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Regelwerk

TRAS 110 - Sicherheitstechnische Anforderungen an Ammoniak-Kälteanlagen
Bekanntmachung einer sicherheitstechnischen Regel der Kommission für Anlagensicherheit

Vom 10. November 2008
(BAnz. Nr. 12a vom 23.01.2009 S. 4; 18.11.2014 BAnz AT 06.01.2015 B2aufgehoben)


zur aktuellen Fassung

Archiv: Fassung 2002

Nachstehend wird die von der Kommission für Anlagensicherheit aktualisierte Fassung der sicherheitstechnischen Regel "Sicherheitstechnische Anforderungen an Ammoniak-Kälteanlagen (TRAS 110)" bekannt gegeben. Die vorliegende Fassung ersetzt die Fassung, die mit der Bekanntmachung vom 15. Februar 2002 (BAnz. Nr. 78a vom 25. April 2002) veröffentlicht wurde. Der Text der sicherheitstechnischen Regel kann ebenfalls über das Internet unter der Adresse http://www.kasbmu.de/publikationen/tras/tras_110end.pdf abgerufen werden.

Präambel

(1) Die Technischen Regeln für Anlagensicherheit (TRAS) enthalten dem Stand der Sicherheitstechnik im Sinne des § 2 Nr. 5 der Störfall-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Juni 2005 (BGBl. I S. 1598) entsprechende sicherheitstechnische Regeln und Erkenntnisse. Betriebs- und Beschaffenheitsanforderungen, die aus anderen Regelwerken zur Erfüllung anderer Schutzziele resultieren, bleiben unberührt.

(2) Diese Technische Regel wurde von der Kommission für Anlagensicherheit gemäß § 51a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. September 2002 (BGBl. I S. 3830), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Oktober 2007 (BGBl. I S. 2470) unter Berücksichtigung der für andere Schutzziele vorhandenen Regeln erarbeitet und dem Stand der Sicherheitstechnik angepasst. Technische Regeln für Anlagensicherheit werden dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit vorgeschlagen und können von diesem nach Anhörung der für die Anlagensicherheit zuständigen obersten Landesbehörden im Bundesanzeiger veröffentlicht und in Rechts- oder Verwaltungsvorschriften in Bezug genommen werden.

1 Anwendungsbereich

(1) Diese Technische Regel für Anlagensicherheit (TRAS) ist auf Kälteanlagen mit einem Gesamtinhalt an Kältemittel von 3 Tonnen Ammoniak 1 oder mehr anzuwenden 2. Wenn die Anlagengröße (3 Tonnen Gesamtinhalt an Ammoniak) durch Erweiterung einer bestehenden Kälteanlage erstmals erreicht oder überschritten wird, unterliegt die gesamte Anlage den Anforderungen dieser TRAS. Sie gilt grundsätzlich auch für Kälteanlagen, die gemeinsam mit Anlagen zur fabrikmäßigen Herstellung von Stoffen durch chemische Umwandlung (Nr. 4.1 des Anhangs zur 4. BImSchV) betrieben werden 3.

Es wird empfohlen, die TRAS 110 auch auf Kälteanlagen ab 300 kg Gesamtfüllmenge anzuwenden, wenn die Kälteanlage in der Nähe von Schutzobjekten betrieben wird.

(2) Wenn aufgrund der Füllmenge von Ammoniak-Kälteanlagen die Mengenschwelle für giftige Stoffe (50.000 kg) des Anhangs I der Störfall-Verordnung erreicht wird, entsteht ein Betriebsbereich nach § 3 Abs. 5a BImSchG, für den dann auch die Anforderungen der Störfall-Verordnung zu erfüllen sind. Die Anforderungen der Störfall-Verordnung richten sich grundsätzlich an den gesamten Betriebsbereich. Kälteanlagen, die innerhalb eines Betriebsbereiches betrieben werden, fallen daher (wie alle Anlagen des Betriebsbereiches) unabhängig von der Füllmenge oder einer Genehmigungsbedürftigkeit unter die Störfall-Verordnung.

(3) Diese TRAS erfasst nicht die zusätzlichen Anforderungen, die sich nach der Versammlungsstättenverordnung, z.B. für Zuschauerräume in Hallenkunsteisbahnen, ergeben können.

(4) Ammoniak-Kälteanlagen im Sinne dieser TRAS sind Kälteanlagen und auch Wärmepumpen, die nach dem Kompressionsprinzip arbeiten. Sie umfassen eine Kombination von Anlagenteilen, die einen geschlossenen Ammoniakkreislauf bilden, in dem flüssiges Ammoniak durch Verdampfen Wärme aufnimmt und gasförmiges Ammoniak, nachdem es mit mechanischer Verdichtung auf höheren Druck gebracht wurde, durch Verflüssigung Wärme abgibt.

(5) Die in der TRAS zitierten geltenden Gesetze, Verordnungen und sonstige Vorschriften für Ammoniak-Kälteanlagen sind im Anhang 5 aufgelistet.

2 Begriffsbestimmungen

(1) Anlage (Ammoniak-Kälteanlage)

Die Ammoniak-Kälteanlage (nachfolgend "Kälteanlage" genannt) besteht aus Bauteilen, in denen Ammoniak flüssig oder gasförmig vorhanden ist oder während des bestimmungsgemäßen Betriebs sein kann. Zu der Kälteanlage gehören alle Anlagenteile und Verfahrensschritte, die zum Betrieb notwendig sind. Zur Kälteanlage gehören auch Nebeneinrichtungen und Sicherheitseinrichtungen (z.B. Lüftungsanlage, Gaswarnanlage und Sicherheitsventile mit deren Abblaseleitungen), die mit Anlagenteilen und Verfahrensschritten in einem räumlichen und betriebstechnischen Zusammenhang stehen und für

(2) Maschinenräume

Maschinenräume sind Räume, die aus Gründen der Sicherheit und des Umweltschutzes zur Aufnahme von Teilen der Kälteanlage (z.B. Kältemittelverdichter, Kältemittelpumpen, Behälter) speziell vorgesehen und nur für Befugte zugänglich sind. Davon ausgenommen sind Räume, die nur Wärmeaustauscher, Rohrleitungen und zugehörige Ausrüstungsteile enthalten.

(3) Schutzobjekte im Sinne dieser TRAS sind:

(4) Sicherheitstechnische Kenngrößen und Beurteilungswerte

Die Stoffidentität ist über die EG-Nr. 2316353 und über CAS-Nr. 7664-41-7 gegeben.

Geruchsschwelle: 3,5 mg/m3 (5 ppm; 5 ml/m3)
Arbeitsplatzgrenzwert (AGW) 4 (TRGS 900): 14 mg/m3 (20 ppm; 20 ml/m3)
ERPG-2-Wert: 105 mg/m3 (150 ppm; 150 ml/m3)
untere Explosionsgrenzer 5: 108000 mg/m3 (154000 ppm; 15,4 Vol-%)
obere Explosionsgrenzer: 240000 mg/m3 (336000 ppm; 33,6 Vol-%)
Gasdichte (0 °C, 1013 mbar): 0,77 g/dm3
Temperaturklasse: T 1
Zündtemperatur: 630 °C
Mindestzündenergie: 14 mJ
Explosionsgruppe: II A

Es sind immer die aktuellen Beurteilungswerte zu verwenden.

Aufgrund der vorstehend beschriebenen Eigenschaften wurden im Regelwerk spezielle Anforderungen bei der Verwendung des Kältemittels Ammoniak getroffen.

(5) Sicherheitsabstand

Ein Sicherheitsabstand dient der räumlichen Trennung der Ammoniak-Kälteanlage von Schutzobjekten und ist eine mögliche Maßnahme zur Begrenzung der Auswirkungen eines Ereignisses.

3 Stoffeigenschaften und Gefahrenquellen

3.1 Eigenschaften von Ammoniak

(1) Ammoniak ist ein farbloses, brennbares, giftiges und stark hygroskopisches Gas mit stechendem Geruch und starker Ätzwirkung auf Haut und Schleimhäute.

(2) Bei der Beurteilung der Gefahren von freigesetztem Ammoniak stehen die toxischen Eigenschaften im Vordergrund. Ammoniak ist in die Temperaturklasse T1 mit einer Zündtemperatur von 630 °C eingeordnet. In Verbindung mit der großen Mindestzündenergie (14 mJ) sind die brennbaren Eigenschaften als zweitrangig anzusehen.

(3) Zur Beurteilung der toxischen Auswirkungen von freigesetztem Ammoniak auf die Bevölkerung soll der ERPG-2-Wert 6 herangezogen werden.

3.2 Gefahrenquellen/Sicherheitsanforderungen

(1) Durch die Eigenschaften des Stoffes Ammoniak und die Stoffmenge können sich Gefahren für die genannten Schutzobjekte ergeben. Die Sicherheit einer Ammoniak-Kälteanlage ist gewährleistet, wenn ein sicherer Einschluss des in einem geschlossenen Kreislauf befindlichen Ammoniaks gegeben ist. Als Gefahrenquelle ist daher jede Gefährdung des sicheren Einschlusses anzusehen. Die Gefahrenquellen lassen sich unterteilen in

(2) Sicherheitsanforderungen werden aus den physikalischen und chemischen (Brennbarkeit) sowie den toxikologischen (Gesundheitsgefährdung) Eigenschaften des Ammoniaks, der Beschaffenheit und Funktionsweise der Funktionselemente und -einheiten sowie aus dem Verhalten der Beschäftigten abgeleitet.

(3) Sicherheitsanforderungen sollten primär durch technische und erst sekundär durch organisatorische Maßnahmen nach dem Stand der Sicherheitstechnik erfüllt werden.

