umwelt-online: Richtlinie 2003/85/EG über Maßnahmen der Gemeinschaft zur Bekämpfung der Maul- und Klauenseuche (7)

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  Kriterien und Anforderungen für die Krisenpläne Anhang XVII

Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass die Krisenpläne mindestens folgende Anforderungen erfüllen:

1. Sie gewährleisten, dass die für die Durchführung der Krisenpläne erforderlichen rechtlichen Zuständigkeiten gegeben sind und ermöglichen eine zügige und erfolgreiche Tilgungskampagne.

2. Sie gewährleisten, dass Krisenfonds, Haushalts- und sonstige Finanzmittel in Anspruch genommen werden können, um allen Aspekten der Bekämpfung der MKS im Seuchenfall Rechnung zu tragen.

3. Es wird eine Weisungskette eingerichtet, die gewährleistet, dass die Beschlussfassung im Seuchenfall zügig und effizient verläuft. Eine zentrale Beschlussfassungsinstanz übernimmt die strategische Leitung der Bekämpfungsaktionen; der Leiter der Veterinärdienststelle ist Mitglied dieser Instanz.

4. Jeder Mitgliedstaat muss in der Lage sein, bei Seuchenausbruch sofort ein funktionsfähiges nationales Seuchenkontrollzentrum einzurichten, das die Umsetzung aller von der zentralen Beschlussfassungsinstanz gefassten Beschlüsse koordiniert. Es wird ein ständig einsatzbereiter Koordinator benannt, der die zügige Einrichtung des Seuchenkontrollzentrums garantiert.

5. Die Mitgliedstaaten halten ausführliche Pläne bereit, um bei Ausbruch der MKS unverzüglich lokale Seuchenkontrollzentren zur Durchführung von Bekämpfungs- und Umweltschutzmaßnahmen auf lokaler Ebene einrichten zu können.

6. Die Mitgliedstaaten gewährleisten die Zusammenarbeit zwischen dem nationalen Seuchenkontrollzentrum, den lokalen Seuchenkontrollzentren und den zuständigen Umweltschutzbehörden und -stellen, um sicherzustellen, dass die Maßnahmen zur Gewährleistung der Sicherheit von Tier und Umwelt ordnungsgemäß koordiniert werden.

7. Es wird, erforderlichenfalls in Zusammenarbeit mit anderen Mitgliedstaaten, eine ständig einsatzbereite Expertengruppe eingesetzt, die über aktuelles Fachwissen verfügt und der zuständigen Behörde die für eine optimale Vorbereitung auf den Seuchenfall erforderliche Unterstützung leistet.

8. Es werden angemessene Ressourcen, einschließlich Personal, Materialausstattung und Laborinfrastruktur, bereitgestellt, um eine zügige und effiziente Kampagne zu gewährleisten.

9. Ein aktuelles Seuchenbekämpfungshandbuch wird bereitgestellt. Es beschreibt umfassend und konkret alle Einzelheiten betreffend die Verfahren, Anweisungen und Bekämpfungsmaßnahmen im Falle eines MKS-Ausbruchs.

10. Es müssen ausführliche Pläne für Notimpfungen verfügbar sein.

11. Das Personal nimmt regelmäßig teil an:

11.1. Lehrgängen in Fragen der Erkennung klinischer Symptome, der epidemiologischen Untersuchung und der Tierseuchenbekämpfung,

11.2. Echtzeitübungen, für die folgende Bestimmungen gelten:

11.2.1. Die Übungen werden zweimal während eines Zeitraums von fünf Jahren durchgeführt, wobei die erste Übung nicht später als drei Jahre nach der Genehmigung des Plans beginnen sollte, oder

11.2.2. während des Zeitraums von fünf Jahren nach einem Ausbruch wurde eine schwere Tierseuche wirksam bekämpft und getilgt oder

11.2.3. eine der beiden Übungen nach Nummer 11.2.1 wird durch eine Echtzeitübung ersetzt, die im Rahmen der Krisenpläne für andere schwere Tierseuchen, die an Land lebende Tiere betreffen, durchgeführt wird oder

11.2.4. abweichend von Nummer 11.2.1. und vorbehaltlich geeigneter Bestimmungen im Krisenplan treffen die Mitgliedstaaten mit einem begrenzten Bestand an Tieren empfänglicher Arten die notwendigen Vorkehrungen für eine Teilnahme an den in einem Nachbarstaat durchgeführten Echtzeitübungen und für einen Beitrag zu diesen Übungen; ferner werden gemäß Anhang VII Buchstabe g Ziffer ii der Richtlinie 2001/89/EG in Bezug auf alle Tiere MKS-empfänglicher Arten Notfallübungen durchgeführt.

