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Regelwerk, Umweltmanagement, Immissionsschutz

Berücksichtigung der Teilnahme eines Standortes an der EG-Umwelt-Audit-Verordnung (EWG) Nr. 1836/93 des Rates vom 29.07.1993 beim Verwaltungsvollzug
- Nordrhein-Westfalen -

Vom 15. Juni 2000
(MBl. NRW. 2000 S. 776; 28.02.2006 S. 222 06)



Gem. RdErl.
d. Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft -1 C 1 - 30.40.09 (Nr. 1 2/2000) - u.
d. Ministeriums für Wirtschaft und Mittelstand, Technologie und Verkehr - IV a 6 - 46-80 -

Für Standorte, die in das Register nach Art. 8 der EG-Umwelt-Audit-Verordnung eingetragen sind, sind Erleichterungen beim Verwaltungsvollzug gerechtfertigt, weil mit der Einrichtung des betrieblichen Umweltmanagementsystems und der Prüfung durch einen zugelassenen Umweltgutachter sowie dem Eintragungsverfahren in das Standortregister (unter Beteiligung der Umweltbehörden) Vorkehrungen zur Beachtung umweltrechtlicher Vorschriften getroffen sind, die für die Ausübung des Ermessens der Überwachungsbehörde beachtlich sind und deshalb vor jeder Überwachungsmaßnahme in Betracht gezogen werden sollen.

Dagegen eröffnet die Eintragung eines Standorts in das Register nach Art. 8 der EG-Umwelt-Audit.Verordnung der Behörde nicht die Möglichkeit, von Rechtsvorschriften abzuweichen, die insoweit keine Ausnahmen oder Befreiungsmöglichkeiten enthalten. Dies gilt z.B. für Berichtspflichten nach § 12 Abs. 6 der 2. BImSchV, § 24 Abs. 1, 2, § 27 Abs. 1, § 28 Abs. 3 der 13. BImSchV, aber auch für die Durchführung von Kalibrierungen und Funktionsprüfungen.

1 Allgemeine Bestimmungen - Berichtspflichten und Anzeigen

Erleichterungen beim Verwaltungsvollzug sind für Anlagen zu gewähren, die zu einem in ein Register nach Art. 8 der EG-Umwelt-Audit-Verordnung eingetragenen Standort gehören, sofern der Betreiber der zuständigen Behörde Unterlagen, die im Rahmen des Umwelt-Audits erarbeitet wurden (z.B. aus Umweltbetriebsprüfung oder einen Prüfbericht des zugelassenen Umweltgutachters), - ggfs. auf Anforderung - vorlegt oder auf andere Weise Informationen aus der Anwendung des Umweltmanagementsystems zur Verfügung stellt, die der Überwachungsbehörde die erforderlichen Feststellungen gestattet. Soweit die Unterlagen die erforderlichen Informationen enthalten, soll auf eine erneute Übersendung im Rahmen anderer Rechtsvorschriften verzichtet werden.

Das gilt z.B. für Anzeigen nach §§ 55 Abs. 1 und 58c Abs. 1 BImSchG, § 55 Abs. 3 KrW-/AbfG i.V.m. § 55 Abs. 1 BImSchG, § 21 c Abs. 1 WHG; Angaben nach § 27 Abs. 1 BImSchG; Berichte nach § 12 Abs. 6 Satz 4 und Abs. 7 der 2. BImSchV, § 24 Abs. 1 und 2, § 27 Abs. 1 und § 28 Abs. 3 der 13. BImSchV, § 10 Abs. 3 Satz 2, § 12 Abs. 2, § 14 Abs. 1 und § 17 Abs. 4 der 17. BImSchV, § 8 Abs. 5 der 20. BImSchV und § 6 Abs. 4 der 21. BImSchV.

Auf die Verwendung von Formularen, die nicht gesetzlich oder durch Rechtsverordnung gefordert sind, kann verzichtet werden, soweit dies den Verwaltungsvollzug nicht erheblich erschwert.

Auf die erneute Übersendung von Angaben nach § 27 Abs. 1 BImSchG (Emissionserklärung) kann dann verzichtet werden, wenn die der Behörde zugeleiteten Unterlagen, die im Rahmen des Umwelt-Audits erarbeitet wurden, den Anforderungen nach § 27 BImSchG sowie der 11. BImSchV genügen; auf § 4 Abs. 3 der 11. BImSchV wird verwiesen.

2 Allgemeine Überwachungsvorschriften
52 BImSchG; Nr. 24 der Verwaltungsvorschriften zum BImSchG; § 40 KrW-/AbfG; § 21 WHG)

Die Überwachung im Hinblick auf die Beachtung umweltrechtlicher Vorschriften soll bei Anlagen, die zu einem nach Art. 8 EG-Umwelt-Audit-Verordnung eingetragenen Standort gehören, hinsichtlich der Häufigkeit und der Tiefe der Kontrolle beschränkt werden. Es sind diejenigen Feststellungen zu treffen, die zur Erfüllung des gesetzlichen Überwachungsauftrags (insbesondere im Hinblick auf den Nachbarschutz) notwendig sind; die Behörde muss die Überzeugung gewinnen, dass ihr Handeln die Schutzpflicht des Staates erfüllt. Sind zur Überwachung von Anlagen bestimmter Art in regelmäßigen Zeitabständen bestimmte Maßnahmen vorgesehen, können diese Abstände verlängert werden, soweit eine Festlegung der Überwachungsintervalle nicht in EG-Verordnungen, Gesetzen und Verordnungen erfolgt ist. Eine Verlängerung der Zeitabstände kommt in der Regel durch eine Halbierung der Überwachungsfrequenz in Betracht. Die Überwachungsbehörde kann anbieten, sich an einer Umweltbetriebsprüfung des Standortes zu beteiligen, um auf diese Weise unnötige Doppelarbeit zu vermeiden.

3 Mitteilungspflichten zur Betriebsorganisation 06

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