleichwertigen Maßnahmen gegen Flüssigkeitsschläge abgesichert werden. Nach dem derzeitigen Stand der Sicherheitstechnik lässt sich dies, z.B. durch redundante Schwimmerschalter, einen selbstüberwachenden Schwimmerschalter oder durch Niveauregelung mit Maximalstandbegrenzer, erfüllen.

4.2.4 Lüftung

Die Beurteilung der Ableitung der Gasaustritte aus Lüftungseinrichtungen hat gemäß TRB 600 Abschnitt 3.4 zu erfolgen. Als Berechnungsgrundlage ist mindestens eine Emissionskonzentration von 10.000 ppm Ammoniak anzusetzen. Ammoniak ist dabei als dichteneutrales Gas anzunehmen.

4.3 Gaswarnanlagen/Meldeeinrichtungen für Gasgefahr

Es gelten die Anforderungen der E DIN 8975 Teil 11 und der TRB 801 Nr. 14.

4.4 Betrieb

4.4.1 Emissionen

Im bestimmungsgemäßen Betrieb treten bei Ammoniak-Kälteanlagen keine Emissionen auf.

4.4.2 Betriebsstillstand

Bei Betriebsstillstand von mehr als 2 Monaten ist die gesamte flüssige Ammoniakfüllung in die Behälter der Kälteanlage (z.B. Zentralabscheider) zu überführen. Die erforderlichen Maßnahmen sind in der Betriebsanweisung zu beschreiben und zu dokumentieren.

4.4.3 Entleerung

Bei den zu beseitigenden Ammoniakrestgasmengen handelt es sich um in Behälter gefasste gasförmige Abfälle. Diese Abfälle sind nach den abfallrechtlichen gesetzlichen Vorschriften zu verwerten oder zu beseitigen. Eine direkte Ableitung ins Freie ist nicht zulässig.

4.4.4 Organisatorische Maßnahmen

Auf folgende in den einschlägigen Regelwerken vorgegebene Anforderungen wird insbesondere verwiesen:

4.4.5 Dokumentation

Die Festlegungen zum Umfang der Dokumentation sind im Anhang 2 aufgeführt.

4.4.6 Anforderungen an Anlagen mit geringem Abstand zu schutzwürdigen Objekten bzw. Anlagen mit Publikumsverkehr unmittelbar an Ammoniak führenden Teilen

Kann ein nach Abschnitt 3 (6) vorzusehender Abstand zur Begrenzung von Störfallauswirkungen nicht eingehalten werden, so ist durch geeignete Alternativmaßnahmen sicherzustellen, dass an Schutzobjekten der ERPG-2-Wert nicht überschritten wird.

4.4.7 Alarm- und Gefahrenabwehr 4 sowie Unterrichtung der Öffentlichkeit

(1) Für die Störfallvorsorge ist ein Alarm- und Gefahrenabwehrplan mit den Festlegungen der nachfolgenden Absätze (2) bis (9) zu erstellen. Damit ist zugleich eine Konkretisierung des § 55 Arbeitsstättenverordnung verbunden.

(2) Ein interner Alarmplan soll die Alarmierung, den Alarmablauf sowie die umgehend einzuleitenden Maßnahmen und Aufgaben funktionsbezogen festlegen.

(3) Jeder Mitarbeiter muss wissen, wie er sich bei einem Schadensfall zu verhalten hat oder welche Aufgaben er zu übernehmen hat.

(4) Ebenso sollen die an der Schadensbekämpfung und Gefahrenabwehr beteiligten externen Stellen (Feuerwehr, Notarzt, Handwerker) und Personen über ihre Aufgaben und Pflichten so weit unterrichtet sein, dass Hilfsmaßnahmen sofort begonnen werden können (Anlagenkenntnisse, Stoffkenntnisse, Kenntnis der Örtlichkeit und eines entsprechenden Maßnahmenkataloges). Der Betreiber hat dafür zu sorgen, dass in einem Störfall die für die Gefahrenabwehr zuständigen Behörden und Einsatzkräfte unverzüglich, umfassend und sachkundig informiert und eingewiesen werden.