11.3. Kommunikationsseminaren zur Durchführung laufender Sensibilisierungskampagnen, die an Behörden, Landwirte und Tierärzte gerichtet sind.

12. Bei der Erarbeitung der Krisenpläne wird den Ressourcen Rechnung getragen, die erforderlich sind, um eine Vielzahl von Ausbrüchen, die innerhalb kurzer Zeit durch verschiedene, antigenetisch unterschiedliche Serotypen oder Stämme verursacht werden, wie dies unter anderem bei absichtlicher Freisetzung von MKS-Viren in die Umwelt der Fall sein kann, unter Kontrolle zu bringen.

13. Unbeschadet der geltenden Veterinärbedingungen müssen die Krisenpläne gewährleisten, dass im Falle eines MKS-Ausbruchs die Massenentsorgung der Tierkörper und tierischen Abfälle ohne Gefahr für die menschliche Gesundheit und unter Rückgriff auf Prozeduren oder Methoden erfolgt, mit denen jeglichen vermeidbaren Umweltschäden vorgebeugt wird, d.h.

  1. minimale Gefahr für Boden, Luft, Oberflächengewässer und Grundwasser, Pflanzen und Tiere,
  2. minimale Lärm- oder Geruchsbelästigung,
  3. minimale Auswirkungen auf das Landschaftsbild oder auf Standorte besonderen Interesses.

14. Die Krisenpläne müssen Angaben über geeignete Plätze und Betriebe zur Behandlung oder Entsorgung von Tierkörpern und tierischen Abfällen im Seuchenfall enthalten.

15. Der Mitgliedstaat sorgt für die Unterrichtung der betroffenen Landwirte, Bewohner des ländlichen Raumes und der gesamten Bevölkerung. Dabei werden neben der Bereitstellung von Informationen über ländliche oder regionale Medien einfach wahrzunehmende unmittelbare Kontaktmöglichkeiten für die Bewohner der betroffenen Gebiete (u.a. über Helplines) gewährleistet.