(4) Betriebliche Gefahrenquellen werden in dieser TRAS nur erfasst, soweit sie spezifisch für die Ammoniak-Kälteanlage sind.

Umgebungsbedingte Gefahrenquellen und Eingriffe Unbefugter müssen gesondert berücksichtigt werden.

(5) Sicherheitsabstände können durch technische Maßnahmen, welche über den Stand der TRAS hinausgehen, im Einzelfall reduziert werden.

Die Erfahrungen aus eingetretenen Schadensfällen an Ammoniak-Kälteanlagen zeigen, dass die Freisetzung größerer Ammoniakmengen außerhalb von Maschinenräumen, bei Einhaltung der Festlegungen dieser TRAS, als praktisch ausgeschlossen gelten kann.

Als Störungen des bestimmungsgemäßen Betriebes werden deshalb im Regelfall folgende Fälle betrachtet:

Bei Ammoniak-Kälteanlagen sollten Sicherheitsabstände ausgehend von den Austrittsöffnungen der Maschinenraumentlüftung und den Austrittsöffnungen der Ausblaseleitungen von Sicherheitsventilen bemessen werden.

Bei Neubau und Änderung der Kälteanlage soll die Anordnung dieser Anlagenteile außerhalb des Maschinenraums vor dem Hintergrund der Maximierung des Abstandes zu Schutzobjekten gewählt werden (siehe hierzu auch Abschnitt 4.2.1).

4 Anforderungen an Ammoniak-Kälteanlagen

4.1 Allgemeines

Jeder Betreiber einer Ammoniak-Kälteanlage hat gemäß der Betriebssicherheitsverordnung für die Anlage eine sicherheitstechnische Bewertung durchzuführen. Jeder Arbeitgeber, der einen Arbeitsplatz an einer Ammoniak-Kälteanlage bereit stellt, hat eine Gefährdungsbeurteilung nach § 5 des Arbeitsschutzgesetzes in Verbindung mit den §§ 7, 12 und Anhang III Nr. 1 der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) durchzuführen. Zur Verhinderung von Ammoniakfreisetzung mit einhergehender Gefährdung der Umgebung und zur Auswirkungsbegrenzung sind die nachfolgenden Anforderungen zu erfüllen.

Es sind die Anforderungen aus den gesetzlichen Regelwerken einzuhalten. Hierbei sind die Regelwerke in der gültigen Fassung, bei der Errichtung oder Erweiterung der Anlage zu berücksichtigen.

Als Erkenntnisquellen zum Stand der Technik und für Anforderungen an den Betrieb der Anlage können z.B. herangezogen werden:

VDMA-Einheitsblatt 24020 Teil 1 Betriebliche Anforderungen an Kälteanlagen
BGR 500 Kapitel 2.35 Betreiben von Kälteanlagen, Wärmepumpen und Kühleinrichtungen.
DIN EN 378 Teil 1 Kälteanlagen und Wärmepumpen; Sicherheitstechnische und umweltrelevante Anforderungen; Grundlegende Anforderungen und Definitionen, Klassifikation und Auswahlkriterien.
DIN EN 378 Teil 2 Kälteanlagen und Wärmepumpen - Sicherheitstechnische und umweltrelevante Anforderungen; Konstruktion, Herstellung, Prüfung, Kennzeichnung und Dokumentation.
DIN EN 378 Teil 3 Kälteanlagen und Wärmepumpen - Sicherheitstechnische und umweltrelevante Anforderungen; Aufstellungsort und Schutz von Personen.
DIN EN 378 Teil 4 Kälteanlagen und Wärmepumpen - Sicherheitstechnische und umweltrelevante Anforderungen; Betrieb, Instandhaltung, Instandsetzung und Rückgewinnung.
E DIN 8975 Teil 11 Kälteanlagen und Wärmepumpen mit dem Kältemittel Ammoniak - (zusätzliche) Anforderungen.
EN 14276 Teil 1 Druckgeräte für Kälteanlagen und Wärmepumpen: Behälter - Allgemeine Anforderungen.
EN 14276 Teil 2 Druckgeräte für Kälteanlagen und Wärmepumpen: Rohrleitungen; Allgemeine Anforderungen.
DIN EN ISO 12944 Beschichtungsstoffe - Korrosionsschutz von Stahlbauten durch Beschichtungssysteme.
DIN 4140 Dämmarbeiten an betriebstechnischen Anlagen in der Industrie und in der technischen Gebäudeausrüstung - Ausführung von Wärme- und Kältedämmungen.
DIN EN 1736 Kälteanlagen und Wärmepumpen - Flexible Rohrleitungsteile, Schwingungsabsorber und Kompensatoren - Anforderungen, Konstruktion und Einbau.
DIN EN ISO 4126-1 Sicherheitseinrichtungen gegen unzulässigen Überdruck - Teil 1: Sicherheitsventile
DIN EN 13136 Kälteanlagen und Wärmepumpen - Druckentlastungseinrichtungen und zugehörige Leitungen - Berechnungsverfahren

Eine exemplarische Auswertung der ZEMa von 24 meldepflichtigen Ereignissen (Stand Oktober 2006) ist im Anhang 4 gegeben. Aktuelle Ereignisse können über http://www.umweltbundesamt.de/zema abgerufen werden.

Im Anhang 1 sind die Anforderungen der TRB 801 Nr. 14 aufgeführt, die als Anforderungen dieser TRAS zu berücksichtigen sind. Nicht mehr anwendbare Passagen und die in das AD 2000 Regelwerk übernommenen Anforderungen an die Beschaffenheit sind kenntlich gemacht.

4.2 Anforderungen an die Anlage

4.2.1 Allgemeines

Austretendes Ammoniak aus Sicherheitsventilabblaseleitungen und der Maschinenraumentlüftung muss gefahrlos abgeleitet werden. Eine gefahrlose Ableitung für Menschen liegt vor, wenn unter Berücksichtigung der maximal zu erwartenden freigesetzten Stoffmenge an der Austrittsstelle und der maximalen Freisetzungsdauer der ERPG-2-Wert am Schutzobjekt nicht überschritten wird. Für die Durchführung dieser Betrachtung sind die Freisetzungsbedingungen wie Ort, Richtung und Höhe der Austrittsöffnung, der Aggregatzustand und die Freisetzungstemperatur, der Impuls der Austrittsströmung (Richtung, Geschwindigkeit) und die Umgebungssituation zu berücksichtigen. Ist nach den örtlichen Gegebenheiten eine Berechnung der Gasausbreitung erforderlich, dann ist diese mit Hilfe anerkannter Modelle zur Freistrahl- und atmosphärischen Ausbreitung, z.B. nach VDI-Richtlinie 3783 Blatt 1 oder 2 zu berechnen. Als Berechnungsgrundlage für eine Freisetzung aus der Maschinenraumentlüftung ist in der Regel eine Ammoniakkonzentration von mindestens 10.000 ppm anzusetzen. Ammoniak ist dabei als dichteneutrales Gas anzunehmen.

4.2.2 Verdichter

Bei Anlagen, in denen Flüssigkeitsschläge in Verdichtern (angesaugtes flüssiges Ammoniak, rücklaufendes Öl, Rückkondensation aus dem Verflüssiger, Kälteträger) nicht konstruktiv ausgeschlossen sind, müssen die Verdichter mit redundanten oder gleichwertigen Maßnahmen gegen Flüssigkeitsschläge abgesichert werden. Nach dem derzeitigen Stand der Sicherheitstechnik lässt sich dies z.B. durch redundante Schwimmerschalter, einen selbstüberwachenden Schwimmerschalter oder durch Niveauregelung mit Maximalstandbegrenzer, erfüllen.

4.3 Betrachtungen zum Explosionsschutz

4.3.1 Normalbetrieb

Bei der Gefährdungsbeurteilung zum Explosionsschutz für den Normalbetrieb im Sinne des Anhangs 3 der BetrSichV hat der Arbeitgeber unter Berücksichtigung der §§ 7 und 12 in Verbindung mit Anhang III Nr. 1 GefStoffV und der Anhänge 3 und 4 der Betriebssicherheitsverordnung Maßnahmen zur Gewährleistung der Sicherheit der Beschäftigten und Dritter an Ammoniak-Kälteanlagen zu ermitteln. Eine beispielhafte Gefährdungsbeurteilung zum Explosionsschutz ist im VDMa Einheitsblatt 24020 Teil 1 (Abschnitt 6 "Gefährdungsbeurteilung Explosionsschutz"; Anhang E "Explosionsschutzdokument") enthalten. Diese Gefährdungsbeurteilung kommt zu dem Ergebnis, dass für den Maschinenraum keine explosionsgefährdeten Bereiche festgelegt werden müssen. Ist im Rahmen von Instandhaltungsmaßnahmen (Wartung, Inspektion, Instandsetzung) mit der Freisetzung von größeren Ammoniakmengen zu rechnen, hat der Arbeitgeber diese Gefährdung zusätzlich zu berücksichtigen.

4.3.2 Störung des bestimmungsgemäßen Betriebs

Bei Störung des bestimmungsgemäßen Betriebes im Sinne der Störfall-Verordnung mit Ammoniakfreisetzung größer 30.000 ppm ist folgende zusätzliche Maßnahme zu treffen:

Abschaltung möglicher Zündquellen (Antriebe, Beleuchtung, Gaswarnanlage, etc.).

Sollen im Notfall elektrische Betriebsmittel (Notbeleuchtung, Maschinenraumentlüftung) weiterbetrieben werden, so sind diese gemäß Gerätekategorie 3 nach Anhang I der Richtlinie 94/9/EG auszuführen.