(5) Die örtliche Feuerwehr muss über Art und Umfang der Kälteanlage informiert werden. Alarm- und Gefahrenabwehrpläne müssen bekannt und abgesprochen sein. Dabei ist besonders auf den Einsatz von Wasser im Zusammenhang mit Ammoniak hinzuweisen.

(6) Generell sind folgende Hilfeleistungen abzustimmen:

(7) Bei Ammoniak-Kälteanlagen soll die unmittelbare Nachbarschaft über Verhaltensmaßnahmen bei Ammoniakgeruch informiert werden.

(8) Es ist sicherzustellen, dass die für die Sicherheit und den Umweltschutz erforderlichen Einrichtungen und Vorkehrungen vorhanden und die Verantwortlichkeiten (Organisation) ausreichend geregelt sind.

(9) Notfallübungen sind in Absprache mit den zuständigen Hilfsorganisationen, z.B. der Feuerwehr, in regelmäßigen Abständen durchzuführen.

5 Prüfungen 5

5.1 Prüfungen vor Inbetriebnahme

(1) Vor der Inbetriebnahme bzw. nach wesentlichen Änderungen der Anlage sind neben den in der Druckbehälterverordnung bzw. im Technischen Regelwerk (z.B. TRB, TRR, UVV, DIN) genannten Prüfungen zur Erfüllung der Grundpflichten der Störfall-Verordnung die nachfolgenden Prüfungen durchzuführen.

(2) Die Begutachtung der gesamten Kälteanlage (Systembetrachtung) und die Abnahmeprüfung hat auf der Basis der Planungsunterlagen und der Genehmigung zu erfolgen. Es wird empfohlen, diese Begutachtung durch einen Sachverständigen im Sinne des § 29a BImSchG 6 durchführen zu lassen. Der Sachverständige nach § 29a BImSchG muss seine Kenntnisse über Ammoniak-Kälteanlagen im Einzelfall nachweisen oder bei den Prüfungen einen Sachkundigen nach BGV D4 (alt: VBG 20) hinzuziehen. Prüfungen nach Druckbehälterverordnung (jetzt BetrSichV) und BGV D4 bleiben davon unberührt.

5.2 Wiederkehrende Prüfungen

5.2.1 Allgemeines

Wiederkehrende Prüfungen sind im Abstand von 5 Jahren durchzuführen. Es wird empfohlen, diese Prüfungen durch Sachverständige im Sinne des § 29a BImSchG durchführen zu lassen. Prüfungen nach Druckbehälterverordnung und BGV D4 bleiben davon unberührt.

5.2.2 Prüfungen im Abstand von 5 Jahren

(1) Neben den nach Druckbehälterverordnung erforderlichen Prüfungen sind alle 5 Jahre wiederkehrende Prüfungen an sicherheitstechnisch bedeutsamen Anlageteilen durchzuführen. Bei dieser Prüfung ist darüber hinaus festzustellen, ob und welche Abweichungen vom Genehmigungsbescheid einschließlich der in Bezug genommenen Unterlagen eingetreten sind. Notwendig ist außerdem eine Überprüfung hinsichtlich des fortgeschriebenen Standes der Sicherheitstechnik.

(2) Druckbehälter, Wärmeaustauscher und Rohrleitungen sind mindestens alle 5 Jahre einer äußeren Prüfung (Sichtprüfung) zu unterziehen. Bei Rohrleitungen sind die Aufhängungen sowie die Decken- und Mauerdurchführungen in die Prüfung einzubeziehen.

5.2.3 Bescheinigungen

Über die Prüfungen sind von den Sachverständigen oder den Sachkundigen Bescheinigungen auszustellen, die am Betriebsort auf Dauer, gegebenenfalls in Kopie, aufzubewahren sind.

.