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  Anhang XVIII

Teil A
Massnahmen bei Bestätigung des Vorliegens von MKS bei Wildtieren

  1. Sobald ein Primärfall der MKS bei Wildtieren empfänglicher Arten bestätigt ist, trifft die zuständige Behörde
    des betreffenden Mitgliedstaats unverzüglich folgende Maßnahmen gegen die Ausbreitung der Seuche:
    1. Bekanntgabe des Primärfalls gemäß Anhang II;
    2. Einsetzung einer Expertengruppe, der Tierärzte, Jäger und auf Wildtiere spezialisierte Biologen sowie Epidemiologen angehören. Die Expertengruppe unterstützt die zuständige Behörde bei folgenden Aufgaben:
      1. Untersuchung der Seuchenlage und Ausweisung eines Seuchengebiets gemäß den Bestimmungen in Teil B Nummer 4 Buchstabe b;
      2. Festlegung geeigneter Maßnahmen, die im Seuchengebiet zusätzlich zu den unter den Buchstaben c und d aufgeführten Maßnahmen anzuwenden sind; diese Maßnahmen können eine Aussetzung der Jagd und ein Verbot der Fütterung von Wildtieren umfassen;
      3. Aufstellung eines Tilgungsplans, der der Kommission gemäß Teil B vorzulegen ist;
      4. Überprüfung der Wirksamkeit der zur Tilgung der MKS im Seuchengebiet getroffenen Maßnahmen;
    3. sofortige amtliche Überwachung von Betrieben im ausgewiesenen Seuchengebiet, die Tiere empfänglicher Arten halten, und insbesondere Anordnung folgender Maßnahmen:
      1. amtliche Erhebung aller Arten und Kategorien von Tieren empfänglicher Arten in allen Betrieben, die vom Besitzer auf dem neuesten Stand zu halten ist. Die Angaben sind auf Verlangen vorzulegen und können bei jeder Kontrolle überprüft werden. Bei Haltung im Freien kann die Zahl der Tiere bei der ersten Erhebung jedoch geschätzt werden;
      2. Absonderung aller Tiere empfänglicher Arten in den Betrieben des Seuchengebiets entweder in ihren normalen Stallungen oder an einem anderen Ort, der ihre Isolierung von Wildtieren ermöglicht. Wildtiere dürfen keinen Zugang zu Materialien haben, die danach mit den im Betrieb gehaltenen Tieren empfänglicher Arten in Berührung kommen können;
      3. Verbot der Verbringung von Tieren empfänglicher Arten aus dem Betrieb und in den Betrieb, es sei denn, die zuständige Behörde erteilt unter Berücksichtigung der Seuchenlage hierzu die Genehmigung;
      4. angemessene Desinfektionsmaßnahmen beim Betreten und Verlassen der Ställe mit Tieren empfänglicher Arten und des Betriebs insgesamt;
      5. alle Personen, die mit Wildtieren in Kontakt kommen, müssen zur Eindämmung der Gefahr einer Verbreitung des MKS-Virus angemessene Hygienemaßnahmen einhalten; dies kann einschließen, dass Personen, die mit Wildtieren in Kontakt gekommen sind, der Zugang zu einem Betrieb, in dem Tiere empfänglicher Arten gehalten werden, zeitweilig untersagt wird;
      6. Untersuchung aller verendeten oder kranken Tiere empfänglicher Arten eines Betriebs, die Symptome der MKS aufweisen, auf MKS;
      7. Teile von erlegten oder verendet aufgefundenen Wildtieren sowie Material oder Ausrüstung, die mit dem MKS-Virus kontaminiert sein könnten, dürfen nicht in einen Betrieb gebracht werden, in dem Tiere empfänglicher Arten gehalten werden;
      8. Tiere empfänglicher Arten sowie Sperma, Embryonen oder Eizellen davon dürfen das Seuchengebiet nicht zum innergemeinschaftlichen Handel verlassen;
    4. Veranlassung der Untersuchung auf MKS aller im ausgewiesenen Seuchengebiet mit Schusswaffen erlegten oder verendet aufgefundenen Wildtiere durch einen amtlichen Tierarzt gemäß der Definition eines Seuchenausbruchs in Anhang I. Tierkörper von Wildtieren mit Positivbefund sind unter amtlicher Aufsicht zu verarbeiten. Bei MKS-Negativbefund wenden die Mitgliedstaaten die Maßnahmen gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Richtlinie 92/45/EWG des Rates an. Nicht zum Verzehr bestimmte Teile sind unter amtlicher Aufsicht zu verarbeiten;
    5. Sicherstellung, dass das MKS-Virusisolat zur genetischen Typisierung und Bestimmung der antigenetischen Beziehung zu vorhandenen Vakzinestämmen dem vorgeschriebenen Laborverfahren unterzogen wird.
  2. Tritt ein Fall von MKS bei Wildtieren in einem Gebiet eines Mitgliedstaats auf, das in der Nähe des Hoheitsgebiets eines anderen Mitgliedstaats liegt, so arbeiten die betreffenden Mitgliedstaaten bei der Festlegung der Seuchenbekämpfungsmaßnahmen zusammen.
  3. Abweichend von den Bestimmungen unter Nummer 1 können im Einklang mit dem in Artikel 89 Absatz 3 genannten Verfahren spezifische Maßnahmen erlassen werden, wenn ein Fall von MKS bei Wildtieren in einem Gebiet eines Mitgliedstaats auftritt, in dem die extensive Haltung von Haustieren empfänglicher Arten dazu führt, dass etwaige Bestimmungen von Nummer 1 nicht anwendbar sind.

Teil B
Pläne zur Tilgung der MKS bei Wildtieren

  1. Unbeschadet der in Teil A vorgesehenen Maßnahmen legen die Mitgliedstaaten der Kommission innerhalb von 90 Tagen nach Bestätigung des Primärausbruchs der MKS bei Wildtieren einen schriftlichen Plan der Maßnahmen, die zur Tilgung der Seuche in dem ausgewiesenen Seuchengebiet getroffen worden sind, sowie der auf die Haltungsbetriebe in diesem Gebiet angewandten Maßnahmen vor.
  2. Die Kommission prüft, ob mit dem Plan das angestrebte Ziel erreicht werden kann. Er wird, gegebenenfalls mit Änderungen, nach dem in Artikel 89 Absatz 3 genannten Verfahren gebilligt. Künftigen Entwicklungen kann durch entsprechende Änderungen oder Ergänzungen des Plans Rechnung getragen werden.