4.4 Gaswarnanlagen/Meldeeinrichtungen für Gasgefahr

(1) Die Kälteanlage muss in den Maschinenräumen mit Einrichtungen ausgerüstet sein, die Freisetzungen von Ammoniak erkennen und melden.

(2) In Maschinenräumen, in denen nur Verdichteraggregate aufgestellt sind, ist mindestens ein Gassensor zu installieren. Der Gassensor soll oberhalb der Verdichter im Luftstrom der Verdichterabwärme in der Entlüftung des Maschinenraumes angeordnet sein.

(3) In Maschinenräumen mit Kältemittelpumpen, Abscheide- oder Sammelbehältern ist ein Gassensor oberhalb der Anlagenteile und bei einer Raumhöhe von mehr als 4 m zusätzlich ein Gassensor in der Nähe der Pumpen zu installieren.

(4) Die Alarmierung muss vor Ort und an eine ständig besetzte Stelle erfolgen.

(5) Die Alarmschwellen sind bei

150-500 ppm - NH3-Voralarm mit automatischer Einschaltung der technischen Lüftung

1000 ppm - NH3-Hauptalarm mit automatischer Abschaltung der betroffenen Anlagenteile (Kältemittelpumpen, Verdichter, Absperrarmaturen)

einzustellen.

(6) Die automatische Abschaltung der technischen Entlüftung ist im Einzelfall entsprechend der Ausbreitungsberechnung zu prüfen. Spätestens bei einer Konzentration von 30000 ppm NH3 im Maschinenraum hat die Abschaltung zu erfolgen. Dafür kann die Festlegung einer dritten Alarmschwelle erforderlich sein. Messungen und Warnungen in diesem Bereich erfordern möglicherweise Geräte mit anderen Messprinzipien, als die bei 150 ppm und 1000 ppm benutzten.

4.5 Not-Aus-System

(1) Für die Kälteanlage ist ein Not-Aus-System zu installieren, das auf die entsprechenden Antriebe und Stellglieder wirkt.

(2) Für das Not-Aus-System muss ein leicht erreichbares Auslösesystem im Bereich von Fluchtwegen und außerhalb von Maschinenräumen vorhanden sein. Die Weiterleitung des Signals bei Auslösung des Not-Aus-Systems muss im Rahmen der sicherheitstechnischen Bewertung festgelegt werden.

(3) Das Not-Aus-System kann in mehrere Teilsysteme untergliedert sein und von Hand oder selbsttätig ausgelöst werden.

(4) Im Einzelfall ist zu entscheiden, welche der fernbetätigbaren Absperrarmaturen in das Not-Aus-System einzubeziehen sind.

(5) Mit Auslösung des Not-Aus-Systems müssen die Baugruppen so abgesperrt werden, dass hierdurch keine zusätzlichen Gefahren auftreten können.

4.6 Betrieb

4.6.1 Emissionen

Im bestimmungsgemäßen Betrieb treten bei Ammoniak-Kälteanlagen keine sicherheitsrelevanten Emissionen auf.

4.6.2 Betriebsstillstand

Bei einem absehbaren Betriebsstillstand von mehr als 2 Monaten ist die gesamte flüssige Ammoniakfüllung unverzüglich in die Behälter der Kälteanlage (z.B. Zentralabscheider) zu überführen. Die erforderlichen Maßnahmen sind in der Betriebsanweisung zu beschreiben und zu dokumentieren.

4.6.3 Entleerung

Ammoniakrestgasmengen sind in Behälter gefasste gasförmige Abfälle.

Sie sind nach den Vorschriften des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes ( KrW-/AbfG) und den zugehörigen untergesetzlichen Regelwerken ordnungsgemäß und schadlos zu entsorgen.

4.6.4 Organisatorische Maßnahmen

Auf folgende in den einschlägigen Regelwerken vorgegebene Anforderungen wird insbesondere hingewiesen:

4.6.5 Dokumentation

Die Festlegungen zum Umfang der Dokumentation sind im Anhang 2 aufgeführt.

4.6.6 Alarm- und Gefahrenabwehrplan sowie Unterrichtung der Öffentlichkeit

(1) Es ist durch den Betreiber ein interner Alarm- und Gefahrenabwehrplan zu erstellen. Ein Beispiel für einen solchen betrieblichen Alarm- und Gefahrenabwehrplan ist im Anhang 3 aufgeführt. § 13 der GefStoffV ist zu berücksichtigen. Unabhängig davon sind bei Betriebsbereichen, die auch den erweiterten Pflichten der StörfallV unterliegen, die Anforderungen nach § 10 StörfallV einzuhalten.

(2) Der Alarmplan soll die Alarmierung, den Alarmablauf sowie die umgehend einzuleitenden Maßnahmen und Aufgaben funktionsbezogen festlegen.

(3) Jeder Mitarbeiter muss unterrichtet sein, wie er sich bei einem Schadensfall zu verhalten hat oder welche Aufgaben er zu übernehmen hat.

(4) Ebenso sollen die an der Schadensbekämpfung und Gefahrenabwehr beteiligten externen Stellen (Feuerwehr, Notarzt, Handwerker) und Personen über ihre Aufgaben und Pflichten so weit unterrichtet sein, dass Hilfsmaßnahmen sofort begonnen werden können (Anlagenkenntnisse, Stoffkenntnisse, Kenntnis der Örtlichkeit und eines entsprechenden Maßnahmenkataloges). Der Betreiber hat dafür zu sorgen, dass bei Ammoniakfreisetzung durch Störung des bestimmungsgemäßen Betriebes, welcher außerhalb des Betriebsgeländes zu einer Gefährdung führen kann, die für die Gefahrenabwehr zuständigen Behörden und Einsatzkräfte unverzüglich, umfassend und sachkundig informiert und eingewiesen werden.

(5) Die zuständige Feuerwehr muss über Art und Umfang der Kälteanlage informiert werden. Alarm- und Gefahrenabwehrpläne müssen dort bekannt und mit den betrieblichen Brandschutzkonzepten abgestimmt sein.

(6) Bei Ammoniak-Kälteanlagen soll der Betreiber die unmittelbare Nachbarschaft über Verhaltensmaßnahmen bei Ammoniakgeruch und einer möglichen Gefahr bei einem gestörten Betrieb der Anlage informieren.

(7) Notfallübungen sind in Absprache mit den zuständigen Hilfsorganisationen, z.B. der Feuerwehr, in regelmäßigen Abständen durchzuführen.

5 Prüfungen

Die Prüfungen nach der Betriebssicherheitsverordnung ( BetrSichV) müssen durchgeführt werden.

.

Hinweis aus Kapitel 4.1 Anhang 1

Im Anhang 1 sind die Anforderungen der TRB 801 Nr. 14 aufgeführt, die als Anforderungen dieser TRAS zu berücksichtigen sind. Nicht mehr anwendbare Passagen und die in das AD 2000 Regelwerk übernommenen Anforderungen an die Beschaffenheit sind kenntlich gemacht.

TRB 801 Nr. 14
TRB 801 Nr. 14 Druckbehälter in Kälteanlagen und Wärmepumpenanlagen

Technische Regeln zur Druckbehälterverordnung - Druckbehälter
Reihe 800 Besondere Arten von Druckbehältern und Druckbehälter-Füllanlagen
Ausgabe Juni 1998
(BArbBl. 6/1998, S. 74 (75))
zuletzt geändert am 28. Mai 2002 durch Bekanntmachung des BMA
(BArbBl. 9/2002, S. 129)

Anmerkungen
1 Geltungsbereich Wurde in das AD 2000 Merkblatt HP 801 Nr. 14 übernommen.
1.1 Diese TRB 801 Nr. 14 gilt für Druckbehälter in Kanalanlagen und Wärmepumpenanlagen nach Anhang II zu § 12 DruckbehV Ausgenommen sind Druckbehälter, die ausschließlich aus Teilen mit weniger als 10 cm2 lichten Querschnitt bestehen.  
1.2 Diese TRB enthält Sonderregelungen und geht insoweit den anderen TRB vor.  
1.3 Für Druckbehälter in Kälteanlagen gelten die TRB 801 Nummer 26, 27, 34 und 37 nicht.  
2 Anforderungen aus Anhang II Nr. 14 DruckbehV Ist in den Anhang 5 Nr. 4  BetrSichV überführt worden.
2.1 Bei Druckbehältern, die mit Kältemitteln in geschlossenem Kreislauf betrieben werden, können die wiederkehrenden Prüfungen entfallen. Wird jedoch ein solcher Druckbehälter zu Instandsetzungsarbeiten außer Betrieb genommen, müssen innere Prüfungen und Druckprüfungen durchgeführt werden.  
2.2 Abweichend von Absatz 1 müssen an feuer- und abgasbeheizten Druckbehältern der Gruppe IV alle zwei Jahre eine äußere Prüfung und eine Prüfung der rauch und abgasbeaufschlagten Wandlungsteile auf Korrosionsschäden durch den Sachverständigen durchgeführt werden. Die Prüfung der rauch und abgasbeaufschlagten Wandlungsteile ist entbehrlich, wenn im Hinblick auf den Brennstoff und die Betriebsweise mit Korrosion nicht zu rechnen ist. Entfällt, weil Druckbehälterverordnung zurückgezogen.
3 Begriffsbestimmungen Wurde auch in das AD 2000 Merkblatt HP 801 Nr. 14 übernommen.
3.1 Kälteanlagen im Sinne dieser TRB sind Kälteanlagen und auch Wärmepumpen, die nach dem Kompressionsprinzip oder nach dem Absorptionsprinzip arbeiten. Sie umfassen eine Kombination von Anlagenteilen, die einen geschlossenen Kältemittel-Kreislauf bilden, in dem flüssiges Kältemittel durch Verdampfen Wärme aufnimmt und gasförmiges Kältemittel, nachdem es mit mechanischer oder thermischer Verdichtung auf höheren Druck gebracht wurde, durch Verflüssigung Wärme abgibt.  
4 Allgemeine Anforderungen an Druckbehälter in Kälteanlagen und Wärmepumpenanlagen  
4.1 Allgemeines  
4.1.1 Druckbehälter in Kälteanlagen sind entsprechend dem Stand der Technik auszulegen. Dies ist insbesondere erfüllt bei der Einhaltung der DIN 8975 Teil 1, 2, 7 und 8, UVV ≫Kälteanlagen, Wärmepumpen und Kühleinrichtungen≪ ( VBG 20), DIN 3158. Wurde aktualisiert in das AD 2000 Merkblatt HP 801 Nr. 14 übernommen.
4.1.2 Druckbehälter, die Bestandteile einer verwendungsfertigen Kälteanlage oder Wärmepumpenanlage sind. bedürfen keiner Kennzeichnung, wenn auf einem Sammelschild der zulässige Betriebsüberdruck und - soweit erforderlich - die zulässige Betriebstemperatur der nicht einzeln gekennzeichneten Druckbehälter angegeben sind.

