umwelt-online: Archivdatei - MKS-Verordnung 2009 - Verordnung zum Schutz gegen die Maul- und Klauenseuche (3)
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§ 25 Maßregeln zur Erkennung der Maul- und Klauenseuche im gefährdeten Bezirk 11
(1) Zur Erkennung der Maul- und Klauenseuche bei Wildtieren empfänglicher Arten gilt im gefährdeten Bezirk Folgendes:
in einer nach der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 für die Verarbeitung oder Beseitigung von Material der Kategorie 1 im Sinne des Artikels 8 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 zugelassenen Anlage oder Betrieb an.
(2) Die zuständige Behörde kann anordnen, dass erlegte Wildtiere empfänglicher Arten nur an von ihr bestimmten Stellen aufgebrochen werden dürfen.
(3) Zur Erkennung der Maul- und Klauenseuche bei Wildtieren empfänglicher Arten kann die zuständige Behörde für ein von ihr bestimmtes Gebiet anordnen, dass Jagdausübungsberechtigte
§ 26 Tilgungsplan
Die zuständige Behörde legt dem Bundesministerium innerhalb von 90 Tagen nach Feststellung der Maul- und Klauenseuche bei einem Wildtier einer empfänglichen Art einen Plan zur Tilgung der Maul- und Klauenseuche bei Wildtieren nach Maßgabe des Anhangs XVIII Abschnitt B der Richtlinie 2003/85/EG vor.
§ 27 Seuchenausbruch bei Wildtieren in einem benachbarten Mitgliedstaat oder Drittland
Wird auf dem Gebiet eines benachbarten Mitgliedstaats oder eines Drittlands der Ausbruch der Maul- und Klauenseuche bei Wildtieren empfänglicher Arten innerhalb einer Entfernung von zehn Kilometern von der deutschen Grenze festgestellt und der für das angrenzende Gebiet im Inland zuständigen Behörde amtlich zur Kenntnis gebracht, so ordnet diese die Maßnahmen entsprechend den §§ 24 und 25 an.
Teil 3
Schutzmaßregeln in Schlachtstätten, auf dem Transport und in Grenzkontrollstellen
§ 28 Schutzmaßregeln
(1) Im Falle des Verdachts auf Maul- und Klauenseuche in einer Schlachtstätte, in einem Transportmittel oder in einer Grenzkontrollstelle ordnet die zuständige Behörde eine klinische, virologische und serologische Untersuchung der seuchenverdächtigen Tiere empfänglicher Arten sowie epidemiologische Nachforschungen an. Ferner kann sie
anordnen.
(2) Wird bei Tieren empfänglicher Arten, die sich in einer Schlachtstätte, in einem Transportmittel oder in einer Grenzkontrollstelle befinden, der Ausbruch der Maul- und Klauenseuche amtlich festgestellt, so ordnet die zuständige Behörde die in Absatz 1 Satz 2 vorgesehenen Maßnahmen an.
(3) Frühestens 24 Stunden nach Abschluss der Maßnahmen nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 3, auch in Verbindung mit Absatz 2, dürfen erneut Tiere empfänglicher Arten in die Schlachtstätte, in das Transportmittel oder in die Grenzkontrollstelle verbracht werden.
(4) Der Betreiber einer Schlachtstätte hat Teile und Rohstoffe bereits geschlachteter Tiere empfänglicher Arten, die ansteckungsverdächtig waren oder bei denen sich nach der Schlachtung Veränderungen zeigen, die auf einen Seuchenverdacht hinweisen, unverzüglich unschädlich zu beseitigen oder beseitigen zu lassen.