    Betreffen diese Änderungen die Ausweisung des Seuchengebiets, so tragen die Mitgliedstaaten dafür Sorge, dass die Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten unverzüglich von diesen Änderungen in Kenntnis gesetzt werden.

    Betreffen die Änderungen andere Bestimmungen des Plans, so legen die Mitgliedstaaten den geänderten Plan der Kommission vor, damit diese ihn prüfen und gegebenenfalls nach dem in Artikel 89 Absatz 3 genannten Verfahren billigen kann.

  3. Sind die Maßnahmen des in Nummer 1 genannten Plans gebilligt worden, so ersetzen sie zu einem Zeitpunkt, der festgelegt wird, wenn die Billigung erfolgt, die in Teil A vorgesehenen ursprünglichen Maßnahmen.
  4. Der in Nummer 1 genannte Plan enthält Angaben über
    1. die Ergebnisse der epidemiologischen Untersuchungen und Kontrollen gemäß Teil A und der geografischen Verteilung der Seuche;
    2. ein ausgewiesenes Seuchengebiet im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats.

      Bei der Ausweisung des Seuchengebiets berücksichtigt die zuständige Behörde

      1. die Ergebnisse der epidemiologischen Untersuchungen und der geografischen Verteilung der Seuche,
      2. die Wildtierpopulationen in dem Gebiet,
      3. größere natürliche oder künstliche Hindernisse für die Bewegung der Wildtiere;
    3. die Gestaltung einer engen Zusammenarbeit zwischen auf Wildtiere spezialisierten Biologen, Jägern, Jagdorganisationen, Diensten, die für den Schutz von Wildtieren zuständig sind, und Veterinärdiensten (Gesundheit von Tier und Mensch);
    4. die Informationskampagne, mit der die Jäger stärker für die Maßnahmen, die sie im Rahmen des Tilgungsplans zu treffen haben, sensibilisiert werden sollen;
    5. besondere Bemühungen zur Ermittlung der Anzahl und des Aufenthaltsortes von Gruppen von Wildtieren, die mit anderen Gruppen von Wildtieren in dem Seuchengebiet und in der Nachbarschaft dieses Gebiets begrenzte Kontakte haben;
    6. die ungefähre Anzahl der in Buchstabe e genannten Gruppen von Wildtieren und ihre Größe in dem Seuchengebiet und in der Nachbarschaft dieses Gebiets;
    7. besondere Bemühungen zur Ermittlung des Umfangs der Infektion bei Wildtieren durch die Untersuchung von Wildtieren, die von Jägern erlegt oder verendet aufgefunden worden sind, und durch Labortests, einschließlich nach Alter differenzierter epidemiologischer Untersuchungen;
    8. Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung der Seuche aufgrund von Bewegungen der Wildtiere und/ oder des Kontakts zwischen Gruppen von Wildtieren; diese Maßnahmen können auch ein Jagdverbot einschließen;
    9. Maßnahmen zur Verringerung des an Wildtierbestands und insbesondere an Jungtieren empfänglicher Arten in diesem Bestand;
    10. Auflagen für Jäger zur Verhinderung einer Ausbreitung der Seuche;
    11. das Verfahren zur Beseitigung verendet aufgefundener oder erlegter Wildtiere, dem Folgendes zugrunde zu legen ist:
      1. Verarbeitung unter amtlicher Aufsicht oder
      2. Inspektion durch einen amtlichen Tierarzt und Labortests gemäß Anhangen XIII. Tierkörper aller Wildtiere mit positivem Ergebnis werden unter amtlicher Aufsicht verarbeitet. Ist das Ergebnis des Tests in Bezug auf die MKS negativ, so wenden die Mitgliedstaaten die Maßnahmen gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Richtlinie 92/45/EWG an. Nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte Teile werden unter amtlicher Aufsicht verarbeitet;
    12. die epidemiologische Untersuchung, die an jedem erlegten oder verendet aufgefundenen Wildtier einer empfänglichen Art durchgeführt wird. Im Rahmen dieser Untersuchung muss auch ein Fragebogen mit folgenden Angaben ausgefüllt werden:
      1. geografisches Gebiet, in dem das Tier verendet aufgefunden oder erlegt worden ist
      2. Zeitpunkt, zu dem das Tier verendet aufgefunden oder erlegt worden ist
      3. Person, die das Tier gefunden oder erlegt hat
      4. Alter und Geschlecht des Tieres
      5. wenn das Tier erlegt wurde: Symptome des Tiers vor dem Erlegen
      6. wenn das Tier verendet aufgefunden wurde: Zustand des Tierkörpers
      7. Laborergebnisse;
    13. Überwachungsprogramme und Vorbeugungsmaßnahmen in Bezug auf die Betriebe, die in dem ausgewiesenen Seuchengebiet und gegebenenfalls in der Nachbarschaft dieses Gebiets gelegen sind und Tiere empfänglicher Arten halten, einschließlich des Transports und der Verbringung von Tieren empfänglicher Arten innerhalb des Gebiets, aus dem Gebiet und in das Gebiet; diese Maßnahmen umfassen mindestens das Verbot einer Verbringung von Tieren empfänglicher Arten, ihres Spermas, ihrer Embryos oder Eizellen aus dem Seuchengebiet zum Zwecke des innergemeinschaftlichen Handels;
    14. andere Kriterien für die Aufhebung der Maßnahmen zur Tilgung der Seuche in dem ausgewiesenen Seuchengebiet und der auf die Haltungsbetriebe in dem Gebiet angewandten Maßnahmen;
    15. Behörde, die mit der Überwachung und Koordinierung der für die Durchführung des Plans verantwortlichen Stellen zuständig ist;
    16. Regelung, die es der nach Teil A Nummer 1 Buchstabe b eingesetzten Expertengruppe ermöglicht, die Ergebnisse des Tilgungsplans regelmäßig zu überprüfen;
    17. Seuchenüberwachungsmaßnahmen, die frühestens zwölf Monate nach dem letzten bestätigten Ausbruch der MKS bei Wildtieren in dem ausgewiesenen Seuchengebiet durchgeführt werden; diese Überwachungsmaßnahmen bleiben mindestens zwölf Monate in Kraft und umfassen mindestens die bereits gemäß den Buchstaben g, k und l durchgeführten Maßnahmen.
  5. Alle sechs Monate wird der Kommission und den übrigen Mitgliedstaaten ein Bericht über die Seuchenlage in dem ausgewiesenen Seuchengebiet und die Ergebnisse des Tilgungsplans übermittelt.
  6. Ausführlichere Bestimmungen über die Erstellung von Plänen zur Tilgung der MKS bei Wildtieren können nach dem in Artikel 89 Absatz 3 genannten Verfahren festgelegt werden.

