umwelt-online: VwV zum Bundes-Immissionsschutzgesetz NRW (8)

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19.5 Ermittlungen der Emissionen und Immissionen von Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen, elektrischen, magnetischen und elektromagnetischen Feldern und ähnlichen Erscheinungen und Einwirkungen richten sich nach den Erfordernissen des Einzelfalles.

19.6 Den Überwachungsbehörden sind die Ergebnisse über Ermittlungen nach §§ 26, 28 BImSchG neben der Form als Messbericht zusätzlich als, Datensatz (Grunddaten) in einer von den Überwachungsbehörden vorgegebenen Form zur Verfügung zu stellen. Diese Grunddaten sind in einer Messberichtsdatei zu erfassen und werden dem Landesumweltamt Nordrhein-Westfalen (LUA) auf Datenträger übersandt. Die Pflichten im Zusammenhang mit einer Emissionsfernüberwachung werden hierdurch nicht berührt.

Das LUa fordert auf Grundlage dieser Messberichtsdatei stichprobenartig einzelne Messberichte von den örtlichen Überwachungsbehörden an und wertet die Ermittlungsergebnisse im Hinblick auf Plausibilität und Qualitätssicherung aus. Über zu beanstandende Messberichte ist dem Ministerium für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen (MUNLV) zu berichten.

Messberichte, die bereits durch die örtlichen Überwachungsbehörden beanstandet werden, sind dem LUa zur Überprüfung zuzuleiten; dem MUNLV ist darüber zu berichten.

Die Ergebnisse der Feststellungen nach Nummer 19.2.4 dieses RdErl. sind dem LUa zum 20. 11. eines jeden Jahres mitzuteilen.

19.7 Die in § 27 vorgesehene Emissionserklärung hat als Informationssystem Bedeutung für die behördliche Luftreinhaltestrategie, für die Aufstellung eines bundesweiten Emissionskatasters und für die behördliche Überwachung der genehmigungsbedürftigen Anlagen. Aus den Emissionserklärungen der einzelnen Anlagenbetreiber können sich Anhaltspunkte für Verstöße gegen Nebenbestimmungen der Genehmigung oder gegen die Pflichten aus § 5 oder einer Rechtsverordnung aufgrund des § 7 ergeben. Die Erkenntnisse aus einer Emissionserklärung können für die zuständige Behörde z.B. Anlass für nachträgliche Anordnungen nach § 17 sein.

§ 27 steht selbständig neben §§ 26, 28 und 29. Von der Pflicht zur Abgabe einer Emissionserklärung wird der Anlagenbetreiber selbst dann nicht befreit, wenn im Erklärungszeitraum die Emissionen aufgrund von Anordnungen nach §§ 26, 28 und 29 ermittelt und der zuständigen Behörde mitgeteilt worden sind.

Zur Abgabe der Emissionserklärung sind grundsätzlich alle Betreiber genehmigungsbedürftiger Anlagen verpflichtet, es sei denn, von deren Anlagen können nur in geringem Umfang Luftverunreinigungen ausgehen, § 27 Abs. 1 Satz 3. Welche Anlagen das sind, bestimmt konstitutiv § 1 der Elften Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Emissionserklärungsverordnung - 11. BImSchV) vom 12. Dezember 1991 (BGBl. I S. 2213), zuletzt geändert durch Verordnung vom 18. Oktober 1999 (BGBl. I S. 2059). Auf die Möglichkeit, nach § 7 der 11. BImSchV unter bestimmten Voraussetzungen Ausnahmen zuzulassen, wird hingewiesen.

Der Zeitpunkt, zu dem die Emissionserklärung abzugeben ist, ergibt sich aus § 3 Abs. 2 der 11. BImSchV. Durch das Gesetz zur Beschleunigung und Vereinfachung immissionsschutzrechtlicher Genehmigungsverfahren vom 9. Oktober 1996 (BGBl. I S. 1498) wurde die Frist zur Ergänzung der Emissionserklärung auf vier Jahre verlängert (vgl. § 27 Abs. 1 Satz 1 2. Halbsatz). Aus der Interpretation dieser Vorschrift folgt, dass neue Emissionserklärungen sowie die Ergänzung der für den Erklärungszeitraum 1996 abgegebenen Erklärungen zu dem "allgemeinen" Erklärungsjahr 2000 abzugeben sind.

20 Zu § 29a (Anordnung sicherheitstechnischer Prüfungen)

20.1 Bei genehmigungsbedürftigen Anlagen kann die zuständige Behörde nach § 29a im Einzelfall die Einschaltung von Sachverständigen zur Durchführung bestimmter sicherheitstechnischer Prüfungen sowie zur Prüfung von sicherheitstechnischen Unterlagen anordnen, soweit das nicht bereits in einer Rechtsverordnung nach § 7 Abs. 1 generell vorgesehen ist. Derartige Anordnungen, die im Ermessen der zuständigen Behörde stehen, kommen nur aus einem der besonderen in Absatz 2 genannten Anlässe in Betracht. Für Anlagen, die zu einem nach Artikel 8 EG-Umwelt-Audit-Verordnung eingetragenen Standort gehören, wird auf Nummer 7 des Gem. RdErl. d. Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft u. d. Ministeriums für Wirtschaft und Mittelstand, Technologie und Verkehr v. 15.6.2000 (SMBl. NRW. 283) verwiesen.

20.2

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