Soweit in den TRB der Reihe 500 Prüfbescheinigungen in Form eines Kennzeichens vorgesehen sind, können diese auf denn Sammelschild der Anlage anstatt auf dein einzelnen Druckbehälter angebracht sein.

Für die Kennzeichnung von Druckgeräten gilt die Richtlinie 97/23/EG über Druckgeräte.
4.1.3 Abweichend von TRB 402 sind Mannlöcher und Besichtigungsöffnungen für die unter diese TRB fallenden Druckbehälter nicht erforderlich. Wurde aktualisiert in das AD 2000 Merkblatt HP 801 Nr. 14 übernommen.
4.1.4 Unter Instandsetzungsarbeiten nach Abschnitt 2.1 sind solche nach DIN 31051 zu verstehen. Darunter ist nicht das Auswechseln von Ausrüstungsteilen gegen solche gleicher Ausgangsbeschaffenheit zu verstehen, soweit das Auswechseln nicht durch Korrosion bedingt ist.  
4.1.5 Alle Druckbehälter müssen so aufgestellt sein, daß für Prüfung, Instandhaltung und Reinigung sowie für Flucht- und Rettungswege ausreichende Abstände vorhanden sind.  
4.1.6 Gedämmte Anlagenteile sind besonders im Taupunktbereich und bei wechselnden Innentemperaturen durch Tauwasser bzw. Eisbildung stark korrosionsgefährdet.

Alle Anlagenteile müssen vor der Dämmung mit einem dauerhaft dichten und elastischen Korrosionsschutz entsprechend DIN EN ISO 12944 versehen werden.

Die Dämmung muß hinreichend dicht und gegen Durchfeuchtung (Dampfbremse) geschützt sein. Die Dämmung und Dampfbremse sollten durch Halterungen nicht durchbrochen oder beschädigt werden.

Die Dämmung ist nach DIN 4140 Teil 1 und 2 auszuführen.

Wurde aktualisiert in das AD 2000 Merkblatt HP 801 Nr. 14 übernommen.
4.2 Sicherheitsventile

Für die Auslegung der Sicherheitsventile ist DIN 8975 Teil 7 zu berücksichtigen.

Die Ableitung der Gasaustritte aus Sicherheitseinrichtungen hat gemäß TRB 600 Abschnitt 3.4 zu erfolgen.

Bei Sicherheitsventilausblaseleitungen für Kältemittel mit Gefährlichkeitsmerkmalen nach Gefahrstoffverordnung ist die Mündung in der Regel senkrecht nach oben anzuordnen und gegen eindringende Feuchtigkeit, z.B. mit lose aufgesetzter Kappe oder Deflektorhaube, zu schützen.

Wurde aktualisiert in das AD 2000 Merkblatt HP 801 Nr. 14 übernommen.
4.3 Überströmventile

Für die Auslegung der Überströmventile ist DIN 8975 Teil 7 zu berücksichtigen.

Die Überströmleitungen von Überströmventilen sollten vorzugsweise in die Gasphase einmünden und müssen auf kürzestem Wege in Anlagenteile niedrigen Druckes (z.B. der Rücklaufleitung zum Abscheider) abblasen und wie folgt ausgeführt sein:

  1. Es sind Absperreinrichtungen vor und hinter dem Überströmventil vorzusehen.
  2. Die Absperreinrichtungen müssen in Offenstellung blockiert sein (z.B. Hülse, Kappe, Bügel) und mit einer Plombe gegen unbefugtes Verstellen gesichert sein.
  3. Die Plombe muß die eindeutig identifizierbare Kennzeichnung eines Sachkundigen oder Sachverständigen nach Druckbehälterverordnung tragen.
  4. Der Anlagenteil mit solchen Sicherheitseinrichtungen darf nur mit Kältemitteln gefüllt und betrieben werden, wenn die Bedingungen zu den Buchstaben a bis c erfüllt sind.

Sammelleitungen von Überströmventilen und Abblaseleitungen von Sicherheitsventilen mit Ammoniak sind zu kennzeichnen.

Wurde aktualisiert in das AD 2000 Merkblatt HP 801 Nr. 14 übernommen.
4.4 Anlüfthebel

Sicherheitsventile und Überströmventile dürfen nicht mit Anlüfthebel versehen sein.

Wurde aktualisiert in das AD 2000 Merkblatt HP 801 Nr. 14 übernommen.
4.5 Sicherheitsdruckbegrenzer

Der Einstelldruck der Sicherheitsdruckbegrenzer muß mindestens 10 % unter dem Ansprechdruck des Sicherheitsventils eingestellt sein.

Wurde aktualisiert in das AD 2000 Merkblatt HP 801 Nr. 14 übernommen.
5 Anforderungen an Druckbehälter in Ammoniak-Kälteanlagen  
5.1 Allgemeines

Die Anforderungen des Abschnittes 5 gelten zusätzlich zu den Abschnitten 1 bis 4 für Ammoniak-Kälteanlagen.

 
5.1.1 Auslegungsdrücke Wurde aktualisiert in das AD 2000 Merkblatt HP 801 Nr. 14 übernommen.
5.1.1.1 Die Mindestauslegungsdrücke sind:
- Niederdruckseite 12 bar - Hochdruckseite 16 bar
 
15.1.2 Werkstoffe Wurde aktualisiert in das AD 2000 Merkblatt HP 801 Nr. 14 übernommen.
5.1.2.1 Allgemeines

Das Auftreten von Spannungsrißkorrosion in Ammoniak-Kälteanlagen ist nicht zu befürchten, wenn

- zähe Werkstoffe mit einer Streckgrenze kleiner gleich 370 N/mm2 verwendet werden und

- sauerstoff- bzw. luftfreie Kältemittelkreisläufe vorliegen.

Ein Restwassergehalt größer gleich 0,2 Gewichts-% bezogen auf Ammoniak kann als zusätzlicher Inhibitor zur Vermeidung von Spannungsrißkorrosion wirken.

Kupfer, Zink und Kupferlegierungen sowie die Nickellegierung NiCu 30 Fe dürfen für ammoniakführende Anlagenteile nicht verwendet werden.

 
5.1.2.2 Druckbehälter

Zur Vermeidung von Spannungsrißkorrosion sollten nur Werkstoffe mit einer Streckgrenze kleiner gleich 370 N/mm2 und mit entsprechender Zähigkeit, z.B. bei unlegierten und legierten ferritischen Stählen für die Probenrichtung quer bei Raumtemperatur mindestens

- Bruchdehnung a> 16 %

- Kerbschlagarbeit an der V-Probe nach DIN EN 10045-1> 27 J (Mittelwert aus 3 Versuchen)

z.B. die Stahlsorten P 265 GH (H II). St 35.8. verwendet werden.

Sofern höherwertige Werkstoffe eingesetzt werden, sind entsprechende Maßnahmen bezüglich der Vermeidung der Spannungsrißkorrosion zu treffen.

Wurde aktualisiert in das AD 2000 Merkblatt HP 801 Nr. 14 übernommen.
5.1.2.3 Armaturengehäuse

Nur Werkstoffe mit gewährleisteter Kerbschlagarbeit wie Gußeisen mit Kugelgraphit GGG 35.3, GGG 40.3 oder höherwertig sind zulässig.

Gußeisen mit Lamellengraphit (Grauguß) ist nicht zulässig. Ausnahmsweise darf in begründeten Einzelfällen hiervon für kältetechnische Armaturen bis kleiner gleich DN 50 abgewichen werden.

Wurde aktualisiert in das AD 2000 Merkblatt HP 801 Nr. 14 übernommen.
5.1.3 Ausrüstung  
5.1.3.1 Allgemeines  
5.1.3.1.1 Sicherheitstechnisch erforderliche Ausrüstungsteile, die mit Fremdenergie betrieben werden und die bei einer Störung des bestimmungsgemäßen Betriebs funktionsfähig bleiben müssen, sind an ein gesichertes Netz oder eine Energienotversorgung anzuschließen, die mindestens eine sichere Außerbetriebnahme der Kälteanlage und die Funktion der Sicherheits- und Alarmeinrichtungen gewährleistet.  
5.1.3.1.2 Standanzeiger sind erforderlich in Sammlern und hei bestimmungsgemäß in Betrieb nicht vollständig überfluteten Verdampfern. Fernanzeigen sind sicherheitstechnisch nicht zwingend erforderlich. Darf aus sicherheitstechnischen Gründen ein bestimmtes Niveau nicht über oder unterschritten werden, sind Sollwertabweichungen zu alarmieren.