Beispiele für empfohlene Stutzenausführungen  Anhang 1

(Quelle: DIN 8558 Teil 2)

Stutzen beidseitig zugänglich
Mindestwanddicke der Stutzenrohre s1> 3,2 mm
Kenn-
zeichen
Darstellung Anwendung Bedingung Bemerkungen
C 3.5 Für Zusatzbeanspruchung (z B. bei Temperaturwechsel, Thermoschock oder wechselnder Beanspruchung).
s2< 10 mm
z ≈ 0,3 s2 Kapplage schweißen;
Schweißnahtübergänge
kerbfrei ausführen!
C 3.6 Für Zusatzbeanspruchung (z B. bei Temperaturwechsel, Thermoschock oder wechselnder Beanspruchung).
s2 > 10 mm
z ≈ 0,3 s2
auf ausreichende Wanddicke s1 Im Verhältnis zu s2 ist zu achten
β 45 bis 60° > 30°
b in mm 2 bis 4 4 bis 6

für dickwandige Stutzen, wenn s1 zu s2 nicht erheblich unterschiedlich

Schweißnahtübergänge
kerbfrei ausführen!
C3.7 Bevorzugt für Oberflächenbeschichtungen.
Auch bei einseitiger Zugänglichkeit anzuwenden
Die Werkstoffeigenschalten dürfen durch das Aushalsen nicht beeinträchtigt werden  
Stutzen einseitig zugänglich
Mindestwanddicke der Stutzenrohre s1> 3,2 mm
C3.8 DN< 300
s1< 14 mm
s2< 30 mm
Auf ausreichende Wanddicke s1im Verhältnis zu s2ist zu achten.
s2< 3s1
z ≈ 0,3 s2
Bei s2 > 16 mm
auch mit HU-Naht
C3.9 DN< 100
s1< 7 mm
s2< 30 mm
s2< 3 s1 Gegebenenfalls Mantel im Bereich der Nippelschweißung mit Ultraschall überprüfen. Auf ausreichende Nippellänge achten
(> 6 s1)
c3.10 Für höhere Beanspruchung bei Nippeln und Stutzen mit da < 100 mm
s1in mm < 4,5 <4,5 bis 8 >8 bis 16
z in mm 8 4 ≈ 2
Die zusätzlichen Maßnahmen zum einwandfreien Durchschweißen sind von Fall zu Fall festzulegen
s2> t + 3 mm
t> 3 mm
Gegebenenfalls Mantel im Bereich der Nippel- bzw. Stutzenschweißung mit Ultraschalt prüfen
c3.11 Ausgebohrte Nahtwurzel für Stutzen und Nippel mit kleinem Innen- Durchmesser (d < 50 mm) Bohrung und Nahttiefe müssen so aufeinander abgestimmt sein, dass eventuelle Wurzelfehler mit Sicherheit ausgebohrt werden Als Anhalt können für s1> 4 mm folgende Maße dienen
β =30°
c> 1,5 mm
r> 4 mm
d1= d2+ 2 mm
d = d1+ (4 bis 6 mm)
Gegebenenfalls Mantel im Bereich der Nippel- bzw. Stutzenschweißung mit Ultraschall prüfen

.

Umfang der Dokumentation
(Checkliste) 7
Anhang 2

(1) Betreiber und Errichter, Zeitpunkt der Inbetriebnahme bei bestehenden Anlagen, auch wesentliche Umbauten und Erneuerungen.

(2) Standort und Zweck der Anlage.

(3) Anlagenbeschreibung

(4) Amtlicher Lageplan mit Einordnung in die Umgebung, Grundstückseigner, Nachbarschaft, benachbarte sicherheitstechnisch relevante Bebauungen und Anlagen.

(5) Lagepläne oder Aufstellungspläne aus denen ersichtlich sind:

(6) Konstruktionszeichnungen der Behälter (soweit nach Druckbehälter-Verordnung gefordert, z.B. Zentralabscheider, Verdampfer u. a.) mit Angaben zu Druck, Abmessungen, Werkstoffen, Stutzenlage und -bezeichnung.

(7) Angaben zu der Kälteanlage mit NH3-führenden Rohrleitungen und Behältern

(8) RI-Fließbild mit sicherheitstechnisch bedeutsamen Anlagenteilen gemäß DIN EN 1861.

(9) Spezifikationen von Rohrleitungen, Armaturen, Pumpen, Verdichtern sowie Füllschläuchen und weiteren Einrichtungen:

(10) Organisatorische Festlegungen

.