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  Fristen für die Umsetzung in einzelstaatliches Recht Anhang XIX


Richtlinie Frist für die Umsetzung
85/511/EWG 1. Januar 1987
90/423/EWG 1. Januar 1992

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  Entsprechungstabelle Anhang XX


Diese Richtlinie Richtlinie 85/511/EWG
Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a Artikel 1
Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b -
Artikel 1 Absatz 2 -
Artikel 2 Buchstabe a Artikel 2 Buchstabe a
Artikel 2 Buchstaben b bis h und l bis y -
Artikel 2 Buchstabe i Artikel 2 Buchstabe d
Artikel 2 Buchstabe j Artikel 2 Buchstabe e
Artikel 2 Buchstabe k Artikel 2 Buchstabe c
Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a Artikel 3
Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben b und Buchstabe c -
Artikel 3 Absatz 2 -
Artikel 4 Absatz 1 -
Artikel 4 Absatz 2 Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 1
Artikel 4 Absatz 3 erster Satz Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 2
Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe a Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 2 erster Gedankenstrich erster Satzteil
Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe b Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 2 erster Gedankenstrich zweiter Satzteil
Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe c -
Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe d Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 2 zweiter und dritter Gedankenstrich
Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe e Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 2 neunter Gedankenstrich
Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe f Artikel 4Absatz 1 Unterabsatz 2 zehnter Gedankenstrich
Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe g -
Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 2 fünfter Gedankenstrich


Diese Richtlinie Richtlinie 85/511/EWG
Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 2 vierter Gedankenstrich
Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe c Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 2 siebter Gedankenstrich
Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe d Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 2 achter Gedankenstrich
Artikel 5 Absatz 2 Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 2 sechster Gedankenstrich
Artikel 5 Absatz 3 -
Artikel 6 Absatz 1 Artikel 4 Absatz 2
Artikel 6 Absatz 2 -
Artikel 7 -
Artikel 8 -
Artikel 9 Artikel 4 Absatz 3
Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe a erster Satz Artikel 5 Absatz 2 erster Gedankenstrich
Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe a zweiter Satz -
Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe b Unterabsatz 1 Artikel 5 Absatz 1
Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe b Unterabsatz 2 Artikel 5 Absatz 3
Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe c erster Satz Artikel 5 Absatz 2 zweiter und vierter Gedankenstrich
Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe c zweiter und dritter Satz -
Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe d Artikel 5 Absatz 2 fünfter und sechster Gedankenstrich
Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe a Artikel 5 Absatz 2 siebter Gedankenstrich
Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe b -
Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe c Artikel 5 Absatz 2 achter Gedankenstrich
Artikel 11 Absatz 1 Artikel 10
Artikel 11 Absatz 2 -
Artikel 11 Absatz 3 -
Artikel 11 Absatz 4 -