Glasrohre als Standanzeiger sind nicht zulässig.

Wurde aktualisiert in das AD 2000 Merkblatt HP 801 Nr. 14 übernommen.
5.1.3.2 Absperrarmaturen

Die Endstellung der sicherheitstechnisch erforderlichen fernbetätigbaren Absperrarmaturen muß vor Ort eindeutig erkennbar oder kenntlich sein. Dies muß zusätzlich am Betätigungsort angezeigt werden. Sicherheitstechnisch erforderliche Absperrklappen sind nur in doppelexzentrischer Ausführung zulässig.

Wenn die Absperrarmatur zwischen Druckbehältern, z.B. Verflüssiger und Sammler, nicht betriebsmäßig zu betätigen ist, darf die Überdruckabsicherung des Verflüssigers über die Sicherheitseinrichtung des Hochdrucksammlers erfolgen.

Betriebsmäßig nicht zu betätigende Absperrarmaturen sind in Betriebsstellung gegen unbefugtes Betätigen zu sichern.

Spindeln für Absperrarmaturen müssen aus nichtrostendem Stahl ausgeführt sein.

Wird im Rahmen der Wartung keine Korrosion an den Spindeln festgestellt, kann bei bestehenden Anlagen auf den Austausch der Spindeln verzichtet werden:

Wurde aktualisiert in das AD 2000 Merkblatt HP 801 Nr. 14 übernommen.
5.1.3.3 Sonstige Ausrüstungen  
5.1.3.3.1 Füllschläuche sind entsprechend dem Stand der Technik auszulegen. Dies ist insbesondere erfüllt bei der Einhaltung der DIN EN 1736. Füllschläuche dürfen maximal eine Nennweite von DN 25 haben und sollten eine Gesamtlänge von 5 m nicht überschreiten. Der Füllschlauch ist gegen Beschädigung, z.B. durch Überrollen von Fahrzeugen, zu sichern. Wurde aktualisiert in das AD 2000 Merkblatt HP 801 Nr. 14 übernommen.
5.1.3.4 Sicherheitsventile

Wird eine Ausbreitungsberechnung nach der TRB 600 Abschnitt 3.4 durchgeführt, ist Ammoniak im Regelfall als dichteneutrales Gas zu betrachten. Bei Ableitung der Gasaustritte aus Anlagenteilen, die zu mehr als 90 % mit flüssigem Ammoniak gefüllt sein können, ist in der Regel mit einem Schwergasverhalten zu rechnen.

 
5.1.4 Prüfungen  
5.1.4.1 Für die Herstellung der Druckbehälter der Prüfgruppen III und IV ist ein Bauüberwachungsplan durch den Hersteller zu erstellen, der in die Vorprüfung einzubeziehen ist. In den Bauüberwachungsplan sind auch Prüfungen hinsichtlich des Korrosionsschutzanstrichs und der Wärmedämmung aufzunehmen. Die Einteilung und die Herstellung der Druckgeräte regelt die Richtlinie 97/23/EG über Druckgeräte.
5.1.4.2 Sicherheitsventile sind alle 5 Jahre im ausgebauten Zustand einer Funktionsprüfung zu unterziehen.  
5.1.4.3 Die Funktionsprüfungen der Sicherheitseinrichtungen einschließlich sicherheitstechnisch erforderlicher Meß- und Regelungstechnik haben durch sachkundige Personen zu erfolgen und sind zu dokumentieren. Entsprechend Betriebssicherheitsverordnung werden diese Prüfungen durch befähigte Personen im Sinne von TRBS 1203 durchgeführt.
5.1.4.4 An den Druckbehältern, die mehr als 2,5 kg flüssiges Ammoniak betriebsmäßig enthalten, ist jährlich eine Prüfung durch eine sachkundige Person durchzuführen.

Die jährliche Prüfung durch eine sachkundige Person umfaßt:

- Äußere Sichtprüfung aller Anlagenteile jedoch insbesondere der durch äußere Korrosion gefährdeten Anlagenteile.

- Sichtprüfung der Kältedämmung, Sichtprüfung der Befestigung und Verbindungen.

- Dichtheitsprüfungen während des Betriebes.

- Funktionsprüfungen der sicherheitstechnisch erforderlichen Meß- und Regeleinrichtungen, der sicherheitstechnisch erforderlichen Absperrarmaturen und solcher, die betriebsmäßig nicht bestätigt werden.

- Sichtprüfung der Sicherheitsventile.

- Funktionsprüfung der Lüftungsanlage.

- Funktionsprüfungen der Gefahrenmeldeeinrichtungen (z.B. pH-Wert-Messung).

 
5.1.4.5 Die gesamte Anlage muß einer Dichtheitsprüfung nach DIN 897.5 Teil 5 Abschnitt 4.1 unterzogen werden. Wurde aktualisiert in das AD 2000 Merkblatt HP 801 Nr. 14 übernommen.
5.1.5 Betrieb  
5.1.5.1 Die Instandhaltung an ammoniakbeaufschlagten drucktragenden Anlagenteilen der Kälteanlage sowie die Zeiten der Außerbetriebnahme von Druckbehältern bei mehr als 2 Monaten sind zu dokumentieren und aufzubewahren.  
5.2 Zusätzliche Anforderungen an Druckbehälter mit mehr als 300 kg flüssigem Ammoniak - ausgenommen Wärmeaustauscher.  
5.2.1 Allgemeines  
5.2.1.1 An Druckbehältern, die mehr als 300 kg flüssiges Ammoniak betriebsmäßig enthalten können - ausgenommen Wärmeaustauscher -, müssen die Stutzen mit einer Mindestnennweite DN 25 und einer Mindestwanddicke s = 3,2 min nach DIN 2448 ausgeführt sein.

Bei bestehenden Anlagen kann im Einzelfall von der Forderung nach

- Mindestwanddicke s = 3,2 mm abgewichen werden, wenn die Sicherheit auf andere Weise, z.B. durch Korrosionsschutz, wiederkehrende Wanddickenmessung sowie

- der Mindestnennweite DN 25 abgewichen werden, wenn die Sicherheit auf andere Weise, z.B. durch entsprechende konstruktive Gestaltung gewährleistet ist. Dies gilt nicht für Stutzenreparaturen.

Wurde aktualisiert in das AD 2000 Merkblatt HP 801 Nr. 14 übernommen.
5.2.1.2 Für Druckbehälter nach Abschnitt 5.2.1.1 Satz 1 gelten die nachfolgenden Anforderungen:
1. Die Anzahl der Behälterstutzen muß minimiert werden.

2. Stutzen im Krempenbereich müssen vermieden werden. Sind sie jedoch vorhanden, so hat eine 100%ige zerstörungsfreie Prüfung im Rahmen der erstmaligen Prüfung zu erfolgen.

3. Alle Stutzeneinschweißnähte müssen von außen prüffähig ausgeführt werden.

4. Einseitige Kehlnähte an Stutzen sind nicht zulässig.

Wurde aktualisiert in das AD 2000 Merkblatt HP 801 Nr. 14 übernommen.
5.2.2 Ausrüstung  
5.2.2.1 Meldeeinrichtungen für Gasgefahr  
5.2.2.1.1 *In Räumen, in denen Druckbehälter nach Abschnitt 5.2.1.1 Satz 1 aufgestellt sind, müssen Einrichtungen zum Melden von Gasgefahr vorhanden sein. Diese Forderung ist z.B. erfüllt, wenn ein Funksprecher, Funksprechgerät, Gefahrenmelder schnell erreichbar ist.

In Räumen, in denen Druckbehälter nach Abschnitt 5.2.1.1 Satz 1 aufgestellt sind und die während des Betriebes nicht mit Personal besetzt sind oder nicht regelmäßig kontrolliert werden, müssen selbsttätig wirkende Einrichtungen zum Erkennen, Warnen und Melden von Gasgefahr, z.B. durch Gaswarneinrichtungen vorhanden sein.

 
5.2.2.1.2 Es dürfen nur Gaswarnanlagen eingesetzt werden, deren Eignung für diesen Einsatzzweck erwiesen ist. In der Regel sollen nur solche Gaswarngeräte eingesetzt werden, die von anerkannten Stellen für die Messung von Ammoniak geprüft wurden. Maßgeblich für die Funktionsfähigkeit sind die Normen DIN EN 61779 Teil 1 und 4. Die Inbetriebnahme der Gaswarnanlage hat durch eine Fachfirma zu erfolgen. Eine Kontrolle und gegebenenfalls eine Kalibrierung der Sensoren ist eine Woche nach erstmaliger Kalibrierung zu wiederholen.

Die Wartung und Inspektion muß in regelmäßigen Abständen erfolgen. Die maximalen Wartungsintervalle entsprechen den üblicherweise angewandten Vorschriften nach dem Stand der Technik, es sei denn, der Hersteller gibt kürzere Intervalle vor.

Für die zulässige Meßabweichung zwischen zwei Kalibrierungen ist ein Wert festzulegen, der sich nach dem Schutzziel, dem Meßbereich und den technischen Möglichkeiten richtet.

Bei Konzentrationen um 1000 ppm sind beispielsweise Meßabweichungen unter plusminus 200 ppm anzustreben, im Konzentrationsbereich von 10.000 bis 30.000 ppm Meßabweichungen unter plusminus 1500 ppm. Die Ergebnisse der Inspektion und die durchgeführten Arbeiten sind zu dokumentieren.