Teil 4
Aufhebung der Schutzmaßregeln, Wiederbelegung von Betrieben
§ 29 Aufhebung der Schutzmaßregeln 11
(1) Die zuständige Behörde hebt die für den Sperrbezirk angeordneten Schutzmaßregeln auf, wenn frühestens 15 Tage nach Abnahme der Grobreinigung und Vordesinfektion nach Absatz 3 Nr. 2 die Tiere empfänglicher Arten in allen Betrieben klinisch nach Anhang III Nr. 1 der Richtlinie 2003/85/EG und serologisch nach Anhang III Nr. 2.3 der Richtlinie 2003/85/EG unter Berücksichtigung des Anhangs III Nr. 2.1.1 und 2.1.3 der Richtlinie 2003/85/ EG mit negativem Ergebnis auf Maul- und Klauenseuche untersucht worden sind. Mit der Aufhebung der Schutzmaßregeln nach Satz 1 wird der Sperrbezirk Teil des Beobachtungsgebiets. In diesem Teil des Beobachtungsgebiets ist § 11 Abs. 3 Nr. 1 Buchstabe b und Abs. 4 in Verbindung mit § 12 anzuwenden.
(2) Im Übrigen hebt die zuständige Behörde die angeordneten Schutzmaßregeln auf, wenn die Maul- und Klauenseuche bei Tieren empfänglicher Arten erloschen ist, wenn der Verdacht auf Maul- und Klauenseuche bei Tieren empfänglicher Arten beseitigt ist, wenn sich der Verdacht auf Maul- und Klauenseuche bei diesen Tieren als unbegründet erwiesen hat oder wenn die Europäische Kommission nach Artikel 59 der Richtlinie 2003/85/EG entschieden hat, dass die Freiheit von Maul- und Klauenseuche als wiederhergestellt gilt.
(3) Die Maul- und Klauenseuche bei Tieren empfänglicher Arten gilt als erloschen, wenn
(4) Der Verdacht auf Maul- und Klauenseuche bei Tieren empfänglicher Arten gilt als beseitigt, wenn
(5) Die §§ 17 bis 21 über Maßregeln im Impfgebiet bleiben von der Aufhebung anderer Maßregeln unberührt.
§ 30 Wiederbelegung von Betrieben
(1) Betriebe, in denen nach Ausbruch der Maul- und Klauenseuche auf Anordnung der zuständigen Behörde Tiere empfänglicher Arten getötet und unschädlich beseitigt worden sind, dürfen, vorbehaltlich des Absatzes 2, mit Tieren empfänglicher Arten erst wiederbelegt werden, wenn die Maul- und Klauenseuche nach § 29 Abs. 3 als erloschen gilt.
(2) Bei der Wiederbelegung hat der Tierhalter sicherzustellen, dass alle Tiere empfänglicher Arten
(3) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von Absatz 2 genehmigen, sofern die Wiederbelegung frühestens drei Monate nach Abnahme der Feinreinigung und Schlussdesinfektion nach § 29 Abs. 3 Nr. 2 erfolgt.
(4) Geimpfte Tiere empfänglicher Arten dürfen in einen Betrieb außerhalb des Impfgebiets nur eingestellt werden, wenn
(5) Für die Wiederbelegung der Betriebe, in denen nach § 16 Abs. 1 Satz 1 geimpft worden ist, gelten die Absätze 1 bis 4 entsprechend.
Teil 5
Behördliche Anordnungen, Tierseuchenbekämpfungszentrum
§ 31 Behördliche Anordnungen
Die zuständige Behörde kann, soweit es aus Gründen der Seuchenbekämpfung erforderlich ist,
anordnen.
§ 31a Weitergehende Maßnahmen 09 11 14
Die Befugnis der zuständigen Behörde, bei Feststellung der Maul- und Klauenseuche weitergehende Maßnahmen nach § 38 Absatz 11 in Verbindung mit § 6 Absatz 1 und 3 bis 5 des Tiergesundheitsgesetzes anzuordnen, soweit diese zur Tierseuchenbekämpfung erforderlich sind und Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union nicht entgegenstehen, bleibt unberührt.
§ 32 Tierseuchenbekämpfungszentrum
(1) Die zuständigen obersten Landesbehörden tragen dafür Sorge, dass bei einem Ausbruch von Maul- und Klauenseuche unverzüglich ein Tierseuchenbekämpfungszentrum nach Maßgabe des Artikels 75 der Richtlinie 2003/85/EG eingerichtet wird.