Diese Richtlinie Richtlinie 85/511/EWG
Artikel 12 (in Bezug auf Fleisch) Artikel 5 Absatz 2 dritter Gedankenstrich
Artikel 12 (in Bezug auf andere Stoffe) -
Artikel 13 Absatz 1 Artikel 5 Absatz 2 neunter Gedankenstrich und Artikel 7
Artikel 13 Absatz 2 -
Artikel 14 -
Artikel 15 -
Artikel 16 -
Artikel 17 -
Artikel 18 Absatz 1 Artikel 6
Artikel 18 Absatz 2 Entscheidung 88/397/EWG
Artikel 18 Absatz 3 Artikel 6 Absatz 1 Unterabsatz 2
Artikel 18 Absatz 4 -
Artikel 19 Absätze 1 bis 4 Artikel 8
Artikel 19 Absatz 5 -
Artikel 20 Artikel 6 Absatz 3
Artikel 21 Absatz 1 -
Artikel 21 Absatz 2 Artikel 9 Absatz 1
Artikel 21 Absatz 3 -
Artikel 21 Absätze 4 bis 6 -
Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe a Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe a erster Gedankenstrich
Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe b Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe a zweiter Gedankenstrich
Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe c Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe a dritter Gedankenstrich erster Satzteil
Artikel 22 Absatz 2 Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe a dritter Gedankenstrich zweiter Satzteil
Artikel 23 Buchstabe a Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe a fünfter bis sechster Gedankenstrich


Diese Richtlinie Richtlinie 85/511/EWG
Artikel 23 Buchstabe b -
Artikel 23 Buchstabe c -
Artikel 23 Buchstabe d -
Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe a -
Artikel 24 Absatz 1 Buchstaben b bis f -
Artikel 24 Absatz 2 Buchstabe a Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe a siebter Gedankenstrich letzter Satzteil
Artikel 24 Absatz 2 Buchstabe b -
Artikel 24 Absatz 2 Buchstabe c Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe a vierter Gedankenstrich
Artikel 24 Absatz 2 Buchstabe d -
Artikelv25 -
Artikel 26 -
Artikel 27 -
Artikel 28 -
Artikel 29 -
Artikel 30 -
Artikel 31 -
Artikel 32 -
Artikel 33 -
Artikel 34 -
Artikel 35 -
Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe a Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe b erster Satz
Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe b -
Artikel 36 Absatz 2 Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe b zweiter Satz
Artikel 36 Absatz 3 -
Artikel 37 Absatz 1 -


Diese Richtlinie Richtlinie 85/511/EWG
Artikel 37 Absatz 2 Artikel 9 Absatz 3 Buchstabe a
Artikel 38 Absatz 1 Artikel 9 Absatz 3 Buchstabe a zweiter Gedankenstrich erster Teil
Artikel 38 Absatz 2 Buchstabe a Artikel 9 Absatz 3 Buchstabe a zweiter Gedankenstrich letzter Teil
Artikel 38 Absatz 2 Buchstaben b bis d -
Artikel 38 Absatz 3 -
Artikel 38 Absatz 4 -
Artikel 38 Absatz 5 -
Artikel 39 -
Artikel 40 -
Artikel 41 -
Artikel 42 -
Artikel 43 -
Artikel 44 Absatz 1 Buchstabe a Artikel 9 Absatz 3 Buchstabe b
Artikel 44 Absatz 1 Buchstaben b und c -
Artikel 44 Absatz 2 -
Artikel 45 -
Artikel 46 -
Artikel 47 Absatz 1 Artikel 12 erster Gedankenstrich
Artikel 47 Absatz 2 -
Artikel 48 Artikel 12 zweiter und dritter Gedankenstrich
Artikel 49 Buchstabe a Artikel 13 Absatz 1 erster Gedankenstrich
Artikel 49 Buchstabe b Artikel 13 Absatz 1 dritter Gedankenstrich
Artikel 49 Buchstaben c und d -
Artikel 50 Absatz 1 Buchstabe a Artikel 13 Absatz 3 Unterabsatz 1 erster Satz