Aktuelle Aussagen zu Gaswarnanlagen siehe VDMa Einheitsblatt 24020
5.2.2.2 Standanzeiger

Standanzeiger mit langen Schauglasplatten nach DIN 8975 Teil 8 sind zulässig, wenn sie beidseitig mit Schnellschlußventilen und Kugelselbstschlul3 ausgerüstet sind. Runde Schaugläser nach DIN 7080 dürfen im Ölkreislauf der Verdichterbaugruppe (z.B. Ölabscheider) eingebaut werden, wenn der Schauglasplattendurchmesser 63 mm nicht überschreitet. Um Spannungen beim Einbau der Gläser auszuschließen, sollten nur metallgefaßte Schauglasplatten (z.B. nach DIN 28121, Ausführung a oder thermisch vorgespannte Gläser, die in einem Metallring nach DIN 7079 eingegossen sind) eingesetzt werden.

Wurde aktualisiert in das AD 2000 Merkblatt HP 801 Nr. 14 übernommen.
5.2.2.3 Sicherheitsventile

Bei Druckbehältern nach Abschnitt 5.2.1.1 Satz 1 sind bei Verwendung von Sicherheitsventilen als Sicherheitseinrichtung gegen Drucküberschreitung zwei Sicherheitsventile mit vorgeschaltetem Wechselventil einzusetzen. Soweit technisch möglich, sind die Sicherheitsventile in der Gasphase anzuordnen.

Sicherheitsventile, die in die Atmosphäre abblasen, sind wie folgt auszurüsten:

- Vorschaltung von Berstscheiben mit Zwischenraumüberwachung und Druckalarmeinrichtung (Druckwächter), oder

- Gassensor in der Ausblaseleitung oder

- Verwendung von Sicherheitsventilen mit Elastomerdichtung, mit Drucküberwachung des abgesicherten Anlagenteils mit Alarmierung an die ständig besetzte Stelle bei 2 bar unter dem Ansprechdruck des Sicherheitsventils.

Der Ansprechdruck des den Zwischenraum überwachenden Druckwächters sollte auf einen Druck kleiner als 0,5 bar eingestellt werden. Bei Ansprechen des Wächters muß ein Alarm in der Meßwarte bzw. Meßstand ausgelöst werden.

Wurde aktualisiert in das AD 2000 Merkblatt HP 801 Nr. 14 übernommen.
5.2.3 Prüfungen  
5.2.3.1 An Schweißnähten von Druckbehältern nach Abschnitt 5.2.1.1 Satz 1 sind die zerstörungsfreien Prüfungen objektgebunden durchzuführen; die Durchstrahlungs- und US-Prüfung an Längsnähten und Rundnähten an mindestens 10 % der Nähte (hei Schweißnähten, die mit flüssigem Ammoniak beaufschlagt werden, an mindestens 20 % der Nähte).

Stutzennähte an Druckbehältern nach Abschnitt 5.2.1.1 Satz 1 sollen zu 100 % einer Durchstrahlungs- oder Ultraschallprüfung unterzogen werden. In Einzelfällen darf diese Prüfung durch eine Oberflächenrißprüfung ersetzt werden.

Wurde aktualisiert in das AD 2000 Merkblatt HP 801 Nr. 14 übernommen.
5.3 Zusätzliche Anforderungen an Druckbehälter in Ammoniak-Kälteanlagen mit einem Gesamtinhalt von mehr als 3 t Kältemittel Wurde aktualisiert in das AD 2000 Merkblatt HP 801 Nr. 14 übernommen.
5.3.1 Allgemeines  
5.3.1.1 Verflüssiger

Wenn Verflüssiger im bestimmungsgemäßen Betrieb einen Füllstand von flüssigem Ammoniak aufweisen können, gelten die Anforderungen für Druckbehälter gemäß Abschnitt 5.2.1.2.

Wurde aktualisiert in das AD 2000 Merkblatt HP 801 Nr. 14 übernommen.
5.3.1.2 Zentralabscheider

Zulaufleitungen für Ammoniakpumpen an NH3-Abscheidern sollten über nur einen Stutzen angeschlossen werden. Die Festlegung der Anzahl der Stutzen muß dabei unter Berücksichtigung der kältetechnischen Gegebenheiten erfolgen. Pumpenzulaufleitungen aus dem Zentralabscheider sind behälternah mit einer fernbetätigbaren Absperrarmatur auszurüsten. Um Reparaturen an fernbetätigbaren Armaturen durchführen zu können, empfiehlt es sich, eine betriebsmäßig nicht bedienbare Absperrarmatur vorzuschalten. Die. fernbetätigbare Absperrarmatur ist 4uf der Saugseite der Pumpe einzubauen.

Wurde auch aktualisiert in das AD 2000 Merkblatt HP 801 Nr. 14 übernommen.
5.4 Festlegungen für bestehende Ammoniak-Kälteanlagen  
5.4.1 Die Anforderungen der Abschnitte 5.1.2.3 und 5.2.1.2 gelten nicht für bestehende Ammoniak-Kälteanlagen.  
5.4.2 Von der Anforderung des Abschnitts 5.3.1.2 Satz 5 kann bei bestehenden Anlagen in zu begründeten Einzelfällen abgewichen werden; die fernbetätigbare Absperrarmatur kann auch auf der Druckseite de Pumpe angebracht sein, wenn keine Verzweigung zwischen Pumpe und Armatur vorhanden ist.  

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Umfang der zusätzlichen Dokumentation (Checkliste) Anhang 2

Die angesprochenen Füllmengen beziehen sich auf die Füllmenge im Behälter während des bestimmungsgemäßen Betriebs.

(1) Betreiber und Errichter, Zeitpunkt der Inbetriebnahme bei bestehenden Anlagen, auch wesentliche Umbauten und Erneuerungen.

(2) Standort und Zweck der Anlage.

(3) Anlagenbeschreibung

(4) Amtlicher Lageplan mit Einordnung in die Umgebung, Grundstückseigner, Nachbarschaft, benachbarte sicherheitstechnisch relevante Bebauungen und Anlagen.

(5) Lagepläne oder Aufstellungspläne, aus denen ersichtlich sind:

(6) Angaben zu der Kälteanlage mit NH3-führenden Rohrleitungen und Behältern

(7) RI-Fließbild mit sicherheitstechnisch bedeutsamen Anlageteilen gemäß DIN EN 1861 sowie Unterlagen zur installierten Prozessleittechnik.

(8) Organisatorische Festlegungen


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Betrieblicher Alarm- und Gefahrenabwehrplan Anhang 3

Kühlhaus ..........

Objektanschrift: Postanschrift, Tel., Mobil-Nr., Telefax.
Betreiber des Kühlhauses: Postanschrift, Tel., Mobil-Nr., Telefax.
Betreiber der Kälteanlage: Postanschrift, Tel., Mobil-Nr., Telefax.
Eigentümer des Kühlhauses: Postanschrift, Tel., Mobil-Nr., Telefax.

1 Angabe zu den Anlagen und ihrer Umgebung

1.1 Angaben zum Objekt (Anlage, Betrieb, Werk)

1.1.1 Allgemeine Beschreibung

Unter Nummer 1.1.1 sind folgende Informationen einzufügen:

Bei dem Objekt handelt es sich um ein Kühlhaus. Die Kälteversorgung erfolgt durch eine Kompressionskälteanlage. Als Kältemittel wird Ammoniak verwendet, das als giftig und ätzend eingestuft ist.

Die gesamte Kältemittelfüllmenge beträgt 4200 kg.

Die wesentlichen Komponenten der Kälteanlage die den Großteil des Kältemittels beinhalten, befinden sich in einem abgeschlossenen Raum (Maschinenhaus) siehe Objektplan.

1.1.2 Umgebung

Unter Nummer 1.1.2 sind schutzwürdige Objekte (siehe TRAS Nr. 2 Abs. 3) sowie deren Entfernung zum Gefahrenbereich (z.B. Maschinenhaus) anzugeben.

Die nächste Wohnbebauung ist ca. 50 m von den Kälteanlagenkomponenten entfernt.

1.1.3 Betriebszeiten

Angabe der normalen Arbeitszeiten sowie die Anzahl der Beschäftigten, die typischerweise anwesend sind. Auf Liefer- und Publikumsverkehr ist ggf. hinzuweisen.

  Zeiten Mo bis Sa Zeiten So, Feiertage Typische Anzahl der anwesenden Personen
Frühschicht 06:00 - 14:00 06:00 - 18:00 3
Spätschicht 14:00 - 22:00 - 3
Nachtschicht 22:00 - 06:00 18:00 - 06:00 3
Tagschicht 07:00 - 16:00   5
Gleitzeit 06:00 - 22:00    

Bis zu xxx Personen können sich zusätzlich auf dem Betriebsgelände aufhalten (z.B. bei Veranstaltungen, Ein-Auslagerungen, Reparaturen).

1.2 Zusätzliche Gefahrenschwerpunkte (Beispiele)

Angabe von zusätzlichem Gefährdungspotenzial auf dem Betriebsgelände, welches bei Rettungs- oder Sicherungseinsätzen beachtet werden muss.

Diese zusätzlichen Gefährdungspotenziale sind auch im Objektplan zu kennzeichnen.

2 Gefahrenabwehr

Die nachfolgenden Tabellen sind beispielhaft.