(2) Die zuständigen Behörden tragen dafür Sorge, dass bei einem Ausbruch von Maul- und Klauenseuche unverzüglich ein Tierseuchenbekämpfungszentrum nach Maßgabe des Artikels 77 der Richtlinie 2003/85/EG eingerichtet wird.
Teil 6 09
Arbeiten mit MKS-Virus
§ 33 Anforderungen an das Arbeiten mit MKS-Virus 09
Laboratorien und Einrichtungen, die
§ 33a Erlaubnis für das Arbeiten mit MKS-Virus 11
(1) Wer ein Labor oder eine Einrichtung betreibt, in dem oder in der mit MKS-Virus gearbeitet wird, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde.
(2) Die zuständige Behörde erteilt die Erlaubnis nach Absatz 1 nur, soweit die Voraussetzungen
Teil 7 09
Ordnungswidrigkeiten, Schlussbestimmungen
Ordnungswidrig im Sinne des § 32 Absatz 2 Nummer 4 Buchstabe a des Tiergesundheitsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
§ 35 Berechnung von Fristen 09
Auf die Berechnung von Fristen nach dieser Verordnung findet § 193 des Bürgerlichen Gesetzbuchs keine Anwendung.
§ 36 (Inkrafttreten, Außerkrafttreten) 09
Bescheinigung für den Versand von Tieren empfänglicher Arten oder von diesen Tieren gewonnenen Erzeugnissen aus einem Sperrgebiet im Sinne der MKS-Verordnung | Anlage 1 (zu § 15 Abs. 2 Nr. 1) |
Ausstellende Behörde: ...........................................................................................................................
Versandort und -land: ...........................................................................................................................
I. Versand von Tieren1
1. Anzahl der Tiere: ........................................................................................................................... (in Worten)
2. Herkunft der Tiere: Name(n) und Anschrift(en) des (der) Herkunftsbetriebs(-e): .......................................
Die Tiere werden versandt von ......................................................................................................... (vollständige Angabe des Verladeorts)
Name und Anschrift des Versenders: ...................................................................................................
3. Bestimmung der Tiere: Name und Anschrift des Empfängers: ................................................................................................
Die Tiere werden versandt nach ......................................................................................................... (Bestimmungsland und -ort)
mit folgendem Transportmittel: .........................................................................................................
4. Angaben zur Identifizierung der Tiere:
Amtliche | Alter | ||
Kennzeichnung | Geschlecht | Rasse | (Monate) |
II. Versand von Erzeugnissen1
1. Art und Gewicht des Erzeugnisses:
❏ Frisches Fleisch; Gewicht (in kg) ...
❏ Rohmilch; Gewicht (in kg) ...
❏ Rohmilcherzeugnis; Gewicht (in kg) ...
❏ sonstiges Erzeugnis; Art ...; Gewicht (in kg) ...
2. Herkunft des Erzeugnisses:
Name(n) und Anschrift(en) des (der) Herkunftsbetriebs(-e): ...................................................
Die Erzeugnisse werden versandt von ................................................................................................ (vollständige Angabe des Verladeorts)
Name und Anschrift des Versenders: ...................................................................................................
3. Bestimmung der Erzeugnisse: Name und Anschrift des Empfängers: ................................................................................................
Die Tiere werden versandt nach ......................................................................................................... (Bestimmungsland und -ort)
mit folgendem Transportmittel: .........................................................................................................
4. Bescheinigung:
Der unterzeichnende beamtete Tierarzt bescheinigt, dass die vorstehend genannten Tiere empfänglicher Arten oder die Erzeugnisse aus dem Sperrgebiet im Sinne des § 15 Abs. 2 Nr. 2 der MKS-Verordnung entsprechen.
Ausgefertigt in ............................................................... am ......................................................
(Ort) (Datum)
(Dienstsiegel)2
(Unterschrift des beamteten Tierarztes)
(Name in Großbuchstaben, Amtsbezeichnung des Unterzeichners)
_________
1) Nur ausfüllen, soweit zutreffend.
2) Unterschrift und Siegel müssen sich farblich von der Druckfarbe der Bescheinigung unterscheiden.