Zitierte Rechtsvorschriften und Regelungen  Anhang 3

1. Gesetze und Verordnungen

2. Technische Regeln zur Druckbehälterverordnung

Druckbehälter (TRB)
TRB 801 Nr. 14
(3/2000)
Besondere Druckbehälter nach Anhang II zu § 12 DruckbehV Nr. 14 Druckbehälter in Kälteanlagen und Wärmepumpen
TRB 600
(6/1997)
Aufstellung von Druckbehältern
Rohrleitungen (TRR)
TRR 100
(271997)
Bauvorschriften; Rohrleitungen aus metallischen Werkstoffen

3. Unfallverhütungsvorschriften

BGV D4 UVV "Kälteanlagen, Wärmepumpen und Kühleinrichtungen"

4. Normen

prEN 378 Teil 1
(9/2000)
Kälteanlagen und Wärmepumpen; Sicherheitstechnische und umweltrelevante Anforderungen; Grundlegende Anforderungen und Definitionen, Klassifikation und Auswahlkriterien
prEN 378 Teil 2
(9/2000)
Kälteanlagen und Wärmepumpen; Sicherheitstechnische und umweltrelevante Anforderungen; Konstruktion, Herstellung, Prüfung, Kennzeichnung und Dokumentation
prEN 378 Teil 3
(9/2000)
Kälteanlagen und Wärmepumpen; Sicherheitstechnische und umweltrelevante Anforderungen; Aufstellungsort und Schutz von Personen
prEN 378 Teil 4
(9/2000)
Kälteanlagen und Wärmepumpen; Sicherheitstechnische und umweltrelevante Anforderungen; Betrieb, Instandhaltung, Instandsetzung und Rückgewinnung
DIN EN 1861
(7/1998)
Kälteanlagen und Wärmepumpen; Systemfließbilder und Rohrleitungs- und Instrumentenflußbilder; Gestaltung und Symbole
DIN 8558 Teil 2 Gestaltung und Ausführung von Schweißverbindungen; Behälter und Apparate aus Stahl für den Chemie-Anlagenbau
E DIN 8975 Teil 11
(12/1999)
Kälteanlagen und Wärmepumpen mit dem Kältemittel Ammoniak

5. Sonstiges

VDI-Richtlinie 3783
Blatt 1
Ausbreitung von Luftverunreinigungen in der Atmosphäre; Ausbreitung von störfallbedingten Freisetzungen; Sicherheitsanalyse


ENDE

1) Begründung: In verfahrenstechnischen Anlagen der chemischen Industrie werden die Kälteanlagen z.B. zur Kühlung von chemischen Reaktionen verwendet. Ein Eingriff in die Kühlung von exotherm verlaufenden Prozessen kann nur im Einzelfall betrachtet werden. Diese Aspekte können zu Abweichungen gegenüber den Anforderungen dieser Regel führen.

2) Eine Explosion durch Ammoniak im Freien kann vernünftigerweise ausgeschlossen werden.

3) Der ERPG-2-Wert gilt für die maximale luftgetragene Konzentration, bei der davon ausgegangen wird, dass unterhalb dieses Wertes beinahe sämtliche Personen bis zu einer Stunde lang exponiert werden können, ohne dass sie unter irreversiblen oder sonstigen schwerwiegenden gesundheitlichen Auswirkungen oder Symptomen leiden bzw. solche entwickeln, die die Fähigkeit einer Person beeinträchtigen können, Schutzmaßnahmen zu ergreifen. Für Ammoniak beträgt der ERPG-2-Wert 200 ppm.

4) Ein Alarm- und Gefahrenabwehrplan gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 3 der 12. BImSchV ist nicht zu erstellen.

5) Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann im Einzelfall zustimmen, daß die Anforderungen der VAwS §§ 22 und 23 (Anm.: inkompatible Neufassung in 2004) durch die Prüfung der Sachverständigen nach § 29a Abs. 1 BImSchG abgedeckt werden.

6) Siehe hierzu auch "Richtlinie für die Bekanntgabe von Sachverständigen nach § 29a Abs. 1 des BImSchG"; veröffentlicht im MBl.NW II, Nr. 57 vom 03.08.1995 S. 1018.

7) Diese Auflistung ist nicht abschließend und ist im Einzelfall objektbezogen zu erweitern.

 

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