2.1 Sachkundige interne Stellen

Funktion Name Telefon intern Telefon mobil Telefon privat
Techn. Leitung        
Stellv. Leitung        
Kältetechniker        
Meister        
Betriebsangehörige, atemschutztauglich        

2.2 Spezielle externe Fachkräfte

Funktion Name Firma Telefon Telefon mobil
Kältetechniker        
Feuerwehr        
THW        
Entsorgung        
Sachverständiger § 29a BImSchG        

2.3 Einrichtungen und Ausrüstungen

Art Lagerort 7 Ansprechpartner Telefon
Schutzmasken (Fluchtretter)      
umgebungsluftunabhängige Atemgeräte, Schutzanzüge (beständig gegen Ammoniak und tiefe Temperaturen)      
Schutzkleidung gegen Kälteeinwirkung      
mobile Lüfter zum Absaugen von mit Ammoniak kontaminierter Luft aus Räumen      
Sprühdüsen für Wasserschleier zum Niederschlagen von Ammoniak gasförmig außerhalb des Maschinenraums      
Mobile Gaswarngeräte      
Neutralisationsmittel      
Handscheinwerfer      

3 Beigefügte Unterlagen (soweit erforderlich)

3.1 Alarmplan

3.2 Einzelpläne

3.3 Weitere Unterlagen

Alarmplan
bei Ammoniakaustritt am Kühlhaus

Stand: Datum Änderungsdienst

1. Bei akustischem Alarm (Alarmton beschreiben) haben sich alle anwesenden Personen unverzüglich über Rettungswege im Treffpunkt oder am Sammelplatz einzufinden.

2. Der Verantwortliche muss feststellen, ob sich eine oder mehrere Personen noch im Gefahrenbereich befinden könnten

  1. Eigene Mitarbeiter z.B. anhand der Stempelkarten an der Stempeluhr
  2. Nachfragen bei Verantwortlichen von Fremdfirmen/Besucher

Maßnahmen zum Schutz von Menschen und zur Rettung von Verletzten haben Vorrang vor Schadensbegrenzung.

3. Zentrale Stellen informieren (Name, Telefon)

  1. Intern:
    z.B.: Pförtner
    Tel.-Zentrale
    Betriebsleitung
  2. Feuerwehr unter Telefon 112 oder die zuständige Wache am Betriebsort unter Telefon 12 34 51 anrufen mit der Zusatzinformation:
Ammoniakausbruch, Personen in Gefahr

Umgebungsluftunabhängige Atemgeräte und Schutzkleidung gegen Ammoniak dringend erforderlich


Was ist geschehen? Wo ist es geschehen? Wann ist es geschehen? Wie viele Verletzte? Wer meldet die Störung?

4. Ansprechpartner für technische Information der Feuerwehr bereitstellen

5. Information von Behörden

Zuständige Überwachungsbehörde für Umweltschutz Telefon 0 00 - 00 00 - 00 00

Zuständige Überwachungsbehörde für Arbeitsschutz Telefon 0 00 - 00 00 - 22

Die Telefonliste muss in Absprache mit den zuständigen Behörden evtl. erweitert werden.

Objektplan Kühlhaus A-Stadt, B-Straße 1

Zufahrt zum Maschinenhaus Tor 5 und Tor 1, Nebenstraße
Eingang zum Maschinenraum West-Seite über Rampe und vom Durchgang zur Werkstatt (Nord-Ost-Seite)
Regelung PLT-Schrank an der Außenwand Nordseite.
Anzeigen, Not-Aus und Alarme auch am PLT-tableau in der Werkstatt rechts neben dem Eingang
Anlagenbeschreibung Kompressionskälteanlage mit
  • 2 Niederdruckabscheidetn (Keller)
  • 1 Mitteldruckflasche (Keller)
  • 1 Hochdrucksammler (Keller)
  • 4 Kolbenverdichtern (EG)
  • 3 Kältemittelpumpen (Keller)
  • 2 Rohrbündelverflüssigern (Keller)
  • 2 Rückkühlwerke auf dem Maschinenhausdach
Abluftöffnung auf dem Dach an der nordwestlichen Ecke des Maschinenhauses
Temperaturen - 8 °C (Mitteldruckabscheider) und
- 36 °C (Niederdruckabscheider)
- 24 °C (Kühlräume)
Hauptabsperrarmaturen Unterhalb der Abscheidebehälter in der Rohrleitung zu den Pumpen (fernbetätigbar über NOT-AUS)

Handabsperrarmaturen an den Rohrleitungssträngen zu den Kühlräumen (unterhalb des Rampendaches, Westrampe)

Ausrüstung Gefahrenabwehr Raum 03 (neben Maschinenhaus) und Werkstatt
Besonderheiten Heizöltank mit 30000 l, unterirdisch im Keller unterhalb der Expedition (Nord-Ost-Ecke des Kühlhauses)


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ZEMA-Auswertung für Ammoniak-Kälteanlagen: Anhang 4

Die statistischen Betrachtungen beziehen sich auf genehmigungsbedürftige Anlagen der Nummer 10.25 nach der 4. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (4. BImSchV).

Für die Auswertungen wurden 24 meldepflichtige Ereignisse nach Störfall-Verordnung (§ 19 Meldeverfahren) herangezogen. Der Ereigniszeitraum ist von 1994 bis 2004. Es muss aber generell auf die kleine Grundgesamtheit der pro Jahr gemeldeten Ereignisse hingewiesen werden, aus der keine statistisch gesicherten Trends ableitbar sind.

Vorab ist festzustellen dass es bei allen Ereignissen zu einer Ammoniakfreisetzung kam (keine Entzündungen oder Explosionen). 67 % der Ereignisse fanden in den Maschinenräumen statt und 25 % der Vorfälle bei Wartungs- und Reparaturarbeiten.

Die weiteren Statistiken beziehen sich auf den Betriebsvorgang, die primäre Ursache sowie auf die Auswirkungen (Sach-/Personenschäden). In der Anlage ist zusätzlich der gestörte Anlagenteil aufgeführt. Auffällig ist hierbei, dass 29 % der gestörten Anlagenteile Verdichter sind.

Betriebsvorgang:

Die Betriebsvorgänge zum Zeitpunkt der Ereignisse werden in Bild 1 aufgezeigt. Mit 34 % (8 Ereignisse) wurde der Prozess als häufigstes Ereignis ermittelt. An zweiter Stelle folgt die Wartung/Reparatur mit 25 % (6 Ereignisse).

Primärursache:

Die Hauptursache, mit 42 % der Ereignisse, lag bei den technischen Fehlern an Apparaten und Armaturen. Menschliche Fehler traten bei 38 % der Ereignisse auf, diese Ursache unterteilte sich auf Bedienfehler, Reparaturarbeiten und organisatorische Probleme.

Sachschäden:

Bei 13 Ereignissen traten innerhalb der Anlage Sachschäden auf. Die Gesamtkosten betragen ca. 780.000 Euro. Die Hauptkosten wurden hierbei durch Produktschäden und Produktionsausfall verursacht. Es wurden weiterhin 2 Ereignisse mit Sachschäden außerhalb der Anlage gemeldet (Gesamtkosten ca. 50.000 Euro). Des Weiteren wurde 1 Umweltschaden innerhalb und 4 Umweltschäden außerhalb der Anlage angezeigt.

Personenschäden:

Bei den insgesamt 24 Ereignissen wurden innerhalb der Anlagen 50 Personen und außerhalb der Anlagen 49 Personen verletzt. Über 800 Personen beklagten sich über Geruchsbelästigungen. Positiv ist, dass keine Todesfälle zu verzeichnen sind.

Schlussfolgerungen und Empfehlungen:

Aus der Analyse der Ereignisse können folgende allgemeine Schlussfolgerungen gezogen werden:

Bei den menschlichen Fehlern sind die Wartungs- und Instandhaltungsarbeiten besonders zu betrachten gerade in Hinblick auf Fremdfirmen (Fremdfirmen waren bei 25 % der Ereignisse beteiligt).

Auffällig sind hierbei die organisatorischen Mängel:

Empfehlungen:

Ein weiteres Problemfeld ist die Sachkunde von Fremdfirmen. Der Betreiber muss hier noch sorgfältiger auf Referenzen, Sachkundebescheinigungen und Qualität der Leistungen achten.

Im technischen Fehlerbereich sind die Apparate und Armaturen führend. Hier sind insbesondere die Anlagenelemente Verdichter und Sicherheitsventile zu betrachten.

Auffällig sind hier organisatorische Mängel und Sachkunde:

Empfehlungen:

Des Weiteren sollten Not-Ausschalter deutlich und dauerhaft gekennzeichnet sein, regelmäßigen Funktionsprüfungen unterliegen und auch außerhalb des Gefahrenbereichs verfügbar sein. Eventuell ist der Einsatz einer zusätzlichen Not-Abschaltung am Verdichter sinnvoll.

Im Bereich Gefahrenabwehr und Flucht-, Rettungswege ist es empfehlenswert, sich mit der ortsansässigen Feuerwehr abzustimmen.