Bescheinigung für den Versand von Tieren empfänglicher Arten aus einem Impfgebiet im Sinne der MKS-Verordnung | Anlage 2 (zu § 18 Abs. 2 Nr. 3) |
Ausstellende Behörde: ...........................................................................................................................
Versandort und -land: ...........................................................................................................................
I. Anzahl der Tiere: ........................................................................................................................... (in Worten)
II. Herkunft der Tiere: Name(n) und Anschrift(en) des (der) Herkunftsbetriebs(-e): ...............................................
Die Tiere werden versandt von ......................................................................................................... (vollständige Angabe des Verladeorts)
Name und Anschrift des Versenders: ...................................................................................................
III. Bestimmung der Tiere: Name und Anschrift des Empfängers: ................................................................................................
Die Tiere werden versandt nach ......................................................................................................... (Bestimmungsland und -ort)
mit folgendem Transportmittel: .........................................................................................................
IV. Angaben zur Identifizierung der Tiere:
Amtliche | Alter | ||
Kennzeichnung | Geschlecht | Rasse | (Monate) |
V. Bescheinigung:
Der unterzeichnende beamtete Tierarzt bescheinigt, dass die vorstehend genannten Tiere sowie alle Tiere empfänglicher Arten des Versandbetriebs im Sinne des § 18 Abs. 2 Nr. 3 klinisch nach Anhang III Nr. 1 der Richtlinie 2003/85/EG und serologisch nach Anhang III Nr. 2.2 der Richtlinie 2003/85/EG mit negativem Ergebnis auf Maul- und Klauenseuche untersucht worden sind.
Ausgefertigt in ............................................................... am ......................................................
(Ort) (Datum)
(Dienstsiegel)1
(Unterschrift des beamteten Tierarztes)
(Name in Großbuchstaben, Amtsbezeichnung des Unterzeichners)
__________
1) Unterschrift und Siegel müssen sich farblich von der Druckfarbe der Bescheinigung unterscheiden.
Bescheinigung für den Versand von Tieren empfänglicher Arten aus gefährdeten Bezirken im Sinne der MKS-Verordnung | Anlage 3 (zu § 24 Abs. 6 Nr. 3 Buchstabe a) |
Ausstellende Behörde: ...........................................................................................................................
Versandort und -land: ...........................................................................................................................
I. Anzahl der Tiere: ........................................................................................................................... (in Worten)
II. Herkunft der Tiere: Name(n) und Anschrift(en) des (der) Herkunftsbetriebs(-e): ................................................
Die Tiere werden versandt von ......................................................................................................... (vollständige Angabe des Verladeorts)
Name und Anschrift des Versenders: ...................................................................................................
III. Bestimmung der Tiere: Name und Anschrift des Empfängers: ........................................................................
Die Tiere werden versandt nach ......................................................................................................... (Bestimmungsland und -ort)
mit folgendem Transportmittel: .........................................................................................................
IV. Angaben zur Identifizierung der Tiere:
Amtliche | Alter | ||
Kennzeichnung | Geschlecht | Rasse | (Monate) |
V. Bescheinigung:
Der unterzeichnende beamtete Tierarzt bescheinigt, dass die vorstehend genannten Tiere den Bestimmungen des § 24 Abs. 6 Nr. 3 Buchstabe a der MKS-Verordnung entsprechen.
Ausgefertigt in ............................................................... am ......................................................
(Ort) (Datum)
(Dienstsiegel)1
(Unterschrift des beamteten Tierarztes)
(Name in Großbuchstaben, Amtsbezeichnung des Unterzeichners)
________
1) Unterschrift und Siegel müssen sich farblich von der Druckfarbe der Bescheinigung unterscheiden.
_____________
*) Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2003/85/EG des Rates vom 29. September 2003 über Maßnahmen der Gemeinschaft zur Bekämpfung der Maul- und Klauenseuche, zur Aufhebung der Richtlinien 85/511/EWG sowie der Entscheidungen 89/531/EWG und 91/665/EWG und zur Änderung der Richtlinie 92/46/EWG (ABl. EU Nr. L 306 S. 1).
ENDE |
(Stand: 06.07.2018)
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