Diese Richtlinie Richtlinie 85/511/EWG
Artikel 50 Absatz 1 Buchstaben b, c und d -
Artikel 50 Absatz 2 -
Artikel 50 Absatz 3 Artikel 13 Absatz 3 Unterabsatz 2
Artikel 50 Absätze 4 und 5 Artikel 13 Absatz 3 Unterabsatz 3
Artikel 50 Absatz 6 -
Artikel 51 Absatz 1 Artikel 13 Absatz 3 Unterabsatz 1 erster bis sechster Gedankenstrich
Artikel 51 Absatz 2 -
Artikel 52 -
Artikel 53 -
Artikel 54 -
Artikel 55 -
Artikel 56 -
Artikel 57 -
Artikel 58 -
Artikel 59 -
Artikel 60 -
Artikel 61 -
Artikel 62 -
Artikel 63 -
Artikel 64 -
Artikel 65 Buchstaben a, b und c Artikel 13 Absatz 1 zweiter Gedankenstrich
Artikel 65 Buchstabe d Artikel 13 Absatz 1 vierter Gedankenstrich
Artikel 66 Artikel 13 Absatz 2 Unterabsätze 1 und 2
Artikel 67 Artikel 13 Absatz 2 Unterabsatz 2
Artikel 68 Absatz 1 Buchstaben a und b Artikel 11 Absatz 1 erster Gedankenstrich


Diese Richtlinie Richtlinie 85/511/EWG
Artikel 68 Absatz 1 Buchstaben c und e Artikel 11 Absatz 1 zweiter und dritter Gedankenstrich
Artikel 68 Absatz 1 Buchstabe d -
Artikel 68 Absätze 2, 3 und 4 -
Artikel 69 Entscheidung 89/531/EWG des Rates
Artikel 70 Absatz 1 -
Artikel 70 Absatz 2 Artikel 13 Absatz 2 Unterabsatz 3
Artikel 71 -
Artikel 72 Artikel 5 der Richtlinie 90/423/EWG
Artikel 73 -
Artikel 74 -
Artikel 75 -
Artikel 76 -
Artikel 77 -
Artikel 78 -
Artikel 79 Absatz 1 Artikel 14 Absatz 1 Unterabsatz 1 zweiter Satzteil
Artikel 79 Absatz 2 Artikel 14 Absatz 1 Unterabsatz 3 zweiter Satzteil
Artikel 79 Absatz 3 -
Artikel 79 Absatz 4 -
Artikel 80 Entscheidung 91/666/EWG des Rates
Artikel 81 -
Artikel 82 -
Artikel 83 -
Artikel 84 Entscheidung 91/665/EWG des Rates
Artikel 85 -


Diese Richtlinie Richtlinie 85/511/EWG
Artikel 86 -
Artikel 87 -
Artikel 88 -
Artikel 89 Artikel 16 und 17
Artikel 90 -
Artikel 91 -
Artikel 92 Absatz 1 Artikel 6 der Richtlinie 90/423/EWG des Rates
Artikel 92 Absatz 2 erster Unterabsatz -
Artikel 92 Absatz 2 zweiter und dritter Unterabsatz Artikel 5 Absatz 4 der Richtlinie 90/423/EG des Rates
Artikel 93 Artikel 19
Artikel 94 -
Artikel 95 Artikel 20
Anhang I -
Anhang II -
Anhang III -
Anhang IV -
Anhang V -
Anhang VI -
Anhang VII -
Anhang VIII -
Anhang IX Teil A -
Anhang IX Teil B -
Anhang X -
Anhang XI Teil A Anhang B
Anhang XI Teil B Anhang A


Diese Richtlinie Richtlinie 85/511/EWG
Anhang XII -
Anhang XIII -
Anhang XIV Entscheidung 91/666/EWG
Anhang XV -
Anhang XVI Entscheidung 89/531/EWG des Rates
Anhang XVII Entscheidung 91/42/EWG der Kommission
Anhang XVIII -
Anhang XIX -
Anhang XX -
Finanzbogen -


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1) Vorschlag vom 18. Dezember 2002.