ZEMA-Auswertung von 24 meldepflichtigen Ammoniak-Ereignissen
(Stand Oktober 2006)

Ereignisnummer Gestörter Teil
1994-02-26 Freisetzung von Ammoniak Schraubenverdichter
1994-05-24 Freisetzung von Ammoniak Kühlrohrsystem
1994-08-03 Freisetzung von Ammoniak Ammoniak-Turboverdichter-Zwischenkühler
1994-10-23 Freisetzung von Ammoniak Kältemittel-Verdichter
1995-05-05 Austritt von Ammoniak aus einer Kälteanlage CO2-Tank, Kopfkühler
1995-08-18 Freisetzung von Ammoniak Magnetventil der Kälteanlage
1996-04-24 Freisetzung von Ammoniak Flüssigkeitsabscheidesammler
1996-08-01 Freisetzung von Ammoniak in einer Eissporthalle Sicherheitsventil in der Rohrleitung zur kleinen Halle
1996-08-19 Freisetzung von Ammoniak aus einer Eislaufanlage Verdichter
1996-09-06 Freisetzung von Ammoniak in einem Tiefkühllager Steuerventil
1997-04-18 Brand in einem Tiefkühllager Luftkühler im Tiefkühllager
1997-06-16 Austritt von Ammoniak in einem Eissportstadion Pistenverrohrung
1997-07-27 Freisetzung von Ammoniak in einem Schlachthof Rohrleitung des Kühlraumes; Verdampfer
1997-10-24 Ammoniakaustritt aus einem Kälteverteilsystem
(Entleerungsstutzen am Rohrleitungssystem)
Kälteverteilsystem (Entleerungsstutzen am Rohrleitungssystem)
1997-11-24 Ammoniakaustritt aus einer stillgelegten Kälteanlage Verbindungsleitung zwischen Ölabscheider und Verdichter
1998-04-05 Freisetzung von Ammoniak in die Atmosphäre Sammelbehälter zwischen Kondensator und Abscheider
1998-12-12 Ammoniakfreisetzung aus einer Heißgasleitung in einer Ammoniakanlage Ammoniak-Heißgasleitung
1999-11-29 Freisetzung von Ammoniak an einem Verdichter Verdichter
2000-02-27 Ammoniakfreisetzung in einer Eisschnelllaufbahn Sicherheitsventil, NH3-Sammelbehälter
2001-06-21 Stofffreisetzung von Ammoniak in einem Kühllager Wärmeaustauscher
2002-07-24 Freisetzung von Ammoniak aus einer Absorptionskälteanlage Austreiber
2002-10-08 Ammoniakfreisetzung an einem Eissportstadium Ammoniak-Kälteanlage (Rohr der Füllstandsanzeige)
2002-10-30 Freisetzung von Ammoniak an einem Verdichter Kälteverdichter
2004-07-20 Ammoniakfreisetzung aus einer Kälteanlage Eisabfüllung und Eisverpackung (Freezer)


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Regelwerke Anhang 5

1. Gesetze und Verordnungen

Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge (Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImSchG) - in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. September 2002 (BGBl. I S. 3830), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Oktober 2007 (BGBl. I S. 2470).

Vierte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen - 4. BImSchV) - in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. März 1997 (BGBl. I S. 504) zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 23. Oktober 2007 (BGBl. 1 S. 2470).

Zwoelfte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Störfall-Verordnung - 12. BImSchV) - in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Juni 2005 (BGBl. I S. 1598).

Gesetz über die Durchführung von Maßnahmen des Arbeitsschutzes zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Beschäftigten bei der Arbeit (Arbeitsschutzgesetz - ArbSchG) - vom 7. August 1996 (BGBl. I S. 1246), zuletzt geändert durch Artikel 227 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407).

Gesetz über technische Arbeitsmittel und Verbraucherprodukte (Geräte- und Produktsicherheitsgesetz - GPSG) vom 6. Januar 2004 (BGBl. I S. 2, 219), zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 33 des Gesetzes vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970).

Verordnung zum Schutz vor Gefahrstoffen (Gefahrstoffverordnung - GefStoffV) vom 23. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3758, 3759), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 12. Oktober 2007 (BGBl. I S. 2382).

Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Bereitstellung von Arbeitsmitteln und deren Benutzung bei der Arbeit, über Sicherheit beim Betrieb überwachungsbedürftiger Anlagen und über die Organisation des betrieblichen Arbeitsschutzes (Betriebssicherheitsverordnung - BetrSichV) - in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. September 2002 (BGBl. I S. 3777), zuletzt geändert durch Artikel 5 der Verordnung vom 6. März 2007 (BGBl. I S. 261)

2. Technische Regeln

TRB  801 Nr. 14 (06/1998 i. d. F. v. 09/2002) Besondere Druckbehälter nach Anhang II zu § 12 DruckbehV Druckbehälter in Kälteanlagen und Wärmepumpen (bisher ZH 1/622.14)
TRGS 900 (01/2006 i. d. F. v. 12/2006) Technische Regeln für Gefahrstoffe 900 Arbeitsplatzgrenzwerte

3. Unfallverhütungsvorschriften/Berufsgenossenschaftliche Regeln

BGR 500; Kapitel 2.35 (10/2006) Berufsgenossenschaftliche Regeln für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit Betreiben von Arbeitsmitteln

4. Normen

Während der Erstellung dieser TRAS wurden die Normen mit den angegebenen Daten der Bekanntgabe berücksichtigt. Es gelten aber generell die aktuellen Fassungen.

DIN EN 378 Teil 1 (09/2000) Kälteanlagen und Wärmepumpen;
Sicherheitstechnische und umweltrelevante Anforderungen;
Grundlegende Anforderungen und Definitionen, Klassifikation und Auswahlkriterien
DIN EN 378 Teil 2 (09/2000) Kälteanlagen und Wärmepumpen;
Sicherheitstechnische und umweltrelevante Anforderungen; Konstruktion, Herstellung, Prüfung, Kennzeichnung und Dokumentation
DIN EN 378 Teil 3 (09/2000) Kälteanlagen und Wärmepumpen;
Sicherheitstechnische und umweltrelevante Anforderungen; Aufstellungsort und Schutz von Personen
DIN EN 378 Teil 477 (09/2000) Kälteanlagen und Wärmepumpen;
Sicherheitstechnische und umweltrelevante Anforderungen;
Betrieb, Instandhaltung, Instandsetzung und Rückgewinnung
DIN EN 1861 (07/1998) Kälteanlagen und Wärmepumpen;
Systemfließbilder und Rohrleitungs- und Instrumentenflussbilder;
Gestaltung und Symbole
E DIN 8975 Teil 11 (12/1999) Kälteanlagen und Wärmepumpen mit dem Kältemittel Ammoniak
DIN EN 14276 Teil 1 (09/2006) Druckgeräte für Kälteanlagen und Wärmepumpen: Behälter - Allgemeine Anforderungen
DIN EN 14276 Teil 2 (08/2007) Druckgeräte für Kälteanlagen und Wärmepumpen: Rohrleitungen;
Allgemeine Anforderungen
 
DIN EN ISO 12944 (07/1998) Beschichtungsstoffe - Korrosionsschutz von Stahlbauten durch Beschichtungssysteme
DIN 4140 (03/2007) Dämmarbeiten an betriebstechnischen Anlagen in der Industrie und in der technischen Gebäudeausrüstung - Ausführung von Wärme- und Kältedämmungen
DIN EN 1736 (04/2000) Kälteanlagen und Wärmepumpen - Flexible Rohrleitungsteile, Schwingungsabsorber und Kompensatoren - Anforderungen, Konstruktion und Einbau
DIN EN ISO 4126-1 (05/2004) Sicherheitseinrichtungen gegen unzulässigen Überdruck - Teil 1: Sicherheitsventile
DIN EN 13136 (12/2005) Kälteanlagen und Wärmepumpen - Druckentlastungseinrichtungen und zugehörige Leitungen - Berechnungsverfahren

5. Weitere Erkenntnisquellen

VDI-Richtlinie 3783 (05/1987) Blatt 1 Ausbreitung von Luftverunreinigungen in der Atmosphäre; Ausbreitung von störfallbedingten Freisetzungen; Sicherheitsanalyse
VDI-Richtlinie 3783 (07/1990) Blatt 2 Umweltmeteorologie: Ausbreitung von störfallbedingten Freisetzungen schwerer Gase; Sicherheitsanalyse
AD 2000-Merkblatt (10/2003) HP 801 Nr. 14 TÜVIS-Prüfungsgrundlagen:
Druckgeräte, Band 3/1, Register HP Besondere Druckbehälter, Druckbehälter in Kälteanlagen und Wärmepumpenanlagen
VDMa Einheitsblatt (01/2008) 24020 Teil 1 Betriebliche Anforderungen an Kälteanlagen

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1) 3 Tonnen Ammoniak als eigenständige Anlage oder als Nebeneinrichtung einer genehmigungsbedürftigen Anlage
2) Erläuterung:
Nach § 51a Abs. 2 BImSchG hat die KAS die Möglichkeit zur Verbesserung der Anlagensicherheit sicherheitstechnische Regeln vorzuschlagen. Dies beschränkt sich nicht nur auf Betriebsbereiche, welche der StörfallV unterliegen.
3) Erläuterung:
In verfahrenstechnischen Anlagen der chemischen Industrie werden die Kälteanlagen z.B. zur Kühlung von chemischen Reaktionen verwendet. Ein Eingriff in die Kühlung von exotherm verlaufenden Prozessen kann nur im Einzelfall betrachtet werden. Diese Aspekte können zu Abweichungen gegenüber den Anforderungen dieser Regel führen.
4) Früher MAK-Wert
Der MAK-Wert und der AGW (Überschreitungsfaktor =1=) waren bisher mit 50 ppm angegeben. Seit Dezember 2007 ist der Grenzwert lt. TRGS 900 14 mg/m3 (20 ppm; 20 ml/m3) und mit einem Überschreitungsfaktor von =2= angegeben.
5) GESTIS-Datenbank
6) Der ERPG-2-Wert gilt für die maximale luftgetragene Konzentration, bei der davon ausgegangen wird, dass unterhalb dieses Wertes beinahe sämtliche Personen bis zu einer Stunde lang exponiert werden können, ohne dass sie unter irreversiblen oder sonstigen schwerwiegenden gesundheitlichen Auswirkungen oder Symptomen leiden bzw. solche entwickeln, die die Fähigkeit einer Person beeinträchtigen können, Schutzmaßnahmen zu ergreifen. Für Ammoniak beträgt der ERPG-2-Wert 150 ppm.
7) Bitte die gleiche Bezeichnung im Objektplan verwenden und kennzeichnen.

ENDE

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