umwelt-online: VwV zum Bundes-Immissionsschutzgesetz NRW (9)

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22.6 Wirken im Konfliktgebiet verschiedene Geräuschquellenarten nicht nur vorübergehend auf Wohngebiete oder andere schutzwürdige Gebiete (vgl. Nummer 22.3) pegelbestimmend ein oder sind bei gleichen Geräuschquellenarten unterschiedliche Zuständigkeiten gegeben, hat die Gemeinde einen Lärmminderungsplan auf zustellen. Dabei kann es zweckmäßig sein, das zu sanierende Gebiet auch nach städtebaulichen Kriterien abzugrenzen.

Für eine Lärmsanierung an bestehenden öffentlichen Straßen und Schienenwegen besteht keine rechtliche Anspruchsgrundlage. Lärmsanierungsmaßnahmen an Bundes- und Landesstraßen werden als freiwillige Leistung im Rahmen vorhandener Haushaltsmittel durchgeführt. Hierfür gelten die, Richtlinien des Bundesministeriums für Verkehr (jetzt Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen), die das Land Nordrhein-Westfalen auch für die Landesstraßen eingeführt hat (vgl. RdErl. des Ministeriums für Wirtschaft und Mittelstand, Technologie und Verkehr vom 25.08.1997 - SMBl. NRW. S. 910). Voraussetzung für eine Lärmsanierung ist, dass Lärmsanierungspegel überschritten werden, die wesentlich höher als die Werte für die die Lärmvorsorge nach § 41 in Verbindung mit der 16. BImSchV liegen.

22.6.1 Die für die Anordnung bzw. Durchführung von Maßnahmen zuständigen Stellen sind bei der Aufstellung des Lärmminderungsplanes zu beteiligen. Die Erfordernisse der Raumordnung und der Landesplanung sind bei der Aufstellung ebenfalls zu beachten.

22.6.2 Der Lärmminderungsplan ist das Ergebnis der Untersuchungen über die Möglichkeiten, die Durchsetzbarkeit, die Kosten und die Wirksamkeit von Lärmminderungsmaßnahmen. Planerische Varianten sind zu prüfen und in die Abwägung einzubeziehen, wenn ein Minderungserfolg in einem absehbaren Zeitraum erwartet werden kann. Das Schallimmissionskataster soll hierbei als Planungs- und Informationssystem sowie als Entscheidungsgrundlage für umweltverträgliche und kostengünstige Lösungen dienen. Hierbei ist sowohl groß- wie auch kleinräumig die Zuordnung von Gewerbe und Wohnen, die Ordnung des Verkehrs und der Freizeitaktivitäten in die Prüfung einzubeziehen.

Durch eine Auslagerung von Emittenten oder eine Verlagerung von Verkehr dürfen keine neuen Konfliktgebiete entstehen. Unterhalb der Grenze der schädlichen Umwelteinwirkungen sind z.B. bei der Verlagerung von Geräuschquellen zusätzliche Belastungen nur dann zu tolerieren, wenn dem eine wesentliche Entlastung in anderen schutzwürdigen Gebieten gegenübersteht.

22.6.3 Für die Konfliktgebiete sind die Geräuschquellen, die auf das jeweilige Gebiet pegelbestimmend einwirken, anzugeben und ihre jeweiligen Beiträge zur Geräuschbelastung zu ermitteln (Emissionsanalyse). Die Emissionsanalyse umfasst die Ermittlung der Höhe der für die Geräuschimmissionen wirksamen Geräuschemissionen der verschiedenen Geräuschquellenarten insgesamt und der bedeutendsten Teilquellen (z.B. von Industrieanlagen). Sie dient der Feststellung, wo Geräuschminderungsmaßnahmen am wirksamsten anzusetzen haben.

22.6.4 Im Lärmminderungsplan werden Pegelzielwerte (anzustrebende Immissionspegel) angegeben, nach denen die Maßnahmen auszurichten sind. Die Pegelzielwerte werden jedoch erst dann unter Beteiligung der für die jeweiligen Geräuschquellen zuständigen Behörden endgültig festgelegt, wenn die Maßnahmen einschließlich der Alternativen geprüft sind. Hierzu kann es erforderlich sein, eine an den vorgesehenen Maßnahmen sich orientierende Schallimmissionsprognose (z.B. nach VDI 2714 und 2720) zu erstellen, die feinrastiger als das Schallimmissionskataster ist und Abschirmungen, Reflexionen im Detail sowie Pegel an Fenstern in verschiedenen Höhen berücksichtigt.

Die anzugebenden Pegelzielwerte sollen nicht nur darauf ausgerichtet sein, die in den Rechts- und Verwaltungsvorschriften festgesetzten Pegel gerade einzuhalten. Soweit es der Stand der Technik und die Verhältnismäßigkeit der Mittel zulassen, soll vielmehr im Sinne der Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen angestrebt werden, die für die Nutzungsempfindlichkeit der Gebiete festgelegten Immissionsgrenz- oder -richtwerte zu unterschreiten. In solchen Fällen sollen die Pegelzielwerte für die einzelnen Geräuscharten unter den in Nummer 22.4.4 genannten Werten liegen. Dies gilt insbesondere in Gebieten, in denen verschiedenartige Geräuschquellen gleichzeitig auf das Immissionsgebiet einwirken (Kumulation), in denen die Geräuschquellen aus verschiedenen Richtungen einwirken, alle Außenwände von Wohngebäuden belasten und keine Möglichkeit besteht, sich innerhalb der Wohnung in ruhigere Räume zurückzuziehen.

In gewachsenen Gemengelagen, in denen die verschiedenartigen Nutzungen unterschiedlich schutzbedürftig sind (z.B. Aneinandergrenzen von Industrie/Gewerbe und Wohnen), kann die Prüfung im Einzelfall auch dazu führen, dass der Pegelzielwert oberhalb des in Nummer 22.4.4 genannten Immissionswertes festgelegt wird. Sofern an störenden Anlagen alle verhältnismäßigen Emissionsminderungsmaßnahmen durchgeführt sind, kann die Pflicht zur gegenseitigen Rücksichtnahme dazu führen, dass in einem Übergangsbereich die betroffenen Anwohner mehr an Geräuschen hinnehmen müssen als die Bewohner von gleichartig genutzten Gebieten, die fernab derartiger Anlagen liegen. Die im Einzelfall hinzunehmende Geräuscheinwirkung hängt von der Schutzbedürftigkeit der Bewohner des Gebietes und den tatsächlich nicht weiter zu vermindernden Geräuschemissionen ab. Die zu duldenden Geräuscheinwirkungen sollen diejenigen Immissionswerte nicht überschreiten, die für die Gebietsart mit dem nächst niedrigeren Schutzanspruch gelten.

22.6.5

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