2) Stellungnahme vom 15. Mai 2003 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

3) Stellungnahme vom 14. Mai 2003 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

4) Stellungnahme vom 2. Juli 2003 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

5) ABl. L 378 vom 31.12.1982 S. 58. Zuletzt geändert durch die Entscheidung 2000/556/EG der Kommission (ABl. L 235 vom 19.09.2000 S. 27).

6) ABl. L 315 vom 26.11.1985 S. 11. Zuletzt geändert durch die Beitrittsakte 2003.

7) ABl. L 224 vom 18.08.1990 S. 13.

8) ABl. L 268 vom 24.09.1991 S. 56. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 96/43/EG (ABl. L 162 vom 01.07.1996 S. 1).

9) ABl. L 373 vom 31.12.1990 S. 1. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 96/43/EG (ABl. L 162 vom 01.07.1996 S. 1).

10) ABl. L 224 vom 18.08.1990 S. 29. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2002/33/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 315 vom 19.11.2002 S. 149).

11) ABl. L 395 vom 30.12.1989 S. 13. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 92/118/EWG (ABl. L 62 vom 15.03.1993 S. 49).

12) ABl. C 21 E vom 24.01.2002 S. 339.

13) ABl. L 31 vom 01.02.2002 S. 1.

14) ABl. L 167 vom 07.07.2000 S. 22.

15) ABl. L 340 vom 31.12.1993 S. 21.

16) ABl. L 273 vom 10.10.2002 S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 808/2003 der Kommission (ABl. L 117 vom 13.05.2003 S. 1).

17) ABl. L 257 vom 10.10.1996 S. 26.

18) ABl. L 123 vom 24.04.1998 S. 1.

19) ABl. L 194 vom 22.07.1988 S. 10. Zuletzt geändert durch die Beitrittsakte 2003.

20) ABl. L 302 vom 19.10.1989 S. 1. Zuletzt geändert durch die Entscheidung 94/113/EG der Kommission (ABl. L 53 vom 24.02.1994 S. 23).

21) ABl. L 268 vom 14.09.1992 S. 54. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1282/2002 der Kommission (ABl. L 187 vom 16.07.2002 S. 13).

22) ABl. L 224 vom 18.08.1990 S. 42. Zuletzt geändert durch die Entscheidung 2002/160/EG der Kommission (ABl. L 53 vom 23.02.2002 S. 37).

23) ABl. L 121 vom 29.07.1964 S. 2012/64. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 95/23/EG (ABl. L 243 vom 11.10.1995 S. 7).

24) ABl. L 26 vom 31.01.1977 S. 85. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 97/76/EG (ABl. L 10 vom 16.01.1998 S. 25).

25) ABl. L 47 vom 21.02.1980 S. 4. Zuletzt geändert durch die Beitrittsakte 2003.

26) ABl. L 268 vom 24.09.1991 S. 41. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 94/65/EG (ABl. L 368 vom 31.12.1994 S. 10).

27) ABl. L 368 vom 31.12.1994 S. 10.

28) ABl. L 18 vom 23.01.2003 S. 11. Zuletzt geändert durch die Beitrittsakte 2003.

29) ABl. L 18 vom 23.01.2003 S. 11.

30) ABl. L 268 vom 14.09.1992 S. 1. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 94/71/EG (ABl. L 368 vom 31.12.1994 S. 33).

31) ABl. L 62 vom 15.03.1993 S. 49. Zuletzt geändert durch die Entscheidung der Kommission 2003/42/EG (ABl. L 13 vom 18.01.2003 S. 24).

32) ABl. L 326 vom 22.12.2000 S. 80. Zuletzt geändert durch die Entscheidung 2002/807/EG (ABl. L 279 vom 17.10.2002 S. 50).

33) ABl. L 368 vom 21.12.1991 S. 21. Zuletzt geändert durch die Entscheidung 2001/181/EG (ABl. L 66 vom 08.03.2001 S. 39).

34) ABl. L 311 vom 28.11.2001 S. 1.

35) ABl. L 213 vom 24.08.1993 S. 20. Zuletzt geändert durch die Entscheidung 2001/96/EG (ABl. L 35 vom 06.02.2001 S. 52).

36) ABl. L 224 vom 18.08.1990 S. 19. Zuletzt geändert durch die Entscheidung 2001/572/EG (ABl. L 203 vom 28.07.2001 S. 16).

37) ABl. L 38 vom 12.02.1998 S. 10.

38) ABl. L 184 vom 17.07.1999 S. 23.

39) ABl. L 311 vom 28.11.2001 S. 1.

ENDE

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